LVwG N LVwG-S-606/001-2020

LVwG-S-606/001-2020Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2020

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Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Beweiswürdigung; gerichtlich strafbare Handlung; Sperrwirkung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-606/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.606.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 17. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 23. Oktober 2017 zwischen 10.43 Uhr und 13.24 Uhr und am 22. November 2017 zwischen 13.10 Uhr und 13.11 Uhr in ***, ***, Kastrationen von zumindest acht männlichen Schweinen durch das Herausreißen von Gewebe durchgeführt und damit verbotene Eingriffe i.S.d. § 7 Abs. 1 TSchG vorgenommen, zumal die in Punkt 2.10. Z 4 der Anl. 5 zur 1. Tierhaltungsverordnung (THV) auf die angewandte Methode keine Anwendung finde. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeigen des *** vom 12. und 22. Dezember 2017 und vom 12. Jänner 2018 und diesen Anzeigen angeschlossene Videos bzw. Lichtbilder.

Der Kriminalpolizei gegenüber gab der Beschwerdeführer am 22. Feber 2018 als Beschuldigter vernommen an, im fraglichen Betrieb zwischen 100 und 150 Kastrationen monatlich durchgeführt zu haben. Konfrontiert mit dem Video vom 22. November 2017, 13.00 Uhr, führte er aus, bei der Kastration eine einfache horizontale Schnittführung anzuwenden. Er habe das Ferkel zwischen seinen Oberschenkeln festgehalten, einen Schnitt mit dem Skalpell gemacht, sodass die Hoden hervorgetreten seien und habe diese (gemeint: den Samenstrang) dann mit den Fingernägeln abgezwickt. Er habe sie nicht aus dem Körper gerissen. Die Kastration erfolge 10 Minuten nach der Verabreichung eines Schmerzmittels, doch könne es sein, dass beim ersten Tier die Zeitspanne bloß neun Minuten eingehalten worden sei. In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** hielt der Beschwerdeführer fest, er habe bei den Hoden einen Querschnitt angebracht, dann auf diese gegriffen, gedrückt und diese danach mit den Fingernägeln abgezwickt. Über Vorhalt, dass die Herrschaften C und D angegeben hätten, dem Beschwerdeführer die Kastration in Form eines Herausreißens gezeigt zu haben, blieb dieser bei seinen Ausführungen, den Samenstrang mit den Fingernägeln abgezwickt zu haben. Halte man ihm vor, dass auf dem Video vom 22. November 2017 (09.35 Uhr) der Samenstrang infolge der Spannung abreiße, verblieb der Beschwerdeführer gleichwohl bei seiner bisherigen Darstellung.

Der dem gerichtlichen Strafverfahren beigezogene veterinärfachliche Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 7. Februar 2018 (Seiten 9 und 27) aus, dass in den Videosequenzen vom 23. Oktober 2017 ab 10.40 Uhr, ab 11.40 Uhr und ab 13.20 Uhr Kastration von Ferkeln durch Herausreißen erkennbar sei. Gleiches gelte für die Videosequenz vom 22. November 2017 ab (13.10 Uhr). Aus dieser sei ersichtlich, dass die männliche Person mit dem Skalpell einen Schnitt mache, dieses dann weglege und die Hoden herausreiße (Gutachten Seite 13 und 27; gleichartig für den 23. Oktober 2017, Sequenz ab 10.40 Uhr, Gutachten Seite 29). Der Umstand des Herausreißens sei einerseits aufgrund der typischen Handbewegungen erkennbar sowie andererseits aufgrund der Tatsache, dass die Person kein Werkzeug in der Hand gehalten habe.

