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LVwG-M-9/001-2020•LVwG N LVwG-M-9/001-2020
LVwG-M-9/001-2020Tribunal Administrativo Regional20 de ago. de 2020
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Gewaltanwendung; gerichtlich strafbare Handlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das seitens Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot vom 12.04.2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.07.2020 am Sitz des LVwG NÖ in St. Pölten, in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, von der Teilnahme an der Verhandlung aufgrund des eigenen Missverständnisses entschuldigten Beschwerdeführers gemäß § 28 VwGVG idgF entschieden wie folgt und somit zu Recht erkannt:
I.
Vorliegender Maßnahmenbeschwerde des A wird keine Folge gegeben und diese als
unbegründet
abgewiesen.
Das am 12.04.2020 um 09:55 Uhr seitens des Ersteinschreiters B im Zuge der Amtshandlung ausgesprochene Betretungsverbot für den dokumentierten, räumlich konkret umschriebenen Wohnbereich in ***, war somit
rechtskonform.
II
Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der der Amtshandlung zuzurechnenden Bezirkshauptmannschaft Tulln – gemäß § VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg.cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z. 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes und den Betrag von 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen.
III
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer A hat im Umfang des ihm gegenüber seitens eines Organs der Polizeiinspektion *** ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes fristgerecht vorliegende Maßnahmenbeschwerde erhoben und diese dem Inhalt und dem Grunde nach vollinhaltlich bestritten, behauptete er, dass er in keinster Weise seine Bekannte C bedroht hätte, diese manisch-depressiv sei, er für sie immer gesorgt hätte und am Vorfallstag aufgrund eines zeitlich vorgelagerten Streits über den Ausbau eines Ceranfeldes des Herdes er lediglich den Beschluss gefasst hätte, in seine Wohnung nach *** – den Vorfallsort verlassend – zurückzufahren, würde er gegenständliche Räumlichkeit – im Miteigentum seiner ehemaligen Lebensgefährtin C stehend – nicht mehr betreten oder sich ihr nähern, da sie ihn schamlos ausgenutzt, belogen, betrogen und bestohlen hätte, darüber hinaus beantrage er ein Betretungs- und Annäherungsverbot, ausgesprochen gegenüber C, da ihr aufgrund ihrer psychischen Störung einiges zuzutrauen sei, und sie schon einmal erwähnt hätte, seinem Hund Schaden zuzufügen.
Aufgrund dieses Vorbringens hat das zuständige LVwG NÖ nach Beischaffung des gesamten verfahrensrelevanten Aktes, ergänzend eingeholter Stellungnahmen der an der Amtshandlung beteiligten Exekutivorgane, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 29.07.2020 anberaumt, sämtliche Parteien, Beteiligte und Zeugen nachweislich fristgerecht, ordnungsgemäß die Ladung zugestellt bekommen haben, diese Verhandlung jedoch in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfand, er – sich unmittelbar vor Verhandlungsbeginn telefonisch beim Richter von der Teilnahme entschuldigend, mit der Begründung, dass er sich „verlesen“ hätte und den Verhandlungsort „St. Pölten“ mit „Wr. Neustadt“ verwechselt hätte, wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher Stellungnahmen, Vorbringen, welche einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bilden, durch wörtliche Verlesung insbesondere der ergänzenden Stellungnahmen und Beilagen C und D, den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde und insbesondere der unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der Gefährdeten C sowie der Zeugin, der Polizeibeamten D, und steht somit folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung als erwiesen fest:
Am 12.04.2020 gegen 09:55 Uhr kam es am Wohnsitz der C in ***, ***, sie Mitbesitzerin dieser ererbten bebauten Liegenschaft ist, zwischen ihr und dem zu diesem Zeitpunkt noch befreundeten, ehemaligen, kurzzeitigen Lebensgefährten A zu einer verbalen Auseinandersetzung.
Grund dafür war einerseits eine noch vom Vortag herrührende zwischenmenschliche Verstimmung zwischen C und A, betreffend mangelnder Hilfestellung des A beim Transport eines schweren Einkaufskorbes durch C.
