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LVwG-AV-473/001-2020•LVwG N LVwG-AV-473/001-2020
LVwG-AV-473/001-2020Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in *** gegen die Abweisung des Antrages auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 75 Stück auf 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B vom 05. März 2015 den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit Antrag vom 05. März 2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 75 Stück auf 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B. Als Rechtfertigung wurde die Eigenschaft Sammler angegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat daraufhin eine Waffenbesitzkarte in Form einer Scheckkarte mit der Nummer *** (Ausstellungsdatum: 06. März 2015) für 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt.
Das Landesgericht *** hat mit rechtskräftigem Urteil zur Zl. *** vom 24. Oktober 2018 entschieden wie folgt (Zitat auszugsweise):
„C und A sind schuldig, es haben in ***
A./ C
I./ am 05. März 2015 als Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf zahlenmäßige Beschränkung von im Umlauf befindlichen Waffen und auf Bewilligung nur solcher Zahlen von Schusswaffen der Kategorie B, für die der zu ihrem Besitz Berechtigte eine Rechtfertigung nachgewiesen werden kann, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als unter anderem mit der Bewilligung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten betrauter Fachbereichsleiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag des A auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 75 auf 150 Stück bewilligte, ohne dass die dafür geforderten Voraussetzungen, nämlich eine Rechtfertigung nach § 23 Abs 2 WaffenG, vorlagen;
II./ am 26. Jänner 2016 den A zu der unter B./I./ geschilderten Tat bestimmt, indem er bei ihm einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen stellte, obschon er wusste, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich ein Bedarf nach § 22 WaffenG, nicht vorlagen;
III./ am 24. Oktober 2016 den A zu der unter B./II./ geschilderten Tat bestimmt, indem er ihm einen Antrag auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von zwei auf zwölf Stück übergab, obschon er wusste, dass die dafür vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich eine Rechtfertigung nach § 23 Abs 2 WaffenG, nicht vorlagen;
B./ A
I./ am 28. Jänner 2016 als Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Beschränkung der Zahl Waffen tragender Personen und Erteilung der Befugnis zum Tragen von Waffen nur an jene Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als unter anderem mit der Bewilligung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten betrauter Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag des C auf Ausstellung eines Waffenpasses ohne Vorliegen der Voraussetzungen bewilligte;
II./ am 26. Oktober 2016 als Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf zahlenmäßige Beschränkung von im Umlauf befindlichen Waffen und auf Bewilligung nur solcher Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, für die eine Rechtfertigung nachgewiesen werden kann, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als unter anderem mit der Bewilligung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten betrauter Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Antrag des C auf Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte von 2 auf 12 Stück bewilligte, ohne dass die dafür geforderten Voraussetzungen vorlagen;
III./ am 05. März 2015 den C zu der unter A./I./ beschrieben Tat dadurch bestimmt, dass er ihm einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 75 auf 150 Stück überreichte, wobei er wusste, dass die dafür vorgesehenen Voraussetzungen, nämlich eine Rechtfertigung nach § 23 Abs 2 WaffenG, nicht vorlagen.“ Das Landesgericht *** begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Sie einen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 75 auf 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B gestellt haben, obwohl Sie gewusst haben, dass der von Ihnen gestellte Antrag auf die von Ihnen eingebrachte Art und Weise nicht ausreichend begründet war, um eine waffenrechtliche Bewilligung zu erwirken. Sie stellten Ihren Antrag in Kenntnis der Rechtslage und der Notwendigkeit ausreichender Begründung und Rechtfertigung mangelhaft und nicht bewilligungsfähig und wussten dies auch. Sie wollten damit – im Wesentlichen – den Herrn C, welcher mit genanntem Urteil ebenso rechtskräftig verurteilt wurde, zum wissentlichen Missbrauch seiner Befugnis als Beamter bestimmen (siehe Seiten 8 f des zitierten Urteils). Sie wurden zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen á 30,-- Euro (im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten und zum Kostenersatz gem. § 389 Abs. 1 StPO verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung hat das Oberlandesgericht *** nicht Folge gegeben. Ferner hat der Oberste Gerichtshof die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 07. Februar 2020, Zl. ***, nahm die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf das Verfahren betreffend die Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 75 Stück auf 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B wieder auf.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser daher in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02. April 2020 Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Gemäß § 23 Abs. 2c WaffG kommt das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B grundsätzlich als Rechtfertigung in Betracht, jedoch nur insoweit, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem einen Nachweis erbringen kann, dass er für eine sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Einen solchen Nachweis konnten Sie nicht erbringen.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Verfahren zu Recht wiederaufgenommen habe, jedoch kein Verfahren und Parteiengehör im Verfahren betreffend die Erweiterung geführt hat. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die Waffen sicher verwahrt werden können und habe, sei der belangten Behörde seine Kenntnis, betreffend seines Sammelgebietes bekannt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bezughabenden Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […]
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […]
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. […]
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes
§ 23 Abs. 2c: Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat.
5.1. Gegenstand des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VerwaItungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, die Abweisung des Antrags auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte.
Das Beschwerdeverfahren ist sohin sachlich auf die Frage des Vorliegens der in § 23 Abs. 2c Waffengesetz genannten Voraussetzungen beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz Ieg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Zl. Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 02. April 2020, Zl. ***, den Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte von 75 Stück auf 150 Stück Schusswaffen der Kategorie B ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist und außerdem einen Nachweis erbringen kann, dass er für eine sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat, nicht erbracht.
Im Ermittlungsverfahren forderte die belangte Behörde keine weiteren Unterlagen vom Beschwerdeführer an.
Damit bedarf es für das gegenständliche Verfahren einer Ergänzung im Hinblick auf das Vorliegen des Nachweises, dass der Beschwerdeführer mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut ist. Weiters ist zu prüfen ob für die sichere Verwahrung der beantragten Schusswaffen vorgesorgt wurde. Da es für diese Feststellungen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besonderer Fachkenntnisse bedarf, wäre diesbezüglich ein Gutachten aus dem Fachgebiet Waffenrecht einzuholen (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/03/0104).
Die belangte Behörde ist ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG erwachsenden Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das LandesverwaItungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Im Lichte der Ermittlungserfordernisse handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine einfach nachzuholende Ermittlungstätigkeit. Es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, die allenfalls mit einer mündlichen Verhandlung ergänzt und einer Entscheidung zugeführt werden könnten.
Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren keine Ermittlungsschritte gesetzt und auch keine Verbesserungsaufträge erteilt. Die belangte Behörde ging in ihrer Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über seine Kenntnisse zum Gegenstand und Umfang seiner Sammlung erbracht hat. Dabei wurde jedoch übersehen, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Antrag eine Sammlung von 75 Stück Schusswaffen der Kategorie B hatte. In welchem Umgang sich der Gegenstand der Sammlung durch die Erweiterung ändert wurde von der belangten Behörde nicht behandelt. Damit fehlen zentrale Elemente im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte aufgrund der Eigenschaft „Sammler“.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer durch das gänzliche Unterlassen der Einholung eines Gutachtens im behördlichen Verfahren in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten um eine Instanz verkürzt wäre, wenn das Landesverwaltungsgericht erstmalig das Gutachten einholen würde, wäre eine Ergänzung des Verfahrens und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das LandesverwaItungsgericht weder rascher noch kostensparender umsetzbar. Der Zielsetzung der Raschheit und Kostenersparnis ist durch Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG besser gedient.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor und konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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