LVwG N LVwG-VG-5/002-2020

LVwG-VG-5/002-2020Tribunal Administrativo Regional10 de jul. de 2020

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Vergabe; Einstweilige Verfügung; Nachprüfung; Gebührenersatz; Pauschalgebühr;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-5/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.5.002.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter betreffend den Antrag der A Gesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, , , der Stadtgemeinde *** als Auftraggeberin im Vergabeverfahren „ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau „" - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten" aufzutragen, die entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.750,- binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen, folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Stadtgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, , , wird als öffentlicher Auftraggeberin im Vergabeverfahren „ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau „" - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten" aufgetragen, die von der A Gesellschaft m.b.H., ***, ***, für die Anträge vom jeweils 22.05.2020 auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vom jeweils 12.05.2020 (€ 2.500,-) und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (€ 1.250,-) entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt € 3.750,- binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs. 8, 6 Abs. 2, 21 Abs. 1, 2, 3, 8 u 9 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)

§ 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Begründung:

Die Stadtgemeinde *** ist öffentliche Auftraggeberin im Vergabeverfahren „ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau „" - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten"

Dieser Bauauftrag soll in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden.

Die D GmbH, ***, ***, vergebende Stelle, hat mit einem, der Antragstellerin per Fax am 12.05.2020, 13:53 Uhr, im Namen und Auftrag der Auftraggeberin übermittelten Schriftsatz mitgeteilt, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschieden werde.

Weiters hat die vergebende Stelle mit einem, der Antragstellerin per Fax am 12.05.2020, 13.50 Uhr, im Namen und Auftrag der Auftraggeberin übermittelten Schriftsatz mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der Firma E AG, ***, als Bestbieter den Zuschlag zur erteilen.

Die Antragstellerin hat mit dem am 22.05.2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge im Vergabeverfahren „ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau „" - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten" die Ausscheidensentscheidung vom 12.05.2020 und die Zuschlagsentscheidung vom 12.05.2020 für nichtig erklären, eine mündliche Verhandlung durchführen, eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Auftraggeberin untersagt wird, längstens für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens das Vergabeverfahren fortzuführen, insbesondere den Zuschlag zu erteilen und der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die von ihr entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 3.750,- binnen 14 Tagen zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters zu bezahlen.

Die Antragstellerin hat insgesamt eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 3.750,- entrichtet.

Mit einem an alle Bieter des gegenständlichen Vergabeverfahrens gerichteten Schreiben der Auftraggeberin vom 04.06.2020 wurden diese informiert, dass die Zuschlagsentscheidung vom 12.05.2020 zurückgenommen werde. Das Schreiben an die Antragstellerin enthält weiters den Zusatz, dass die Ausscheidensentscheidung vom selben Tag betreffend die Antragstellerin hingegen aufrecht bleibe.

Mit Beschluss des LVwG NÖ vom 28.05.2020, LVwG-VG-5/001-2020, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin untersagt, bis zur Erlassung der Entscheidung betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung vom 22.05.2020 in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zu LVwG-VG-5/002-2020) anhängigen Nachprüfungsverfahren, den Zuschlag zu erteilen.

Mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 08.07.2020, LVwG-VG-5/002-2020, wurde der Antrag der A Gesellschaft m.b.H., ***, , vom 22.05.2020, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge im Vergabeverfahren „ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau „ ***" - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten", die Entscheidung auf Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin vom 12.05.2020 für nichtig erklären, abgewiesen und gleichzeitig mit Beschluss der Antrag der A Gesellschaft m.b.H., , , vom 22.05.2020, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge im Vergabeverfahren „ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau „" - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten" die ergangene Zuschlagsentscheidung vom 12.05.2020 für nichtig erklären, zurückgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

§ 4 Abs. 8 NÖ VNG

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

§ 6 Abs. 2 NÖ VNG

Ist die zwischen dem Zugang über die Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 12 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.

§ 21 Abs. 1, 2, 3, 8 und 9 NÖ VNG:

(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:

  • den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 6 Abs. 1),

  • den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 7 Abs. 1) sowie

  • den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 14).

(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.

(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

(4) […]

(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende

Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren

durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner

gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens

klaglos gestellt wird.

(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(10) […]

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung beträgt die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr bei sonstigen Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich € 2.500,-

Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, da nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ VNG war die Antragstellerin berechtigt, den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung unter einem zu stellen, da die zwischen dem Zugang über die Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung liegende Zeitspanne (drei Minuten) kürzer als die in § 12 NÖ VNG vorgesehene Frist ist.

Die Pauschalgebühr für diese Anträge war daher nur einmal zu entrichten, und zwar gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung in der Höhe von

€ 2.500,- da es sich um ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages handelt.

Die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr wurde vollständig in Höhe von 50% der Gebühr für den Nachprüfungsantrag (€ 1.250,-) gleichzeitig mit diesem angewiesen.

Die AG hat die Zuschlagsentscheidung vom 12.05.2020 mit Schreiben vom 04.06.2020 gegenüber allen Bietern zurückgenommen und somit die Antragstellerin klaglos gestellt.

Da die Pauschalgebühr für die zulässigerweise gleichzeitig gestellten Nachprüfungsanträge nur einmal zu entrichten ist, ist die Auftraggeberin durch diese Klaglosstellung in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, zum Ersatz gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG verpflichtet.

Gemäß § 21 Abs. 9 NÖ VNG ist die Auftraggeberin aus genanntem Grund und, weil dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde verpflichtet, die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr für diesen Antrag in der Höhe von € 1.250,- zu ersetzen.

Spruchgemäß hat die Auftraggeberin daher der Antragstellerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren für die Nachprüfungsanträge und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von insgesamt € 3.750,- zu ersetzen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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