Dies war der Grund, auch dafür schlussendlich ausschlaggebend, dass A zeitnah beschloss, zurück in seine Wohnung nach *** zu fahren.
Somit hat A auch beschlossen, die Wohngemeinschaft mit C an oben genannter, in ihrem Miteigentum stehender Räumlichkeit, aufzugeben.
Die verbale Streitigkeit am 12.04.2020 hatte Ursache und den Hintergrund, dass sich A, der im Begriff war, unter Mitnahme seiner Habseligkeiten nach *** zurückzufahren, einen Teil eines Herdes, ein „Ceranfeld“, somit eine Kochgelegenheit, ausbauen wollte, um sie mitzunehmen.
Das verbat sich C ausdrücklich auch unter Hinweis darauf, dass sie selbst nicht über die Einrichtung alleine verfügungsberechtigt sei, und sie erst Rücksprache mit den Miterben halten müsse.
Da sich jedoch A davon nicht von seinem Vorhaben abbringen ließ, setzte sich C auf das Ceranfeld, um den vollständigen Ausbau und den Abtransport seitens des A zu verhindern.
Da jedoch A versuchte, dies unter Anwendung von Körperkraft, das Ceranfeld unter der darauf sitzenden C wegzuziehen, reagierte er verbal aggressiv und drohte für den Fall, dass ihm das Ceranfeld nicht übergeben würde, dass er eine Axt aus dem Keller holen und in dieser Räumlichkeit „alles kurz und klein“ schlagen würde.
Die zu diesem Zustand am Krankheitsbild einer manischen Depression leidende C, fachärztlich war sie aber gut, ausgleichen, eingestellt und regelmäßig die ihr verordneten Medikamente einnehmend, fühlte sich bedroht, nahm sie die Drohung ausgesprochen ernst, auch in Verbindung des heftigen Streits dieser beiden Personen vom Vortag, der Gestik, der Mimik, der Lautstärke, der Aggression und des Umstandes, dass A die Hand hob, in der von C vermuteten Absicht, dass er sie jetzt körperlich attackieren würde, was jedoch bis zu diesem Vorfall während der Zeit des gemeinsamen Wohnens zwischen C und A noch nicht vorgefallen ist.
Die Drohung der großflächigen angekündigten Sachbeschädigung mit Hilfe einer Axt nahm C auch deshalb ernst, da sie wusste, dass A ein solches Hilfsgerät zum Holzmachen für die Befeuerung des Holzofens benutzt hat.
Während der ganzen Zeit der verbalen Auseinandersetzung blieb C am Ceranfeld sitzen, beruhigte sich emotional A im Laufe der Zeit, verwies allerdings dezidiert gegenüber C darauf, er würde erst dann ihre Wohnung verlassen, wenn er das Ceranfeld mitnehmen dürfe.
Da sich jetzt C in einer für sie subjektiv gesehenen aussichtslosen Situation befand, beschloss sie – am Ceranfeld sitzend – mittels des eingesteckten Handys telefonisch Kontakt zu ihrer Mutter herzustellen, welche ihr schlussendlich riet, über den Vorfall die Polizei zu informieren.
Zu dieser Absicht, die Exekutive zu rufen, informierte sie vor Tätigung des Anrufes bei der Polizei auch A, der diesen ihren Hinweis als „lächerlich“ in herablassender Art und Weise abtat und – so wie oftmals – zeigte, dass er die Äußerungen der C nicht ernst nahm.
Erst als A unmittelbar mitbekam, dass C tatsächlich von ihrer Absicht, die Polizei zu informieren, Gebrauch machte, sie per Notruf die Polizei verständigte, hat A unverzüglich die Räumlichkeit verlassen, sich in sein Auto gesetzt und ist weggefahren, dies unter Mitnahme eines Wohnungsschlüssels für die Liegenschaft der C.
Zeitnah beim Eintreffen der verständigten Polizeibeamten sind auch die seitens der Mutter der C telefonisch verständigten Nachbarn gekommen, um „nach dem Rechten“ zu sehen.
