projetos
LVwG-W-129/004-2019•LVwG N LVwG-W-129/004-2019
LVwG-W-129/004-2019Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2020
Wahlrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A aus ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom 26. November 2019, kundgemacht am 27. November 2019, GZ: ***, mit welchem dem Antrag auf Streichung von Herrn B, geb. am *** aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde ***, betreffend die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.Rechtsgrundlagen:§ 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Entscheidungsgründe:
In ihrer Sitzung vom 26. November 2019 hat die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** dem von Herrn C gestellten Berichtigungsantrag auf Streichung des hier verfahrensgegenständlichen Herrn B aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl 2020 nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der Genannte im Wählerverzeichnis eingetragen bleibe, sowie diese Entscheidung am Folgetag den 27. November 2019 durch Aushang an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** unter genauer Anführung des Namens, des Geburtsjahres und der Anschrift des Betroffenen kundgemacht wurde.
Gegen diese Entscheidung der Gemeindewahlbehörde machte der Beschwerdeführer geltend, dass der verfahrensgegenständliche B am angeführten Wohnsitz, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend sei und seinen Lebensmittelpunkt vielmehr in der Nachbargemeinde *** habe. Der Wohnsitz in der Gemeinde *** diene offensichtlich nur zum Zweck der Erholung oder werde für Urlaub genützt, weshalb keinerlei Absicht des Herrn B begründet sei, sich beruflich oder wirtschaftlich in *** zu betätigen. Auch seien im Ermittlungsverfahren der Gemeinde kein Besitz oder Eigentum an Liegenschaften nachgewiesen worden, sowie die Begründung der verwandtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse, bzw. gelegentliche Familienbesuche an einzelnen Tagen oder Wochenenden, nicht dazu ausreichen könnten, um in *** bei der Gemeinderatswahl wählen zu dürfen. Zu verweisen sei ebenfalls darauf, dass eine Fahrt zum Wohnsitz in *** in wenigen Minuten möglich sei, sowie die Ehefrau des Genannten, Frau D bereits bei der Gemeinderatswahl 2015 – Nebenwohnsitz an der gleichen Adresse wie Herr B – aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden wäre.
Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. § 71 NÖ GRWO 1994 zunächst als verspätet erhoben zurück, wobei dieser Beschluss vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft wurde, welcher ihn mit Erkenntnis vom 24. Feber 2020, *** aufhob und begründend ausführte, dass die Zurückweisung aufgrund der rechtzeitig erfolgten Einbringung der Beschwerde rechtswidrig war und vom Landesverwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen ist.
Ausgehend von dem durch die belangte Behörde, die Stadtgemeinde ***, übermittelten Aktenvorgang ist festzustellen, dass der betroffene B, geb. am ***, seit dem 10. Mai 1951 über einen Wohnsitz in ***, *** verfügt. Zur Sicherung seines Wahlrechts bei der Gemeinderatswahl hat Herr B, zumal er in *** über keinen Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz verfügt, einen Antrag auf Aufnahme in die Landes- und/oder Gemeinde-Wählerevidenz gestellt. Die Adresse *** als ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde bezeichnet, wobei er in diesem Eigenheim über eine Wohn- und Schlafmöglichkeit verfügt und sich dort etwa 50 Tage im Jahr aufhält, dies aufgrund bestehender familiärer, verwandtschaftlicher und freundschaftlicher Beziehungen und Bindungen zu Bewohnern der Stadtgemeinde ***. Diese für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes notwendigen Kriterien wurden von der belangten Behörde vor ihrer Entscheidung nochmals überprüft und mittels Aktenvermerk festgestellt. Ebenso war der Betroffene anlässlich der Gemeinderatswahl 2015 im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** eingetragen.
Die getroffenen Feststellungen beruhen zwar im Wesentlichen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akten, werden allerdings selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern führt dieser nur aus, dass sie bei entsprechend richtiger rechtlicher Beurteilung nicht dazu führen dürften, dass der Betroffene für die Gemeinderatswahl im Wählerverzeichnis eingetragen bleibe, weil er nicht über den hiefür notwendigen Hauptwohnsitz in der Gemeinde verfüge.
