LVwG N LVwG-AV-550/001-2020

LVwG-AV-550/001-2020Tribunal Administrativo Regional26 de ago. de 2020

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Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Einkommen; Anrechnung; degressive Kinderstaffelung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-550/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.550.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn B, der Frau C, des mj. D, der mj. E, des mj. F, des mj. G, die mj. Kinder vertreten durch ihre Eltern B und C als gesetzliche Vertreter, alle Beschwerdeführer wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 22.04.2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.04.2020, Zl. ***, wurde Herrn B (Erstbeschwerdeführer) und Frau C, (Zweitbeschwerdeführerin) Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum für den 01.04.2020 bis 31.03.2021 in im angefochtenen Bescheid bestimmter festgestellter Höhe gewährt. Darüber hinaus wurden die beiden Erstbeschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Den mj. Beschwerdeführern wurden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.03.2021 in der Höhe von jeweils € 114,67/monatlich gewährt. Darüber hinaus wurden die mj. Beschwerdeführer für denselben Zeitraum bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass alle Beschwerdeführer in ***, ***, zur Miete wohnen. Die Miete würde von den Eltern in Höhe von monatlich € 828,-- je zum gleichen Teil (je € 479,--) getragen. An monatlichen Stromkosten würden € 60,-- an monatlichen Heizungskosten € 70,-- anfallen.

Sämtliche Beschwerdeführer seien asylberechtigt.

Bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin würde die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft vorliegen, da beide beim AMS vorgemerkt seien.

Der Erstbeschwerdeführer habe im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von € 368,33 bezogen.

Die Beschwerdeführer hätten darüber hinaus kein Einkommen und kein Vermögen.

Die konkreten Berechnungen der im Spruch angeführten Leistungen seien dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid erhoben alle Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen dazu vor, dass die mit dem angefochtenen Bescheid gewährten Leistungen aus der Sozialhilfe um knappe € 400,--/Monat niedriger als im vergangenen Monat gewesen seien, ohne dass sich an den Lebensumständen der Beschwerdeführer etwas verändert hätte. Die plötzliche und für die Beschwerdeführer nicht vorhersehbare und somit auch nicht planbare Reduktion des Einkommens von fast 20% stelle diese vor existenziellen Fragen.

Die Notlage beeinträchtige aber vor allem die Kinder der Beschwerdeführer.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der im Spruch genannten Summe gelangt sei.

Als Basis für die Neubemessung sei § 14 Abs. 1 Z 3 des am 01. Jänner 2020 in Kraft getretenen NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) herangezogen worden. Folglich sei die Behörde vom Richtsatz für in Haushaltsgemeinschaften lebenden unterhaltsberechtigten mj. Personen von monatlich 12,5% der Ausgleichszulage pro Kind ausgegangen, während mj. Personen ohne Geschwister Anspruch auf 25% der Ausgleichszulage hätten.

Die gegenständliche Beschwerde richte sich gegen den von der Behörde herangezogenen Richtsatz für vier in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte mj. Personen und die daraus resultierende unsachliche Differenzierung zwischen mj. Kindern aus Haushaltsgemeinschaften ohne Geschwister und solchen mit vier oder mehr Geschwistern. Der gegenständliche Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die von der Behörde herangezogenen Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG verfassungswidrig seien. Die den Beschwerdeführern gewährte Sozialhilfe in Höhe von € 1.742,98 unterschreite die Armutsgrenze fast um die Hälfte.

Darüber hinaus verstoße § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG gegen Art. 1 B-VG über die Rechte von Kindern. § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG verstoße weiters gegen Art. I Abs. 1 BVG-RD.

Nach der Judikatur des VfGH normiere diese Bestimmung das allgemeine Sachlichkeitsgebot für Fremde, dessen Einhaltung nach der Formel der Erkennbarkeit eines vernünftigen Grundes für die (Un)Gleichbehandlung der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sei (vgl. etwa VfSlg 14.191/1995).

Durch das NÖ SAG solle es möglich sein durch die mit dem neuen Grundsatzgesetz angestoßenen Reformen einen optimierten Resourceneinsatz auch künftig zu ermöglich. Bei der Differenzierung zwischen Kindern ohne Geschwistern und Kindern mit mehreren Geschwistern sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar. Diese Differenzierung sei auch nicht verhältnismäßig. Auch wenn mit einem besonderen öffentlichen Interesse wie z.B. Budget oder Arbeitsmarktpolitischen Zielen begründe, dürfe ein solcher Eingriff nicht intensiv und plötzlich sein, und müsse breit verteilt sein, ohne kleinere Gruppen zu treffen.

Abschließend wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Leistungsdifferenz in voller Höhe zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 27.05.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die Beschwerdeführer haben ihren Hauptwohnsitz in ***, ***, und wird die für die Wohnung anfallende monatliche Miete in Höhe von € 828,-- von B und C je zur Hälfte in Höhe von je € 479,-- getragen.

