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LVwG-AV-621/001-2020•LVwG N LVwG-AV-621/001-2020
LVwG-AV-621/001-2020Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Sachleistungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 30.6.2020 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zugesprochenen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes von 1.4.2020 bis 30.9.2020 anstatt mit € 26,35 mit monatlich € 354,20 festgesetzt werden. An Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden der Beschwerdeführerin von 1.4.2020 bis 30.9.2020 monatlich € 12,74 zuerkannt.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid in Geltung.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. Mai 2020, Zl. ***, wurde über den von Frau A gestellten Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SHG) wie folgt entschieden:
I.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (inkl. Zuschläge für Alleinerzieher)
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
II.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, wird für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.
III.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und B, SVNr.: ***, wird für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.09.2020 bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen auf Grund eines beiliegenden Berechnungsblattes ergebe. Eine weitere Begründung, wie die Bezirkshauptmannschaft zu den im Spruch des angefochtenen Bescheides festgesetzten Beträgen kam, enthält dieser Bescheid nicht.
Sodann wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass monatlich ein Betrag in Höhe von € 354,20 an die Pfarre *** überwiesen werde, welcher die Kosten für Betriebskosten, Strom, Gas usw. decke. Zusätzlich wären für den Winter Kosten für Pellets in Höhe von € 75,80 zu tragen. Die zuerkannten Leistungen des Wohnbedarfs in Höhe von € 26,35 wären daher jedenfalls zu gering, um die tatsächlichen Kosten zur Befriedigung des Wohnbedarfes tragen zu können. Dazu wurde auf einen bestehenden Prekariumsvertrag, der zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch-katholischen Pfarre *** besteht, verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.06.2020 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin der Behörde teilnahm. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zl. *** sowie des Gerichtsaktes zur Zl. LVwG-AV-621/001-2020.
3. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist in einer Wohnung in ***, ***, mit ihrem Sohn B, wohnhaft. Diese Wohnung steht im Eigentum der römisch-katholischen Pfarre *** und liegt dem Mietverhältnis ein Prekariumsvertrag zugrunde. Diesem Vertrag zufolge übernimmt der Leihnehmer den auf den Leihgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebs- und Heizkosten und die vom Leihnehmer verursachten Betriebskosten - wie Strom, Gas, Telefon, Telekabel und dergleichen. Die anteiligen Kosten für diese Wohnung wurden mit monatlich € 354,20 ab 01.01.2020 festgesetzt. Zudem hat die Beschwerdeführerin für diese Wohnung monatlich € 26,35 an anteilsmäßigen Gemeindeabgaben zu begleichen. Vom Konto der Beschwerdeführerin ergeben sich für die Monate Februar bis Juni regelmäßige Abbuchungen in Höhe von monatlich € 354,20 an die Pfarre ***.
Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin ihres minderjährigen Sohnes B, geb. am ***. Dieser bekommt einen laufenden Unterhalt von monatlich € 250,--.
Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen und kein wesentliches Vermögen.
Die Beschwerdeführerin ist beim AMS ab 31.03.2020 als arbeitssuchend gemeldet.
Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist im Wesentlichen auch unstrittig. Die Ausgaben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Kontoauszügen, die belangte Behörde negiert auch grundsätzlich die Ausgaben für den Wohnaufwand nicht. So teilte die Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung mit, dass davon auszugehen ist, dass die monatlichen Kontobewegungen in Höhe von € 354,20 an die Pfarre eine Art „Mietverrechnung“ sein werden. Die Vertreterin der belangten Behörde teilte weiters mit, dass sie die zuerkannten Leistungen auf Grund einer Weisung ihres Fachvorgesetzten berechnete. Demnach würde ein Prekariumsvertrag nicht einem Mietvertrag entsprechen und können bei Vorliegen eines solchen Vertrages die Kosten nicht Berücksichtigung finden.
5. Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 1: „Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
§ 3: „(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
§ 5: „(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“
§ 6: „(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
§ 12: „(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.“
§ 13: „(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“
§ 14: „(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a)bei einem Kind25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind20 %
c)bei drei Kindern pro Kind15 %
d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person 12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(3) (entfällt)
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“
Folgende Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie Abs. 4 Z. 1:
„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
(…)
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
(…)
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
(…)“
6. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich unter Subsumtion der geltenden Bestimmungen folgendes:
Eingangs ist festzuhalten, dass Leistungen der Sozialhilfe unter anderem zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen. Dabei ist gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zur aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen weiter abgedeckt werden kann.
