LVwG N LVwG-S-337/001-2020

LVwG-S-337/001-2020Tribunal Administrativo Regional31 de jul. de 2020

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Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Schweine; Leiden; Bindungswirkung; Sperrwirkung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-337/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.337.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 8. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird:

„Sie haben jeweils in ***, ***,

1. zwei Ferkeln dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt und sie in schwere Angst versetzt, dass Sie am

a.23. Oktober 2017 um 11.42 Uhr ein Tier gegen die Wand der Abferkelbucht geworfen haben, wodurch es zunächst in Rückenlage auf dem Boden zu Liegen gekommen ist (Schmerzen).

b.19. November 2017 um 08.30 Uhr ein Tier am Ohr von einer Seite der Ferkelbucht auf die andere Seite geworfen haben (Schmerzen, Leiden, schwere Angst).

2. zwei Ferkel entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) 1099/2009 getötet, indem Sie am

a.18. November 2017 um 16.30 Uhr ein Tier mehrmals gegen den Boden geschlagen haben.

b.19. November 2017 um 08.55 Uhr ein Tier dreimal gegen das Gestänge des Abferkelgitters geschlagen haben.

Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 1 Z 1 TSchG (Spruchpunkt 1.) und Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anh. 1 Tab. 1 Z 4 VO (EG) 1099/2009 i.V.m. § 4 Abs. 3 BG zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes (TSchDG; Spruchpunkt 2.) verstoßen und wird über Sie hinsichtlich des Spruchpunktes 1. gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, hinsichtlich des Spruchpunktes 2. gemäß § 4 Abs. 3 TSchDG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Sie haben ferner gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 130,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und gemäß § 64 Abs. 3 VStG € 2.970,-- an Barauslagen zu bezahlen.“

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Die unter Spruchpunk 1.a. genannte Tat sei – der belangten Behörde zufolge – auch durch eine (nicht näher umschriebene) „Manipulation“ vorgenommenen worden und seien durch die in Spruchpunkt 1.a. und b. genannten Handlungen den Tieren auch Schäden zugefügt worden.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeigen des C vom 12. und 22. Dezember 2017 und vom 12. Jänner 2018 und diesen Anzeigen angeschlossene Videos bzw. Lichtbilder.

Zu den entsprechenden Videosequenzen hielt der von der belangten Behörde beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass das in Spruchpunkt 1.a. genannte Tier ohne erkennbaren Grund mit starker Wucht gegen die Seitenwand der Bucht geschleudert worden sei, sodass ihm dadurch Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien. Gleiches gelte für das Schleudern des in Spruchpunkt 1.b. genannten Ferkels.

Im Zusammenhang mit zahlreichen anderen, ebenso auf dem vorliegenden Videomaterial beruhenden Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer am 22. Feber 2018 von der Kriminalpolizei im gerichtlichen Strafverfahren als Beschuldigter vernommen. Dabei stellte er weder in Abrede, dass es sich bei der darauf ersichtlichen männlichen Person mit Latzhose um ihn handelte, noch dass der Tatzeitraum nicht zuträfe. Gleiches gilt für die Hauptverhandlung am 7. Mai 2018 vor dem Landesgericht *** (), die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht *** am 14. März 2019 () und die fortgesetzte Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** am 14. Oktober 2019 (***).

Mit Schreiben vom 5. März 2018,***, teilte die Staatsanwaltschaft *** der belangten Behörde mit, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wegen Tötung zweier nicht lebensfähiger Ferkel durch Schläge gegen ein Metallgestänge gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Begründet wurde dies damit, dass nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass die Tiere nicht sofort tot gewesen seien bzw. sie Schmerzen erlitten hätten, die durch eine Tötung lege artis hätten verhindert werden können.

