LVwG N LVwG-AV-539/001-2020

LVwG-AV-539/001-2020Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2020

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Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbar;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-539/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.539.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14.04.2020, Zl. ***, betreffend Änderung der Betriebsanlage der D e.U. im Standort ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 14.04.2020, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) über das Ansuchen der D e.U. (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) fest, dass bei der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage durch den Einbau einer KFZ-Werkstätte, von Lagerräumen sowie eines Aufenthaltsraumes sowie bei der Betriebsanlage selbst im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, aufgrund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war.

Dieser Bescheid gelte als Genehmigungsbescheid für die Änderung der Betriebsanlage durch den Einbau einer KFZ-Werkstätte, von Lagerräumen sowie eines Aufenthaltsraumes im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***. Die Änderung müsse mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen würden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Darüber hinaus wurden der mitbeteiligten Partei insgesamt 4 Aufträge vorgeschrieben (Spruchpunkt I.B).

Der mit diesem Bescheid genehmigten Projektbeschreibung ist insbesondere zu entnehmen, dass es vorgesehen ist die bestehende Betriebsanlage durch die Hinzunahme von weiteren Räumlichkeiten zu erweitern. Die Räumlichkeiten befinden sich in der *** (direkt straßenseitig gegenüber der bestehenden Betriebsanlage (***)). Das Gebäude ist in massiver Bauweise bestehend und eingeschossig, ebenerdig hergestellt. Über den Räumlichkeiten befindet sich eine massive Deckenkonstruktion. Nordwestseitig vorgelagert ist ein Autoabstellplatz für 7 PKW bereits bestehend. Der Zugang zur Betriebsanlage erfolgt über ein Deckensektionaltor mit integrierter Gehtür. Diese Toranlage ist in der nordwestlichen Außenwand eingebaut. Im Gebäudeinneren wird das ehemalige Lager künftig als Werkstatt genutzt. Neben dieser Werkstatt sind auch noch ein WC, ein Aufenthaltsraum und auf der Zwischenebene ein Lagerbereich vorhanden. Sämtliche Räumlichkeiten werden über öffenbare Fenster belichtet und belüftet. Zusätzlich sind im Sektionaltor entsprechende Belichtungselemente vorhanden. Das WC wird mechanisch entlüftet.

In der Werkstätte sollen Reparatur- und Servicearbeiten sowie Überprüfungen gemäß Kraftfahrzeuggesetz durchgeführt werden. An maschineller Einrichtung sind folgende Maschinen aufgestellt bzw. vorgesehen:

  • 2 Stück Zwei-Säulen-Hebebühnen

  • Reifenmontiermaschine

  • Bremsenprüfstand

  • Abgasanlage für Verbrennungsgase der Motoren

Die Beheizung erfolgt durch Anschluss an eine bestehende Zentralheizungsanlage.

Die Wärmeverteilung erfolgt über zwei Heizlüfter. Die Wärme wird zugekauft.

Die Öllagerung erfolgt in dem bestehenden Teil der Betriebsanlage. Erforderliches

Frischöl bzw. das anfallende Altöl wird über Kleingebinde in die bestehende Betriebsanlage geholt bzw. gebracht. (siehe S. 2 des bekämpften Bescheides bzw. Betriebsbeschreibung (Beilage A3) und Einreichplan (Beilage A4) in den Projektunterlagen).

Die Nutzfläche der Erweiterung der Betriebsanlage beträgt insgesamt 150,52 m².

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde von Frau A und Herrn B, beide vertreten durch C (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben.

Von den Beschwerdeführern wurde insbesondere moniert, das vereinfachte Verfahren sei zu Unrecht zur Anwendung gekommen. Die Beschwerdeführer seien zudem erst mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.2.2020 über die Kundmachung des verfahrensgegenständlichen Antrages durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30.1.2020 informiert worden. Die gewerbebehördliche Verhandlung habe jedoch bereits am 24.2.2020 stattgefunden und wäre es daher den Beschwerdeführern verwehrt worden, ihre Einwendungen bis dahin zu erheben.

