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LVwG-AV-755/001-2019•LVwG N LVwG-AV-755/001-2019
LVwG-AV-755/001-2019Tribunal Administrativo Regional26 de ago. de 2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Einstellung von Leistungen; Mitwirkungspflicht; dauernder Aufenthalt; Wohnsituation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. Juni 2019, Zl. ***, betreffend die Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Frau A für die Monate März 2019 und April 2019 jeweils Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 187,30 zuerkannt werden; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 und vom 25. August 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Die belangte Behörde gewährte der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Antrages vom 27. November 2018 mit rechtskräftigem Bescheid vom 13. Dezember 2018, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab dem 27. November 2018 für den Monat November 2018 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 51,50 und ab dem 1. Dezember 2018 längstens bis zum 30. April 2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 386,24. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Mietobjekt in der *** in *** mit ihren Kindern B, C und D wohnhaft sei. Sie beziehe vom AMS eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 14,56 und erhalte darüber hinaus von ihrem geschiedenen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 40,00.
Da die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2018 vom AMS eine Nachzahlung in der Höhe von € 244,76 erhielt, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 13. Dezember 2018 von Amts wegen mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 20. Dezember 2018, Zl. ***, insofern ab, als sie der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2018 lediglich den Betrag in der Höhe von € 141,48 gewährte.
Am 4. März 2019 führte die belangte Behörde an der Adresse der Beschwerdeführerin sodann eine unangemeldete Kontrolle durch. Dabei wurde die Beschwerdeführerin nicht angetroffen und war ihr Postkasten voll mit ihrer Post. Eine Nachbarin teilte der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft sei.
In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde während einer persönlichen Vorsprache am 26. März 2019 mit, dass das Mietobjekt in *** vom Schimmel befallen sei und könne sie aus gesundheitlichen Gründen dort nicht mehr wohnen, weshalb sie seit März 2019 hauptsächlich in *** bei ihrem Bruder und gelegentlich beim im Bezirk *** getrenntlebenden Ehegatten aufhältig sei. Sie plane einen Umzug nach *** und habe sie die Mietwohnung ihrer Mutter von E in Aussicht. Einen genauen Zeitpunkt des Umzuges gebe es noch nicht, allerdings würden ihre beiden älteren Kinder bereits in *** zur Schule gehen.
Mit Schreiben vom 26. März 2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, die ihr gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem 1. April 2019 einzustellen, da sie angegeben habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ***, *** aufhältig sei, sondern sich bei ihrem Bruder in *** bzw. gelegentlich im Bezirk *** bei ihrem getrennt lebenden Ehegatten aufhalte. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund familiärer Probleme ihre eheliche Wohnung mit ihren Kindern verlassen habe müssen. Sie sei daher in das Mietobjekt in der *** in *** gezogen, um dort mit ihren Kindern zu wohnen. Sie habe auch ihre Mutter zur Pflege gehabt, die nach einem Monat ins Krankenhaus gekommen und dort verstorben sei. Im späten Herbst habe sie Probleme mit ihrer Gesundheit bekommen und befinde sie sich seit dem 12. Jänner 2019 im Krankenstand. Mitte Februar 2019 sei sie ausgetestet worden und habe sich dabei gezeigt, dass sie Schimmel im Blut und Darm habe. Auch ihr Sohn habe schon erste Anzeichen gezeigt. Nachdem sie mehrere Male vergeblich versucht habe, mit dem Vermieter eine Lösung zu finden, habe sie kurzfristig handeln müssen und habe sie und ihre Kinder abwechselnd in „Notunterkünften“ geschlafen. Parallel dazu habe sie sich um eine dauerhafte Lösung bemüht und habe sie versucht, als Nachfolgerin die Wohnung ihrer Mutter zu bekommen. Sie habe zwar die mündliche Zusage bekommen, da aber der Mietvertrag erst nach der Renovierung der Wohnung ausgestellt werde, werde sie erst Ende Mai, Anfang Juni 2019 einziehen können. Das bedeute, dass sie ihre Meldeadresse nach wie vor in *** habe, sie aber bei Freunden und Nachbarn übernächtige. Sobald die neue Wohnung in *** vertraglich fixiert sei, werde sie eine sofortige Ummeldung veranlassen und sich bei der belangten Behörde abmelden. Damit erfülle sie nicht nur eine reguläre Meldeadresse, sondern auch ihre Anwesenheit im Bezirk ***. Es könne ihr niemand vorwerfen, dass sie in ihrer momentanen Situation nach flexiblen Lösungen suche. Die beabsichtigte Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei daher unzulässig, da solche auch bei einem mehrwöchigen Krankenhaus- oder Kuraufenthalt wegen der Abwesenheit von der Wohnung nicht eingestellt würden.
