LVwG N LVwG-S-2162/001-2019

LVwG-S-2162/001-2019Tribunal Administrativo Regional17 de ago. de 2020

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Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Unterentlohnung; Rechtsschutzziele; Unionsrechtskonformität; Strafhöhe; Strafrahmen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2162/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2162.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin

Mag. Krausböck als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, nunmehr B (B), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.08.2019, Geschäftszahl: ***, betreffend Übertretung nach dem LSD-BG 2016 durch die mitbeteiligte Partei C zu Recht:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde Folge gegeben und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) mit EUR 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) neu festgesetzt.

2. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird gemäß § 64 VStG mit EUR 400,00 neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 13, 29, 32 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 4.400,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20.08.2019, Geschäftszahl: ***, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben es als Geschäftsführerin der Firma D d.o.o. mit Sitz in Slowenien zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin die nachstehenden Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne ihnen zumindest den nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten

Name und Geburtsdatum: E, geb. ***

Beschäftigungsort: ***, ***, ***, Grundstück-Nr. ***, E2 ***

Zeitraum der Beschäftigung in Österreich: November 2017 bis März 2018

Ausmaß der Beschäftigung: 40 Stunden / Woche

Anzuwendender Kollektivvertrag: Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe

Einstufung: Facharbeiter

Anspruchslohn laut Kollektivvertrag: 11.792,23 Euro

ausbezahlter Lohn: 10.584 Euro

Unterentlohnung: 1.208,23 Euro ( 10 % )

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG iVm dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und

Baugewerbe

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 3.000,00

50 Stunden

§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 300,00

Gesamtbetrag: € 3.300,00“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen wie folgt aus:

„Das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis wird wegen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Schuldspruches und Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Da die Strafbehörde dem Grunde nach dem angezeigten Tatvorwurf der Wiener Gebietskrankenkasse gefolgt ist, richtet sich diese Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der mit dem Bescheid verhängten Geldstrafe […] Der gegenständliche Schuldspruch ist inhaltlich rechtswidrig, da im vorliegenden Sachverhalt acht Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind, somit zumindest acht Verwaltungsübertretungen vorliegen, bereits ein Straferkenntnis gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG betreffend 5 Arbeiter erlassen wurde (MBA *** – *** vom 11.12.2017, rechtskräftig seit 13.01.2018) und somit für die verfahrensgegenständliche Unterentlohnung mindestens eine Strafe von 4.000 EUR verhängt hätte werden müssen.“

Der Beschuldigte erhob keine Beschwerde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweise wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Kompetenzzentrum LSDB vom 25.07.2018 sowie in die (Lohn-)Unterlagen, A1-Dokumente und ZKO3 Meldungen, Anwesenheitslisten, Arbeitsnachweise und die Straferkenntnisse ***, rechtskräftig seit 13.01.2018, und ***, rechtskräftig seit 8.11.2019.

4. Feststellungen:

Der Beschuldigte ist zur Vertretung nach außen befugtes Organ der slowenischen Firma D d.o.o. (im Folgenden: D) mit Sitz in ***, ***, Slowenien.

Am 21.02.2018 führten Erhebungsorgane der Finanzpolizei eine Kontrolle durch auf der Baustelle in ***, ***, ***, Grundstück-Nr. ***, E2 ***. Im Zuge dieser wurden neun Arbeitnehmer des slowenisches Unternehmens D bei Schalungs- und Betonarbeiten angetroffen:

F, geb. am ***

G, geb. am ***

H, geb. am ***

I, geb. am ***

J, geb. am ***

K, geb. am ***

L, geb. am ***

M, geb. am ***

E, geb. am ***

Vor Ort waren lediglich Arbeitsverträge und Lohnzettel für Dezember 2017 aufliegend. A1-Formulare und ZKO3-Meldungen konnten vorerst genauso wenig vorgelegt werden wie Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Überweisungsbelege für die Monate November 2017 bis Februar 2018. Fast alle genannten Dokumente wurden jedoch nachträglich übermittelt, ebenso wie ein Vertrag zwischen der N GmbH, ***, ***, und der D über die Durchführung von Schalungs- und Betonarbeiten.