In der Hauptverhandlung am 7. Mai 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft *** den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer dahingehend aus, dass diesem zur Last gelegt werde, zwischen Anfang Oktober 2017 und Ende November 2017 dadurch, dass er entgegen Punkt 2.10. Z 4 der der Anlage 5 zur 1. THV Kastrationen durch Abreißen des Samenstranges und ohne den Eintritt der Betäubung abzuwarten, vorgenommen habe, Tiere, nämlich Ferkel roh misshandelt bzw. ihnen unnötige Qualen zugefügt habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Samenstränge mittels zweier Finger(nägel) „abgezwickt“ zu haben. Dem trat der veterinärfachliche Sachverständige unter Hinweis darauf entgegen, dies rein technisch selbst dann nicht für möglich zu halten, wenn die Finger(nägel) „scharf“ seien. Mit Urteil vom selben Tage, ***, wurde der Beschwerdeführer deshalb anklagegemäß für schuldig erkannt.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer eine Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und verwies der Vertreter des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung am 14. März 2019 darauf, dass zentrales Thema des Beweisverfahrens gewesen sei, ob die unter anderem vom Beschwerdeführer gewählte Methode der Kastration größere Schmerzen und Qualen zufüge, als die verordnungsmäßig vorgesehene Methode. Im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Studien hätten keine Unterschiede im Schmerzverhalten ergeben und habe der Sachverständige für seine Schlussfolgerungen, wonach die verordnungsmäßig vorgesehene Methode geringere Schmerzen verursache als die vom Beschwerdeführer angewandte, auch keine empirischen Grundlagen liefern können. Demnach werde der Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens gestellt. Mit Urteil vom selben Tag, ***, gab das Oberlandesgericht *** der Berufung wegen Schuld Folge, behob das angefochtene Urteil in seinem verurteilenden Teil und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht *** zurück. Begründend führte es zum einen aus, dass in tierschutzrechtlichen Normen enthaltene verpönte Verhaltensweisen in Bezug auf § 222 StGB eine gewisse Indizwirkung entfalteten. Auch sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Kastration durch den Beschwerdeführer durch Herausreißen der Samenstränge erfolgt sei und seien die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, wonach durch die gewählte Methode erheblich Schmerzen zugefügt würden, schlüssig und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass das Gutachten jedoch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Studien nicht berücksichtigt habe, wonach es keinen Unterschied in der Schmerzintensität gebe bzw. ein solcher nicht nachgewiesen werden könne, dieser aber wieder Auswirkungen auf die Schuldfrage haben könne, wäre das Gutachten entsprechend zu ergänzen.

In seinem ergänzenden Gutachten vom 8. August 2019 hielt der veterinärfachliche Sachverständige fest, dass der Samenstrang (durch Versuch nachgewiesen) erst nach etwa 5 cm des Herausziehens unter Spannung stehe; der Hoden befinde sich dabei in einer weit größeren Entfernung vom Tierkörper, als es für ein Abklemmen und Abschneiden erforderlich wäre (Gutachten Seite 3). Erfolge die Kastration durch Herausreißen des Samenstrangs, reiße dieser an einer nicht vorhersehbaren Stelle ab (Gutachten Seite 4). Mangels entsprechender Untersuchungen können jedoch die Aussage aus dem Erstgutachten, wonach die Kastration durch Herausreißen schmerzhafter sei als die verordnungsmäßig vorgesehene, nicht mit Sicherheit belegt werden. Darauf aufbauend sprach das Landesgericht *** den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. Oktober 2019, Zl. ***, vom hier interessierenden Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO frei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte das Landesgericht *** am 22. April 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Nachfrage mit, dass der Grund für den Freispruch in diesem Gutachten begründet gewesen sei, sodass es am Nachweis der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten gefehlt habe.

Im Verwaltungsstrafverfahren hielt der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Tatvorwurf konfrontiert, in seiner Rechtfertigung vom 11. April 2018 fest, dass die Anschuldigungen „samt und sonders bestritten“ würden. Die Tatzeit sei nicht objektivierbar und könnten die Vorwürfe schon mehrere, zumindest drei Jahre zurückliegen. Bei den Lichtbildern und Videos handle es sich um verfälschte Beweismittel, die im Übrigen illegal erlangt worden seien und daher dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden dürften.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 ergänzte er dahingehend, dass nicht nur die Tat, sondern auch der Tatzeitraum objektiviert werden müsse, was vorliegend nicht möglich sei. Daher werde eine zwischenzeitig eingetretene Verjährung „behauptet“. Nicht nur die vorgelegten Fotos, sondern auch das Video sei manipuliert, was etwa daran erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer am 21. und 22. Oktober 2017 dieselbe Kleidung getragen haben solle, was bei dem Stall- und Geruchsklima in jedem Fall ausgeschlossen werden könne. Auch an anderer Stelle ergäbe sich, dass Passagen herausgeschnitten worden seien, sodass von einer willkürlichen Manipulation auszugehen sei.

