LVwG N LVwG-AV-215/001-2020

LVwG-AV-215/001-2020Tribunal Administrativo Regional23 de jul. de 2020

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Aufforderungsbescheid; amtsärztliche Untersuchung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-215/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.215.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20.01.2020, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2020, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen amtsärztlich zu untersuchen lassen hat, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B noch gegeben ist.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landesverkehrsabteilung Niederösterreich erstattete am 25.12.2019 zu GZ-P: *** an die Bezirkshauptmannschaft Mödling Anzeige, dass der Beschwerdeführer am 21.12.2019 um 15:50 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dieser Anzeige wurde ein amtsärztliches Gutachten vom 21.12.2019 von Herrn C angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei.

Eine am 21.12.2019 um 16:58 Uhr durch den Amtsarzt durchgeführte Blutabnahme wurde der D BetriebsgmbH mit Sitz in ***, ***, zur Untersuchung auf potentiell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr übermittelt.

Dem Befund vom 08.01.2020, Fall-Nr: *** ist Folgendes zu entnehmen:

Tetrahydrocannabinol (THC): nicht nachgewiesen

11-OH-THC: nicht nachgewiesen

THC-COOH: 9,1 ng/mL.

Im folgenden Gutachten des Labors ist dazu ausgeführt, dass im Blut kein THC mehr nachweisbar gewesen sei, weshalb von einer länger zurückliegenden bzw. nur in sehr geringer Menge erfolgten Aufnahme von THC-haltigen Produkten auszugehen sei. Aus toxikologischer Sicht sei von keiner akuten THC-bedingten Beeinträchtigung auszugehen.

Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 02.01.2020, Zl ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bis einschließlich 21.01.2020, behoben und ein parallel dazu geführtes Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling wegen des Vorwurfs der Lenkung eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand eingestellt.

Am 15.01.2020 erging die Aufforderung an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen um Beurteilung, ob aufgrund des oben angeführten Vorfalls Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen.

Nach Begutachtung der Anzeige, der polizeiamtsärztlichen Untersuchung sowie des Blutbefundes führte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 15.01.2020 gutachtlich auszugsweise aus:

„In Zusammenschau mit der Präsentation in schlechtem Allgemeinzustand zum polizeiärztlichen Untersuchungszeitpunkt, eingeschränkter körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit und Müdigkeit am Nachmittag und fehlerhafter Pupillenmotorik ergeben sich aus amtsärztlicher Sicht ernste Zweifel und begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung ein Kraftfahrzeug sicher Lenken zu können.

Bei weiterer Lenkung eines KFZ muss wegen der gesundheitlichen Einschränkungen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Gefährdung seiner selbst sowie anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet werden.“

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.01.2020, Zl. ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Beschwerdeführer auf, sich bis spätestens 18. Februar 2020 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B noch gegeben ist.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13.02.2020 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, im Zuge der Anhaltung am 21.12.2019 zu einem Urintest aufgefordert worden zu sein, der auf THC positiv ausgefallen sei. Er habe gegenüber dem Amtsarzt angegeben, ärztlich verschriebene Dronabinol-Tropfen am Vortag sowie legale CBD-Tropfen zu sich genommen zu haben. Der Amtsarzt habe ihn für nicht fahrtauglich erklärt und die Behörde habe ihm die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats entzogen. In der Blutprobe seien keine aktiven Drogenwirkstoffe vorgefunden worden, sodass er kein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. Er habe lediglich legale Präparate zu sich genommen. Seine gesundheitliche Eignung sei daher uneingeschränkt gegeben. Nach § 24 Abs. 4 FSG sei die Behörde verpflichtet mittels Aufforderungsbescheid vorzugehen, sollten begründete Bedenken am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sein. Derartige begründete Bedenken seien jedoch in seinem Fall mangels gehäuften Missbrauchs oder eines Abhängigkeitsverhaltens nicht gegeben, da er keine Suchtmittel, sondern lediglich legale THC-Präparate zu sich genommen habe.

Der Beschwerdeführer stellt die Anträge

1)die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen möge den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu

2)seine Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen.

3)Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und die in behördlichem Bescheid vom 20.01.2020 auferlegte Verpflichtung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung bis spätestens 18.02.2020 zu unterziehen, für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03.07.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie des medizinischen Amtssachverständigen E eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Der Beschwerdeführer führte aus, am 21.12.2019 in *** zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und anschließend einem Polizeiarzt vorgeführt worden zu sein. Am Tag davor sei er etwas spät schlafen gegangen, habe jedoch sicherlich 7 bis 8 Stunden geschlafen. Die Angaben im polizeiamtsärztlichen Gutachten, wonach er am 21.12.2019 von 02:30 – 10:40 Uhr geschlafen hätte, könnten durchaus stimmen. Die Anhaltung durch die Polizei sei gegen 15:50 Uhr erfolgt. Am Vortag habe er fünf Tropfen Dronabinol gegen 22:00 Uhr gemeinsam mit ca. 15 Tropfen CBD-Öl eingenommen. Das habe er damals täglich vor dem Schlafengehen genommen, da er an Mobus Crohn leide und es sich dabei um eine entzündliche Darmerkrankung handle. Es sei für ihn schmerzhemmend und auch entzündungshemmend gewesen. Das habe er auf Anweisung des Arztes F eingenommen. Mittlerweile habe er sowohl das Dronabinol als auch das CBD-Öl weggelassen und sich in einer gewissen Form mit den Schmerzen abgefunden. Derzeit bekomme er Mutaflor (Darmbakterien) und Pentasa (ein Medikament gegen Entzündungen im Darm). Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 21.12.2019 sei er aufgrund der Anhaltung durch die Polizei sehr nervös gewesen, bei den psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests sei es ihm nicht sehr gut gegangen. Das auf „Einem-Bein-Stehen“ habe er vielleicht deshalb nicht gut hinbekommen, da er sich die Schuhe nicht zugebunden gehabt habe. Die mangelnden Ergebnisse bei der Konzentration führe er auf seine angespannte Lage zurück. Bei der Amtshandlung, welche eineinhalb bis zwei Stunden gedauert habe, seien die beiden Polizeibeamten und der Amtsarzt anwesend gewesen.