Nach Überprüfung des Kontrollzentrums LSDB stellte sich heraus, dass bis auf F alle acht Arbeitnehmer im Rahmen der Zusammenrechnung des gesamten Beschäftigungszeitraums (November 2017 bis März 2018) weniger als das nach Kollektivvertrag Baugewerbe(-Industrie) Arbeiter gebührende Entgelt erhalten hatten, wobei alle Anspruch auf den Lohn eines Facharbeiters hatten. Die Unterentlohnung belief sich jeweils auf 10 %.

Da die belangte Behörde davon ausging, dass bezüglich sieben dieser Arbeitnehmer bereits Verfahren wegen Unterentlohnung gegen den selben Arbeitgeber anhängig waren, wurde im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Unterentlohnung des E berücksichtigt, die sich aufgrund seiner Einstufung als Facharbeiter wie folgt darstellt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Mit Straferkenntnis vom 11.12.2017, rechtskräftig seit 13.01.2018 (Geschäftszahl ***), war der Beschuldigte – als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma D – bereits für Unterentlohnung von fünf Arbeitnehmern (§ 29 Abs. 1 dritter Strafsatz LSD-BG) und Verstößen gegen § 27 LSD-BG bestraft und zur Zahlung von EUR 27.500,00 verpflichtet worden.

Mit Straferkenntnis vom 14.08.2019, rechtskräftig seit 8.11.2019 (Geschäftszahl ***), wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer der Firma D zur Zahlung von EUR 34.100,00 verpflichtet; dies wegen Verstößen gegen § 27 LSD-BG sowie Unterentlohnung iSd § 29 LSD-BG am 23.11.2017 in ***, ***, ***, Grundstück-Nr. ***, E2 ***, in Bezug auf die Arbeitnehmer:

G, geb. am ***

O, geb. ***

H, geb. am ***

I, geb. am ***

J, geb. am ***

L, geb. am ***

M, geb. am ***

Hiervon waren G, H, I, J, L und M am 21.02.2018 von den Erhebungsorganen der Finanzpolizei gemeinsam mit E angetroffen worden.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die unbedenklichen und unbestrittenen Inhalte des Verwaltungsstrafaktes, insbesondere auf die Anzeige und die umfangreichen Erhebungen durch die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung vom 25.07.2018, Bezugszeichen ***.

Dass die Arbeitnehmer Schalungs- und Betonarbeiten durchführten geht zum einen aus den Beobachtungen durch die Organe der Finanzpolizei und zum anderen aus dem vorliegenden Vertrag zwischen D und N hervor, der die „Ausführung von Schalung und Betonarbeiten“ vorsieht. Die Berechnungen zum geleisteten Entgelt und dem gebührenden Entgelt ergeben sich aus den schlüssigen Berechnungen durch das Kompetenzzentrum LSDB anhand der vorliegenden Erhebungen.

Die Feststellungen zur Rechtskraft des Straferkenntnisses *** gehen aus dem Rechtskraftstempel vom 11.12.2017 hervor; jene zur Rechtskraft des Straferkenntnisses *** aus der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Bezug habenden Rückstandsausweis vom 23.12.2019.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, lauten:

Kompetenzzentrum LSDB

§ 13. (1) Für die Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 29 Abs. 1 wird das Kompetenzzentrum LSDB eingerichtet.

(…)

Unterentlohnung

§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

(…)

Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren

§ 32. (1) Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren hat:

1. nach den §§ 26, 27 Abs. 1, 2 oder 3, 28 das Amt für Betrugsbekämpfung, in den Fällen des § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 das Kompetenzzentrum LSDB,

(…)

auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

7. Erwägungen:

Zur Unionsrechtskonformität des § 29 Abs. 1 LSD-BG:

Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken im Hinblick auf die Unionsrechtskonformität der anzuwendenden Strafnorm, insb vor dem Hintergrund der Vorabentscheidung des EuGH vom 12.09.2019, Maksimovic u.a., C-64/18, C-40/18, C-106/18 und C-148/18, hegt. In