In seinem Gutachten vom 17. Oktober 2019 gelangte der Sachverständige für Informationstechnik und Telekommunikation zum Ergebnis, dass alle Videos betreffend die Metadateien verändert worden seien. Konkret seien mit dem Programm „abcAVI Tag Editor v1.8.1“ Datenfelder am physikalischen Ende der Datei mit Leerzeichen überschrieben worden; es könnte sich um ein Feld oder mehrere Felder handeln, in denen etwa der Herausgeber, ein Copyright, ein Hinweis auf die Kodierung, ein Datum oder eine Titelnummer enthalten waren. Diese Daten seien unabhängig vom Inhalt der Videos. Soweit Videos laufende Datum/Uhrzeit-Angaben beinhalteten, seien diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom Aufnahmegerät (Videokamera direkt im Stall) sondern später zum Bildinhalt hinzugefügt. Dieses „später“ könne allerdings z.B. Millisekunden nach der Aufnahme und Übertragung des Bildes von der Kamera an z.B. einen digitalen Videorekorder oder die Basisstation eines funkbasierten Überwachungssystems passiert sein oder auch viel später. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei allerdings anzunehmen, dass die laufenden Datum/Uhrzeit-Angaben durch einen Videorecorder einige Millisekunden nach der Aufnahme hinzugefügt worden seien; dies entspräche der üblichen Konfiguration eines digitalen Videoüberwachungssystems. Dieses „später“ könne allerdings auch viel später sein. Ein technisch unbestreitbar „echtes“ Aufnahmedatum sei den Videos zu entnehmen. Sonstige (Anm.: also von den Datum/Uhrzeit-Angaben verschiedene) grafische Manipulationen seien nicht erkennbar.

Hiezu hielt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme im Verfahren zur Zl. *** (nunmehr LVwG-S-337/001-2020) vom 6. November 2019 fest, dass beim Video die Zeit jedenfalls „später“ zum Inhalt hinzugefügt worden sei. Unrichtig sein müsse, dass sonstige grafische Manipulationen nicht erkennbar seien, zumal der Beschwerdeführer am 10., 11., 18. und 19. November 2017 nicht im Betrieb gearbeitet habe und nicht anwesend gewesen sei. Das Datum müsse daher jedenfalls unrichtig sein. Gleiches gelte, wenn der Sachverständige zum einen bei Frage 6 bis 6.2.1 angebe, dass die eingeblendete Uhrzeit entspreche, zum Video vom selben Tag jedoch meine, dass das Aufnahmedatum nicht feststellbar sei. Während im Übrigen am Nachmittag des 23. Oktober 2017 eine Videokamera installiert gewesen sei, wäre dies um 11.40 Uhr dieses Tages noch nicht so gewesen, was aber nicht möglich sei, zumal sich zu diesem Zeitpunkt kein Fremder im Betrieb aufgehalten hätte. Zum Nachweis lege er seine Arbeitszeitaufzeichnungen vom November 2017 vor. Aus diesen ist zu erkennen, dass etwa am 3. November 2017 zwar ein Arbeitszeitbeginn, aber kein Arbeitszeitende eingetragen ist. Neben den Feiertagen, (auch dem Landesfeiertag [15. November]) und einem Urlaubstag am 10. November 2017 sind jeweils die Wochenenden so markiert, dass der Beschwerdeführer nicht im Betrieb anwesend war. An den übrigen Tagen ist Dienstzeit stets exakt von 08.00 bis 17.00 Uhr mit einer einstündigen Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr eingetragen.

