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LVwG-AV-862/001-2020•LVwG N LVwG-AV-862/001-2020
LVwG-AV-862/001-2020Tribunal Administrativo Regional22 de ago. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Nicht-EWR-Staat; Führerschein; Gültigkeit; Befristung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, geboren ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Juli 2020, ***, betreffend die Abweisung des Antrages vom 21. Jänner 2020 auf Erteilung einer Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang wie eine Lenkberechtigung aus einem Nicht-EWR-Staat (nach dem Führerscheingesetz – FSG), wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Juli 2020, ***, wird bestätigt.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Juli 2020, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2020 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund eines syrischen Führerscheines, ausgestellt von VA ***, Führerscheinnummer ***, für die Klassen AM und B, ab.
Begründend verwies die Behörde darauf, dass das Dokument zur Echtheitsprüfung dem Landeskriminalamt Niederösterreich vorgelegt worden sei. Die Überprüfung des Dokumentes habe ergeben, dass bei dem vorgelegten Führerschein die Folie offen, das Papier gespalten sei und unter der Folie sich massive Verschmutzungen befänden. Außerdem sei festgestellt worden, dass beim Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum (Jahr) handschriftliche Überschreibungen bzw. Ergänzungen gesetzt worden seien.
Es seien daher die Voraussetzungen für den Austausch des syrischen Führerscheines auf einen österreichischen Führerschein nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2020, zur Post gegeben am 03.08.2020, brachte der Beschwerdeführer unter gleichzeitigem Anführen der Behörde und der Bezugszahl sowie eines ausreichend konkretisierten Betreffs Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid ein. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde damit, dass die Unterlagen, die den Besitz der Lenkberechtigung nachweisen könnten, von ihm mit E-Mail am 05.07.2020 an die Behörde geschickt worden seien. Dieses E-Mail sei offensichtlich dort nicht angekommen.
Auf Grund des vorliegenden Aktes der Behörde, Zl. ***, insbesondere auf Grund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde selbst vorgelegten Dokumente, war von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:
Mit einem am 21.01.2020 bei der Führerscheinbehörde eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer den Austausch seines ausländischen NichtEWRFührerscheines für die Klasse B in einen den gleichen Berechtigungsumfang umfassenden österreichischen Führerschein.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass er bereits sechs Monate in Österreich wohne und beabsichtige, für mindestens sechs Monate in Österreich zu wohnen.
Entsprechend dem zugrundeliegenden ZMR-Auszug ist der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bis dato seit 25.06.2015 im österreichischen Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.
Die ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) beim Beschwerdeführer ergab laut vorliegendem Gutachten, dass der Untersuchte zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B geeignet ist.
Bereits im Verfahren vor der Behörde hat der Beschwerdeführer eine in die deutsche Sprache übersetzte Urkunde der arabischen Republik Syrien, Ministerium für Inneres, Verkehrsbehörde, betreffend den „Privat-Führerschein, Führerscheinklasse (B), Nummer: ***“ vorgelegt.
In der Übersetzung wird bestätigt, dass der Führerschein den Inhaber (Beschwerdeführer) zum Lenken von kleinen Privatfahrzeugen, die zur Beförderung von Personen und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen zulässig ist, berechtigt. Auch für private Transportfahrzeuge, die für ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 Tonnen sowie öffentliche Transportfahrzeuge, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2 Tonnen gilt dieser syrische Führerschein.
Der Führerschein lautet auf A, Sohn des B und trägt die Genehmigungsnummer ***, Ausstellungsort: Verkehrsamt ***.
Der Führerschein wurde ausgestellt am 27.02.2010, und ist im Übersetzungsdokument die Gültigkeit des Führerscheines bis 26.02.2018 vermerkt. Als „Bemerkungen“ wurde angeführt, dass es sich um die Erstausstellung handelt.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument wurde von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher am 25.10.2019 in die deutsche Sprache übersetzt.
