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LVwG-AV-1323/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1323/001-2019
LVwG-AV-1323/001-2019Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Flächenwidmung; Grünland; Freihaltefläche; Vorfrage; Aussetzung; Ermessen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 08.10.2019, ***, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 14, 20, 23 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 20 Abs. 2 Z 18, Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 20.11.2018, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 21.11.2018, die „Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich des auf Gst. *** KG *** befindlichen Schuppens“.
Über Aufforderung der Stadtgemeinde *** legten die Bauführer zunächst das „Bauansuchen für die Sanierung der bestehenden Scheune auf Gst. Nr.: ***, EZ. *** Kat.Gem. ***“ samt weiteren Unterlagen vom 12.12.2018, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 21.12.2018, sowie in weiterer Folge Änderungsunterlagen vom „09.01.2018“ (gemeint wohl 09.01.2019), eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 17.01.2019, betreffend die „Errichtung eines Schuppens auf Gst.Nr.: ***, EZ *** Kat.Gem. ***“, vor.
Aus dem von der Stadtgemeinde *** eingeholten Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt *** – ***, des C, vom 27.02.2019, ***, ergibt sich einerseits, dass der im Einreichplan vom 18.12.2018 dargestellte Schuppen bereits ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei, andererseits, dass das bebaute Grundstück Nr. *** KG *** in der Widmung Grünland-Freihaltefläche (frei) liege.
In ihrer Stellungnahme vom 02.04.2019 hierzu führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es im gesamten Verfahren „keinerlei Rückäußerung“ der Baubehörde über die Widmung gegeben habe und auf dem Grundstück seit Jahrzehnten, auch bereits vor der Widmung als Freihaltezone, ein Schuppen in der gleichen Ausführung aus Holz bestanden habe.
Mit Bescheid vom 18.05.2019, ***, wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** den Antrag um Baubewilligung vom 20.11.2018 unter Hinweis auf den Widerspruch zur rechtsgültigen Flächenwidmung als Grünland-Freihaltefläche gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 ab.
Die Beschwerdeführer erhoben dagegen fristgerecht die Berufung vom 04.06.2019 und brachten begründend zusammengefasst vor, dass die Umwidmung in Freihaltefläche erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich bereits seit Jahrzehnten ein Gebäude auf dem Grundstück befunden habe. Gemäß § 20 Abs 2 Z 18 NÖ BO 2014 wären Freihalteflächen im Grünland Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen z.B. Hochwasserschutz von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Durch die Errichtung einer bereits bewilligten Steinmauer werde der bestehende Schuppen vor diesen Einflüssen geschützt. Laut sämtlichen Vorgesprächen mit der Baubehörde sei nie erörtert worden, dass der Grundstücksteil freizuhalten sei. Es sei bereits ein Antrag auf Aufhebung der Freihaltezone betreffend das gegenständliche Grundstück eingebracht worden und sei erst nach Entscheidung im Umwidmungsverfahren über das Bauansuchen zu entscheiden.
Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 08.10.2019, ***, mit der Begründung, das beantragte Bauvorhaben widerspreche der Flächenwidmung, abgewiesen. Verwiesen wurde auch auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.05.2018, LVwG-AV-434/001-2018, womit der Abbruchauftrag der Baubehörde erster Instanz für den gegenständlichen Schuppen rechtskräftig bestätigt worden sei.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.11.2019 beantragen die Beschwerdeführer „das Verfahren bzw. die Stellungnahme betreffend Aufhebung der Freihaltezone abzuwarten“. Es habe seitens der Baubehörde auch keine Untersagung der Bautätigkeit gegeben.
Das Landesverwaltungsgericht, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:
Verfahrensgegenständlich ist die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung eines Schuppens auf dem Grundstück *** KG ***. Dieses Grundstück ist als Grünland-Freihaltefläche iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 gewidmet. Bei der Stadtgemeinde *** ist ein Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin, A, auf Aufhebung der Freihaltezone im örtlichen Raumordnungsprogramm anhängig. Es ist nicht absehbar, wann und ob überhaupt der Flächenwidmungsplan geändert werden kann. Der gegenständliche Schuppen wurde bereits errichtet.
Der Verfahrensgegenstand ergibt sich aus den geänderten Einreichunterlagen vom 09.01.2018, die Widmungskategorie aus dem im Einreichplan enthaltenen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan sowie einer durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommenen Einsicht in diesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Stadtgemeinde *** um Mitteilung über den Stand des von den Beschwerdeführern angesprochenen Verfahrens nach dem NÖ ROG 2014 ersucht. Aus dem im Akt befindlichen Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 20.05.2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, A, einen Antrag auf Aufhebung der Freihaltezone im örtlichen Raumordnungsplan gestellt habe; es lägen derzeit keine Voraussetzungen für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms im betroffenen Bereich vor, da damit erhebliche wasserrechtliche Probleme verbunden seien. Auch stelle die Verwirklichung wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen im Bereich eines auf dem Grundstück befindlichen Brückenbauwerks eine wesentliche Vorfrage dar, um überhaupt ein Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Änderung des Raumordnungsprogramms einleiten zu können. Es sei daher nicht absehbar, wann und ob überhaupt der Flächenwidmungsplan geändert werden könne. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme hierzu vom 08.07.2020 ausgeführt, es werde auf dem Grundstück eine neue Brücke errichtet, weshalb nunmehr eine noch höhere Wahrscheinlichkeit betreffend die wasserrechtlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Freihaltezone gegeben sei. Das Verfahren zur Aufhebung der Freihaltezone stehe mangels Veranlassungen durch die Stadtgemeinde *** anscheinend still.