Bei der Kontaktaufnahme der vor Ort eintreffenden Polizeistreife hat C im Rahmen der Unmittelbarkeit – von den Polizeibeamten jeweils unmittelbar zweifelsfrei wahrgenommen – einen äußerst weinerlichen, verängstigten, depressiven, verstörten und labilen Eindruck hinterlassen, war sie tatsächlich, für die Beamten wahrnehmbar, in großer Sorge und Angst vor einer Rückkehr des A, auch unter Beachtung des den Beamten gegenüber getätigten Hinweises, dass dieser noch über einen Schlüssel ihrer Wohnräumlichkeit verfüge und er sich somit eine Zutrittsmöglichkeit verschaffen könne. Im Zuge der Kontaktaufnahme zwischen der Gefährdeten C und den schlussendlich fünf vor Ort anwesenden Polizeibeamten hat sie für die Beamten deutlich erkennbar am ganzen Körper gezittert, war allerdings dieser offenbar nach außen deutlich gezeigten, nicht vorgetäuschten Emotionalität und der labilen Gemütsverfassung zwischen C und den amtshandelnden Polizeibeamten eine durchaus verwertbare Kontaktaufnahme durch zielgerichtete, klare Fragen und Antworten sowie Schilderung des Vorfalls durch C gegenüber der Exekutive möglich, C durchaus orientiert war und auf Fragen zielgerichtete, vernunftbegabte, verwertbare, lebensnahe Angaben tätigte.
Auch die Art der Schilderung der C, dem logischen Duktus nach, war für die Beamten klar, verständlich, logisch, strukturiert und sohin durchaus verwertbar und glaubhaft.
Während der Amtshandlung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt hat A nicht mehr den Versuch gemacht, zur Räumlichkeit der C zurückzukommen, gab es seit diesem Vorfall keinerlei persönliche Kontaktaufnahme, und hat A den Schlüssel für die Zutrittsmöglichkeit der Räumlichkeiten der C ihrem neuen Lebensgefährten zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt, den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt dieser beruflichen Intervention weder C noch A aus einer Amtshandlung vorher bekannt waren.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des umfangreichen, durchgeführten Beweisverfahrens, der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes und aller darin, als integrierenden Bestandteil zu sehenden verlesenen Aussagen, Stellungnahmen, insbesondere der äußerst glaubwürdigen, lebensnahen, widerspruchsfreien Angabe der unter Wahrheitsplicht stehenden Zeugin C und den damit ausgesprochen gut in Einklang zu bringenden Ausführungen einer der amtshandelnden Polizeibeamtinnen, welche – unter Diensteid stehend – durchaus eindrucksvoll, logisch nachvollziehbar, glaubwürdig und um Sachlichkeit bemüht, im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung ihre unmittelbaren Wahrnehmungen – insbesondere hinsichtlich des psychischen Zustandsbildes der C – darlegte und sohin für das Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes und der dargelegten Vorfälle bestehen, insbesondere das Gericht keinerlei Bedenken an der Tatsächlichkeit des psychischen Zustandsbildes der C zum Zeitpunkt der Amtshandlung und der dahingehend gezogenen Schlussfolgerungen durch die Beamten hegt, die schlussendlich zum zeitlich nachgelagerten Ausspruch eines Betretungsverbotes und eines Annäherungsverbotes durch vor Ort tätige Polizeibeamte führte.
Es ist sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen, konnte auch unter Verwertung der ergänzenden schriftlichen Aussagen weiterer am Vorfall unmittelbar beteiligter Polizeibeamte von darüber hinausgehenden, auch amtswegigen, Beweisaufnahmen Abstand genommen werden, insbesondere von der Erstreckung der Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers.
Rechtlich folgt daher:
Vorliegender Maßnahmenbeschwerde des A ist somit kein Erfolg beschieden.
Weiters ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein Antrag in vorliegender Maßnahmenbeschwerde, gegenüber C ein Betretungs- und Annäherungsverbot behördlicherseits auszusprechen, mangels rechtlicher Relevanz und des Fehlens jeglicher sachlichen Grundlage keiner näheren inhaltlichen materiell-rechtlichen Bearbeitung zugängig und sohin rechtlich völlig irrelevant ist, mangels Grundlage es dem LVwG NÖ verwehrt ist, dahingehend irgendwelche Verfahrensschritte zu setzen, dafür jegliche gesetzliche Grundlage fehlt.
