projetos
LVwG-AV-727/001-2020•LVwG N LVwG-AV-727/001-2020
LVwG-AV-727/001-2020Tribunal Administrativo Regional21 de jul. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Alkoholisierung; Entziehungsdauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von zwölf Monaten auf sieben Monate (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 25.2.2020) herabgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Mandatsbescheid vom 2.3.2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A=25kV, A1, A2, A und B bis einschließlich 25.2.2021 (zwölf Monate) und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung und die Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 25.2.2020 um 17:03 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf einer Gemeindestraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 1,08 mg/l) gelenkt habe und daher verkehrsunzuverlässig sei.
Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen die Entziehungsdauer. Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erhob, dass im Elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem und bei der belangten Behörde keine Vormerkungen vorliegen und dass der Polizei keine Umstände bekannt sind, welche die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellten, bzw. dass nicht der Eindruck bestehe, er werde sich im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.6.2020 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und führte begründend u.a. aus, dass der Beschwerdeführer an diesem Werktag seit Mittag größere Mengen Alkohol konsumiert habe, dass die Überschreitung des maßgeblichen Wertes (§ 26 Abs. 2 Z. 1 FSG) erheblich sei, dass andere Verkehrsteilnehmer seine unsichere Fahrweise im Abendverkehr der Polizei telefonisch gemeldet hätten und dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker vom Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben hätten.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer abermals, die Entziehungsdauer auf die gesetzliche Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten herabzusetzen; die belangte Behörde habe den Alkoholisierungsgrad erschwert zu seinem Nachteil gewertet, er habe sich seit 19 Jahren im Straßenverkehr absolut wohlverhalten, sei vollkommen unbescholten und habe das erste Mal eine Tatsache im Sinne des FSG verwirklicht. Er habe die Verwerflichkeit seiner Tat sogleich eingesehen und die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe unverzüglich eingezahlt. Er sei zwischenzeitlich von den Härten und Belastungen einer Führerscheinentziehung genügend getroffen, um ihn zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorgelegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer am (Fasching-)Dienstag, 25.2.2020, um 17:03 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf einer Gemeindestraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 1,08 mg/l = Blutalkoholgehalt 2,16 Promille) gelenkt hat und dass er keine Verwaltungsstrafvormerkung nach der StVO und keine Vorentziehung nach dem FSG aufweist.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
1. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit … die Lenkberechtigung zu entziehen …
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
… Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. ...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …
§ 26. … (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …
Gemäß § 99 Abs. 1 lit a StVO ist mit Geldstrafe von EUR 1.600,00 bis EUR 5.900,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines Kfz nach dem Konsum derartiger Alkoholmengen stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Der Verwaltungsgerichtshof weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.08.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit a StVO in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat und dass diese nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Ab. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Bei den Mindestentziehungszeiten wird darauf abgestellt, dass ein bestimmter Grad der Alkoholisierung erreicht wird und sonst keine Umstände vorliegen, die eine längere Entziehungsdauer rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung rechtfertigt ein höherer Alkoholisierungsgrad auch eine längere Entziehungsdauer (vgl LVwG NÖ 04.12.2018, LVwG-AV-950/001-2018, VwGH 16.10.2012, 2009/11/0245).
Gegenständlich erreichte die Alkoholisierung des Beschwerdeführers einen Wert von 2,16 Promille (Blutalkoholgehalt) und liegt damit nicht bloß erst knapp im Bereich einer „schwersten Alkoholisierung“, sondern überschritt die Schwelle des § 99 Abs. 1 lit a StVO von 1,6 Promille (Blutalkoholgehalt) um mehr als Drittel. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer in einem derart stark alkoholisierten Zustand im Abendverkehr des Faschingdienstags unterwegs war.
In der oben zitierten Entscheidung vom 19.08.2014 (2013/11/0038) erachtete der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate, sohin die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, bei einem „außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad“ von 2,5 Promille (Blutalkohol) für angemessen. Der verfahrensgegenständliche Alkoholisierungsgrad liegt einigermaßen unter diesem Wert von 2,5 Promille (Blutalkoholgehalt), sodass darauf bezogen schon eine Entziehungsdauer von acht Monaten gegenständlich zu hoch (und aber eine Entziehungsdauer von sechs Monaten zu gering) wäre. Die von der belangten Behörde verfahrensgegenständlich bemessene Entziehungsdauer von zwölf Monaten ist angesichts dieser Judikatur im konkreten Fall jedenfalls zu hoch; eine solche würde nämlich der Mindestentziehungsdauer entsprechen, die in § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG für einen Wiederholungstäter (der innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 erneut ein solches begangen hat) vorgesehen ist (der Beschwerdeführer ist aber Ersttäter). Das erkennende Gericht stellt aus diesen Gründen daher die Prognose, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der (von ihm nicht angefochtenen) angeordneten begleitenden Maßnahmen – nach Ablauf einer Entziehungsdauer von sieben Monaten ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wiedererlangen kann. Analog zur zitierten Rechtsprechung und aufgrund der zu erwartenden Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ist eine Überschreitung der Mindestentziehungszeit um einen Monat, sohin die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten, geboten. Die Entziehungsdauer war daher spruchgemäß von zwölf auf sieben Monate herabzusetzen.
Da der Führerschein am 25.2.2020 vorläufig abgenommen wurde, beginnt die Entziehungsdauer an diesem Tag (§ 29 Abs. 4 FSG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor der Absolvierung der Nachschulung, der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und der Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme enden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs: 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.