Darüber hinaus sei im gesamten Verfahren niemals nachvollziehbar aufgrund empirisch überprüfbarer Unterlagen dargestellt worden, dass die 300 kW-Grenze sowie die 800 m² Grenze nicht überschritten wird. Weiters hätten die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die gesamten zusammenhängenden Betriebsanlagen an den Standorten *** und *** einer behördlichen Gesamtbeurteilung und Überprüfung zu unterziehen.

Zudem wurde vorgebracht, dass es zu zahlreichen Einwirkungen durch Lärm, Abgase, Verkehrsbehinderungen etc. komme, die zu unzumutbaren Belästigungen führen würden, weshalb das Projekt nicht bewilligungsfähig sei.

Beantragt wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und den bekämpften Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Feststellung, wonach für das eingereichte

Projekt (Erweiterung und Änderung der Betriebsanlage) das vereinfachte

Genehmigungsverfahren anzuwenden ist, aufgehoben und die Anträge der D e.U. auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Betriebsanlage (nach Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens) zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werden; allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 20.5.2020 führte die Ärztekammer für Niederösterreich insbesondere aus, dass die die von Herrn B beschriebenen Einwirkungen, die von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehen, gerade im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin unzumutbar erscheinen würden.

Mit Bekanntgabe vom 29.5.2020 legten die Beschwerdeführer ein Video zur aktuellen Situation im Zusammenhang mit den Lärmeinwirkungen durch die Betriebsanlage vor.

Zur Beschwerde teilte die mitbeteiligte Partei, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt E, mit Schreiben vom 15.6.2020 mit, das die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.3.2020 Einwendungen gegen

die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erhoben hätten. Die Einwendungen seien damit außerhalb der in der Kundmachung vom 30.1.2020 mit 21. Februar 2020 unter Hinweis auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, auf das Anhörungsrecht der Nachbarn und auf den Verlust der Parteienstellung für den Fall der nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen gesetzten Frist erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten daher ihre Parteistellung durch Präklusion verloren.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sei völlig unsubstantiiert und habe sich die Bezirkshauptmannschaft Amstetten in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.4.2020 - obwohl formell aufgrund der Präklusion dazu gar nicht verpflichtet - mit diesen Einwendungen bereits auseinandergesetzt und diese völlig zurecht als unbegründet erachtet. Bei den Einwendungen der möglicherweise vorliegenden Überschreitung der Grenzwerte von „800m2“ oder „300Kw“ für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens handle es sich um reine Mutmaßungen, die durch wiederholtes Vorbringen weiterhin an der Realität vorbeigehen. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen, inhaltlich wäre sie zudem abzuweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Von der belangten Behörde wurde der gesamte erstinstanzliche Betriebsanlagenverfahrensakt vorgelegt. Die gegenständliche Entscheidung konnte anhand dieses umfassenden Aktenmaterials getroffen werden.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.4.2016, Zl. ***, wurde Herrn F die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ Servicestation und eines Handel für KFZ-Teile im Standort ***, ***, GrstNr. ***, KG ***, erteilt. Laut genehmigten Projektunterlagen beträgt die Nutzffläche dieses Anlagenteiles 125,73 m². Die motorische Antriebsleistung beträgt unter 20 kW (lt. genehmigten Maschinenverzeichnis 9,25 kW).

Die mitbeteiligte Partei stellte am 27.8.2019 bei der belangten Behörde ein Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung für die beabsichtigte Erweiterung des bestehenden Betriebes am Standort ***, Grundstücknummer ***, *** um eine Werkstätte, ein Lager sowie eines Aufenthaltsraumes und eines WC Raumes. Die beantragte Nutzfläche weist gemäß Einreichplan ein Ausmaß von 150,52 m² aus. Laut schalltechnischem Projekt vom 26.1.2020, Bericht Nr. ***, sollen auch 3 Stellplätze auf dem nordwestlich vor dem Betriebsgebäude befindlichen bestehenden asphaltierten Parkplatzes betrieblich genutzt werden. Lt. Einreichplan sind diese Stellplätze 2,5 x 5 m groß, somit werden insgesamt weitere 37,5 m² betrieblich genutzt. Das gesamte Grundstück Nr. ***, KG ***, hat lt. Grundbuch eine Größe von 500 m². Die motorische Anschlussleistung für die maschinellen Anlagen beträgt etwa 20 kW (größter Wert Bremsprüfstand 6 kW).