In materiell-rechtlicher Hinsicht hat das LVwG zur Zulässigkeit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde weiters erwogen:
Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere behördlich ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungs- und Annäherungsverboten nach § 38a SPG als Akt der unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. bspw. UVS Vorarlberg v. 02.12.1997, 3-51-03/97 ua).
Da gegenständlich Polizeibeamte gegenüber A ein Betretungsverbot für einen genau umrissenen räumlichen Bereich ausgesprochen und verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlich Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen (vgl. analog bspw. VwGH v. 26-.04.2010, 2009/10/0240 uva).
Sohin erweist sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde als inhaltlich verfehlt:
Nach neuerer ständiger und insbesondere die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059 ua) ist ein Betretungsverbot, genauso wie eine Wegweisung, an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann.
Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen, amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.
Somit muss aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann.
Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH v. 13.10.2015, Ra 2015/01/0193 ua).
Aus obiger, als ständiger und gesichert anzusehender höchstgerichtlicher Judikatur, erhellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in gegenständlichem Verfahren, dass auch im Lichte der ständigen Rechtsprechung von den Einschreitenden, letztendlich auch das Betretungsverbot verhängenden Beamten, in Hinblick auf den ihnen schon vor Ort glaubhaft übermittelten behaupteten Sachverhalt unmittelbar drohender Gewaltanwendung, strafrechtlich als Nötigung zu sehenden Verhaltens des Gefährders, dieser bezugnehmende Akt im Verhalten des Gefährders zeitnah auch schon glaubhaft von sich aus seitens der C gegenüber den Beamten geschildert wurde, aufgrund des eindeutig erkennbaren, psychischen Erscheinungsbildes der gefährdeten Person mit ihrer verständlicherweise nach außen deutlich zu Tage tretenden erhöhten emotionalen Anspannung, sowie insbesondere der glaubwürdigen Behauptungen der C gegenüber den amtshandelnden Polizeibeamten und in Zusammenschau des gesamten Sachverhaltes ihr sich auch auf zwischenmenschliche Disharmonien vom Vortag des Vorfallstags beruhend, stützen, in Verbindung mit der offensichtlich erhöhten Emotionalität des Gefährders, die sich durch verbale Aggression unter Drohung von Gewalt zumindest gegen im Eigentum der Gefährdeten stehenden Sachen und Güter unter Zuhilfenahme einer Hacke äußerte, die Ausübung tatsächlicher Aggression gegen Sachen, gegen Leib und Leben der Gefährdeten C für die Beamten nicht nur nicht ausgeschlossen erschienen ließ, sondern ein konkretes Bedrohungsszenario im Sinne einer Gewaltanwendung und tatsächlich gesetzter Aggressionshandlungen des A unter Zuhilfenahme der tatsächlich vorhandenen Axt erwartbar und lebensnah erschien.
Es war somit diese Annahme der Gefährdung der C durch die vor Ort involvierten, situationsbezogen, amtshandelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens weder lebensfremd noch nicht nachvollziehbar, dies aufgrund des geschilderten, logischen, auch intellektuell und sachlich verwertbaren Ablaufes durch die Gefährdete C, nicht ausgeschlossen schien durch die glaubhafte Schilderung der angedrohten Gewaltanwendung, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit, Freiheit, körperliche Integrität und das Eigentum der gefährdeten Person C durch ihren ehemaligen Lebensgefährten A ausgeschlossen werden konnte.
Aus obigen Ausführungen erhellt zweifelsfrei, dass aufgrund des sich den einschreitenden Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff durch den schlussendlich mit einem Annäherungs-/Betretungsverbot belegten A nicht ausgeschlossen werden konnte und war sohin der Ausspruch dieser bekämpften Maßnahme durch Exekutivbeamte in Hinblick auf die als sensibel einzustufende unmittelbare zwischenmenschliche Situation seitens der Beamten gegenüber A
g e r e c h t f e r t i g t.
Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 idgF.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4
B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.
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