An weiteren Kosten für die gegenständliche Wohnung fallen € 60,-- monatlich für Strom und € 70,-- monatlich für Heizung an.

Die Beschwerdeführer leben in Haushaltsgemeinschaft.

B und C sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim AMS arbeitslos gemeldet.

B bezog im Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von € 368,33.

Sämtliche Beschwerdeführer sind asylberechtigt.

Sämtliche Beschwerdeführer haben darüber hinaus kein weiteres Einkommen und kein Vermögen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. ***, und wurde auch von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht bestritten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 2 NÖ SAG

„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

[…]“

§ 3 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

§ 4 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.

liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2.

sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3.

sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4.

bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

[…]“

§ 5 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2.

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3.

Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)

“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)

“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1.

Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2.

Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3.

Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4.

Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5.

Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“

§ 6 NÖ SAG

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

[…]“

§ 8 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

[…]“

§ 9 NÖ SAG

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

[…]

(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

[…]“

§ 12 NÖ SAG

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1.

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

[…]

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

[…]

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

[…]“

§ 13 NÖ SAG

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 NÖ SAG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person

100 %

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro leistungsberechtigter Person

70 %

b)

ab der drittältesten leistungsberechtigten Person

45 %

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a)

bei einem Kind

25 %

b)

bei zwei Kindern pro Kind

20 %

c)

bei drei Kindern pro Kind

15 %

d)

bei vier Kindern pro Kind

12,5 %

e)

bei fünf oder mehr Kindern pro Kind

12 %

4.

Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)

für die erste minderjährige Person

12 %

b)

für die zweite minderjährige Person

9 %

c)

für die dritte minderjährige Person

6 %

d)

für jede weitere minderjährige Person

3 %

5.

Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

18 %

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

(3) (entfällt)

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV):

§ 1 NÖ RSV

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:

€ 550,41;

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)

pro leistungsberechtigter Person

€ 385,29;

b)

ab der drittältesten leistungsberechtigten Person

€ 247,69;

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)

bei einem Kind……………………………………………………….....€ 229,34;

b)

bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 183,47;

c)

bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 137,60;

d)

bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 114,67;

e)

bei fünf oder mehr Kindern pro Kind………………………………....€ 110,08.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1.

für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:

bis zu € 366,94;

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)

pro leistungsberechtigter Person

bis zu € 256,86;

b)

ab der drittältesten leistungsberechtigten Person

bis zu € 165,12.

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

1.

für die erste minderjährige Person

€ 110,08;

2.

für die zweite minderjährige Person

€ 82,56;

3.

für die dritte minderjährige Person

€ 55,04;

4.

für jede weitere minderjährige Person

€ 27,52.

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt................................. € 165,12.“

§ 2 NÖ RSV

„(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 79,87 festgesetzt.

(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und er zitierten gesetzlichen Bestimmung in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorerst vorauszuschicken, dass der hier verfahrensrelevante Bescheid der belangten Behörde ausschließlich an den Erstbeschwerdeführer Herrn B, zugestellt wurde. Im Bescheid wurde sowohl über die Leistungen des Erstbeschwerdeführer, als auch über die Leistungen seiner Ehegattin und der mj. Kinder abgesprochen. Die Beschwerde wurde unzweifelhaft von beiden Elternteilen erhoben, wobei diese die Beschwerde auch in Vertretung ihrer vier mj. Kinder einbrachten. Sohin wurde offenkundig für

alle Personen, über deren Leistungsanspruch im angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, Beschwerde erhoben.

Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen durch die Hilfe suchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG 1991. Wenngleich sich § 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren.

Sämtliche Beschwerdeführer sind von einer sozialen Notlage betroffen, haben ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich und sind zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt.

Darüber hinaus leben sämtliche Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft.

Für die Mietwohnung fallen monatliche Kosten in Höhe von € 828,-- an, welche je zur Hälfte von den Eltern getragen werden.

Die Kinder tragen keinen Wohnaufwand.

Für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 bezog der Erstbeschwerdeführer ein Einkommen von monatlich € 368,33.

Auf Grund des § 6 NÖ SAG ist dieses vom Erstbeschwerdeführer bezogene Einkommen auf die ihm zustehenden Sozialleistungen anzurechnen und in Abzug zu bringen.

Sämtliche Beschwerdeführer haben darüber hinaus weder Einkommen noch Vermögen.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind beim AMS arbeitslos gemeldet.

Gemäß § 14 iVm § 1 Abs. 1 Z 2a und Abs. 2 Z 2a erfolgte die Berechnung für den Erstbeschwerdeführer und die Erstbeschwerdeführerin die Berechnung wie folgt:

Als Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für eine in Haushaltsgemeinschaft volljährige Person steht dem Erstbeschwerdeführer € 385,29 zu. Zur Befriedigung des Wohnbedarfes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2a € 256,86.