Mit Schreiben vom 15. April 2019 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 sodann auf, ihr bis zum 30. April 2019 eine Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage von ihren beiden Töchtern B und C sowie eine durchgehende Aufstellung ihrer „Notunterkünfte“, jeweils ab dem 1. März 2019, vorzulegen. Sollte sie diesem Ersuchen keine Folge leisten, müsse ihre Leistung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz eingestellt werden.
Mit Schreiben vom 22. April 2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass ihre beiden Töchter keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen würden, weshalb die ihnen betreffenden geforderten Unterlagen nicht übermittelt würden. Vielmehr lege sie lediglich die geforderten und bestätigten Unterlagen über ihre „Notunterkünfte“ vor.
Aus den beigelegten – vom jeweiligen Quartiergeber bestätigten – Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse *** in *** vom 7. März 2019 bis zum 8. März 2019, vom 11. März 2019 bis zum 12. März 2019, vom 21. März 2019 bis zum 22. März 2019, vom 25. März 2019 bis zum 26. März 2019 und am 7. April 2019 aufgehalten hat. In *** hat sie sich vom 1. März 2019 bis zum 3. März 2019, vom 8. März 2019 bis zum 10. März 2019, vom 15. März 2019 bis zum 17. März 2019, vom 22. März 2019 bis zum 24. März 2019, vom 30. März 2019 bis zum 31. März 2019, vom 4. April 2019 bis zum 6. April 2019 und vom 13. April 2019 bis zum 15. April 2019 aufgehalten. In *** hat sie sich vom 4. März 2019 bis zum 6. März 2019, vom 12. März 2019 bis zum 14. März 2019, vom 18. März 2019 bis zum 20. März 2019, vom 1. April 2019 bis zum 3. April 2019 und vom 10. April 2019 bis zum 12. April 2019 aufgehalten. In *** hat sie sich vom 27. März 2019 bis zum 29. März 2019 und vom 8. April 2019 bis zum 10. April 2019 aufgehalten.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, die ihr gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem 1. März 2019 einzustellen, da aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes wesentliche Grundlagen für die Entscheidungsfindung fehlen würden. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie die Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage für ihre beiden Töchter nicht vorlegen werde, da sie die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich für sich selbst, nicht aber für ihre Kinder beantragt habe und erhalte. Die Bestätigung für ihre Kinder habe für ihren Anspruch daher keine Relevanz, weshalb sie diese nicht vorlegen müsse und auch nicht vorlege. Daher sei lediglich ihr Aufenthalt in Niederösterreich nachzuweisen. Weiters teilte sie mit, dass sie seit dem 23. Mai 2019 in *** wohnhaft sei.
Die belangte Behörde stellte sodann mit Bescheid vom 25. Juni 2019, Zl. ***, gemäß den Bestimmungen des NÖ MSG die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab dem 1. März 2019 ein. Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage von ihren beiden Töchtern B und C ab dem 1. März 2019 vorgelegt habe. Da sich aufgrund des Aufenthaltsortes der Kinder, der mit einer Schulbesuchsbestätigung nachgewiesen werden könnte, sehr wohl Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ziehen lasse, sei um die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage von ihren beiden Töchtern B und C ersucht worden. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, hinsichtlich des konkreten Aufenthaltsortes Feststellungen zu treffen. Da im Schreiben vom 17. Mai 2019 auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden sei und die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich sei, seien die Leistungen gemäß § 20 NÖ MSG einzustellen gewesen.
Ergänzend sei festzuhalten, dass die gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis zum 30. April 2019 befristet gewesen seien und seien die Leistungen für den Monat März 2019 in der Höhe von € 386,24 der Beschwerdeführerin am 28. März 2019 noch angewiesen worden. Bezüglich eines möglichen Rückersatzes werde in einem gesonderten Verfahren entschieden.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die Argumente zur Beendigung der gewährten Leistungen keineswegs schlüssig seien oder gar als Beweis herangezogen werden könnten. Man könne nicht vom Aufenthaltsort ihrer Kinder auf ihren schließen, da ihre beiden Töchter unabhängig von ihr sowohl bei Freunden übernachten als auch in die Schule gebracht werden könnten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 13. Mai 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde teilgenommen hat; die Ladung zur Verhandlung konnte der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugestellt werden, weshalb die öffentliche mündliche Verhandlung am 25. August 2020 fortgesetzt wurde, an der sodann die Beschwerdeführerin persönlich teilgenommen hat; die belangte Behörde blieb dieser Verhandlung entschuldigt fern.
In dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie damals aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer Wohnung in *** weggezogen sei, da sie unter schwarzem Schimmel gelitten habe. Dies sei medizinisch nachgewiesen und leide sie auch heute noch darunter. Dieser schwarze Schimmel habe sich in ihrem Darm festgesetzt und müsse sie auch heute noch Medikamente nehmen, die z.B. auch Krebspatienten nehmen müssten. Weiters könne sie Milchprodukte nur schwer zu sich nehmen und habe sie auch Verdauungsprobleme mit erheblichen Schmerzen. Das seien die Nachwirkungen aus ihrer Wohnung in ***. Sie habe auch flüssig ernährt werden müssen und bekomme auch jetzt noch immer Infusionen.
Hinsichtlich der Übernachtungen bzw. der Aufenthalte in den Monaten März 2019 und April 2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihre Aufzeichnungen, die sie der belangten Behörde vorgelegt habe, richtig seien. Sie habe in diesen beiden Monaten lediglich viermal in ihrer damaligen Wohnung in *** übernachtet, da sie an diesen Tagen keine Ausweichmöglichkeiten mehr gehabt habe. Ansonsten habe sie im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 immer bei Freunden bzw. beim getrenntlebenden Ehegatten und in *** beim Bruder gewohnt, wo es eben möglich gewesen sei, um dem Schimmel zu entkommen. Dasselbe gelte auch für ihre drei Kinder.
Weiters sei sie auch bei einem Rechtsanwalt in *** gewesen, um eine Mietzinsminderung durchzusetzen, und habe sie für die Monate März und April 2019 auch geringere Miete bezahlt, wobei diese ihrer Erinnerung nach damals bis zur Hälfte herabgesetzt worden sei, und zwar von € 660,00 auf ca. € 330,00 im Monat.
Schließlich verwies sie nochmals darauf, dass es ihr bis zu ihrer Übersiedlung nach *** nicht möglich gewesen sei, in der mit Schimmel befallenen Wohnung in *** zu wohnen, weshalb sie damals Alternativunterkünfte gesucht und sich dort auch aufgehalten und übernachtet habe.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
Gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ MSG sind bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung mit Bescheid nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
1. gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen oder stationäre Hilfe gemäß § 9 Abs. 3 nicht in Betracht kommen,
2. die Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 23, die Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 26 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 5 Abs. 4 erfolgen ohne Bescheid.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Abs. 2 verhältnismäßig zu erfolgen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ MSG ist die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 1 NÖ MSG ist die Behörde berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jederzeit von Amts wegen zu überprüfen. Dabei sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, der Personenstand, die Wohnverhältnisse sowie die Fähigkeit, die finanziellen Mittel entsprechend den wirtschaftlichen Prioritäten einzusetzen, zu beachten.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die leistungsempfangende Person das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle gelten die in § 18 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 21 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen auch für Kontrollen.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 664,10 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a.je Person 498,08 Euro.
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 221,37 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a.je Person: bis zu 166,02.
Aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des verfahrensgegenständlichen Gerichtsaktes sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2020 und vom 25. August 2020 steht für das erkennende Gericht folgendes fest:
Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2018, Zl. ***, für die beiden verfahrensgegenständlichen Monate März 2019 und April 2019 monatliche Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 386,24 zuerkannt wurden.
Unbestritten steht auch fest, dass die belangte Behörde diese gewährten Geldleistungen mit ihrem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2019 für die beiden verfahrensgegenständlichen Monate März 2019 und April 2019 von Amts wegen eingestellt hat.
Weiters steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Monaten März 2019 und April 2019 vom AMS jeweils eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von € 14,56 sowie von ihrem getrenntlebenden Ehegatten jeweils eine monatliche Unterhaltsleistung in der Höhe von € 40,00 erhalten hat.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch fest, dass sie sich in den beiden Monaten März 2019 und April 2019 in ihrer Wohnung in der *** in *** nur gelegentlich aufgehalten hat, da sie dort in diesem Zeitraum lediglich viermal übernachtet hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, dass diese Wohnung aufgrund des Schimmelbefalls für sie und ihre drei Kinder unbewohnbar war und hatte sie bereits zu dieser Zeit die Absicht, in die Wohnung ihrer verstorbenen Mutter in *** einzuziehen, was sie sodann im Mai 2019 auch getan hat.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch fest, dass sie in den beiden Monaten März 2019 und April 2019 bei verschiedenen, bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegten volljährigen Personen, und zwar bei ihrem in *** lebenden Bruder, bei ihrem getrenntlebenden Ehegatten sowie bei diversen Freunden und Nachbarn gewohnt und bei diesen auch übernachtet hat, so wie auch ihre Kinder.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch fest, dass sie trotz ihrer Abwesenheit von ihrer Wohnung in der *** in *** für die beiden Monate März 2019 und April 2019 weiterhin eine reduzierte Miete in der Höhe von rund € 330,00 bezahlt hat, da sie den Mietvertrag nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte und eine Mietzinsminderung auf Null nicht möglich war.