In dem den original-syrischen Führerschein mit der Seriennummer ***, lautend auf A, geboren ***, vorliegenden Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes-AB 08 wurde als Ergebnis der technischen Untersuchung der Urkunde im Untersuchungsbericht festgestellt, dass der fragliche Führerschein, soweit noch erkennbar, in seiner Beschaffenheit (Bedruckstoff, Drucktechnik und Typographie sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen) mit den zahlreich untersuchten Führerscheinen bzw. den verfügbaren Beschreibungen übereinstimme. Festgestellt wurde, dass die Folie offen sei, das Papier gespalten sei und dass unter der Folie sich massive Verschmutzungen fänden.
Im Untersuchungsbericht wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des Führerscheines am 26.02.2018 endete.
Bei der Untersuchung des Führerscheines wurde festgestellt, dass beim Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum (Jahr) handschriftliche Überschreibungen/Ergänzungen gesetzt worden seien.
Angemerkt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit 06/2015 als Asylwerber in Österreich aufgehalten und im Asylverfahren keinen Führerschein vorgelegt habe. Wie er nunmehr in dessen Besitz gelangt sei, könne nicht beurteilt werden.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2020, ***, hat die Behörde dem Beschwerdeführer den Untersuchungsbericht als Ergebnis der kriminaltechnischen Begutachtung im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß
§ 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Möglichkeit zu einer allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer eingeladen, binnen dieser Frist einen anderen ihm zur Verfügung stehenden Beweis für den Besitz einer (aufrechten) Lenkberechtigung vorzulegen.
Als Zeitpunkt für die Vorlage von allfälligen neuen Beweismitteln wurde der 14. Juni 2020 bekannt gegeben.
Der Beschwerdeführer hat eine Stellungnahme dazu nicht abgegeben und sonstige Beweismittel nicht vorgelegt.
Die Behörde hat nach Ablauf der Frist, ohne dass eine Stellungnahme eingelangt wäre, die nunmehr in Beschwerde gezogene Entscheidung vom 21. Juli 2020, ***, erlassen.
Vor der Beschwerdeeinbringung hat eine Bekannte des Beschwerdeführers mit EMail vom 26.07.2020 gegenüber der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Unterlagen aus *** angefordert gehabt habe, die am 14.05.2020 ausgestellt und von einem beglaubigten Dolmetscher übersetzt worden seien. Diese Unterlagen habe er nach seinen Angaben am 05.07.2020 per E-Mail an die Behörde geschickt.
Ersucht wurde, zu überprüfen, ob eventuell die Unterlagen bei der Behörde nicht eingelangt seien oder mitzuteilen, ob noch welche erforderlich seien.
Die Verfasserin dieses E-Mails übermittelte im Auftrag des Beschwerdeführers Unterlagen, u.a. eine Mitteilung der syrischenarabischen Republik, Innenministerium, mit dem Titel „Antrag auf Ausstellung eines Auszuges aus einem Führerschein“, in welchem in deutscher Sprache (übersetzt vom Original aus dem Arabischen durch einen allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscher) festgehalten wurde, dass an das Präsidium der Zweigstelle für Verkehrspolizei - Abteilung Führerscheine betreffend den Antragsteller A, Sohn von B, wohnhaft im Bezirk ***, mitgeteilt werde, dass er im Besitz eines privaten Führerscheines der Klasse B, ***, ausgestellt unter der Nummer *** ist, welcher ausgestellt wurde vom Verkehrsamt in *** am 27.02.2010, unter der Nummer *** und gültig bis zum 26.02.2018, war.
Die Bestätigung stammt vom 14.05.2020 und wurde unterfertigt vom Leiter des Verkehrsamtes (Name, Unterschrift und Stempel).
Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 27.07.2020, welche mit der Post an die Behörde übermittelt wurde (Postaufgabe 03.08.2020) im eigenen Namen erhoben und unterfertigt.
