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LVwG-AV-6/002-2020•LVwG N LVwG-AV-6/002-2020
LVwG-AV-6/002-2020Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Beschwerdefrist; Fristversäumnis; gesetzlicher Vertreter;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über den Antrag der A, vertreten durch RA C, ***, *** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4. September 2019, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ den
BESCHLUSS
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 4. Februar 2019 hat A, geb. ***, StA. KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter B bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ eingebracht.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4. September 2019, Zl. ***, wurde dieser Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2, § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen.
Dagegen hat A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, Beschwerde erhoben und beantragt, dass ihr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu, dass der Bescheid aufgehoben und der Behörde die neuerliche Entscheidung aufgetragen werde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. April 2020, LVwG-AV-6/001-2020, wurde die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Mit am 6. April 2020 eingeschrieben aufgegebenem Schriftsatz vom 5. April 2020 hat A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4.9.2019, ZI. ***, eingebracht.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Hindernis, das sie an der rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung gehindert habe, erst mit der Verständigung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 23.3.2020 weggefallen sei, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig sei.
Sie lebe im Kosovo, sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig und kenne das österreichische Rechtssystem nicht. Nach Zustellung des negativen Bescheides der belangten Behörde habe ihre Mutter ihren Vater, Herrn D, telefonisch von der Übernahme eines Schriftstückes für sie verständigt. Ihre Mutter verstehe nicht ausreichend Deutsch und habe den Brief dann ihrem Vater nach Österreich übermittelt und ihn gebeten, für eine Rechtsvertretung in Österreich Sorge zu tragen, damit sie den aus ihrer Sicht unrichtigen Bescheid der belangten Behörde bekämpfen könne
Ihr Vater habe mit Frau E von der Kanzlei C telefoniert und ihr eine Kopie des angefochtenen Bescheides übermittelt. Bei dem Gespräch zwischen Frau E und ihrem Vater sei es aus nicht mehr genau nachvollziehbaren Gründen dazu gekommen, dass von Frau E der 1.10.2019 als Zustelldatum notiert worden sei. Dieser Fehler könne dadurch zustande gekommen sein, dass die Beschwerdeführerin ihrem Vater ein falsches Zustelldatum angegeben habe, möglicherweise habe aber auch ihr Vater Frau E das unrichtige Zustelldatum bekannt gegeben. Tatsache sei, dass Frau E auf der übermittelten Bescheidkopie den 1.10.2019 als Zustelldatum notiert habe und auf dieser Grundlage die Fristeintragung mit 29.10.2019 erfolgt sei. Die Beschwerde sei dann tatsächlich am 29.10.2019 von der Kanzlei C abgefertigt worden.
Dazu sei anzumerken, dass ein direkter persönlicher oder telefonischer Kontakt zwischen ihr und der Kanzlei ihres Rechtsvertreters nicht stattfinden habe können, da sie im Kosovo lebe und auch der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei.
Die Kanzlei C vertrete ihre Familie seit Jahren in verschiedenen Rechtsangelegenheiten, insbesondere zwischen ihrem Vater D und Frau E bestehe ein auf diesem Geschäftskontakt beruhendes Vertrauensverhältnis. Frau E habe keinen Grund gehabt, an den Angaben des Herrn D zu zweifeln und daher eine nähere Überprüfung des Zustelldatums zu veranlassen. Frau E sei in der Behandlung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Angelegenheiten sehr versiert und erfahren. Frau E arbeite für Herrn C bereits seit dem Jahr 1992 und sei hauptsächlich mit migrationsrechtlichen Themen beschäftigt. Sollte der Fehler im Bereich von Frau E liegen, sei festzuhalten, dass ihr in dem gesamten Zeitraum seit 1992 noch nie ein derartiger Fehler unterlaufen sei. Ihr Rechtsvertreter C habe daher auf die Fristvormerkung durch Frau E vertrauen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, selbst weitere Nachforschungen zum Zustelldatum anzustellen.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides noch minderjährig gewesen sei und ihre Mutter, die den Bescheid für sie übernommen habe, der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Auch dies habe die Kommunikation erheblich erschwert.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters im Jahr 2019 insofern eine Ausnahmesituation geherrscht habe, als die Kanzleileiterin der Kanzlei, Frau F, welche diese Funktion seit mehr als 20 Jahren innehabe, aufgrund eines Unfalles mit nachfolgenden Operationen über Monate hindurch im Krankenstand gewesen sei, was zu einer erheblichen Belastung für die Organisation der Kanzlei ihres Rechtsvertreters geführt habe.
All diese Umstände seien geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Die Fristversäumung beruht auf einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das sie ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert habe. Allenfalls liegt ein bloß minderer Grad des Versehens vor, der der Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht entgegenstehe.