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-0:
§ 17
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 18Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
§ 21
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogene Daten erlauben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
a) die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z. B. die Eintragung Verstorbener) und
b) die Behebung von Formfehlern (z. B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 23
Berichtigungsanträge
(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.
§ 24
Verständigung vom Berichtigungsantrag
Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.
§ 25
Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§ 26
Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§ 27
Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.
Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-0:
§ 2(1) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2) Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3) Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4) Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
§ 3
(1) Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2) Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
b) lediglich Urlaubszwecken,
c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken
dient.
NÖ Landesbürgerevidenzgesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019:
§ 4
Gemeinde-Wählerevidenz
(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018) enthaltenen Angaben alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß § 17 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, erfüllen. Die Eintragung hat, obwohl die genannten Voraussetzungen vorliegen, zu unterbleiben, wenn eine Person in dieser Gemeinde in die Landes-Wählerevidenz einzutragen ist.
(2) Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
a) Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen.
b) Ist eine Person bereits in die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine weitere Eintragung in dieser Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in der Gemeinde-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für die nunmehr begehrte Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz dieser Gemeinde.
(3) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
(4) Die Eintragung einer Person in der Landes-Wählerevidenz oder in der Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
(5) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, die betroffene Person von der Gemeinde zu verständigen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß §§ 7 ff einzubringen.
§ 7
Berichtigungsrecht
(1) Jeder Staatsbürger und jede Staatsbürgerin kann unter Angabe seines oder ihres Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Die antragstellenden Personen können die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus einer der Landesbürgerevidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Landesbürgerevidenzen eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung derselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer der Landesbürgerevidenzen begehrt, so sind die Gründe hiefür glaubhaft zu machen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren antragstellenden Personen unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter oder keine Zustellungsbevollmächtigte genannt ist, der oder die an erster Stelle Unterzeichnende als zustellungsbevollmächtigt.
§ 9
Entscheidung über Berichtigungsanträge und Beschwerden
(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 1 können die antragstellende Person sowie die von der Entscheidung betroffene Person binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. § 7 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner oder die Beschwerdegegnerin von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm oder ihr freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn oder sie ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
(4) Jede Entscheidung ist der antragstellenden Person und der von der Entscheidung betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
(5) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Eine rechtskräftige Entscheidung im Zuge eines Berichtigungsverfahrens gegen die Eintragung oder Nichteintragung in ein Wählerverzeichnis bei der Landtagswahl oder einer Gemeinderatswahl ist von der Gemeinde als Grundlage für eine amtswegige Eintragung bzw. Streichung in die oder aus der Landes-Wählerevidenz und/oder Gemeinde-Wählerevidenz heranzuziehen.
(6) Die mit dem Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren befassten Gemeindewahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörde für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen finden auf diese Wahlbehörden die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, sinngemäß Anwendung.
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genießt das Wahlrecht zum Gemeinderat und zum Landtag den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie das Wahlrecht zum Nationalrat, weshalb durch den rechtswidrigen Ausschluss von der Wahl eine betroffene Person ihrem diesbezüglich verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wird. Nach § 17 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 ist das Wahlrecht betreffend die Gemeinderatswahlen in NÖ unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde des Landes abhängig und müssen gemäß § 18 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 die wahlberechtigten Personen im Wählerverzeichnis eingetragen werden, wobei gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung zur Grundlage hat.
Ausgehend vom Vorhandensein einer derartigen Wohnung im vorliegenden Fall ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung weiter auf wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Umstände abzustellen.
Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkten ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg.17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an diesem Ort für immer bleiben zu wollen; es genügt, dass der Ort nur bis auf Weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt entsprechend Abs. 7 dieser Bestimmung dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.
Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
Abgesehen von der Verfügungsbefugnis des Betroffenen über eine Wohneinheit an der angeführten Adresse bezieht er diese etwa 50 Tage im Jahr tatsächlich zum Wohnen und zwar nicht nur an Wochenenden oder aus Urlaubsgründen. Für die Begründung eines Wohnsitzes genügt eine Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, am genannten Ort bis auf Weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Diese Qualifikation kann auch auf mehrere Wohnsitze zutreffen, sodass bei Vorliegen gewisser Lebensbeziehungen bereits ein ordentlicher Wohnsitz besteht. Ebenso ist es möglich, wirtschaftliche, berufliche, familiäre und gesellschaftliche Beziehungen an mehreren Orten zu haben (VfSlg. 18.551/2008), weshalb es betreffend der qualitativen Elemente der Beziehung zu einem Ort nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in zwei Gemeinden ankommt (VfSlg. 15437/1999).
Auch der polizeilichen Meldung kommt eine Indizwirkung zu. Jedoch vermag sie für sich alleine das Unterbleiben bzw. die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht auszuschließen. Ausschlaggebend sind vielmehr die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen, wobei vorliegendenfalls dem Umstand der Meldung des Betroffenen seit 10.05.1951 im Gemeindegebiet der belangten Behörde eine nicht unbeträchtliche Indizwirkung zukommt.
Ebenso kommt es in Bezug auf die Überprüfung der für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auch auf die verstärkte Mitwirkungspflicht des Betroffenen an, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und diese soweit als möglich zu bescheinigen, wobei der hier betroffene B seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nachgekommen ist und bei den kurzen, den Wahlbehörden zur Verfügung stehenden Fristen an ein Ermittlungsverfahren nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Behauptet also eine Person unter anderem auch in einer Gemeinde des Landes NÖ einen ordentlichen Wohnsitz zu haben, so ist die Behörde verpflichtet, sich mit dieser Behauptung auseinanderzusetzen, das getätigte Vorbringen zu prüfen und zu untersuchen, also wo die betroffene Person am Stichtag tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz hatte. Die bloße Berücksichtigung des Erhebungsblattes für sich alleine stellt zwar kein ausreichendes Ermittlungsverfahren dar, allerdings ein Indiz, welches wiederum auf das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes schließen lässt.
Dem Vorbringen in der Beschwerde steht deshalb entgegen, dass im Lichte der zum Wahlrecht betreffend die Gemeinderatswahlen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es zunächst durchaus denkbar ist, dass eine Person mehrere Wohnsitze haben kann. Durch die Meldung eines Zweitwohnsitzes hat der Betroffene zwar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, einen Wohnsitz begründen zu wollen, wobei allerdings weitere Umstände hinzukommen müssen, aus denen geschlossen werden kann, dass auch dieser Ort einen Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen des Betroffenen darstellt. Auch wenn der Hauptwohnsitz und der Nebenwohnsitz des Betroffenen im Sinne des Meldegesetzes nur wenige Kilometer voneinander entfernt liegen, vermag dieser Umstand die Möglichkeit, einen (weiteren) Mittelpunkt im Sinn des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft zu begründen, nicht zu mindern. Ein entsprechender Bezug zu einer Gemeinde entsteht neben dem regelmäßigen Aufenthalt durch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, wobei etwa der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.12.2005, VfSlg. 17.725/2005 ausgesprochen hat, dass gerade die persönlichen und sozialen Kontakte innerhalb der Familie erfahrungsgemäß den Schwerpunkt der gesellschaftlichen Betätigung darstellen, weshalb das unmittelbare Zusammenleben mit Familienangehörigen und Verwandten ein wesentliches Kriterium dafür ist, dass ein Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens vorliegt, wobei dies wiederum insbesondere im Hinblick auf das Lebensalter des Betroffenen zu sehen ist,
Insofern die belangte Behörde in der von ihr angestellten Gesamtbetrachtung festgestellt hat, dass der hier vom Verfahren betroffene B trotz seines Hauptwohnsitzes in der Nachbargemeinde aufgrund seiner familiären Kontakte und der Dauer des Aufenthalts im Gemeindegebiet, sowie des Bestehens eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz seit dem 10.05.1951 einen Lebensmittelpunkt und einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde begründet hat, weshalb im Ergebnis dem gestellten Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis keine Folge zu geben war, kann dieser Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** nicht entgegen getreten werden. Die belangte Behörde hat deshalb dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht keine Folge gegeben und war die erhobene Beschwerde deshalb spruchgemäß abzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.