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LVwG-AV-1451/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1451/001-2019
LVwG-AV-1451/001-2019Tribunal Administrativo Regional8 de jul. de 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltskarte; Aufenthaltsehe; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. NORDMAZEDONIEN, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 6. November 2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und Feststellung, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 4. März 2019 hat A bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Stadt St. Pölten einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers im Sinne des § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht. Dazu wurde auf die Eheschließung mit der ungarischen Staatsbürgerin B am 8. Jänner 2019 vor dem nordmazedonischen Standesamt in *** verwiesen, welcher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate zukomme.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 6. November 2019, ***, wurde dieser Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers unter Spruchpunkt I. gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 7 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und Abs. 3 NAG zurückgewiesen sowie unter Spruchpunkt II. gemäß § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes festgestellt, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle.
Zur Begründung wurde auf das Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Fachbereich - FGA2 - behördliche fremdenpolizeiliche Vollzugsmaßnahmen, vom 9. September 2019, Zl. ***, verwiesen, wonach von einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 117 FPG auszugehen sei. Darin werde ausgeführt, dass der Antragsteller bereits in den Jahren 2003 und 2009 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen sei, wobei die Asylverfahren negativ entschieden worden seien. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit sowohl Vor- als auch Nachnahmen mehrfach geändert, ihn betreffend scheine auch eine SIS-Vormerkung vom 7. Juli 2014 seitens der Schweiz (Ein-/Aufenthaltsverbots im Schengener Gebiet) auf.
Aufgrund der vorliegenden Verwendung von unterschiedlichen Identitäten in Verbindung mit dem Versuch, ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu bekommen, habe sich der Verdacht erhärtet, dass die Eheschließung des Antragstellers mit einer EWR-Bürgerin lediglich zur Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger bestimmt sei.
In weiterer Folge seien die Eheleute getrennt vernommen worden, wobei sich ihre Angaben zu den Umständen des Heiratsantrags unterscheiden würden. Besonders auffällig sei die Unkenntnis bzw. Unsicherheit beider Ehepartner über den Tag der Eheschließung gewesen, welchen der Ehegatte mit 7.1.2019, die Ehegattin mit 11.1.2019 angegeben habe. Weiters habe die Ehegattin auch keinerlei Fotos von der Hochzeit vorzeigen können, da diese ihren Angaben zufolge von der Schwägerin angefertigt worden seien und sie sie noch nicht in ihrem Besitz habe. Die Ehegattin konnte außerdem im Zuge der Vernehmung weder die Namen der Eltern des Ehegatten nennen, noch alle Namen der Geschwister bzw. Angaben über die schulische oder berufliche Ausbildung tätigen.
Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Stadt St. Pölten sei daher der Auffassung, dass es sich bei der Ehe des Antragstellers mit der ungarischen Staatsbürgerin B um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG handle, die er nur geschlossen habe, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Dass die Ehegatten keine hinreichenden Kenntnisse über bedeutsame Lebensumstände des Partners besitzen würden, keine Hochzeitsfotos vorgezeigt werden konnten und auch die Umstände des Heiratsantrags unterschiedlich angegeben worden seien, seien Indizien dafür, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde festgehalten, dass diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff zu erkennen sei. Die Nichtausstellung der beantragten Aufenthaltskarte würde auch nicht dazu führen, dass sich die Ehegattin de facto gezwungen sehe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.