Gleichzeitig wurde die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und Beschwerde erhoben. Dazu wurde ein Vorbringen in der Sache erstattet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-6-2020 sowie durch Einvernahme der Zeugin E und des Zeugen D. Der Zeuge C war für diese Verhandlung entschuldigt, er hat eine eidesstättige Erklärung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen:
Am 4. Februar 2019 hat A, geb. ***, StA. KOSOVO, vertreten durch die Kindesmutter B bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ eingebracht.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4. September 2019, Zl. ***, wurde dieser Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2, § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise:
„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns
einzubringen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten….“
Dieser Bescheid wurde von der minderjährigen Beschwerdeführerin persönlich am 30.9.2020 in der Botschaft in Skopje im Beisein ihres Onkels übernommen, ihm war dafür eine Vollmacht erteilt worden.
In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin ihren Vater, Herrn D, telefonisch von der Übernahme des Schriftstückes verständigt, wobei auch der Onkel der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater diesbezüglich zumindest am darauffolgenden Tag telefoniert hat. Ihre Mutter und ihr Onkel verstehen ebenso wie die Beschwerdeführerin nicht ausreichend Deutsch und haben keine Kenntnisses des österreichischen Rechtssystems. Sie hat dann den Bescheid dem Vater nach Österreich übermittelt und ihren Vater gebeten, für eine Rechtsvertretung in Österreich Sorge zu tragen, um den Bescheid der belangten Behörde zu bekämpfen.
D hat mit Frau E von der Kanzlei C telefoniert und ihr eine Kopie des angefochtenen Bescheides übermittelt. Bei einem Gespräch zwischen Frau E und D hat Frau E den 1.10.2019 als Zustelldatum auf der Kopie des Bescheides notiert. Davor hat sie ausdrücklich nachgefragt, wann der Bescheid übernommen wurde, in diesem Gespräch kam auch ausdrücklich die lange Zeitspanne zwischen der Bescheidunterfertigung (4.9.2019) und der angeblichen Übernahme durch die Beschwerdeführerin zur Sprache. Das Datum 1.10.2019 wurde ihr jedenfalls vom Vater der Beschwerdeführerin genannt, auf dieser Grundlage erfolgte die Fristeintragung mit 29.10.2019. Die Beschwerde wurde schließlich am 29.10.2019 von der Kanzlei C abgefertigt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. März 2020, LVWG-AV-6/001-2020, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Überprüfung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4. September 2019, Zl. ***, ergeben habe, dass diese offenbar verspätet eingebracht worden sei. Laut Beschwerdeschriftsatz sei der Bescheid am 1. Oktober 2019 zugestellt worden, im vorgelegten Behördenakt sei allerdings die Übernahmebestätigung enthalten, wonach der Bescheid am 30. September 2019 von der Kindesmutter übernommen worden sei. Ihre Beschwerde sei laut Poststempel am 29. Oktober 2019 zur Post gegeben und somit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht worden.
Dieses Schreiben wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 23.3.2020 zugestellt, wodurch sie Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde erlangt hat.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen einerseits auf dem vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***, worin auch die Übernahmebestätigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides enthalten ist, andererseits auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2020. Dass der Bescheid am 30.9.2019 übernommen wurde, geht aus der Übernahmebestätigung zweifelsfrei hervor, dies ist auch nicht strittig. Der Vater der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Unterschrift auf dieser Übernahmebestätigung die seiner Tochter sei.
In dieser Verhandlung wurde die Mitarbeiterin der Kanzlei C, E, einvernommen, die einen überaus glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruck hinterlassen hat. Sie hat bestätigt, dass sie seit 1992 in der Rechtsanwaltskanzlei arbeite und ihr auch die selbständige Fristenverwaltung obliege. Sie sei spezialisiert auf die Bereiche Niederlassung, Staatsbürgerschaften und Asyl, wobei sie hier Verfahren bereits selbständig betreue, sofern diese nicht rechtlich komplex seien. Weiters hat sie angegeben, dass sie sich nicht erinnern könne, dass ihr jemals ein Fehler in der Fristenverwaltung passiert sei. Dies wird durch die eidesstättige Erklärung ihres Dienstgebers, Rechtsanwalt C, unterstrichen, welcher sie als eine „verlässliche, erfahrene und vertrauenswürdige langjährige Mitarbeiterin“ seiner Kanzlei beschreibt, sodass für ihn keine Zweifel bestünden, dass die von ihr vorgenommenen Vermerke betreffend den Fristenlauf den Tatsachen entsprechen würden. Die Zeugin hat dazu angegeben, dass sie immer als erstes die Frage stelle, ob die Frist noch offen sei. Dies ist nachvollziehbar und entspricht den allgemeinen Usancen in einer Rechtsanwaltskanzlei. Weiters hat sie bestätigt, dass der handschriftliche Vermerk auf der ersten Seite des gegenständlichen Bescheides von ihr stamme. Demnach habe sie den Vermerk „1.10. zugestellt“ gemacht sowie als Frist den 29. Oktober vorgemerkt. Sie hat auch glaubhaft ausgeführt, dass sie mit dem Vater der Beschwerdeführerin über den langen Zeitraum zwischen der Bescheidunterfertigung (4.9.2019) und der Zustellung gesprochen habe, was durch die Unterstreichung des Datums 4.9.2019 auf der ersten Seite des Bescheides verdeutlicht wird. E hat ausgeführt, dass sie sicherheitshalber immer das Datum der Zustellung um einen Sicherheitstag oder auch um eine Sicherheitswoche vordatiere, damit die Frist jedenfalls gewahrt sei. Auch diese Angabe ist nachvollziehbar und spricht für die überaus korrekte Vorgehensweise der Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei. Aufgrund der handschriftlichen Notiz des 1.10. ist somit auszugehen, dass zumindest dieser Tag von D als Datum der Übernahme des gegenständlichen Bescheides genannt wurde, wobei aufgrund der Ausführungen der Zeugin der Bescheid seinen Angaben zufolge auch am 2. Oktober übernommen worden sein könnte.