Der medizinische Amtssachverständige führte im Zuge der mündlichen Verhandlung auf Befragung, wie eine Pupillenweite von sechs Millimetern, das Zittern der Augenlider bzw. eine fehlende Lichtreaktion erklärbar seien, Nachstehendes aus:

„Die 6 mm Pupillengröße ist unspezifisch und hängt von der örtlichen Lichtsituation ab. Die fehlende Lichtreaktion ist erklärbar durch die Einnahme von Drogen (im gegenständlichen Fall nicht vorliegend), Medikamenten (bspw. Atropin) oder einer neurologischen Erkrankung. Das Zittern der Augenlider ist unspezifisch und kann auch durch Nervosität bzw. Stress erklärt werden. Die fehlende Lichtreaktion ist wirklich auffällig.

Manche durchgeführten Tests sind sehr auffällig, nämlich bspw. der Finger-Nasen-Test, wo der BF die Anzahl der vorgegebenen Versuche nicht exakt durchführen konnte. Das ist nicht mit reiner Müdigkeit oder Nervosität erklärbar. Wenn jemand beim Ein-Bein-Steh-Test fast umfällt, so ist aus meiner Sicht natürlich auch von einer Beeinträchtigung auszugehen, wobei man sicherlich nicht im Detail sagen kann, ob das durch Suchtgift, Medikamente oder Übermüdung der Fall ist.

Wenn ich das Ergebnis der Blutabnahme wie im gegenständlichen Fall bereits kenne und dadurch weiß, dass keine Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen ist, so muss ich aufgrund der durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit den durchgeführten Tests davon ausgehen, dass beim BF eine neurologische Erkrankung vorliegen kann. Das begründe ich damit, dass beim BF einerseits erweiterte Pupillen vorlagen, eine fehlende Lichtreaktion vorlag und darüber hinaus bei sehr vielen durchgeführten Tests Unsicherheiten vorgelegen sind.

Hinsichtlich des Dronabinol ist es so, dass bei einer derartigen Einnahme eine Zuweisung zu einem Facharzt erforderlich wäre, welcher bestätigt, dass die Einnahme und Dosierung zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit führt. Das findet sich in der Führerscheingesundheitsverordnung.“

Auf Befragung durch den RV an den medizinischen ASV, ob begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung vorliegen, erklärt dieser, dass begründete Bedenken deshalb vorliegen, da eine neurologische Erkrankung nicht im gleichbleibenden Ausmaß vorliegen muss, sondern sich durchaus intermittierend verschlechtern kann, z.B. wäre das gegenständliche Zustandsbild des BF zum Untersuchungszeitpunkt am 21.12.2019 kompatibel zu einem postikterischen Zustandsbild nach einem epileptischen Anfall. Eine neurologische Erkrankung muss nicht linear verlaufen, sondern kann auch durchaus schubförmig sich ändern.“

4. Rechtliche Erwägungen:

§ 24 Abs 4 FSG lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nach einer Anhaltung im Straßenverkehr und Vorführung zu einer amtsärztlichen Untersuchung wegen des Verdachts der Lenkung eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand diverse psychophysische Bewegungs- und Konzentrationstests, wie den „Ein-Bein-Stehtest“, den „Geh- und Drehtest“, den „Finger-Finger-Test“, den „Finger-Nase-Test“ und den „Romberg-Test“ nicht in ausreichendem Maß absolvieren können, ebenso stellte der Amtsarzt im Zuge einer klinischen Untersuchung eine 6 mm Pupillengröße, das Zittern der Augenlider und auch eine fehlende Lichtreaktion fest.

Der medizinische Amtssachverständige führte dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung schlüssig aus, dass eine fehlende Lichtreaktion nur durch die Einnahme von Drogen (gegenständlich nicht der Fall), durch Medikamente oder durch eine neurologische Erkrankung erklärbar sei. Die Ergebnisse der durchgeführten psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests seien ebenfalls sehr auffällig und nicht mit reiner Müdigkeit oder Nervosität erklärbar. Im Wissen, dass am 21.12.2019 keine Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen ist, ging der Sachverständige aufgrund der durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit den durchgeführten Tests davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung vorliegen könne.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Bewegungs- und Konzentrationstests aufgrund von Nervosität und der angespannten Lage bzw. mangels geschnürter Schuhe nicht ausreichend absolviert zu haben, erscheinen nicht geeignet, die Defizite zu erklären, ebenso nicht die fehlende Lichtreaktion der Pupillen.

Im Hinblick darauf, dass laut Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen beim Beschwerdeführer eine neurologische Erkrankung vorliegen könne, welche sich durchaus schubhaft verschlechtern könne, liegen begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen war, die amtsärztliche Untersuchung binnen einer angemessenen Frist von 4 Wochen durchzuführen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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