LVwG N LVwG-AV-305/001-2020

LVwG-AV-305/001-2020Tribunal Administrativo Regional16 de jul. de 2020

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Regest

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Zuständigkeit; übertragener Wirkungsbereich; Magistrat;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-305/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.305.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GbR in ***, vom 25. Oktober 2019 gegen den zweiten Spruchpunkt des Bescheides des Magistrates der Stadt Krems vom 26. September 2019, GZ: ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung der Nächtigungstaxe für den Zeitraum Dezember 2011 bis Dezember 2013, aufgrund des Vorlageantrages vom 28. Februar 2020 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Jänner 2020, GZ: ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26. September 2019 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Jänner 2020 werden aufgehoben.

2. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Abs.1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit einem an den Magistrat der Stadt Krems adressierten Schreiben vom 29. April 2019 beantragte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 239 BAO die Rückzahlung der im Zeitraum Dezember 2011 bis April 2018 entrichteten Nächtigungstaxen für 310.656 PatientenNächtigungen im Gesamtbetrag von € 475.198,47. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von den PatientInnen in Sonderkrankenanstalten außerhalb von Kurorten keine Nächtigungstaxen zu entrichten seien.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 26. September 2019, GZ.: ***, wurde über diesen Antrag abgesprochen.

Der Bescheid führt im Briefkopf den Magistrat der Stadt Krems, Steueramt, an.

Im Spruch wird als Behörde ausdrücklich der Magistrat angeführt („… wird vom Magistrat der Stadt Krems wie folgt entschieden: …“).

Im Spruchpunkt I. wird dem Antrag für den Zeitraum 1.1.2014 – 30.4.2018 Folge gegeben und das Bestehen eines Guthabens festgestellt.

Im Spruchpunkt II. wird der Rückzahlungsantrag für den Zeitraum 1.12.2011 – 31.12.2013 abgewiesen.

In der Begründung wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als Unterkunftgeberin im Zeitraum Dezember 2011 bis April 2018 für Patienten der Pensionsversicherungsanstalt an den Magistrat der Stadt Krems Nächtigungstaxe abgeführt habe. Am 29. April 2019 habe die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum einen Antrag auf Rückzahlung der Nächtigungstaxe an den Magistrat der Stadt Krems gestellt.

Zu Spruchpunkt I. wird ausgeführt, dass bei offensichtlichen Unrichtigkeiten eine Selbstbemessungsabgabe durch Bescheid festgesetzt werden könne. Bei der Annahme, dass Gäste in Sonderkrankenanstalten außerhalb von Kurorten Nächtigungstaxe zu bezahlen hätten, handle es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit.

Zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung von Abgaben 5 Jahre betrage, weshalb eine Rückzahlung im Verjährungszeitraum abzuweisen sei.

Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit hin, beim Magistrat der Stadt Krems binnen 1 Monat eine Berufung an den Stadtsenat einzubringen.

Die Fertigungsklausel lautet: „Für den Bürgermeister. Leitung Steueramt. …“

Daneben befindet sich ein Rundsiegel, in welchem die Worte „Magistrat der Stadt Krems an der Donau“ zu lesen sind.

Die Zustellung wurde mittels RSb-Rückscheinbrief verfügt. Als Absender wurde auf dem Rückschein der Magistrat der Stadt Krems angeführt.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung ein an den Magistrat der Stadt Krems adressiertes, als „Berufung gemäß § 63 AVG“ bezeichnetes Rechtsmittel gegen den „Bescheid der Magistrat der Stadt Krems an der Donau mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Nächtigungstaxe zum Teil abgewiesen wurde“.

Der Bescheid werde „in seinem dem Antrag gemäß § 239 BAO nicht Folge gebenden Teil gemäß Punkt II. des Spruchs“ angefochten.

Die bescheiderlassende Behörde verkenne, dass ein Anspruch auf Rückzahlung im Sinnes des § 239 BAO erst nach 30 Jahren gemäß § 1478 ABGB erlösche.

Es werde daher der Antrag „an den Stadtsenat der Stadt Krems als zuständige Berufungsbehörde“ gestellt, den Bescheid des Magistrats vom 26. September 2019 im Spruchpunkt II. aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung auch für den Zeitraum 1.12.2011 bis 31.12.2013 stattgegeben werde.