In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Zeuge C an, die Zeitaufzeichnungen für den Beschwerdeführer zu führen. Am Monatsende würden diese vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei nur unter der Woche werktags im Betrieb, wohingegen sich am Wochenende und an Feiertagen der Zeuge und seine Mutter um die Tiere kümmerten. Die Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr würde exakt eingehalten, wobei auch für den Beschwerdeführer gekocht würde. Ähnlich schilderte die Zeugin D, gab aber an, dass der Beschwerdeführer bisweilen auch früher, etwa ab 07.00 Uhr früh, im Betrieb tätig gewesen sei, um so etwa am Wochenende früher nach Hause fahren zu können. An Wochenenden habe er bisweilen etwa beim Dreschen ausgeholfen, nicht aber im Stall. Der Beschwerdeführer wechsle täglich sein T-Shirt, nicht aber die Arbeitshose.

Der veterinärfachliche Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten aus dem gerichtlichen Strafverfahren dahingehend, dass aufgrund des derzeitigen Standes der Wissenschaft nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die in 1. THV verbotene Kastrationsmethode für die betroffenen Tiere belastender oder gleich belastend wie die vom Beschwerdeführer angewandte Methode sei. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, er habe die Samenstränge mit dem Fingernagel abgezwickt, sei dies – wie bereits im gerichtlichen Strafverfahren dargelegt – technisch nicht möglich. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab schließlich an, dass dieser zur Verhandlung insoweit nicht erscheinen könne, als ihm aufgrund der Corona-Maßnahmen die Einreise nach Österreich nicht möglich gewesen wäre.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Im konkreten Fall sieht es das Landesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer das im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Zunächst stellte der Beschwerdeführer in keiner Phase des Verfahrens in Abrede, dass es sich bei der auf den Videos ersichtlichen männlichen Person um ihn selbst handelt (vgl. nur die Angaben in der HV vor dem LG *** [S 21 des Protokolls]) und wurde die Identität der auf den Videos ersichtlichen Person auch von den Zeugen C und D nie in Zweifel gezogen. In einem ersten Schritt ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der auf den Videos ersichtlichen männlichen Person mit Latzhose um den Beschwerdeführer handelt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Videoaufnahmen verfälscht sein müssten, sodass auch die zur Last gelegten Tatzeitpunkte nicht zutreffen können bzw. nicht objektivierbar seien, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass eine Verurteilung nicht notwendig objektivierbarer Beweise bedarf. Nach in dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nämlich nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005). Im konkreten Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus dem Gebiet der Informationstechnik und Telekommunikation, dass den Videos zwar kein technisch unbestreitbar „echtes“ Aufnahmedatum zu entnehmen ist und die eingeblendeten Datum/Uhrzeit-Angaben erst später hinzugefügt wurden. Der Sachverständige verweist jedoch darauf, dass eine derartige Vorgangsweise für Videoüberwachungssysteme charakteristisch ist, sodass nach seiner Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Verzögerung ein paar Millisekunden betragen hat. Dem tritt der Beschwerdeführer zunächst mit dem Hinweis entgegen, dass die vorgeworfenen Handlungen zumindest drei Jahre zurücklegen müssten. Nun wäre aber kein Grund dafür ersichtlich, dass jene Personen, die die Aufnahmen (wohl aus Tierschutzgründen) angefertigt haben, das Material jahrelang gleichsam „horten“ sollten, anstatt es innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums den Behörden zu übergeben. Eine derartige Vorgangsweise widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und konnte der Beschwerdeführer auch keine Gründe dafür angeben, was den (anonymen) Hersteller der Aufnahmen dazu bewogen haben könnte, entgegen der in einer solchen Situation zu erwartenden Vorgangsweise erst Jahre später an die Behörde heranzutreten. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst im gerichtlichen Strafverfahren den Tatzeitraum nie in Abrede gestellt oder gar behauptet hat, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten bereits mehrere Jahre her sein sollte. Auch im Verwaltungsstrafverfahren (Parallelverfahren zur Zahl Zl. ***; nunmehr LVwG-S-337/001-2020) wurde eine konkrete Stellungnahme zu den Datumsangaben erstmals mit Schriftsatz vom 6. November 2019 und damit rund eineinhalb Jahre nach der ersten Tatanlastung vorgebracht. Demgegenüber entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für die Sache wesentliche Umstände (wie „Alibis“) vom Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029). Ein Grund für das Zuwarten mit der Preisgabe dieser Information ist nicht ersichtlich. Das hinsichtlich der Aufnahmen datiert mit 21. und 22. Oktober 2017 seitens des Beschwerdeführers zwar darauf eingegangen wurde, dass er nicht an zwei hintereinander folgenden Tagen dieselbe Kleidung getragen haben könne, nicht jedoch auf den Umstand, dass es sich dabei um ein Wochenende gehandelt hat, an dem er (seinen Angaben im Parallelverfahren zufolge) überhaupt nicht im Betrieb gewesen sein soll, rundet dieses Bild ab. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Tatzeitpunkte zutreffen.