Die Angaben der Stadtgemeinde *** in ihrem Auskunftsschreiben waren nachvollziehbar und unbedenklich und wird ihnen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer hierzu inhaltlich auch nicht widersprochen, weshalb sie den Feststellungen zu Grunde zu legen waren. Dass das raumordnungsrechtliche Verfahren in absehbarer Zeit einer antragsstattgebenden Erledigung zugeführt werden wird, ergibt sich hieraus nicht. Im Hinblick darauf, dass der Grundeigentümer hat auch keinen Rechtsanspruch auf Abänderung des Flächenwidmungsplans hat, weil es sich hierbei um eine Verordnung handelt (VwGH 19.10.1982, 82/05/0122), waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Dass der Schuppen bereits errichtet ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen, unbestrittenen Angaben des C im Gutachten vom 27.02.2019 hierzu und wird von den Beschwerdeführern in ihren Eingaben konkludent zugestanden, wenn sie vorbringen, die Baubehörde habe ihnen die Bautätigkeit nicht untersagt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte; (…)
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, (…)
dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…) Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Gemäß § 20 Abs. 2 des NÖ ROG 2014 ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten u.a. in folgende Widmungsarten zu gliedern:
18. Freihalteflächen: Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs 2 erforderlich ist (…). Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
§ 38 AVG lautet wie folgt: „ Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Bei dem gegenständlichen Projekt (Errichtung eines Schuppens) handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes iSd § 14 Abs. 1 NÖ BO 2014.
Der Schuppen wurde auf einem Grundstück errichtet, welches als Grünland-Freihaltefläche iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 gewidmet ist. Derartige Flächen sind nach der zitierten Gesetzesbestimmung von jeglicher Bebauung freizuhalten (vgl. LVwG Niederösterreich 11.08.2017, LVwG-AV-889/001-2017). Mit diesem Verbot wird dem Ziel der Flächenwidmung, solche Gebiete von (weiteren) Bauten freizuhalten, Rechnung getragen (vgl. VwGH 20. September 2012, 2012/06/0091, zur korrespondierenden Bestimmung des Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996; LVwG Niederösterreich 26.01.2017, LVwG-AV-1155/001-2016). Jede andere Auslegung, insbesondere, dass eine Bebauung unter bestimmten Umständen doch zulässig wäre, würde dem offenkundigen Gesetzeszweck widersprechen.
Bereits aus dem wiedergegebenen Wortlaut der §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs zur bestehenden Flächenwidmung eine Baubewilligung zu versagen ist. Dass auf dem betreffenden Grundstück allenfalls bereits zuvor ein Schuppen, welcher Bauart auch immer errichtet war, vermag daran nichts zu ändern. Auch den Beschwerdeführern ist im Übrigen „rechtlich klar“, dass aufgrund der bestehenden „Widmung keine Genehmigung eines Neubaus erteilt werden kann“. Diese Rechtsfrage ist daher gegenständlich nicht strittig. Ob eine Bebauung auf Grundlage des § 20 Abs. 4 NÖ BO 2014 (wegen Erforderlichkeit für eine Nutzung gemäß Abs. 2 der zitierten Bestimmung) in Betracht kommen könnte, war aufgrund des Umstandes, dass jede Zulassung einer Bebauung den Zweck der Widmung als Freihaltefläche konterkarieren würde, nicht zu prüfen.
Das anwendbare Verfahrensrecht kennt keine Bestimmung, die gegenständlich einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf das „Abwarten“ des anhängigen, raumordnungsrechtlichen Verfahrens begründen würde. Insbesondere hätte die belangte Behörde das Baubewilligungsverfahren nicht auf Grundlage des oben zitierten § 38 AVG auszusetzen gehabt. Voraussetzung hierfür ist nämlich das Vorliegen einer Vorfrage. Eine Vorfrage ist eine solche, deren Lösung unabdingbare (notwendige VwGH 18.12.2003, 200/06/0161) Voraussetzung für die Lösung einer anderen, nämlich der Hauptfrage ist. Die Frage, ob allenfalls in Zukunft eine Änderung der Widmungskategorie erfolgen wird, die eine Bebauung zulassen würde, stellt im gegenständlichen Verfahren keine Vorfrage in diesem Sinne dar. Vielmehr ist die Sach- und Rechtsgrundlage klar, die geltende Flächenwidmung unstrittig und die Frage der Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan von keiner Vorfrage abhängig. Im Übrigen läge es selbst dann, wenn eine Vorfrage vorliegen würde, im Ermessen der belangten Behörde, diese selbstständig zu beurteilen oder ihr Verfahren bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung auszusetzen und hätten die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Aussetzung des Verfahrens.
Dass die Baubehörde die Bauführung nicht gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 untersagt hat, ändert an der fehlenden Bewilligungsfähigkeit zufolge Widerspruchs zur Flächenwidmung nichts.
Aus den dargelegten Gründen kann die Versagung der Baubewilligung (§ 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) durch die belangte Behörde insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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