LVwG N LVwG-AV-1197/001-2019

LVwG-AV-1197/001-2019Tribunal Administrativo Regional23 de jul. de 2020

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Jagdgebietsfeststellung; Eigenjagdgebiet; Zusammenhang von Grundflächen;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1197/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1197.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft A, vertreten durch den Obmann B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) vom 17. September 2019, Zl. ***, betreffend Jagdgebietsfeststellung nach dem NÖ Jagdgesetz (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***, ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 04. Oktober 2018 beantragte die C, vertreten durch die E, die Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß einer beiliegenden Tabelle mit näher bezeichneten Grundstücken für die kommende Jagdperiode von 01. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2028. Die Eigenjagdgröße werde gemeinsam mit in Niederösterreich liegenden Flächen erreicht. Die Eigenjagd solle den Namen „Eigenjagdgebiet F“ erhalten. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Eigentum an den Eigenjagdflächen ausgewiesen sei und die Grundstücke sowohl räumlich als auch rechtlich ungeteilt seien. Die Grundstücksflächen würden eine zusammenhängende Grundfläche bilden, die eine für die Jagd geeignete Gestaltung, insbesondere auch Breite, besitze. Der Zusammenhang der Flächen sei derart gestaltet, dass man von einem Eigenjagdgebietsteil zum anderen gelangen könne, ohne fremden Grund zu betreten.

Der Amtssachverständige für Jagdwesen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) gab dazu eine gutachterliche Stellungnahme ab. Er führte dazu aus, die C habe unter Vorlage von Grundbuchsauszügen vom 26. Juni 2018 und parzellenscharfen Plandarstellungen 1:2000 und 1:3500 die Feststellung zum „Eigenjagdgebiet F“ auf insgesamt 38,05 ha in der KG *** beantragt. Davon seien 34,542 ha Eigengrund (in den Kartendarstellungen grün), 1,1074 ha Vorpachtflächen (in den Kartendarstellungen gelb) und 2,4 ha als Abrundung+ (in den Kartendarstellungen rot) beantragt. Die Fläche sei gut arrondiert (relativ geringe Grenzlänge im Verhältnis zum Flächenausmaß) und grenze über eine Länge von rund 1 km an im Bundesland Wien liegende Flächen dieser neu beantragten Eigenjagd. In der Natur seien die Flächen Wiese, Landwirtschaft (großflächig umzäunt) und etwas Niederwald, die Bejagung verlange ein hohes Ausmaß an Verantwortung wegen der Besucherfrequenz des Naherholungsgebietes ***. Mit welcher Begründung die Parzellen *** und *** als Vorpacht beantragt würden, erschließe sich nicht. Nach dem NÖ Jagdgesetz § 14 Abs. 3 und weiter § 15 Abs. 2 seien das allenfalls Abrundungen sowie die als solche beantragten Flächen *** und ***, alles Eigentum der Marktgemeinde ***. Diese Abrundungen+ seien jagdfachlich durchaus sinnvoll, ein zumindest flächengleiches Tauschangebot zugunsten der Genossenschaftsjagd A (z.B. Teilfläche der Parzelle *** in der KG ***) wäre eleganter. Aus jagdfachlicher Sicht sei der Antragstellerin die Befugnis zur Eigenjagd im Zusammenhang mit den im Land Wien liegenden Flächen, soweit dort als Eigenjagd festgestellt, zuzusprechen.

