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LVwG-S-1951/001-2019•LVwG N LVwG-S-1951/001-2019
LVwG-S-1951/001-2019Tribunal Administrativo Regional4 de set. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Ausland; Übersetzung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die (mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, vom 05.08.2019 als unzulässig zurückgewiesene) Beschwerde (Vorlageantrag) des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, ***, gegen die ihm am 28.05.2019 zugestellte Erledigung (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21.05.2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2019 bestätigt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31 Abs. 1 und 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g:
Mit der angefochtenen Erledigung (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft
St. Pölten vom 21.05.2019, , wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C im Sitz H-, *** und somit als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen *** (Ungarn) zu verantworten, dass am angeführten Kraftfahrzeug ein sogenannter „Radar oder Laserblocker“ der Marke *** angebracht gewesen sei, obwohl Geräte oder Gegenstände mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen.Er habe am 07.09.2018 um 17:41 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Autobahnabfahrt ***, von *** kommend in Fahrtrichtung ***, dieses Fahrzeug gelenkt.
In dem Straferkenntnis wurde wegen der Übertretung des § 98a Abs. 1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 403 Stunden) ausgesprochen und ein Kostenbeitrag von 200 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses ausschließlich in deutscher Sprache erfolgte am 28.05.2019 mit internationalem Rückscheinbrief per Post.
Dagegen richtet sich die mit 24.06.2019 datierte und mit E-Mail vom 25.06.2019 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelte Beschwerde. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, der Beschwerdefüher sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um den Inhalt der im Zuge des ordentlichen Verfahrens ausschließlich in deutscher Sprache ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung und des ebenfalls ausschließlich in deutscher Sprache ergangenen nunmehr bekämpften Straferkenntnisses verstehen zu können.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid vom 21.05.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung des Rechtes auf Dolmetscherleistungen und des Rechtes auf rechtliches Gehör und wegen rechtsunwirksamer Zustellung von Dokumenten laut EU-RHÜ 2000 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 05.08.2019, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 21.05.2019, Zl. ***, mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, dass nach neuerlicher Prüfung des Aktes sich herausgestellt habe, dass das Straferkenntnis vom 21.05.2019 nicht in ungarischer Sprache erlassen worden sei und der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, der deutschen Sprache unkundig zu sein. Das Straferkenntnis sei daher mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
Durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde der Vorlageantrag vom 23.08.2019 gestellt und und im Wesentlichen dieselbe Begründung wie in der Beschwerde ausgeführt.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das darüber wie folgt erwogen hat:
Die Bestimmung des § 46 Abs. 1a VStG, wonach – wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist – einem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache anzuschließen ist, ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind, und damit auch nicht auf die verfahrensgegenständliche Übertretung.
Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Zunächst ist anzumerken, dass das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005, welches die unmittelbare Zustellung eines Schriftstückes durch die Post im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten ohne das Erfordernis einer Übersetzung zulässt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil es von Ungarn nicht ratifiziert wurde.
Gemäß Art. XIII Abs. 3 des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17.3.1978 und die Erleichterung seiner Anwendung“, BGBl. Nr. 801/1994, ist Schriftstücken, die im Postweg zugestellt werden, in jedem Fall eine beglaubigte Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, und gemäß Art. 5 Abs. 3 des „Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen“ (ABl. C 197 vom 12.7.2000), seit 3.7.2005 in Österreich – wie auch in Ungarn – in Kraft (BGBl. III Nr. 65/2005), ist eine Verfahrensurkunde, deren Zustellung in Ungarn unmittelbar durch die Post zulässig ist, oder zumindest deren wesentlicher Inhalt nur dann in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält, zu übersetzen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Nach der lex posterior-Regel und da Art. 5 Abs. 3 des Europäischen Rechtshilfe-Übereinkommens auch die „günstigere“ darstellt (siehe zu alldem VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0097) ist der allfällige Konflikt zwischen den beiden zitierten Normen dahingehend zu lösen, dass Art. 5 Abs. 3 des Europäischen Rechtshilfe-Übereinkommens der Vorrang zukommt.
Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache hinreichend kundig ist.
Dies wird auch weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bestritten und fußt die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde genau auf dieser Tatsache.
In Anbetracht dessen wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde gehalten gewesen, das an den Beschwerdeführer nach Ungarn zugestellte Straferkenntnis – oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt – in die ungarische Sprache zu übersetzen. Da sie dies unterlassen hat, war die Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam und kommt eine Heilung dieses Zustellmangels nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/02/0029).
Somit war die Beschwerde, weil gegenständlich das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt und ihm gegenüber daher nicht erlassen wurde, zurückzuweisen (vgl. abermals VwGH 17.06.2019, Ra 2019/02/0029).
Mit der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.08.2019 ist genau dies erfolgt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 VwGVG entfallen (siehe die ausdrückliche Verzichtserklärung der belangten Behörde vom 26.08.2019 und jene des Beschwerdeführers vom 25.08.2020)
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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