Bereits auf Grund der im Verfahren vor der Behörde vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen, aus welchen sich klar ergab, dass die Lenkberechtigung gemäß dem Führerschein des NichtEWR-Staates Syrien befristet erteilt war und dass der Ablauf der Gültigkeit dieses Führerscheines mit dem 26.02.2018 eingetragen war, ergab sich, dass der Führerschein, auf den der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde als Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im gleichen Umfang (in Österreich: die Klassen B + AM) verweisen wollte, lediglich bis einschließlich 26.02.2018 gültig war und im Zeitpunkt der Antragstellung am 21. Jänner 2020 somit keinen Nachweis dafür zu erbringen vermochte, dass der Beschwerdeführer auch nach dem bezeichneten Zeitpunkt Inhaber einer durch einen syrischen Führerschein dokumentierten gültigen Lenkberechtigung für die Gruppe B war.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren vor der Behörde, trotz nachweislich gebotener Möglichkeit im Wege der Gewährung des Parteiengehörs laut Schriftsatz vom 07.04.2020, ***, am Verfahren nicht weiter mitgewirkt und weder im Verfahren vor der Behörde noch mit seiner Beschwerde irgendwelche Äußerungen erstattet oder Unterlagen vorgelegt, welche einen Hinweis darauf beinhaltet hätten, dass betreffend den Beschwerdeführer eine in ihrer Gültigkeit verlängerte Lenkberechtigung oder neu erteilte Lenkberechtigung, auf welche er sich zum Nachweis einer aufrechten und gültigen Lenkberechtigung in einem NichtEWR-Staat zu berufen vermocht hätte, vorgelegen wäre.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 31/2008 idgF, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Gemäß § 1 Abs. 4 FSG ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWRStaates ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem NichtEWRStaat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.
§ 23 Abs. 1 und 3 FSG
(1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhalt mit den oben bezeichneten Bestimmungen ist Voraussetzung für die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG der (aufrechte) Besitz einer ausländischen, von einem Nicht -EWRStaat ausgestellten Lenkberechtigung.
Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller im Besitz einer solchen (gültigen) Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung (nach Maßgabe der Erfüllung sämtlicher in § 23 Abs. 3 FSG bezeichneten Voraussetzungen) die Lenkberechtigung in gleichem Umfang wie die im NichtEWRStaat bestehende Lenkberechtigung erteilt werden.
Da bereits auf Grund der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen im Verfahren vor der Behörde feststand, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung (am 21. Jänner 2020) nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung eines NichtEWRStaates war, da sich aus sämtlichen vorgelegten Unterlagen ergab, dass der vom Beschwerdeführer bezeichnete Führerschein auf Grund der dokumentierten Gültigkeit bis zum 26.02.2018 nicht das Vorliegen einer gültigen ausländischen, von einem Nicht-EWRStaat ausgestellten Lenkberechtigung zu belegen vermochte und weitere Beweismittel vom Beschwerdeführer trotz mehrfach gebotener Gelegenheit nicht vorgelegt wurden, war festzustellen, dass eine der maßgeblichen Voraussetzungen für eine Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung nicht vorgelegen ist.
Unbeschadet des Umstandes, dass die kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Originalführerscheindokumentes die oben im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bezeichneten Mängel im Material aufzeigte, ergab sich gemäß dem erstellten Untersuchungsbefund darüber hinaus, dass es sich bei dem vorgelegten Führerschein einerseits auf Grund der Festlegung der Gültigkeit bis zum 26.02.2018 um einen im Untersuchungszeitpunkt und auch im Zeitpunkt der Antragstellung ungültigen Führerschein handelte, wie auch festgestellt wurde, dass hinsichtlich des Jahresdatums handschriftlich an diesem Führerschein manipuliert worden ist.
Da somit der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde kein gültiges Führerscheindokument vorgelegt hat, weitere Beweismittel nicht vorgelegt wurden, kein Hinweis auf allfällige neue Tatsachen erfolgt ist, auf Grund des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung von einem handschriftlich hinsichtlich der Jahreszahl manipulierten syrischen Führerscheindokument auszugehen war, der überdies infolge Ablaufes einer Befristung bereits ungültig war, hatte das erkennende Gericht festzustellen, dass der Nachweis des Vorliegens einer in einem NichtEWRStaat erteilten Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer nicht erbracht wurde, weshalb auf Grund des Fehlens einer der wesentlichsten Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 FSG die Behörde rechtmäßiger Weise den Bezug habenden Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund des Nichtvorliegens einer Berechtigung in einem Nicht-EWR-Staat abgewiesen hat.
Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt hat und dem nicht Art. 6 Abs. EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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