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2020, GZ.: ***, wurde dieser „Beschwerde (wenn auch als Berufung bezeichnet, was nicht schadet)“ keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides vom 26. September 2019 bestätigt.

Der als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Bescheid führt im Briefkopf den Magistrat der Stadt Krems, Steueramt, an. Im Spruch wurde als Behörde ausdrücklich der Bürgermeister angeführt („Der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau entscheidet über die Beschwerde“).

In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei der Nächtigungstaxe um eine gemeinschaftliche Landesabgabe handle, die Einhebung der Abgabe obliege den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Abgabenbehörde sei der Bürgermeister. Gegen den Bescheid des Steueramtes, welches für den Bürgermeister fertige, bestehe ungeachtet der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht. Über die unrichtig als Berufung bezeichnete Beschwerde werde daher nunmehr eine Beschwerdevorentscheidung getroffen.

Die Rückzahlung einer Abgabe setze das Bestehen eines rückzahlbaren Guthabens voraus. Die Beschwerdeführerin habe die Abgaben an die Stadt Krems geleistet und Nächtigungen gemeldet. Eine nachträgliche Berichtigung der Selbstberechnung bzw. eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung sei für den Zeitraum 1.12.2011 bis 31.12.2013 infolge der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Es bestehe daher mangels Gutschrift auf dem Abgabenkonto auch kein Rückzahlungsanspruch.

Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit hin, beim Steueramt der Stadt Krems binnen 1 Monat einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzubringen.

Die Fertigungsklausel lautet: „Für den Bürgermeister. Leitung Steueramt. …“

Die Zustellung wurde mittels RSb-Rückscheinbrief verfügt. Als Absender wurde auf dem Rückschein der Magistrat der Stadt Krems angeführt.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 wurde nunmehr ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 25. Oktober 2019 gegen den Bescheid „des Magistrats der Stadt Krems an der Donau mit dem der Anspruch auf Rückzahlung der Nächtigungstaxe zum Teil abgewiesen wurde“ zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt.

Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden vom Magistrat der Stadt Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11. März 2020 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400:

§ 12 Nächtigungstaxen

(1) Abgabenform

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

35 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde und 65 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(9) Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr

a) Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des Abs. 4 zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung.

b) Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Mit der letzten Nächtigung entsteht der Abgabenanspruch und ist die Abgabe fällig. Der Gast hat die Nächtigungstaxe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Bei entgeltlicher Beherbergung ist die Nächtigungstaxe gesondert in Anrechnung zu bringen; es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

c) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast im Sinne des Abs. 4 für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner. Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.

d) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen gemäß Abs. 2 an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung abzuführen.

(11) Haftung

Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.

(12) Aufzeichnungen

a) Der Unterkunftgeber hat Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe sicherstellen. Jedenfalls haben die Unterkunftgeber zugleich mit der Abfuhr der Nächtigungstaxe an die Gemeinde über die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen, sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge Meldung zu erstatten. Für diese Meldungen sind die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar.

b) Unterkunftgeber, die Betreiber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der Unterkünfte, die länger als zwei Monate in der Saison am Campingplatz auf- oder abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden, ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der Unterkunft, hervorgehen.

(13) Kontrolle durch die Gemeinde

Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

2.3. Kremser Stadtrecht 1977:

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

(1) Die Stadtgemeinde Krems an der Donau ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.

(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

2.4. NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz – NÖ STROG:

§ 1 Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG).

(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

(3) Die Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Sie besorgt neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung.

(…)

§ 17 Übertragener Wirkungsbereich

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt und ihre Organe nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes zu besorgen haben.

§ 18 Vollziehung der behördlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister vollzieht die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches. Er bedient sich dabei des Magistrats als Hilfsorgan und ist dabei an die Weisungen des Landes gebunden.

(…)

§ 47 Wirkungsbereich des Magistrates

(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.

(…)

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die gegenständliche Beschwerde vom 25. Oktober 2019 richtet sich gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 26. September 2019, GZ.: ***, betreffend die Entscheidung über einen Antrag auf Rückzahlung von Nächtigungstaxen.

Aus dem gesamten Bescheidinhalt ergibt sich kein Hinweis, dass dieser Bescheid einer anderen Behörde als dem Magistrat zuzurechnen wäre. Insofern in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters vom 30. Jänner 2020 ausgeführt wird, es handle sich um einen Bescheid des Bürgermeisters, so ergibt sich dies aus dem gesamten Bescheidinhalt jedenfalls nicht.