Im Verwaltungsstrafverfahren hielt der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Tatvorwurf konfrontiert, in seiner Rechtfertigung vom 11. April 2018 fest, dass die Anschuldigungen „samt und sonders bestritten“ würden. Die Tatzeit sei nicht objektivierbar und könnten die Vorwürfe schon mehrere, zumindest drei Jahre zurückliegen. Bei den Lichtbildern und Videos handle es sich um verfälschte Beweismittel, die im Übrigen illegal erlangt worden seien und daher dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden dürften.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 ergänzte er dahingehend, dass nicht nur die Tat, sondern auch der Tatzeitraum objektiviert werden müsse, was vorliegend nicht möglich sei. Daher werde eine zwischenzeitig eingetretene Verjährung „behauptet“. Nicht nur die vorgelegten Fotos, sondern auch das Videomaterial sei manipuliert, was etwa daran erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer am 21. und 22. Oktober 2017 dieselbe Kleidung getragen haben solle, was bei dem Stall- und Geruchsklima in jedem Fall ausgeschlossen werden könne. Auch an anderer Stelle ergäbe sich, dass Passagen herausgeschnitten worden seien, sodass von einer willkürlichen Manipulation auszugehen sei.

In seinem Gutachten vom 17. Oktober 2019 gelangte der Sachverständige für Informationstechnik und Telekommunikation zum Ergebnis, dass alle Videos betreffend die Metadateien verändert worden seien. Konkret seien mit dem Programm „***“ Datenfelder am physikalischen Ende der Datei mit Leerzeichen überschrieben worden; es könnte sich um ein Feld oder mehrere Felder handeln, in denen etwa der Herausgeber, ein Copyright, ein Hinweis auf die Kodierung, ein Datum oder eine Titelnummer enthalten waren. Diese Daten seien unabhängig vom Inhalt der Videos. Soweit Videos laufende Datum/Uhrzeit-Angaben beinhalteten, seien diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Aufnahmegerät (Videokamera direkt im Stall) sondern später zum Bildinhalt hinzugefügt worden. Dieses „später“ könne allerdings z.B. Millisekunden nach der Aufnahme und Übertragung des Bildes von der Kamera an z.B. einen digitalen Videorekorder oder die Basisstation eines funkbasierten Überwachungssystems passiert sein oder auch viel später. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei allerdings anzunehmen, dass die laufenden Datum/Uhrzeit-Angaben durch einen Videorecorder einige Millisekunden nach der Aufnahme hinzugefügt worden seien; dies entspräche der üblichen Konfiguration eines digitalen Videoüberwachungssystems. Dieses „später“ könne allerdings auch viel später sein. Ein technisch unbestreitbar „echtes“ Aufnahmedatum sei den Videos zu entnehmen. Sonstige (Anm.: also von den Datum/Uhrzeit-Angaben verschiedene) grafische Manipulationen seien nicht erkennbar.

Hiezu hielt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 6. November 2019 fest, dass beim Video die Zeit jedenfalls „später“ zum Inhalt hinzugefügt worden sei. Unrichtig sein müsse, dass sonstige grafische Manipulationen nicht erkennbar seien, zumal der Beschwerdeführer am 10., 11., 18. und 19. November 2017 nicht im Betrieb gearbeitet habe und nicht anwesend gewesen sei. Das Datum müsse daher jedenfalls unrichtig sein. Gleiches gelte, wenn der Sachverständige zum einen bei Frage 6 bis 6.2.1 angebe, dass die eingeblendete Uhrzeit entspreche, zum Video vom selben Tag jedoch meine, dass das Aufnahmedatum nicht feststellbar sei. Während im Übrigen am Nachmittag des 23. Oktober 2017 eine Videokamera installiert gewesen sei, wäre dies um 11.40 Uhr dieses Tages noch nicht so gewesen, was aber nicht möglich sei, zumal sich zu diesem Zeitpunkt kein Fremder im Betrieb aufgehalten hätte. Zum Nachweis lege er seine Arbeitszeitaufzeichnungen vom November 2017 vor. Aus diesen ist zu erkennen, dass etwa am 3. November 2017 zwar ein Arbeitszeitbeginn, aber kein Arbeitszeitende eingetragen ist. Neben den Feiertagen, (auch dem Landesfeiertag [15. November]) und einem Urlaubstag am 10. November 2017 sind jeweils die Wochenenden so markiert, dass der Beschwerdeführer nicht im Betrieb anwesend war. An den übrigen Tagen ist Dienstzeit stets exakt von 08.00 bis 17.00 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr eingetragen.