In der Sache selbst behauptet der Beschwerdeführer, die Kastration nicht durch Herausreißen der Samenstränge, sondern durch Abzwicken mit den Fingernägeln bewerkstelligt zu haben. Dem stehen zunächst die veterinärfachlichen Gutachten entgegen, wonach der Sachverständige nach Analyse der vorliegenden Videoaufnahmen zum Schluss gelangte, dass auf diesen für ein Herausreißen typische Bewegungen zu sehen seien. Ferner ergibt sich aus diesen Gutachten, dass ein Abzwicken mit Daumen und einem anderen Finger selbst bei scharfen Fingernägeln technisch nicht denkbar ist. Bestärkt wird dies schließlich durch die Angaben der Zeugin D, die dem Beschwerdeführer beigebracht hat, die Kastration durch das Herausziehen der Hoden bzw. Samenstrangs „mit einem kleinen Ruck“ durchzuführen (Niederschrift vor dem LKA NÖ vom 20. Feber 2018). Welchen Grund die Zeugin haben sollte, insoweit unrichtige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich. Zumal grafische Manipulationen (mit Ausnahme der Datum/Uhrzeit-Angaben) nicht ersichtlich sind, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Kastration durch Herausreißen erfolgte.

Dieses Verhalten widerspricht dem Verbot des § 7 Abs. 1 TSchG, wobei es nicht unter die rechtfertigende Ausnahme des Punktes 2.10. Z 4 der Anl. 5 zur 1. THV subsumiert werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass nach derzeitigem Stand der Wissenschaft mangels einschlägiger Studien der Nachweis, wonach die vom Beschwerdeführer gewählte (verbotene) Methode für die Tiere belastender ist als andere Methoden, nicht erbracht werden kann. Vielmehr sieht man sich hier einem abstrakten Gefährdungs- bzw. Ungehorsamsdelikt gegenüber, dessen Wesen darin besteht, dass die (verwaltungs-)strafrechtlich relevante Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet wird (Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2015] § 1 Rz 30 m.w.N.). Dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der hier gegenständlichen Regelung den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, sodass die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens erforderlich wäre, vermag nicht erkannt zu werden.

Einer Bestrafung stehe jedoch – dem Beschwerdeführer zufolge – der rechtskräftige Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren entgegen. Damit verkennt er, dass nicht jeder Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren für ein nachfolgendes Verwaltungsstrafverfahren Sperrwirkung entfaltet. Ausschlaggebend ist vielmehr auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230). Wie sich sowohl aus dem Urteil des Oberlandesgerichts *** als auch aus der (damit übereinstimmenden) Auskunft des Landesgerichts *** ergibt, lag der Grund für den Freispruch darin, dass eine Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten nicht nachgewiesen werden konnte. Hingegen gingen beide Gerichte davon aus, dass der Beschwerdeführer ein tierschutzrechtlich verpöntes Verhalten gesetzt hat. Liegt aber der Grund des Freispruchs im Mangel an einem Kriterium der normativen Zurechnung, dem im Verwaltungsstrafverfahren bei der Verfolgung von Ungehorsamsdelikten schon dem Wesen nach keine Bedeutung zukommen kann, vermag auch das diesbezüglich freisprechende Urteil eine Ahndung im Verwaltungsstrafrecht nicht zu hindern.