Der Jagdausschuss A gab dazu durch seinen Jagdausschussobmann eine Stellungnahme ab. Bei gegenständlicher Fläche handle es sich zum größten Teil um landwirtschaftliche Flächen im Randbereich begrenzt durch geringfügige Bewaldung, Wiesenteile sowie angrenzendes Siedlungsgebiet. Durch dieses Gebiet verlaufe eine asphaltierte Straße, die gerne und häufig durch Fahrzeuglenker sowie Radfahrer und Fußgänger im Zuge des *** Naherholungsgebietes genützt werde. Ebenso verlaufe quer zur besagten Straße ein stark frequentierter Fußweg. Aus diesen Umständen ergebe sich eine äußerst starke Beunruhigung des Wildbestandes und führe zwangsläufig zur teilweisen Abwanderung des Wildes in ruhige Revierteile. Die in *** liegenden Flächen würden keine Einstände aufweisen. Aufgrund der Beschaffenheit des Gebietes sei die Bejagung der Flächen wegen des umfassenden Gefahrenbereiches (Ausflugsverkehr und unmittelbare Besiedelung) in Ermangelung einer sicheren Schussabgabe (kein geeigneter Kugelfang bzw. sichere Schrotschussdistanz) nicht möglich und werde daher nur als „Pufferzone“ zu den angrenzenden Besiedelungen und Nachbarrevieren angesehen und sei daher für die Jagdgenossenschaft A erhaltenswert. Das zur Stellungnahme vorgelegte Schreiben stelle inhaltlich eine Feststellung der Grenzen und des Flächenausmaßes dar. Eine konkrete Beurteilung über die jagdliche Eignung des Gebietes sei nicht erfolgt. Es werde daher beantragt, das Gutachten zu ergänzen, nachstehende Fragen zu beantworten und das Ergebnis den am Verfahren Beteiligten zur Stellungnahme zu übermitteln. Zu klären sei, ob das Gebiet eine für die jagdliche Ausübung geeignete Breite bzw. Gestaltung aufweise; ob auf die Topographie (Gefährdungspotenzial) bei Bejagung auf die im Gebiet bestehende Wohnsiedlung etc. Rücksicht genommen worden sei; ob auf den beantragten Flächen unter Berücksichtigung der Gestaltungsfrage und den äußeren dargelegten Einflüssen überhaupt eine Bejagung möglich sei; ob eine bundesländerübergreifende Beurteilung bzw. Erstellung des Gutachtens stattgefunden habe und wem künftig die jagdrechtliche Verwaltung zugeordnet sei (Wien oder Niederösterreich).

Der Amtssachverständige für Jagdwesen teilte dazu mit Schreiben vom 27. Juni 2019, ***, mit, dass die Beurteilung des Jagdgebietes in seiner Gesamtfläche erfolgt sei, also auch im Hinblick auf die über rund 1 km Länge unmittelbar angrenzenden Revierflächen im Land Wien. Insgesamt verfüge das Revier über eine durchschnittliche Breite von 600 m bei einer SW/NO-Länge von ca. 2,3 km, ohne die grundsätzliche Revierbildung beeinträchtigende Längenzüge. Darüber hinaus wurde am 03. September 2019 in einer Besprechung mit dem Amtssachverständigen für Jagdwesen der belangten Behörde, dem Obmann des Jagdausschusses und einer weiteren Person anhand der vom Forstamt der Stadt *** eingereichten Karte 1:3500 die Konfiguration des beantragten Eigenjagdgebietes im Gemeindegebiet *** sowie im Gebiet der *** erörtert. Die in der Stellungnahme des Jagdausschusses vom 19. April 2019 angeführten Bedenken – geeignete Breite, Gestaltung, Topographie sowie bundesländerübergreifende Beurteilung – seien bereits in den Begutachtungen vom 25. März 2019 und 27. Juni 2019 berücksichtigt worden. Die praktische Jagdausübung in der vorhandenen Topographie bleibe in der Verantwortung des jeweiligen Ausübenden (einhalten von Gefährdungsbereichen, Kugelfang). Die jagdliche Bewirtschaftung (Abschussplanung, Abschusslisten) erfolge über ***.

Mit Bescheid vom 17. September 2019, ***, entschied die belangte Behörde über den Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „Eigenjagdgebiet F“. Sie stellte unter Spruchpunkt I. fest, dass die Grundstücke mit den Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von 34,5420 ha Teil des Eigenjagdgebietes