Demgegenüber sind die Angaben des Zeugen D zur Frage, wann der Bescheid übernommen wurde, vage geblieben. Er hat selber angegeben, dass er nicht ausschließen könne, dass er der Mitarbeiterin der Kanzlei C mitgeteilt habe, dass der Bescheid am 1. Oktober übernommen worden sei, er könne sich daran nicht erinnern.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt damit den Angaben der Zeugin E, sodass festzustellen war, dass der 1.10.2019 als Zustelldatum aufgrund der Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin von der Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei notiert wurde.
Dass weder der Onkel der Beschwerdeführerin, noch die Mutter der Beschwerdeführerin oder auch diese selbst ausreichende Deutschkenntnisse haben, um eine Rechtsmittelbelehrung zu verstehen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen D.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der erstmaligen Kenntnis von der Verspätung der Beschwerde folgt das Gericht den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Wiedereinsetzung, da auf dem RSb-Abschnitt seitens der Post kein Übernahmedatum vermerkt ist.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
§ 33 VwGVG lautet:
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 4. September 2019, Zl. ***, wurde von der minderjährigen Beschwerdeführerin im Beisein ihres Onkels persönlich am 30.9.2020 in der Botschaft in Skopje übernommen. Die am 29.10.2019 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet, wovon sie erstmals am 23.3.2020 Kenntnis erlangt hat.
Da die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Ereignis ist dann iSd § 33 Abs. 1 VwGVG „unabwendbar“, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (vgl. VwGH vom 15.11.2012, 2012/17/0219).
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass weder sie, noch ihre Mutter oder der Onkel über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen würden, um den Inhalt der Rechtsbelehrung zu verstehen, außerdem sei sie nicht des österreichischen Rechtssystems kundig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0199; 20.10.2015, Ra 2015/18/0190; 24.4.2017, Ra 2016/06/0095; jeweils mwN).
Gegenständlich hat jedoch das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Fristversäumnis nicht auf mangelnde Rechtskenntnisse oder Sprachkenntnisse zurückzuführen ist, hat doch der Vater der Beschwerdeführerin offensichtlich rechtzeitig Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei C aufgenommen, damit seine Tochter im gegenständlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbeistand bekommt. Im Zuge des Gesprächs mit der Mitarbeiterin E hat er jedoch ein falsches Datum angegeben, wann der gegenständliche Bescheid übernommen worden sei. Dass es beim Gespräch mit der Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei Verständnisschwierigkeiten gegeben habe, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, für die Beantwortung der Frage, wann ein Schriftstück übernommen wurde, sind auch keinerlei Rechtskenntnisse nötig.
Das Ermittlungsverfahren hat weiters ergeben, dass die Übernahme des gegenständlichen Bescheides Thema in den Telefonaten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bzw. zwischen ihrem Onkel und ihrem Vater war. Auch wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Onkel, ihre Mutter und auch ihr Vater nicht ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache hatten, um die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen, war ihnen doch zweifelsohne bewusst, ein rechtlich bedeutsames Schriftstück erhalten zu haben, da eben vereinbart wurde, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren, um den negativen Bescheid zu bekämpfen (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090 mit Verweis auf E 24.2.2000, Zl. 96/21/0430). Es wäre daher am Vater der Beschwerdeführerin gelegen und ihm auch zumutbar gewesen, im Gespräch mit der Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei das Datum der Übernahme des Bescheides richtig bekanntzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters, in diesem Fall das des gesetzlichen Vertreters, die von diesem vertretene Partei. Da der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt hat und das Datum der Übernahme des Bescheides falsch angeben hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung somit abzuweisen.
Die Beschwerde wurde bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. April 2020, Zl. LVwG-AV-6/001-2020, als verspätet zurückgewiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung.
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