Festgestellt wird somit, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² (125,73 m² Altbestand + 150,52 m² zzgl 37,5 m² Erweiterung = 313,75 m²) beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300kW nicht übersteigt (Altbestand 9,25 kW, jedenfalls unter 20kW, Erweiterung ebenfalls unter 20 kW = max. 40 kW Anschlussleistung, jedenfalls nicht annähernd 300 kW).

Am 30.01.2020 erfolgte eine Kundmachung des Projektes durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß § 359b Abs. 1Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

Die Beschwerdeführer wurden als Nachbarn im Wege der Marktgemeinde *** erstmals mit Schreiben vom 27.2.2020, zugestellt am 28.2.2020, durch persönliche Verständigung über das Projekt in Kenntnis gesetzt. Ein Anschlag der Kundmachung auf dem Betriebsgrundstück bzw. in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern erfolgte nicht.

Bereits am 24.02.2020 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2020 wurden sodann von den Beschwerdeführern Einwendungen erhoben. Insbesondere wurde dabei auch geltend gemacht, dass das vereinfachte Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht angewendet werden könne.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 wurden weitere Einwendungen betreffend unzumutbare Einwirkungen durch die Beschwerdeführer nachgereicht.

Die mitbeteiligte Partei entgegnete mit Stellungnahme vom 30.03.2020, wonach insbesondere die Parteistellung der Beschwerdeführer durch Präklusion verloren sei und durch diese eine unrichtige bzw. völlig verzerrte Darstellung des Sachverhaltes erfolge.

Nach weiterem Parteiengehör (medizinisches Gutachten vom 30.03.2020) erließ die belangte Behörde den nun bekämpften Bescheid.

Mit Bescheid vom 14.04.2020, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über das Ansuchen der D e.U. fest, dass bei der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage durch den Einbau einer KFZ-Werkstätte, von Lagerräumen sowie eines Aufenthaltsraumes sowie bei der Betriebsanlage selbst im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, aufgrund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte anhand des vollständig vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde unzweifelhaft festgestellt werden.

Die Feststellung zum Ausmaß der beanspruchten Flächen konnte den genehmigten Projektunterlagen entnommen werden. Auch die elektrische Anschlussleistung war diesen zu entnehmen, wobei hierzu der maschinenbautechnische Amtssachverständige G festhielt, dass die elektrische Anschlussleistung jedenfalls unter 300 kW liegt (siehe maschinenbautechnische Vorbegutachtung am 18.10.2019).

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der maschinenbautechnische Amtssachverständige diese Feststellung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 03.08.2020 wiederholte und in einem Telefonat am 04.08.2020 mit ihm nochmals sämtliche maschinelle Anlagen im Altbestand und der Erweiterung erörtert wurden, wobei er neuerlich unmissverständlich klarstellte, dass eine Anschlussleitung von 300 kW bei Weitem nicht erreicht wird.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:

„§ 75

(1) […]

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

[…]

§ 359b

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

[…]“

7. Erwägungen:

Die Beschwerdeführer beanstanden verfahrensgegenständlich im Wesentlichen eine rechtswidrige Durchführung des vereinfachten Verfahrens.

Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie festgestellt - das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt.

Somit ergibt sich gemäß § 359b Abs. 2 leg.cit. aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 leg.cit. erfüllt ist. Demgemäß hatte die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

Die Beschwerdeführer wurden im Gegenstand erstmals am 28.2.2020 über das Projekt in Kenntnis gesetzt, weshalb ihre erhobenen Einwendungen innerhalb offener Frist erfolgten und sie grundsätzlich ihre Parteistellung – soweit diese zumindest in eingeschränktem Ausmaß besteht – gewahrt.

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist aber immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, handelt es sich doch beim Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage um ein Projektsverfahren, dem alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. VwGH vom 24.02.2006, 2003/04/0177). Die behördliche Genehmigung umfasst daher auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017).

Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994. Nachbarn haben – auf Grund dieser Stellung – im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen.

Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054).

Im Gegenstand wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 359b GewO 1994 vorliegen.

Nachdem nur die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen, vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen war, war gegenständlich auf alle anderen Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gegenständlich erwies sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden außerdem im Ergebnis lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, die auch nicht einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedurft hätten (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2015/22/0008). Die mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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