„Eigenjagdgebiet F“ mit der C, *** als Eigenjagdberechtigte sind. In Spruchpunkt II. wurde über Abrundungen abgesprochen, in Spruchpunkt III. über Vorpachtrechte und in Spruchpunkt IV. im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Genossenschafts-jagdgebiet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung des Jagdgebietes länderübergreifend in seiner Gesamtfläche, also auch im Hinblick auf die über rund 1 km Länge unmittelbar angrenzenden Revierflächen im Land Wien, bei einer durchschnittlichen Breite von 600 m und einer SW/NO-Länge von 2,3 km erfolgt sei. Die praktische Jagdausübung in der vorhandenen Topographie bleibe ohnehin in der Verantwortung des jeweiligen Ausübungsberechtigten unter Berücksichtigung der Parameter, wie dem Einhalten von Gefährdungsbereichen, Kugelfang, usw. Die jagdliche Bewirtschaftung, wie Abschussplanung, Abschusslisten usw., erfolge über ***. Der Bezirksjagdbeirat sei gehört worden. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei allen Verfahrensparteien nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Jagdbehörde habe nach Prüfung des Gutachtens und der Stellungnahmen festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderungen der Jagdgebietsflächen im Hinblick

auf das Flächenausmaß und die Gestaltung gegeben seien. Die Größe des Genossenschaftsjagdgebietes unterschreite nicht die Fläche von 115 ha. Die Vorpachtrechte seien berücksichtigt worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde der Jagdgenossenschaft. Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig sei. Die in Niederösterreich gelegenen Flächen würden eine Größe von 34,5420 ha aufweisen. Der amtliche Jagdsachverständige habe in seinem Gutachten die prinzipielle Geeignetheit der Jagdausübung auf diesen Flächen festgestellt – dies jedoch nur hinsichtlich der Konfiguration von Längen- und Breitenverhältnis. Die geeignete Gestaltung im Sinne des Gesetzes sei jedoch nicht bzw. nicht richtig behandelt worden. Hinsichtlich der praktischen Jagdausübung verweise der Amtssachverständige für Jagdwesen auf die Verantwortung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten, insbesondere Kugelfang, Gefährdungsbereich, Topographie, etc. Bereits aus diesem Gutachten ergebe sich, dass der Amtssachverständige für Jagdwesen selbst Zweifel an der Geeignetheit habe ohne jedoch auf die Bestimmung näher einzugehen.

Auch aufgrund der Nutzung eines Teiles der beantragten Flächen als Spielplätze, Picknickfläche und dergleichen wäre einzugehen gewesen. Nicht eingegangen werde darauf, dass im niederösterreichischen Teil dieser beantragten Eigenjagd keinerlei Einstandsflächen vorhanden seien. Die Flächen würden größtenteils gezäunt für Weinbau verwendet werden. Selbige seien wilddicht ausgeführt.

Die gegenständlichen Flächen in Niederösterreich und auch in Wien seien mit stark frequentierten Wanderwegen durchzogen und seien diese durch Erholungssuchende und Freizeitsportler zu jeder Tages- und Nachtzeit genützt. Es finde dort auch reger Kraftfahrzeugverkehr statt.

Durch die angeführten Umstände bzw. die aufgezeigte Problematik, nämlich das besonders hohe Gefährdungspotenzial bei Schussabgaben, werde durch die derzeitige Jagdausübungsberechtigten zur Bejagung dieser Fläche, diese nur für eine sogenannte „Pufferzone“ zu den angrenzenden benachbarten Jagdgebieten genutzt. Eine verantwortungsvolle Schussabgabe ohne Beeinträchtigung der Nachbarjagdflächen sei fast nicht möglich.

Es werde auch um Zustellung des Bescheides ersucht, der die Wiener Flächen betreffe, da die beschwerdeführende Partei durch diesen Bescheid unmittelbar betroffen sei.

Die beschwerdeführende Partei beantragte, es möge festgestellt werden, dass die im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke mangels Geeignetheit nicht Teil des festgestellten Eigenjagdgebietes F seien bzw. diese Grundstücke nicht zur Bildung eines solchen unter den derzeitigen Voraussetzungen beitragen könnten. Damit wäre die beantragte Feststellung der Eigenjagd F abzuweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesgericht Niederösterreich führte am 7. Juli 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die Vorbringen der Parteien.

Gemäß § 6 Abs 1 NÖ Jagdgesetz ist Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (Ro 2014/03/0011). Daher wurde auch ein Amtssachverständiger für Jagdwesen dem Verfahren beigezogen.