Wollte man der Ansicht folgen, dass der strafgerichtliche Freispruch schon deswegen Sperrwirkung im Verwaltungsstrafverfahren entfalten muss, weil es denselben Lebenssachverhalt berührt hat, hätte dies zur Folge, dass zum einen geringfügige tierschutzrechtliche Übertretungen (insbesondere Ungehorsamsdelikte) und zum anderen solche geahndet werden könnten, die die Schwelle des § 222 StGB erreichen. Wäre letzteres jedoch zunächst nicht sicher und wäre dies infolge eines Gutachtens in weiterer Folge zu verneinen, müsste dies notwendig zur Straflosigkeit führen. Ein derartiger Wertungswiderspruch kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und würde eine solche Lesart dem Gesetz evidentermaßen einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Nicht zuletzt wäre – für den Fall einer insoweit angebrachten Verallgemeinerung – das Nebeneinander von Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung generell in Frage gestellt und wäre im Ergebnis ein weitgehender Umbau der österreichischen Staatsorganisation erforderlich. Dass dies nicht der Fall ist, hat aber nicht nur der VfGH (VfSlg 18.833/2009) klargestellt. Vielmehr geht auch der EGMR (4.10.2016, Bsw 21563/12) von der Vereinbarkeit eines auf ein gerichtliches Strafverfahren folgenden Verwaltungsstrafverfahrens aus, wenn dem Strafgericht die Kompetenz zur Verhängung von Verwaltungsstrafen fehlt und zwischen beiden Verfahren ein enges zeitliches Band besteht. Zumal die belangte Behörde schon während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens das Verwaltungsstrafverfahren einleitete und dieses unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens fortsetzte, liegt ein solcher zeitlicher Zusammenhang vor. Der Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren wegen Fehlens eines Elements der normativen Zurechnung steht daher der Ahndung des als Basis dienenden Ungehorsamsdelikts durch die Verwaltungsstrafbehörde nicht entgegen.

Allerdings wurde dem Beschwerdeführer im Parallelverfahren zur Zl. ***, mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. März 2018 u.a. zur Last gelegt, in den hier interessierenden Tatzeiträumen Ferkeln ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt zu haben, indem er diese entgegen den Vorschriften der 1. Tierhaltungsverordnung kastriert habe. Die Kastrationen sei gerade nicht mit einer anderen Methode als mit dem Herausreißen von Gewebe durchgeführt worden und sei keine wirksame Schmerzbehandlung erfolgt. Diesbezüglich stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Jänner 2020, ***, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein, wobei die Einstellung unbekämpft blieb und in Rechtskraft erwuchs.

Diese rechtskräftige Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Erfolgsdelikts steht einer Ahndung des ihm zugrundeliegenden und zu ihm subsidiären Ungehorsamsdelikts entgegen. Anders als das Strafgericht ist die Verwaltungsstrafbehörde nämlich nicht daran gehindert, den Tatvorwurf aus einer Verfolgungshandlung im Zuge des Verfahrens einzuschränken und folglich auch rechtlich einer anderen Beurteilung zuzuführen. Eine Verfahrenseinstellung bloß hinsichtlich (materiell) qualifizierender Merkmale (z.B. der Zurechenbarkeit eines Erfolgseintritts) ist dem Verwaltungsstrafrecht (ebenso wie dem gerichtlichen Strafrecht [RIS-Justiz RS0098412]) fremd.

Der Beschwerde war daher aus diesem Grund Erfolg beschieden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung zum einen aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Zum anderen galt es zu klären, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, wobei die diesbezügliche Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).

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