In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dahingehend, die belangte Behörde habe sich mit der Frage der subjektiven Tatseite nicht auseinandergesetzt. Auch fänden die VO (EG)1099/2009 auf den in Spruchpunkt 3. (nunmehr 2.) genannten Sachverhalt keine Anwendung, zumal es sich um Nottötungen außerhalb eines Schlachthofes gehandelt habe. Dieser Sachverhalt sei weiters von der Staatsanwaltschaft *** beurteilt worden und habe diese das Verfahren mit „Beschluss“ vom 28. Jänner 2020 (gemeint wohl 15. März 2018) eingestellt. Dies stehe der Rechtsprechung des VwGH (29.5.2015,2012/02/0238) zufolge einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung wegen dieser Sache entgegen. Auch sei dem Straferkenntnis entgegen § 46 Abs. 1a VStG keine Übersetzung angeschlossen gewesen. Schuldig geblieben sei die belangte Behörde weiters eine Begründung dafür, aus welchem Grund der Beschwerdeführer Kosten für das eingeholte Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen in der angegebenen Höhe bezahlen solle.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Zeuge D an, dass die Tiere zur Lebensmittelerzeugung gehalten würden. Der Zeuge führe weiters die Zeitaufzeichnungen für den Beschwerdeführer. Am Monatsende würden diese vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei nur unter der Woche werktags im Betrieb, wohingegen sich am Wochenende und an Feiertagen der Zeuge und seine Mutter um die Tiere kümmerten. Die Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr würde exakt eingehalten, wobei auch für den Beschwerdeführer gekocht würde. Ähnlich schilderte die Zeugin D, gab aber an, dass der Beschwerdeführer bisweilen auch früher, etwa ab 07.00 Uhr früh, im Betrieb tätig gewesen sei, um so etwa am Wochenende früher nach Hause fahren zu können. An Wochenenden habe er bisweilen etwa beim Dreschen ausgeholfen, nicht aber im Stall. Der Beschwerdeführer wechsle täglich sein T-Shirt, nicht aber die Arbeitshose.

Der veterinärfachliche Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten aus dem gerichtlichen Strafverfahren dahingehend, dass die Unterschiede zwischen den dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkt 3. (nunmehr 2.) zur Last gelegten Tötungsmethoden und dem in der VO (EG) 1099/2009 vorgesehenen stumpfen Schlag auf den Kopf darin bestehe, dass (auch wenn das Trauma in beiden Fällen gleich sein könne) den vom Beschwerdeführer angewandten Methoden Unsicherheitsmomente innewohnten. So sei aufgrund der notwendigen Manipulationen davon auszugehen, dass sich das Tier im Zeitpunkt des Aufschlags in Bewegung finde, sodass nicht sichergestellt werden kann, dass tatsächlich die Schädeldecke getroffen würde.

Werde ein Ferkel gegen die Wand der Abferkelbucht geworfen und komme es in der Folge zunächst in Rückenlage auf dem Boden zu liegen, würden dem Tier schon durch den Aufprall an der Wand Schmerzen zugefügt. Dadurch zugefügte Schäden seien hingegen auf Basis der vorliegenden Beweise nicht mit Sicherheit nachweisbar. Werde ein Ferkel an einem Ohr von einer Seite der Ferkelbucht auf die andere geworfen, würden auch diesem jedenfalls Schmerzen zugefügt, die sich schon daraus ergäben, dass das Tier am Ohr gehalten würde. Definitionsgemäß seien mit Schmerzen auch Leiden verbunden, sodass auch diese anzunehmen seien. Darüberhinaus sei das Tier in schwere Angst versetzt worden, da es durch das Werfen in eine für das Tier unphysiologische Lage gebracht worden sei, aus der es sich selbst nicht mehr befreien habe können.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zum Schuldausspruch:

Im konkreten Fall sieht es das Landesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer das im Spruch umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Zunächst stellte der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens in Abrede, dass es sich bei der auf den Videos ersichtlichen männlichen Person um ihn selbst handelt (vgl. nur die Angaben in der HV vor dem LG *** [S 21 des Protokolls]) und wurde die Identität der auf den Videos ersichtlichen Person auch von den Zeugen D nie in Zweifel gezogen. In einem ersten Schritt ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der auf den Videos ersichtlichen männlichen Person mit Latzhose um den Beschwerdeführer handelt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Videoaufnahmen verfälscht sein müssten, sodass auch die zur Last gelegten Tatzeitpunkte nicht zutreffen können bzw. nicht objektivierbar seien, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise bedarf. Nach dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nämlich nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus dem Gebiet der Informationstechnik und Telekommunikation, dass den Videos zwar kein technisch unbestreitbar „echtes“ Aufnahmedatum zu entnehmen ist und die eingeblendeten Datum/Uhrzeit-Angaben erst später hinzugefügt wurden. Der Sachverständige verweist jedoch darauf, dass eine derartige Vorgangsweise für Videoüberwachungssysteme charakteristisch ist, sodass nach seiner Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Verzögerung ein paar Millisekunden betragen hat. Dem tritt der Beschwerdeführer zunächst mit dem Hinweis entgegen, dass die vorgeworfenen Handlungen zumindest drei Jahre zurückliegen müssten. Nun wäre aber kein Grund dafür ersichtlich, dass jene Personen, die die Aufnahmen (wohl aus Tierschutzgründen) angefertigt haben, das Material jahrelang gleichsam „horten“ sollten, anstatt es innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums den Behörden zu übergeben. Eine derartige Vorgangsweise widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und konnte der Beschwerdeführer auch keine Gründe dafür angeben, was den (anonymen) Hersteller der Aufnahmen dazu bewogen haben könnte, entgegen der in einer solchen Situation zu erwartenden Vorgangsweise erst Jahre später an die Behörde heranzutreten. Auch vermag kein Grund dafür erkannt zu werden, dass die Datumsangaben manipuliert worden wären. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich bisweilen auch am Wochenende im Betrieb befunden und in diesem mitgearbeitet hat, wurde im Übrigen auch von der Zeugin D bestätigt (wobei diese jedoch eine Mitarbeit des Beschwerdeführers am Wochenende in den Stallungen verneinte). Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst im gerichtlichen Strafverfahren den Tatzeitraum nie in Abrede gestellt oder gar behauptet hat, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten bereits mehrere Jahre her sein sollte. Eine konkrete Stellungnahme zu den Datumsangaben wurde erstmals mit Schriftsatz vom 6. November 2019 und damit rund eineinhalb Jahre nach der ersten Tatanlastung vorgebracht. Demgegenüber entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für die Sache wesentliche Umstände (wie „Alibis“) vom Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Ein Grund für das Zuwarten mit der Preisgabe dieser Information ist nicht ersichtlich. Dass die vorgelegten Zeitaufzeichnungen auch inhaltlich die Tatanlastung nicht zu erschüttern vermögen, ergibt sich zum einen daraus, dass diese offenbar schematisch (mit exakten Uhrzeiten) geführt wurden, wohingegen die Zeugin D von flexibleren Arbeitszeiten sprach. Dass die Aufzeichnungen im Übrigen mangelhaft geführt wurden, wurde oben bereits dargelegt und rundet dieses Bild ab. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Tatzeitpunkte zutreffen.