4. Feststellungen:

Das beantragte Eigenjagdgebiet (EJ) gliedert sich grundsätzlich in einen „Wienkomplex“ im Gesamtausmaß von 82,2965 ha, und in einen „Niederösterreichkomplex“ mit einem Flächenausmaß von 34,5420 ha in Niederösterreich.

Der Niederösterreichkomplex war bisher Teil des Genossenschaftsjagdgebietes A (GJ), welches bisher eine Gesamtfläche von ca. 745 ha aufwies und bis an die Landesgrenze zu Wien heranreichte. Hauptwildarten sind das Rehwild, diverse Niederwildarten wie Feldhase und Jagdfasan sowie Schwarzwild in den Waldgebieten des ***, angrenzend zu den landwirtschaftlich genutzten Bereichen im südlichen Teil.

Die beiden Komplexe zusammen erzielen eine Fläche von etwas mehr als 116,8 ha. Die eingezäunten Weingärten sind nicht als Jagdruheflächen beantragt und sind Teil des Jagdgebietes. Abgesehen davon kann weiterhin jagdbares Wild, vor allem Flugwild ungehindert auf die Flächen und kann dort auch bejagt werden.

Auf einer Fläche von mehr als 116 ha ist davon auszugehen, dass Schussabgaben zur Wilderlegung jedenfalls auf den großen landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf den Waldflächen sicher möglich sind. Der Wiener Komplex weist im Nordteil größere Waldflächen mit einer Fläche von etwa 25 ha auf, insgesamt besteht das künftige Jagdgebiet zum überwiegenden Teil aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen südlich des ***. Die beiden Komplexe weisen gemeinsam die für eine Bildung der Eigenjagd erforderliche Größe von mindestens 115 ha und auch die für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite auf.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Parteien sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen für Jagdwesen.

Die Feststellung, dass die gegenständlichen Flächen eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Jagdwesen. Diese führte im Wesentlichen aus, dass die Nutzung von Teilen der gegenständlichen Grundflächen als Spielplätze, Picknickfläche und dergleichen für die Feststellung einer Eigenjagdfläche nicht relevant sei. Auch ändere der Wanderverkehr durch Erholungssuchende nichts an der Eignung einer Grundfläche als Jagdgebiet. Wenn der aktuell Jagdausübungsberechtigte (der Jagdpächter) die nunmehr als Eigenjagd beantragten Flächen als „Pufferzone“ nutze, sei dies selbstverständlich ebenfalls eine Nutzung der Jagdfläche zu Zwecken der Jagdbewirtschaftung. In der mündlichen Verhandlung hielt der Amtssachverständige ergänzend dazu fest, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass diese „Pufferzone“ bisher jagdlich nur sehr schwer bewirtschaftbar gewesen sei, schlüssig und nachvollziehbar sei und es kaum möglich sei, dort eine ordnungsgemäße Schussabgabe durchzuführen. Durch die Änderung des Gebietes bzw. Nutzung gemeinsam mit den östlich liegenden wiener Flächen verbreitere sich der bislang sehr schmale Streifen auf eine wesentlich breitere Fläche und werde dadurch eine jagdliche Bewirtschaftung erleichtert und verbessert. Bei der Frage, ob eine verantwortungsvolle Schussabgabe möglich sei, komme es immer auf die Einzelsituation an, ob eine Schussabgabe möglich sei. Auf einer Fläche von mehr als 116 ha ist jedoch aus jagdfachlicher Sicht unbedingt davon auszugehen, dass Schussabgaben zur Wilderlegung jedenfalls auf den großen landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf den Waldflächen sicher möglich seien. Im Übrigen gebe es in jedem Jagdgebiet Zonen und Bereiche, wo eine Schussabgabe nicht möglich sei.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes lauten:

§ 6

Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

§ 9

Zusammenhang von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.

(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

§ 12

Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines Wildgeheges (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:

-ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,

-Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,

-ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:

-ein Grundstücksverzeichnis, aus dem die zusätzlichen Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,

-Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,

-ein Katasterplan, aus dem die zusätzlichen, zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(3a) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und Abs. 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 Grundbuchsumstellungsgesetz - GUG, BGBl. Nr. 515/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.