Gemäß § 12 NÖ Tourismusgesetz 2010 besorgen die Gemeinden die Einhebung der Nächtigungstaxen im übertragenen Wirkungsbereich.

Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind in Statutarstädten schon kraft Bundesverfassungsrecht (vgl. Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG: „Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.“) vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbständiger Behörde – wahrzunehmen. Dem trägt auch das NÖ STROG insofern Rechnung, als gemäß § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu vollziehen hat.

Bei diesen dem Bürgermeister zukommenden Aufgaben kommt daher dem Magistrat allenfalls die Stellung eines Hilfsorgans zu (vgl. VwSlg 12.887A/1989 bzw. § 18 Abs. 1 zweiter Satz bzw. auch § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Zur selbständigen Erlassung von Bescheiden ist der Magistrat in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nicht zuständig. Behördenfunktion kommt dem Magistrat ausschließlich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu (vgl. VwSlg 11.692A/1985 bzw. § 47 Abs. 1 NÖ STROG). Eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde liegt hier aber gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 2010 gerade nicht vor.

Der angefochtene Bescheid kann entsprechend seinem gesamten äußeren Erscheinungsbild unzweifelhaft nur dem Magistrat als Behörde, nicht aber dem – an sich zuständigen – Bürgermeister zugerechnet werden.

Der Bescheid führt zunächst im Briefkopf den Magistrat der Stadt Krems an.

Die Ausführungen der Rechtsmittelbelehrung weisen darauf hin, dass die Erlassung eines Bescheides des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich intendiert war (Hinweis auf Berufungsmöglichkeit an den Stadtsenat).

Die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“ lässt für sich alleine zunächst Zweifel offen, ob die Fertigung für den Bürgermeister als Behörde oder für den Bürgermeister als Vorstand der Behörde Magistrat erfolgt. Das neben der Fertigung angebrachte Rundsiegel, in welchem die Worte „Magistrat der Stadt Krems an der Donau“ zu lesen sind, spricht jedoch klar für die zweite Möglichkeit.

Alle Zweifel ausgeräumt werden schließlich durch den Bescheidspruch. Für die Beurteilung, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, ist letztlich eindeutig, dass im Spruch als Behörde ausdrücklich der Magistrat angeführt („… wird vom Magistrat der Stadt Krems wie folgt entschieden: …“) wird.

Mangels Zuständigkeit des Magistrates zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches erweist sich der Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 26. September 2019, GZ.: ***, als rechtswidrig.

Da in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ein Berufungsverfahren im Rahmen eines zweistufigen Instanzenzuges ausgeschlossen ist (vgl. § 288 BAO), erweist sich das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom 25. Oktober 2019 als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Es war daher mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 26. September 2019 – im Ausmaß der auf den Spruchpunkt II. eingeschränkten Anfechtung – wegen Unzuständigkeit der Behörde vorzugehen unter gleichzeitiger Aufhebung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 30. Jänner 2020, in welcher diese Rechtswidrigkeit nicht erkannt wurde.

3.2. Ergänzende und unpräjudizielle Anmerkungen:

Insoweit eine Aufhebung des Bescheides des Magistrates vom 26. September 2019 mangels Anfechtung (im nicht bekämpften Umfang des Spruchpunktes I.) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr möglich war, wird die bescheiderlassende Behörde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung infolge ihrer Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und den Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO (innerhalb der dafür in § 302 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist) aufzuheben.

Die Entscheidung über den offenen Rückzahlungsantrag könnte anschließend durch den Bürgermeister als zuständiger Behörde im übertragenen Wirkungsbereich erfolgen. Wohl könnte eine bereits eingetretene Festsetzungsverjährung einer nachträglichen Berichtigung der ursprünglichen Festsetzung und damit dem Entstehen einer Gutschrift entgegenstehen. Zu prüfen wäre allerdings, ob eine Festsetzung ursprünglich – durch Abgabenerklärung oder Abgabenbescheid – überhaupt erfolgt ist. Ohne entsprechende Festsetzung entrichtete Beträge würden ein Guthaben begründen, für welches ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 1478 ABGB nach 30 Jahren erlöschen würde.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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