In der Sache selbst wendet der Beschwerdeführer Manipulationen am Video ein. Zumal derartige grafische Manipulationen (mit Ausnahme der Datum/Uhrzeit-Angaben) jedoch aufgrund des eingeholten Gutachtens nicht ersichtlich sind, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst der Kriminalpolizei gegenüber am 22. Februar 2018 (als Beschuldigter vernommen) angab, das ihm unter Spruchpunkt 3. (nunmehr 2.) zur Last gelegte Verhalten gesetzt zu haben, weil er bei der vorgeschriebenen Methode „Gänsehaut“ bekomme (AS 137 des Gerichtsaktes).

Zu den Spruchpunkten 1. und 2. (nunmehr Spruchpunkt 1.) legte der beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dar, dass den Tieren durch die im Spruch umschriebenen Verhaltensweisen Schmerzen, Leiden bzw. schwere Angst zugefügt wurde. Diesen sachverständigen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sodass sie der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Gleiches gilt für die Ausführungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit dem in Spruchpunkt 3. (nunmehr Spruchpunkt 2.) aufgezeigten Tötungsmethoden.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegten Übertretungen objektiv begangen. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert nach allgemeiner Fahrlässigkeitsdogmatik die Schuldhaftigkeit des Handelns (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt habe sollte, vermögen nicht erkannt zu werden und wird von ihm selbst auch nichts Derartiges behauptet. Insbesondere kann nicht übersehen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Betreuungsperson i.S.d. § 14 TSchG handelte, die schon von Gesetzes wegen über die für die Haltung von Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss. Dazu gehören insbesondere auch das Wissen um rechtlich zulässige Methoden sowie Kenntnisse über den Umgang mit Tieren generell. Soweit diese Kenntnisse und Fähigkeiten beim Beschwerdeführer gefehlt haben sollten, wäre es seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen, sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit entsprechend zu informieren. Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt.

Einer Bestrafung hinsichtlich des Spruchpunktes 3. (nunmehr Spruchpunkt 2.) stehe jedoch – dem Beschwerdeführer zufolge – die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft *** vom 15. März 2018 entgegen. Damit verkennt er, dass nicht jede Verfahrenseinstellung bzw. jeder Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren für ein nachfolgendes Verwaltungsstrafverfahren Sperrwirkung entfaltet. Ausschlaggebend ist vielmehr auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230). Wie sich aus der zitierten Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** unmissverständlich ergibt, bestand der Grund für die Einstellung darin, dass ein verpönter Erfolgseintritt bzw. eine Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten nicht nachgewiesen werden konnte. Liegt aber der Grund für die Einstellung bzw. den Freispruch im Mangel an einem Kriterium der normativen Zurechnung oder des Erfolgseintritts generell, also in Aspekten, denen im Verwaltungsstrafverfahren bei der Verfolgung von Ungehorsamsdelikten schon dem Wesen nach keine Bedeutung zukommen kann, vermag auch eine diesbezügliche Einstellung eine Ahndung im Verwaltungsstrafrecht nicht zu hindern.

Wollte man der Ansicht folgen, dass die Einstellung oder ein strafgerichtlicher Freispruch schon deswegen Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren entfalten muss, weil das Verfahren dort denselben Lebenssachverhalt berührt hat, hätte dies zur Folge, dass zum einen geringfügige tierschutzrechtliche Übertretungen (insbesondere Ungehorsamsdelikte) und zum anderen solche geahndet werden könnten, die die Schwelle des § 222 StGB erreichen. Wäre letzteres jedoch zunächst nicht sicher und wäre dies infolge eines Gutachtens in weiterer Folge zu verneinen, müsste dies notwendig zur Straflosigkeit führen. Ein derartiger Wertungswiderspruch kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und würde eine solche Lesart dem Gesetz evidentermaßen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Nicht zuletzt wäre – für den Fall einer insoweit angebrachten Verallgemeinerung – das Nebeneinander von Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung generell in Frage gestellt und wäre im Ergebnis ein weitgehender Umbau der österreichischen Staatsorganisation erforderlich. Dass dies nicht der Fall ist, hat aber nicht nur der VfGH (VfSlg 18.833/2009) klargestellt. Vielmehr geht auch der EGMR (4.10.2016, Bsw 21563/12) von der Vereinbarkeit eines auf ein gerichtliches Strafverfahren folgenden Verwaltungsstrafverfahrens aus, wenn dem Strafgericht die Kompetenz zur Verhängung von Verwaltungsstrafen fehlt und zwischen beiden Verfahren ein enges zeitliches Band besteht. Zumal die belangte Behörde schon während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren einleitete und dieses unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens fortsetzte, liegt ein solcher zeitlicher Zusammenhang vor. Die Einstellung im gerichtlichen Strafverfahren wegen Fehlens eines Elements der normativen Zurechnung oder des Erfolgseintritts überhaupt steht daher der Ahndung des als Basis dienenden Ungehorsamsdelikts durch die Verwaltungsstrafbehörde nicht entgegen.