Im gegenständlichen Fall vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren betreffend die Feststellung ihres Aufenthaltes und ihrer Wohnsituation insofern nicht mitgewirkt habe, da sie zwar die angeforderten Unterlagen über ihre „Notunterkünfte“, nicht aber auch die geforderte Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage von ihren beiden Töchtern B und C vorgelegt habe. Da sich aufgrund des Aufenthaltsortes der Kinder, der mit einer Schulbesuchsbestätigung nachgewiesen werden könnte, sehr wohl Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ziehen lasse, sei um die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage von ihren beiden Töchtern B und C ersucht worden. Da sie diese nicht vorgelegt habe, sei es deshalb nicht möglich gewesen, hinsichtlich ihres konkreten Aufenthaltsortes Feststellungen zu treffen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin wiederum die Auffassung, dass sie alle erforderlichen Angaben über ihre Aufenthaltsorte gemacht habe und die Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage von ihren beiden Töchtern B und C für die Ermittlung ihrer Aufenthaltsorte nicht erforderlich sei und diese Unterlagen für diese Ermittlungen auch nichts beitragen würden, weshalb sie diese auch nicht vorzulegen brauche.
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung der Beschwerdeführerin an, zumal auch für das erkennende Gericht nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen ausschließlich aus der Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage von ihren beiden Töchtern B und C der jeweilige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ermittelt werden kann und aus welchen Gründen die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Aufenthaltsorte zur diesbezüglichen Ermittlung nicht herangezogen werden konnten.
Da die Beschwerdeführerin somit die von der belangten Behörde geforderte Schulbesuchsbestätigung inklusive einer Aufstellung allfälliger Fehltage von ihren beiden Töchtern B und C nicht vorlegen musste und die belangte Behörde die Vorlage dieser Unterlagen von der Beschwerdeführerin somit auch nicht verlangen hätte dürfen, zumal sie auch auf andere Weise die Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin leicht ermitteln hätte können, hat die Beschwerdeführerin somit auch die von der belangten Behörde angenommene diesbezügliche Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weswegen die belangte Behörde nicht berechtigt war, die der Beschwerdeführerin für die beiden Monate März 2019 und April 2019 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wegen Verstoßes gegen ihre Mitwirkungspflicht einzustellen.
Wie bereits zuvor dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ihre Wohnung in der *** in *** nicht sofort kündigen können und hat sie auch noch für die beiden Monate März 2019 und April 2019 eine reduzierte Miete in der Höhe von jeweils rund € 330,00 bezahlen müssen. Allerdings hat sie sich in diesen beiden Monaten März 2019 und April 2019 in dieser Wohnung aufgrund der Schimmelbildung und ihres gesundheitlichen Zustandes selten aufgehalten und hat sie in diesen beiden Monaten ihrer eigenen Aussage nach mit anderen volljährigen Personen in verschiedenen Haushalten, wenn auch jeweils nur kurzfristig, zusammengewohnt.
Daraus ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin für die beiden Monate März 2019 und April 2019 nicht mehr die Richtsätze für Alleinstehende bzw. für Alleinerziehende im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSV (= € 664,10) und § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ MSV (= € 221,37), sondern die Richtsätze des § 11 Abs.1 Z. 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSV (= € 498,08) und § 1 Abs. 2 Z. 2 NÖ MSV (= € 166,02) heranzuziehen sind. Dies bedeutet, dass sie in diesen beiden Monaten März 2019 und April 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils € 498,08 und des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 166,02, insgesamt also jeweils 664,10, hat. Davon sind ihr der vom getrenntlebenden Ehegatten bezahlte Unterhalt in der Höhe von jeweils € 40,00 sowie ihre Notstandshilfe in der Höhe von tgl. € 14,56 (= € 436,80), insgesamt also pro Monat € 476,80, abzuziehen, sodass die Beschwerdeführerin für die beiden Monate März 2019 und April 2019 jeweils einen Anspruch an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von jeweils € 187,30 hat.
Dass die Beschwerdeführerin trotz der Einstellung der Leistungen ab dem März 2019 bereits einen Betrag in der Höhe von € 386,24 überwiesen bekommen hat, konnte im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da diese Leistung nicht aufgrund des angefochtenen Bescheides erfolgt ist.
Allenfalls ist der bezahlte Betrag (€ 386,24) mit dem nunmehr zuerkannten Anspruch (insgesamt € 374,60) gegenzurechnen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die der Beschwerdeführerin gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eingestellt werden durften, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage um keine von grundsätzlicher Bedeutung (vgl u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).
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