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LVwG-AV-98/001-2020•LVwG N LVwG-AV-98/001-2020
LVwG-AV-98/001-2020Tribunal Administrativo Regional22 de jul. de 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte plus; Familienzusammenführung; rechtswidriger Aufenthalt; Interessensabwägung; Unterkunft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau B, geb. ***, StA: Nordmazedonien, vertreten durch Herrn C, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 16.12.2019, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 30.04.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der beabsichtigte Wohnsitz laut Angaben der Beschwerdeführerin an der Adresse ***, ***, befinde. Betreffend diese Unterkunft verfügten weder sie noch ihr Ehemann über einen vertraglich vereinbarten Rechtsanspruch.
Darüber hinaus seien an der Adresse neben dem Ehemann der Beschwerdeführerin noch 11 weitere Personen an dieser Adresse wohnhaft gemeldet.
Der für den von der Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG, dass ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, bestehe, sei somit nicht erbracht worden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr D (Schwiegervater der Beschwerdeführerin) dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn C, ein unbefristetes Wohnrecht an der Adresse ***, ***, eingeräumt habe. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann stünden 100m², aufgeteilt auf drei Zimmer, zur Verfügung.
Der Beschwerde wurde eine Erklärung des Herrn D beigelegt, mit der Herrn B ein unbefristetes Wohnrecht an der Adresse ***, ***, bezogen auf die im ebenfalls beigelegten Plan als Top 3 bezeichneten Räumlichkeiten, eingeräumt wurde.
Beantragt wurde die Erteilung des Erstaufenthaltstitels.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Schreiben vom jeweils 04.06.2020 an die LPD NÖ und das BFA, RD NÖ, um Mitteilung ersucht, ob betreffend Frau B, geb. ***, StA: Nordmazedonien, Umstände bekannt sind, die ein Erteilungshindernis im Sinne des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 u 5 NAG begründen könnten, insbesondere ob der Aufenthalt der Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 4 NAG).
Seitens der LPD NÖ wurden keine Erteilungshindernisse gemeldet.
Das BFA hat mit Schreiben vom 18.06.2020 mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 12.03.2020 durchgehend in Österreich befinde und somit die legale Aufenthaltsdauer in Schengen-Raum überschritten sei. Eine Ausreise sei trotz derzeitiger Lage bereits möglich gewesen. Der dargelegte Sachverhalt zeige, dass die Beschwerdeführerin die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften missachte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 08.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen C und D sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Frau B, geboren ***, StA: Nordmazedonien, hat am 30.04.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Inland gestellt.
Geplant ist die Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn C, geb. am ***, wohnhaft ***, ***.
Der Beschwerdeführerin wurde im Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz zugeteilt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis 22.04.2023 gültigen Reisepass der Republik Nordmazedonien.
Das Informationszentrum für Anerkennungswesen im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, ENIC NARC AUSTRIA, hat mit Schreiben vom 22.03.2019 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin über die Allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF. im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 3 des Integrationsgesetzes – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 idgF. verfüge.
Die Beschwerdeführerin ist seit 20.04.2018 mit dem nordmazedonischen Staatsbürger, Herrn C, verheiratet, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ist.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben ein gemeinsames Kind, E, geb. ***.
Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, GST-NR ***, an der Adresse ***, ***, ist Herr D, geb. ***. Er ist der Vater von Herrn C.
Das auf dieser Liegenschaft errichtete Gebäude verfügt über ein Erd- und ein Obergeschoß, welche jeweils auf 2 Wohneinheiten aufgeteilt sind.
Die in dem der Beschwerde beigelegten Grundrissplan dargestellten Wohneinheiten im Erdgeschoß sind 83,27m² (Top 1) und 90,66m² (Top 2) groß, verfügen über 3 – 4 Zimmer (ohne Nebenräume) und werden jeweils von zwei Brüdern des C mit ihren Ehefrauen und jeweils zwei Kindern bewohnt. Insgesamt wohnen 8 Personen im Erdgeschoß.
Im Obergeschoß gibt es ebenfalls zwei Wohneinheiten, wobei die als Top 4 im Grundrissplan bezeichnete über eine Wohnfläche von 104,54m² verfügt und von den Eltern des Herrn C und deren 14-jährigen Sohn bewohnt wird.
Die als Top 3 bezeichneten Räume verfügen über eine Wohnfläche von 61,77m² und drei Zimmer (ohne Nebenräume), die von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind bewohnt werden.
Herr D hat Herrn C und der Beschwerdeführerin am 12.06.2020 ein unbefristetes, unentgeltliches und unwiderrufliches Wohnrecht an den beschriebenen, als Top 3 bezeichneten Räumlichkeiten, eingeräumt.
Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann müssen einen Beitrag zu den Betriebs-, Heiz- oder Stromkosten leisten und auch keine Miete bezahlen.
Die Beschwerdeführerin treffen keine regelmäßigen Belastungen.
Herr C hat für einen Kredit bei der A, IBAN ***, Laufzeit bis 05.11.2022, eine Rate von monatlich € 300,- und für einen zweiten Kredit bei der A, IBAN ***, Laufzeit bis 05.04.2023, eine Rate von monatlich € 150,- zu bezahlen.
