LVwG N LVwG-AV-948/001-2020

LVwG-AV-948/001-2020Tribunal Administrativo Regional7 de set. de 2020

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Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Neubemessung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-948/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.948.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn B, Frau A, C, D, E (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.08.2020, ***, betreffend Neufestlegung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.03.2020, ***, in den Spruchpunkten I. bis V. für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zusätzlich betreffend Frau F auch zur Befriedigung des Wohnbedarfes gewährt.

Aufgrund einer Sachverhaltsänderung (Auslaufen des gewährten Kinderbetreuungsgeldes mit 02.08.2020) hat die belangte Behörde die ursprünglich zuerkannten Leistungen neu festgesetzt und hierüber den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen.

Gegenstand der Beschwerde ist nicht der Vorwurf an die belangte Verwaltungsbehörde wegen einer allfällig unrichtigen Berechnung sondern wird inhaltliche Rechtswidrigkeit deswegen behauptet, da nach Ansicht der Beschwerdeführer § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG verfassungswidrig sei. So verstoße die genannte Norm nach Ansicht der Beschwerdeführer gegen Art. 1 B-VG über die Rechte von Kindern. Ebenso verstoße diese Norm gegen Art. I Abs. 1 B-VG-RD.

Beantragt wurde in Stattgebung der Beschwerde die Behebung des bekämpften Bescheides und die Gewährung der Leistungsdifferenz in voller Höhe, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides.

Das erkennende Verwaltungsgericht hat hiezu wie folgt erwogen:

Der Prüfungsumfang durch das Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist determiniert durch das Beschwerdevorbringen. Dieses bezieht sich aber nicht auf eine allfällig unrichtige Anwendung einer zur Anwendung gelangenden Norm sondern ausschließlich auf die Behauptung, dass verfassungswidrige Normen angewendet worden wären. Damit ist lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen.

Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich vorweg darauf zu verweisen, dass jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht so lange in Kraft befindliche Normen anzuwenden haben, so lange diese bestehen bzw. der Rechtsordnung angehören. Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, dass sowohl die belangte Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes gebunden sind.

Das erkennende Verwaltungsgericht hat aber für den Fall, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit anzuwendender Bestimmungen bestehen, die Möglichkeit die Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Argumente, mit welchen die behauptete Verfassungswidrigkeit gestützt werden soll, sind für das erkennende Verwaltungsgericht jedoch nicht überzeugend. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Normen, weshalb eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht vorgenommen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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