§ 29 Abs. 1 LSD-BG schützt zum einen Arbeitnehmer und zielt darauf ab, dass diese das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung erhalten; dies vor dem Hintergrund, dass viele Arbeitnehmer aus Angst vor Verlust ihres Arbeitsplatzes nur selten rechtliche Schritte im Fall einer Unterentlohnung setzen. Mindestlohnsätze gehören zum harten Kern der Arbeitnehmerschutzvorschriften (VwGH 2013/11/0249) und nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH gehört der soziale Schutz der Arbeitnehmer zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (vgl. etwa RS C–369/96, Arblade, Randnr. 80), worunter auch Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping zu verstehen sind (vgl. etwa RS C–438/05, Viking Line, Randnr. 78 und 79; RS C–341/05, Laval, Randnr. 103 bis 105). Darüber hinaus soll § 29 LSD-BG einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen durch Einhaltung der Mindestlöhne sicherstellen. Schon vor diesem Hintergrund typisiert § 29 LSD-BG besonders schwerwiegendes Unrecht und ist hinsichtlich der Rechtsschutzziele nicht vergleichbar mit der Bestimmung im Fall Maksimovic, bei der es um Kontrollmaßnahmen (konkret Bereithaltung von Lohnunterlagen) bezüglich der Dokumentation einer Beschäftigung ging.

Aber auch die Härte der Sanktionen des § 29 LSD-BG entspricht der Schwere der geahndeten Verstöße unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Zwar kennt § 29 LSD-BG keine Höchststrafen wie § 52 Abs. 2 GSpG, aber anders als die relevante Bestimmung in Maksimovic enthält § 29 LSD-BG ein Regelsystem, das bei geringfügigen Lohnabrechnungsfehlern oder bei irrtümlichen, nicht böswillig gemeinten Unterentlohnungen Straffreiheit vorsieht (Absehen von der Anzeige gem § 13 Abs. 6 LSD-BG, Tätige Reue gem § 29 Abs. 2 LSD-BG). Selbst für den Fall, dass im Rahmen einer Lohnkontrolle geringe Unterentlohnungen oder leicht fahrlässig verursachte umfangreiche Unterentlohnungen aufgedeckt werden, ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber nach Aufforderung der Behörde die Unterbezahlung ausgleicht (§ 29 Abs. 3 LSD-BG). Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung der leichten Fahrlässigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass die Entgeltbe- und -abrechnung komplex und daher fehleranfällig sein kann, oder dass die Erstmaligkeit der verwaltungsstrafrechtlich bedeutsamen Unterentlohnung für ein Absehen von einer Verhängung einer Strafe nicht erforderlich ist (RV 1111 BlgNR XXV. GP). Durch dieses System der Straffreiheit durch Schadenswiedergutmachung ist eine sachgerechte Beurteilung der Unterentlohnung sichergestellt und steht § 29 LSD-BG somit in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße.

Im Ergebnis steht daher im gegenständlichen Falle das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des § 29 Abs. 1 LSD-BG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG nicht entgegen.

Rechtliche Würdigung:

Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen.

Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG richtet sich die Strafhöhe (auch) nach der Anzahl der von der Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer, wobei das Gesetz zwischen „höchstens drei“ und „mehr als drei“ Arbeitnehmern unterscheidet. Für die Strafhöhe ist dabei entscheidend, ob in dem von der Strafbehörde zugrunde gelegten Zeitraum mehr als drei Arbeitnehmer – wenn auch nicht gleichzeitig – beschäftigt worden waren, ohne dass ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt geleistet wurde. Ein "gemeinsamer Tatzeitraum" ist dafür nicht erforderlich (Vgl VwGH 96/09/0378 zur ähnlichen Strafbestimmung des § 28 AuslBG aF).

Wie sich aus dem Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses *** ergibt, beschäftigte die D am 23.11.2017 fünf Arbeitnehmer, ohne diesen zumindest den nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe 2017 zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Die Unterentlohnung lag zwischen 20,75 % und 24,98 %. In Zusammenschau mit dem in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruch des gegenständlichen Verfahrens, gemäß dem die D E von November 2017 bis März 2018 unterentlohnte, lässt sich ableiten, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (November 2017 bis März 2018) neben E fünf weitere Arbeitnehmer von der D beschäftigt und unterentlohnt wurden. Somit waren im für das gegenständliche Verfahren relevanten Zeitraum mehr als drei Arbeitnehmer iSd § 29 Abs. 1 LSD-BG von der Unterentlohnung betroffen.