Zu den grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass diese als österreichische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich jedenfalls zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ SAG zählt. Wie die belangte Behörde feststellte, befindet sie sich in einer sozialen Notlage und verfügt über kein Einkommen. Da die grundsätzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist in weiterer Folge zu prüfen, in welcher Höhe Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehen.
Vorweg wird festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund des laufenden Unterhalts in Höhe von € 250,- nicht leistungsberechtigt ist.
Für die Kosten des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass dieser als alleinerziehende Person ein Richtsatz in Höhe von € 550,41 zukommt, weiters der monatliche Zuschlag in Höhe von € 110,08 für das erste minderjährige Kind.
Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt zugesprochenen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von € 660,49 monatlich sind daher jedenfalls nicht zu beanstanden.
Zu den zuerkannten Leistungen für den Wohnbedarf ist Folgendes auszuführen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Aufwendungen für die Wohnung in Höhe von monatlich € 381,55 zu tragen hat. Dieser Betrag ergibt sich durch Addition der monatlichen Zahlungen an den Wohnungseigentümer in Höhe von € 355,20 mit den monatlichen Betriebskosten für Gemeindeabgaben in Höhe von € 26,35. So zeigte das Ermittlungsverfahren, dass die Beschwerdeführerin monatlich Kosten für die Unterkunft und für Betriebskosten (Strom, Gas, Telefon, Heizkosten) € 354,20 zu tragen hat. Dass sie diese Leistungen selber zu tragen hat ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Prekariumsvertrag (Punkt III) sowie den vorgelegten Kontoauszügen. Die Höhe dieser Ausgaben ist eindeutig belegt (Anschreiben der Pfarre an die Beschwerdeführerin vom 24.12.2020).
Ob es sich um einen Prekariums- oder um einen Mietvertrag handelt, kann im gegenständlichen Fall nicht von entscheidender Bedeutung sein. Ausschlaggebend muss wohl vielmehr sein, wofür die anfallenden Kosten der Beschwerdeführerin tatsächlich aufgewendet werden.
Dem NÖ SAG kann wohl nicht der Zweck abgeleitet werden, dass die Leistungsgewährung von nicht erbringbaren Nachweisen abhängt bzw. kann nicht alleine der Wortlaut eines Vertrages ausschlaggebend für eine Leistungsgewährung sein. Dass im gegenständlichen Fall ein Prekariumsvertrag vorliegt, andererseits aber Miete und Betriebskosten zu begleichen sind, kann nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin führen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Pfarre (als Vermieterin oder Prekariumsgeberin) die Rechnungen für Strom, Heizbedarf,…) in Einem für das gesamte Gebäude begleicht und die Verrechnung anteilsmäßig mit der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat daher keine Rechnungen für Strom und weitere Ausgaben verfügbar, die sie der Behörde vorlegen könnte. Das Ermittlungsverfahren hingegen zeigte eindeutig, dass diese Kosten eben für Strom, Gas, Heizung,… tatsächlich anfallen. Die vorgelegten Nachweise und Unterlagen sind jedenfalls geeigneter Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin diese Leistungen zu tragen hat. Auch die Zeugin ging bei deren Einvernahme davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Ausgaben tatsächlich zu tragen hat.
Gemäß § 13 Abs 2 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Somit fällt nunmehr auch der Aufwand für Energie unter den Aufwand für den Wohnbedarf.
Da die monatlich geleisteten Zahlungen für diesen Wohnbedarf aufgehen, handelt es sich um Aufwände, die im Sinne des NÖ SAG für die Befriedigung des Wohnbedarfes dienen und waren diese daher zuzusprechen. Das Gesetz knüft diese Leistungen für den Wohnaufwand keinesfalls an das Vorliegen eines Miet- oder sonstigen Vertrages. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Leistungen für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation regelmäßig und wiederkehrend erforderlich sind.
Gemäß § 12 Abs 4 NÖ SAG sind diese Leistungen als Sachleistungen zu gewähren.
Zudem hat die Beschwerdeführerin monatlich Leistungen in Höhe von € 26,35 an Gemeindeabgaben für ihre Wohnung zu tragen. Da die Differenz der tatsächlichen Wohnungskosten zum gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag für den Wohnbedarf (€ 366,94 an Richtsatz-Höchstbetrag minus Wohnungskosten in Höhe von € 354,20) nicht die Gesamtsumme dieser Gemeindeausgaben deckt, wurde von der Zuerkennung als Sachleistung aus Effizienzgründen abgegangen. Diese Leistung in Höhe von € 12,74 wurde daher als Geldleistung zuerkannt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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