(5) Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen,

1. welche (zusätzlichen) Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

2. daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden,

3. daß bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt,

4. daß bei Wildgehegen (§ 7) die Wirksamkeit dieser Feststellung für die Dauer der nächsten Jagdperiode gilt,

5. welche Schalenwildarten im Wildgehege (§ 7) gehalten werden dürfen.

Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß § 7 auf einen solchen gemäß § 6 ändern.

(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.

(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.

§ 14

Vorpachtrechte

(1) Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.

(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.

(3) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.

(4) Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.

(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.

(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.

(7) Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.

(8) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat der Jagdausschuß mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

(9) Kommt ein Pachtvertrag über das Vorpachtrecht binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorpachtberechtigten oder der Jagdgenossenschaft die Verpachtungsbedingungen festzusetzen und insbesondere den Pachtschilling zu bemessen. Wird im umschließenden Eigenjagdgebiet ein höherer Pachtschilling erzielt, als dies dem durchschnittlichen Pachtschilling der in der Nähe liegenden Genossenschaftsjagden entspricht, dann ist für das Vorpachtrecht der Pachtschilling des Eigenjagdgebietes zu entrichten. Der Pachtschilling ist nach Anhörung des Jagdausschusses in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtschillinge zu ermitteln, die für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher die Berücksichtigung jener Pachtschillinge nicht zutrifft, so ist der Pachtschilling auf einer anderen, den Umständen des Falles entsprechenden Grundlage zu bestimmen.

(10) Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort zur Ausübung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 89 (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.

§ 15

Abrundung von Jagdgebieten

(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.

(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 Abs. 9 zu erfolgen hat.

(5) Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes auf einem von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstück finden die für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(6) Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 37 für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.

(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

§ 16

Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und der Zuerkennung von Vorpachtrechten

(1) Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder die Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a möglich.

(2) Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.

7. Erwägungen:

Die Befugnis zur Eigenjagd steht in Niederösterreich dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, die Grundfläche muss eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen (§ 6 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz). Diese Bestimmungen gelten auch für jene niederösterreichischen Teile einer Eigenjagd, deren andere Teilflächen in einem anderen Bundesland, im gegenständlichen Fall in Wien, als Eigenjagd festgestellt wurden. Dies jedoch nur, wenn die Flächen in Wien dieselben Kriterien erfüllen, die in Niederösterreich als Voraussetzung für die Feststellung einer Eigenjagd gelten.

Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, ist von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen. In diesem Sinn sind bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, kommt nach dieser Rechtslage nicht in Betracht (VwGH Ro 2014/03/0011).

Im gegenständlichen Fall erzielen die beiden Komplexe zusammen eine Fläche von mehr als 115 ha, nämlich insgesamt etwas mehr als 116,8 ha.

Die angeführten eingezäunten Weingärten sind nicht als Jagdruheflächen beantragt und Teil des Jagdgebietes. Abgesehen davon kann weiterhin jagdbares Wild, vor allem Flugwild ungehindert auf die Flächen und kann dort auch bejagt werden. Die Nutzung von Teilen der Grundflächen als Spielplätze, Picknickfläche und dergleichen sind für die Feststellung einer Eigenjagdfläche nicht relevant. Auch ändert der Wanderverkehr durch Erholungssuchende nichts an der Eignung einer Grundfläche als Jagdgebiet (vgl. VwGH Ro 2014/03/0011).

Für den von der beschwerdeführenden Partei als „Pufferzone“ bezeichneten und verwendeten Bereich gilt, dass dieser ebenfalls einer Nutzung zu Zwecken der Jagdbewirtschaftung dient. Abgesehen davon, dass eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, nicht in Betracht kommt (VwGH Ro 2014/03/0011), wird gerade dieser bisher nicht bzw. schwer bejagbare Bereich im Rahmen der Eigenjagd im neuen Zusammenhang deutlich verbreitert und daher besser bejagbar.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beiden Grundstücks-Komplexe in Wien und Niederösterreich gemeinsam die für eine Bildung der Eigenjagd erforderliche Größe von mindestens 115 ha und auch die für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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