Von einem Wiederholungsfall iSd § 29 Abs. 1 fünfter Satz vierter Strafsatz kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Die Strafsätze des § 29 Abs. 1 entsprechen inhaltlich unverändert jenen des § 7i Abs. 5 AVRAG 1993, wobei dessen Staffelung der Strafsätze nach dem Willen des Gesetzgebers § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nachgebildet ist (ErläutRV 1076 BlgNR 24. GP 8). Vor diesem Hintergrund kann im Einklang mit der Judikatur zum AuslBG von einem "Wiederholungsfall" iSd § 29 Abs. 1 fünfter Satz vierter Strafsatz nur dann gesprochen werden, wenn auch die Vorstrafe die Unterentlohnung von mehr als drei Arbeitnehmern betroffen hat (VwGH 92/09/0052; VwGH Ra 2018/17/0182). Maßgeblich sind dabei Vortaten, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig waren (Vgl VwGH Ra 2019/09/0064) und noch keine fünf Jahre zurückliegen (§ 55 VstG).

Der Beschuldigte war bereits am 11.12.2017 wegen Unterentlohnung von fünf Arbeitnehmern gemäß § 29 Abs. 1 dritter Strafsatz LSD-BG bestraft worden (***); dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig mit 13.01.2018.

Der Verwaltungsstraftatbestand der Unterentlohnung stellt ein Dauerdelikt dar (ErläutRV 1111 BlgNR 25. GP 21); bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (VwGH 92/18/0427). Im vorliegenden Fall dauerte die Unterentlohnung bis März 2018 an; der Beschuldigte war bereits am 13. Jänner 2018 rechtskräftigt bestraft worden, weshalb eine zu berücksichtigende Vortat und somit ein Wiederholungsfall vorliegt.

Da die D somit mehr als drei Arbeitnehmer unterentlohnt beschäftigte und darin ein Wiederholungsfall liegt, beträgt der Strafrahmen der qualifizierten Unterentlohnung gemäß § 29 Abs. 1 fünfter Satz vierter Strafsatz EUR 4.000,00 bis EUR 50.000,00. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht möge eine Strafe von EUR 4.000,00 verhängen, war somit nachzukommen.

Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe war nicht beantragt und im Hinblick auf die Angemessenheit der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe auch nicht geboten.

Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 oder § 45 Abs 1 Schlusssatz VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht als gering angesehen werden konnten; darüber hinaus war das Verschulden des Beschuldigten – schon weil mehrere Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen waren – nicht gering (VwGH Ro 2014/11/0083). Ein Vorgehen nach § 20 VStG schied mangels Überwiegens von Milderungsgründen aus, da solche im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorlagen und auch im hg Verfahren nicht hervorkamen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Kosten:

Es besteht keine Kostenersatzpflicht des Bestraften für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, da diese nur dann aufzuerlegen sind, wenn der Beschuldigte auch der Beschwerdeführer war (VwGH Ra 2019/17/0119).

Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben (VwGH Ra 2014/17/0034); hat die Behörde erster Instanz aber gemäß § 64 Abs. 1 VStG eine Kostenauferlegung ausgesprochen, so steht diese in Abhängigkeit zur Höhe der gerichtlich verhängten Strafe (VwGH 2012/02/0226; VwGH Ro 2017/17/0015). Ändert das Verwaltungsgericht also die Entscheidung der belangten Behörde in der Strafhöhe ab, wirkt sich dies auf die Höhe der Kosten des Verfahrens erster Instanz aus. Über den Beschuldigten wurde eine Strafe in Höhe von EUR 4.000,00 verhängt; gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und somit EUR 400,00.

9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn (1.) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder (2.) sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder (3.) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder (4.) sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde sowie aufgrund der Aktenlage eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

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