Herr C ist seit 18.04.2017 bei der F Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, ***, als Facharbeiter der Beschäftigungsgruppe IIB des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie beschäftigt. Die Beschäftigung ist nur durch branchenübliche, witterungsbedingte Arbeitslosigkeit im Winter unterbrochen, wenn keine Baustellenarbeiten durchgeführt werden können. Herr C hat in den Monaten Jänner 2019 und April bis Dezember 2019 aus dieser Tätigkeit einen Nettolohn von insgesamt € 27.420,19 bezogen. Dies ergibt einen durchschnittlichen Monatslohn von gerundet € 2.742,02 netto.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 12.03.2020 durchgehend in Österreich auf.
Beweiswürdigung:
Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, zur Antragstellung, der Zuteilung eines Quotenplatzes und des Nachweises der Universitätsreife ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, ebenso wie die Wohnfläche der jeweiligen Wohneinheiten und die Eigentümerschaft des Herrn D an der gegenständlichen Liegenschaft.
Die Feststellung zur Aufteilung und Nutzung der Räumlichkeiten gründen sich auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein unentgeltliches, unbefristetes und unwiderrufliches Wohnrecht eingeräumt wurde, ist der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunde vom 12.06.2020 zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis von Herrn C ist dem Akt der belangten Behörde und den von ihm vorgelegten Lohnzetteln zu entnehmen, die sich im Akt des erkennenden Gerichts und jenem der belangten Behörde befinden.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt,
Gemäß Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).
Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein
aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-
Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde
und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die
für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden
Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1
der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des
Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 21a Abs. 1
Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Gemäß Abs. 3 Z 1 leg.cit. gilt der Nachweis überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat.
Gemäß § 9 Abs.4 Z 3 Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat rechtlich erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, der Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehefrau Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche als Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien zum visumsfreien Aufenthalt und somit zur Inlandsantragstellung berechtigt ist, den erlaubten visumsfreien Aufenthalt in Österreich überschritten hat und somit ein Versagensgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG vorliegt.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel jedoch trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin immer an die Bestimmungen betreffend die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich gehalten hat. Auch zur Erlangung des gegenständlichen Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat sich, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, noch vor dem Ablauf der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes an das BFA gewendet, um die die Verlängerung des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkungen zu erwirken. Die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes nach der letzten Einreise in den Schengen-Raum am 12.03.2020 ist ausschließlich den Maßnahmen und Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie geschuldet. Dabei wird nicht übersehen, dass zwar die faktische Ausreise möglich gewesen wäre. Unbestrittenermaßen besteht durch die Ehe mit Herrn C faktisch ein Privat- und Familienleben in Österreich. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ein gemeinsames, wenige Monate altes Kind hat, dass aufgrund des Alters jedenfalls mit der Mutter ausreisen hätte müssen. Für Nordmazedonien haben Reisebeschränkungen und Reisewarnungen - auch der höchsten Stufe - gegolten und gelten noch immer. Somit hätten sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind durch die Ausreise einem erhöhten gesundheitlichen Risiko aussetzen müssen.
Zu beachten ist weiters, dass aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen die Arbeit des erkennenden Gerichtes wochenlang massiv eingeschränkt war und Verhandlungen nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden konnten. Es ist mehr als wahrscheinlich, dass das gegenständliche Verfahren ohne diese Einschränkungen schon vor dem Ende des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes beendet worden wäre.
Insgesamt erscheint die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, als geboten.
Der Nachweis der Deutschkenntnisse wurde im Sinne des
§ 21a Abs. 1 Abs. 3 Z 1 NAG iVm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG durch die Bestätigung, dass der Schulabschluss der Beschwerdeführerin der Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht, erbracht.
Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach
§ 123 Abs. 1 und 2 Z 1 ASVG gegeben.
Gemäß § 51d Abs. 3 Z 2 ASVG ist kein Zusatzbeitrag zur Mitversicherung einzuheben.
Die Beschwerdeführerin verfügt auch über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, was durch Vorlage der Urkunde über die Einräumung des unbefristeten, unentgeltlichen und unwiderruflichen Wohnrechts sowie den Grundrissplänen des Gebäudes und die Zeugenaussagen nachgewiesen wurde.
Demnach stehen der Beschwerdeführerin, ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind eine Wohnfläche von mehr als 60m² (drei Zimmer ohne Nebenräume) zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.
Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, ist das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.
Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.
Da der Beurteilung das Einkommen des Zusammenführenden des Jahres 2019 zugrunde gelegt wird, ist auch der Richtsatz für das Jahr 2019 maßgeblich.
Für das Jahr 2019 beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar € 1.472,-.
Der Richtsatz für das im gemeinsamen Haushalt lebende gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden beträgt € 149,12.
Der Zusammenführende hat regelmäßige Belastungen in der Höhe von insgesamt
€ 450,-.
Der Wert der freien Station, der davon in Abzug zu bringen ist, beträgt für das Jahr 2019 € 294,65.
Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen € 1.776,47.
Der Zusammenführende hat aus seiner Beschäftigung im Jahr 2019 durchschnittlich gerundet € 2.742,02 netto monatlich bezogen.
Selbst bei einer Aufteilung des Nettoerwerbseinkommens des Jahres 2019 aus der unselbständigen Beschäftigung in der Höhe von € 27.420,19 auf 12 Monate wird das zu erreichende Mindestnettoeinkommen noch bei weitem überschritten.
Aufgrund der anzustellenden Prognose ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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