Beim Erstbeschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass dieser im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.04.2020 ein Einkommen von € 368,33 bezogen hat, welches in Abzug zu bringen ist.

Nach Abzug des Einkommens bleibt ein Betrag in Höhe von € 273,82 übrig, dieser ist gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG dahingehend aufzuteilen, dass 60% dieses Betrages zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes zu gewähren sind und 40% zur Befriedigung des Wohnbedarfes. Dies wurde von der belangten Behörde im Sinne des Gesetzes richtig ausgeführt und berechnet.

Die Berechnung für die übrigen Monate ergibt sich ebenso nach den soeben zitierten gesetzlichen Bestimmungen des § 14 NÖ SAG iVm § 1 der Richtsatzverordnung.

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin erfolgt die Berechnung seitens der belangten Behörde ebenso nach diesen Bestimmungen, wobei hier zu beachten ist, dass auf Grund mangelnden Einkommens kein Betrag in Abzug zu bringen war.

Zur Berechnung der vier mj. Kinder:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 3d NÖ SAG ergibt sich die Berechnung iVm der NÖ Richtsatzverordnung zu 12,5% in dem von der Behörde vorgenommenen Ausmaß.

Zur von den Beschwerdeführern behautpeten Verfassungswidrigkeit ist auszuführen, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 zur degressiven Kinderstaffelung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes festgehalten hat, das kein sachlicher Grund für das vorliegende Missverhältnis zwischen der Anknüpfung der Sozialhilfehöchstsätze für Erwachsene an das System der Ausgleichszulage einerseits und der davon abweichenden Gestaltung der Höchstsätze bei Kindern andererseits ersichtlich sei. Im Hinblick auf die Höchstsätze für die Erwachsenen, sei die Bedarfsdeckung sichergestellt, während jedenfalls ab dem dritten Kind nur mehr eine geringfügige Unterstützung durch den Ausführungsgesetzgeber vorgesehen werden könne. Daran vermag auch die solidarische Aufteilung gemäß § 5 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz nichts zu ändern, da der notwendige Lebensunterhalt bei Mehrkinder-Familien nicht gewährleistet sei, weil kein Mindestsatz für jedes Kind gelegt worden sei.

Aus der Rechtsprechung des VfGH lässt sich daher ableiten, dass eine degressive Kinderstaffelung nicht per se ausgeschlossen ist, sofern für jedes Kind eine Leistung gewährt wird, mit welcher die Bedarfsdeckung sichergestellt wird.

Es wurde daher vom Gesetzgeber eine Kinderstaffelung, im gegenständlichen Fall von einem Richtsatz von 12,5% pro Kind normiert.

Die Regelung geht davon aus, dass sich in einer Haushaltsgemeinschaft Synergieeffekte für die Deckung für die Bedarfe von Kindern ergeben. Auf Grund der damit regelmäßig verbundenen Kostenersparnis ist eine geringere Leistung, wenn mehrere mj. Kinder in einem Haushalt leben, gerechtfertigt. Damit soll gewährleistet werden, dass einerseits dem Synergieeffekt entsprechend die Richtsätze gestaffelt sind, aber es soll auch für jedes Kind noch eine Leistung in einer Höhe zur Verfügung stehen, mit welcher die Bedarfe gedeckt werden können. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.12.2019, G 164/2019-25, G 171/2019-24, ausgeführt, dass der Grundsatz des Gesetzgeber im SH-GG das System der Höchstsätze unsachlich ausgestaltet hat und auch eine Zusammenschau mit § 5 Abs. 3 SH-GG darin nichts zu ändern vermag. Es kann dazu kommen, dass – auch bei degressiver Ausgestaltung der Sozialhilfesätze – der notwendige Lebensunterhalt bei Mehrkinderfamilien nicht mehr gewährleistet ist, weil im Mindestsatz für jedes Kind nicht festgelegt ist. In einem weiteren Erkenntnis vom 11. Dezember 2018, G 156/2018 hat der VfGH einen Beitrag von zumindest 12% des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes pro mj. Person einer Haushaltsgemeinschaft als Verfassungskonform qualifiziert. Die gegenständliche degressive Ausgestaltung der Richtsätze sieht auf einem Haushalt mit fünf oder mehr Kindern einen Mindestsatz in Höhe von 12% pro Kind vor, sodass mit damit der zitierten Rechtsprechung des VfGH entsprochen wurde, vgl. dazu Erläuterungen zu § 14 NÖ SAG.

Aus diesen Gründen wird keine Verfassungswidrigkeit seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für die gegenständliche Bestimmung gesehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ist der Gesetzeswortlaut sowie die zum Gesetzeswortlaut ergangenen Erläuterungen auf Grund höchstgerichtlicher Rechtsprechung eindeutig. Norme Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, 2017/05/0098).

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