LVwG N LVwG-AV-705/001-2020

LVwG-AV-705/001-2020Tribunal Administrativo Regional1 de set. de 2020

Abrir fonte

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Haushaltsgemeinschaft; Einkommen; Anrechnung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-705/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.705.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.05.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2020 auf Leistungen des NÖ SAG abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Antrag vom 19.01.2020, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingelangt am 24.01.2020, wurden vom Beschwerdeführer Leistungen nach dem NÖ SAG beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18.05.2020, Zl. ***, wurde diesem Antrag teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Zeitraum 01.02.2020 bis 30.06.2020 in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Diesem Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mitbewohnerin B in einer Lebensgemeinschaft lebt und daher das Einkommen der Mitbewohnerin auf die Leistungen nach dem NÖ SAG bzw. der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) anzurechnen ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich nicht um eine Lebensgemeinschaft, sondern lediglich um eine Haushaltsgemeinschaft, handle.

2. Zum Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 30.06.2020 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Hinweisen, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Zl. ***.

3. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer A, geb. ***, lebt gemeinsam mit Frau B in einer Mietwohnung in der *** in ***. Bei dieser Wohnung handelt es ich um ein Mietobjekt, das vom Vermieter an Frau B zu einer monatlichen Miete in Höhe von € 620,-- vermietet wurde. Die Kosten der Wohnung werden ausschließlich von Frau B getragen. Der Beschwerdeführer wohnt mit Frau B in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, das Mietobjekt wird gemeinsam benützt. Die Miete wird regelmäßig von Frau B an den Vermieter überwiesen, laut Mietvertrag ist eine Untervermietung nicht erlaubt.

Der Beschwerdeführer kommt lediglich für sein Essen selbst auf, sämtliche Kosten für die Wohnung werden von der Mitbewohnerin B getragen.

Der Beschwerdeführer ist beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und bezieht eine Unterstützung in Höhe von täglich € 11,67. Seine Lebensgefährtin Frau B bezieht ein tägliches Einkommen in Höhe von € 29,60.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich wie folgt:

Einerseits ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes im Mietobjekt sind zur Gänze unbestritten. Der Umstand, dass die Miete ausschließlich von Frau B getragen wird ergibt sich aus den im Akt einliegenden Kontoauszügen in Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers. So wies der Beschwerdeführer eingehend in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass er seit Anbeginn des Mietverhältnisses keinerlei Aufwendungen für die Wohnung zu tätigen hatte. Es ergibt sich auch aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers, dass er für Miete keine Aufwände zu tragen hat. Auch die Tatsache, dass im Mietvertrag als Bestandnehmerin ausschließlich Frau B als Vertragspartei genannt ist untermauert diese Tatsache.

Die Feststellungen hinsichtlich der Leistungen an AMS-Geld ergeben sich ebenso aus den im Akt einliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen hinsichtlich dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ergeben sich einerseits aus den Überlegungen der belangten Behörde im vorgelegten Verwaltungsakt, andererseits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch aus dem Mietvertrag konnte entnommen werden, dass es sich um eine Mietwohnung im Ausmaß von ca. 50 m² handelt und gemäß § 5 des Mietvertrages die gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte grundsätzlich nicht gestattet ist. Aufgrund der Größe der Wohnung in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers konnte dargelegt werden, dass grundsätzlich eine gemeinsame Nutzung der Wohnung erfolgt. Auch die im Akt einliegende Wahrnehmung des Vermieters, wonach eine gemeinsame Besichtigung des Beschwerdeführers mit Frau B stattgefunden hätte und auch von ihm das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wahrgenommen worden wäre ist ein Indiz dafür, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Aber auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer keinerlei Aufwendungen für diese Wohnung zu tragen hat und Frau B die Miete zur Gänze alleine begleicht und keine Rückforderungsansprüche an den Beschwerdeführer stellt, spricht dafür, dass eine über eine Haushaltsgemeinschaft hinausgehende Gemeinschaft der Frau B und des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Anders wäre nicht zu erklären, weshalb eine an sich „fremde“ Person für die Miete eines weiteren Mitbewohners zur Gänze aufkommt. Auch die Übernahme sonstiger Lebensunterhaltungskosten durch Frau B spricht für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.

5. Folgende Bestimmungen des NÖ SAG sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 1:

„Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

1.

zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

2.

Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,

3.

integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und

4.

insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.“

§ 3:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

§ 5:

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2.

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)

“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)

“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1.

Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2.

Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3.

Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4.

Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5.

Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“

§ 6:

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 8:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“

§ 12:

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.

(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.“

§ 13:

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14:

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)pro leistungsberechtigter Person 70 %

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a)bei einem Kind25 %

b)bei zwei Kindern pro Kind20 %

c)bei drei Kindern pro Kind15 %

d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)für die erste minderjährige Person 12 %

b)für die zweite minderjährige Person 9 %

c)für die dritte minderjährige Person 6 %

d)für jede weitere minderjährige Person 3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

(3) (entfällt)

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“

§ 1 Abs. 1 Z 2 NÖ RSV:

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

(…)

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person € 385,29;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 247,69;

(…)“

6. Erwägungen:

Eingangs darf festgehalten werden, dass Leistungen der Sozialhilfe unter anderem zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zur aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser als österreichischer Staatsbürger jedenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 1 NÖ SAG zählt.

Hinsichtlich der in § 9 NÖ SAG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer arbeitssuchend gemeldet ist und daher seine Arbeitskraft im Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stellt.

Da weiters der Hauptwohnsitz und der tatsächliche dauernde Aufenthalt in Niederösterreich gelegen ist, steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich Leistung nach der Sozialhilfe zu. Es ist daher in einem nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Leistungsanspruch besteht.

Gemäß § 13 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Aufwand für Miete, Heizung und Strom zu tragen hat. Dieser Aufwand wird zur Gänze von Frau B getragen. Dem Beschwerdeführer können daher keine Leistungen nach § 13 Abs. 2 zugesprochen werden.

Es stehen daher allenfalls Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes gemäß § 13 Abs. 1 zu. Diese betragen für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ RSV für eine in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Person pro leistungsberechtigte Person € 385,29 monatlich.

Wie oben bereits ausgeführt, sind Leistungen der Sozialhilfe nur insoweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Demnach ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

Der Beschwerdeführer bewohnt mit B das oben angeführte Mietobjekt. Frau B bezieht AMS-Geld in Höhe von € 29,60 täglich. Sie erwirtschaftet daher einen monatlichen Überschuss in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs (dieser beträgt € 642,15 monatlich). Aus den oben angeführten Umständen ist von einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit B auszugehen. Insbesondere wird dabei auf die gängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber – wie auch bei einer Ehe – das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessen Willen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar.

Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens(Wohn)-Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).

Aufgrund der geringen Wohnungsgröße (50 m²), der Zimmeraufteilung, der gemeinsamen Wirtschaftsführung und der Tragung der Mietkosten von bloß einem Teil wird jedenfalls angenommen, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Auch der Umstand, dass Mietrückstände des Beschwerdeführers von Frau B nicht eingetrieben werden und sämtliche Kosten die mit der Wohnung in Zusammenhang stehen alleine von dieser getragen werden spricht dafür, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Es ist daher das Einkommen der B zum gemeinsamen Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

Für den konkreten Fall bedeutet das, dass vom Richtsatz zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich € 385,29 einerseits das Einkommen des Beschwerdeführers (täglich € 11,67) sowie der regelmäßige Überschuss der B in Abzug zu bringen ist. Dem Beschwerdeführer kommen daher höhere Leistungen als die im Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes festgesetzten Geldleistungen monatlich zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2020 auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs abzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.