Weiters wendet der Beschwerdeführer die Unanwendbarkeit der Übertretungsnorm des Spruchpunktes 3. (nunmehr Spruchpunkt 2.) ein. Auch diesem Einwand kann nicht nähergetreten werden. So findet die VO (EG) 1099/2009 hinsichtlich der hier interessierenden Bestimmungen auf die Tötung von Tieren Anwendung, die u.a. zur Herstellung von Lebensmitteln gezüchtet oder gehalten werden. Dass dies auf die verfahrensgegenständlichen Tiere zutraf, ist evident und wurde dies durch den Zeugen D bestätigt. Der Beschwerdeführer vermeint jedoch, Nottötungen durchgeführt zu haben. Dabei übersieht er jedoch die Legaldefinition der Nottötung in Art 2 lit. d VO (EG) 1099/2009. Dieser Bestimmung zufolge ist unter einer Nottötung die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, zu verstehen, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden zu lindern. Selbst wenn die Tiere Verletzungen aufgewiesen oder an einer Krankheit i.S.d. Bestimmung gelitten hätten, wäre jedenfalls die Anwendung der vorgesehenen (nicht aufwändigen) Tötungsmethode möglich und zumutbar gewesen. Anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bildet schließlich auch das Fehlen einer Übersetzung, zumal diese Pflicht nur bei Verwaltungsübertretungen besteht, für die eine Geldstrafe von mehr als € 7.500,-- oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Die gegenständlich anzuwendenden Strafrahmen weisen jedoch eine Strafrahmenobergrenze von € 7.500,-- bzw. von € 3.750,-- auf.

Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Bestrafung des Beschwerdeführers dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.

Zur Strafzumessung:Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts der zur Verfügung stehenden Strafrahmen nicht als unangemessen betrachtet werden können. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der Umstand zu werden, dass von den Handlungen jeweils zwei Tiere umfasst waren. Darüber hinaus lässt das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem durch die übertretenen Normen verfolgten öffentlichen Interesse am Tierschutz erkennen, sodass auch von keiner leichten Fahrlässigkeit auszugehen ist.Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung weit unter dem Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Zu den Pauschalkosten:

Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt 3. (nunmehr Spruchpunkt 2.) gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. (nunmehr Spruchpunkt 1.) dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Zur Tragung der Barauslagen:

Zur Kostentragungsfrage wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet sei. Dazu ist vorauszuschicken, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG die einschlägige Bestimmung des § 76 AVG mit den im § 64 Abs. 3 VStG genannten Abweichungen Anwendung findet.

Entstehen daher im Zuge des Verfahrens Barauslagen, so ist deren Tragung grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn das Verfahren durch eine Bestrafung endet (VwSlg 17.133 A/2007) und die Kosten nicht durch das Verschulden anderer Personen verursacht wurden. Wie im Administrativverfahren entsteht die Möglichkeit der Vorschreibung mit dem Zeitpunkt, in dem die Barauslagen der Behörde erwachsen, also (im Fall von Sachverständigengebühren nach Festsetzung gemäß § 53a AVG) bezahlt werden (VwGH 15.11. 2001, 2000/07/0282). Die Tragungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf solche Kosten, die für die verurteilende Entscheidung erforderlich waren (z.B. VwSlg 12.655 A/1988). Enden gemeinsame Barauslagen verursachende Verfahren z.T. durch Einstellung und z.T. durch Bestrafung, darf lediglich der für die Bestrafung erforderliche Anteil vorgeschrieben werden (VwSlg 15.330 A/2000); lässt sich derartiges nicht in anderer Weise bewerkstelligen, liegt es an der Behörde, einen adäquaten Aufteilungsschlüssel (etwa anteilige Kosten im Verhältnis von Einstellungen zu Bestrafungen; VwGH 24.2.1998, 97/11/0301) anzuwenden.

Im konkreten Fall erfolgte die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zur Abklärung der vom Beschwerdeführer behaupteten Manipulationen des vorliegenden Videomaterials. Angesichts der Tatsache, dass diese Frage (offenkundig auch nach Ansicht des Beschwerdeführers [siehe die Stellungnahme vom 12. August 2019]) für das Verfahren essenziell war und für die zu klärende Fragestellung kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, war die belangte Behörde zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen berechtigt und verpflichtet. Für seine Leistung legte der Sachverständige entsprechend dem GebAG eine Kostennote über € 6.600,-- zzgl. 20 % Umsatzsteuer, insgesamt daher € 7.920,--. Die Kosten betreffen der Kostennote entsprechend 33 Stunden Mühewaltung je € 200,--.

Die beanspruchte Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt grundsätzlich alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten. Die Gebühr ist nach behördlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit € 20,-- für jede wenn auch nur begonnene Stunde. Insoweit bescheinigte der Sachverständige, für derartige Privatgutachten einen Stundenlohn von € 260,-- in Rechnung zu stellen, sodass die von der belangten Behörde bestimmte Höhe des Stundensatzes im Gesetz ihre Deckung findet. Angesichts des Umfangs des Gutachtensauftrages (acht Fragen jeweils mit Unterfragen [insgesamt 31 Fragen] zu Fotos und Videos) kann auch der in Anschlag gebrachte Zeitaufwand nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden. Zumal sich das Gutachten insgesamt aber auf Material zu drei Personen und insgesamt mehrere verschiedene Fragestellungen zu beantworten waren, gilt es – i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung – auch das Gesamthonorar entsprechend aufzuteilen. So beziehen sich vier der acht Fragen auf den Beschwerdeführer und von den acht den Beschwerdeführer zuzurechnenden Fragen wiederum drei auf das gegenständliche Verfahren. Der Kostenanteil beträgt daher 3/8 von € 7.920,--, mithin € 2.970,--. Zumal der Beschwerdeführer insoweit für schuldig erkannt wurde, kann der Ansicht der belangten Behörde, er müsse auch die anteiligen Kosten des Gutachtens tragen, nicht entgegengetreten werden. Der Kostenausspruch war daher zu bestätigen.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Verschulden liege bei jenen Personen, die das Material der Behörde vorgelegt hätten, verkennt er, dass zum einen keine Verpflichtung besteht, sich bei einer Anzeige an die Behörde zu legitimieren, sodass im Umstand, dass eine Anzeige anonym erstattet wird, kein Verschulden i.S.d. § 64 Abs. 3 VStG erblickt werden kann. Zum anderen trifft die Behörde aber die Verpflichtung, auch anonymen Anzeigen nachzugehen (vgl. nur RIS-Justiz RS0125169), sofern diese nicht offenkundig völlig substanzlos sind. Gerade das kann aber angesichts des vorliegenden Materials und des Prozessverhaltens des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Die Überlegungen in Richtung eines Verschuldens anderer Personen an der Notwendigkeit bei Einholung des Gutachtens verhelfen der Beschwerde daher nicht zum Erfolg.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung zum einen aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Zum anderen galt es zu klären, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, wobei die diesbezügliche Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).

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