Dagegen wurde von A, vertreten durch RA C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und seinem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige stattzugeben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Dazu wurde vorgebracht, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aussagekräftig sei. Dass er in den Jahren 2003 und 2009 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen sei und in der Vergangenheit sowohl Vor- als auch Nachnahmen mehrfach geändert habe, lasse keine Aussage über die Echtheit seiner Ehe zu. Die näher angeführten übereinstimmenden bzw. divergierenden Aussagen seien zusammenfassend nicht geeignet, um mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit eine Aufenthaltsehe zu begründen. Diese Divergenzen würden sich sehr wohl innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung abspielen. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche seien jedenfalls nicht geeignet, erhebliche Bedenken an der Verbundenheit der ehelichen Beziehung nach sich zu ziehen. Seine Ehegattin und er würden eine normale Ehe führen, es werde bestritten, dass die gegenständliche Ehe eine Aufenthaltsehe sei. Vielmehr hätten sie aus Liebe geheiratet.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2020 wurde bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis mit der Rechtsvertretung aufgelöst worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die Ladung wurde ihm zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt und von diesem nachweislich am 10. Juni 2020 übernommen. In dieser Verhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Aktes des Magistrats der Stadt St. Pölten zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1451-2019 sowie durch Einvernahme der Zeugin B und durch Verlesung des Auszugs aus dem Fremdenregister betreffend den Beschwerdeführer und der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und B.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, A, wurde am *** geboren, er ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Asylanträge im Jahr 2003 bzw. im Jahr 2009 wurden am 15.12.2003 bzw. am 1.4.2009 rechtskräftig abgewiesen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ***, *** vom 7.8.2019 wurde er wegen Übertretung der §§ 28a Abs. 1 4. Fall, 28 Abs. 2 Z. 3, 28 Abs. 3 2. Fall SMG, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 67 FPG erlassen, die Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist nach Ausstellung eines Reisepasses am 10. Jänner 2019 freiwillig selbständig aus Österreich in Richtung Nordmazedonien ausgereist.
Am 8. Jänner 2019 hat er B vor dem Standesamt in *** geheiratet, nachdem sie sich im August 2018 in einer Diskothek in *** kennengelernt hatten. B ist Staatsangehörige Ungarns, ihr kommt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate zu. Diese Ehe hat A geschlossen, um sich für die Erlangung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können. Bei dieser Ehe handelt es sich um eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG.
Dass die Ehe am 5. Jänner 2020 wieder geschieden wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Im Akt der belangten Behörde ist der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11. Juli 2019 zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe enthalten, wonach seitens der Polizei am 25. Mai 2019 Erhebungen bezüglich der Ehe des Beschwerdeführers und B durchgeführt wurden und beide Eheleute getrennt voneinander einvernommen wurden. Auffallend ist, dass die Eheleute geringe Kenntnisse von persönlichen bzw. privaten Details des jeweiligen Ehepartners hatten, obwohl sie sich zum Zeitpunkt der Vernehmung ihren Angaben zufolge ca. ein Jahr kannten. So gab die Ehefrau an, dass sie seit Jänner 2018 in Österreich lebe, und davor in Deutschland gelebt habe, während der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass sie seit Sommer 2018 in Österreich lebe und davor in Mazedonien gelebt habe. Er konnte auch den Namen ihres Bruders nicht benennen, den Namen ihres Vaters hat er mit D insofern falsch angegeben, als dieser E lautet. Weiters gab er das Datum der Eheschließung mit 7. Jänner 2019 insofern falsch an, als die Ehe am 8. Jänner 2019 geschlossen wurde.
Vor allem aber beruht die Feststellung betreffend das Bestehen einer Aufenthaltsehe auf den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2020, wonach diese ihre Ehe als Fehler bezeichnet und angegeben hat, die Ehe aus Dummheit geschlossen zu haben. Sie hat glaubhaft versichert, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sie geheiratet habe, damit er einen Aufenthaltstitel in Österreich bekomme. Sie könne dies nicht zu 100 % sagen, aber zu 99 %. Auch der Umstand, dass er ihrer Aussage zufolge nach seiner strafrechtlichen Verurteilung und der anschließenden Therapie verschwunden sei, ohne sie darüber zu informieren, spricht dafür. Weiters gab die Zeugin an, dass sie und ihr Mann keine gemeinsamen Hobbys und auch keine gemeinsamen Freunde gehabt hätten, wobei sie dies allerdings auch mit dem Umstand erklärt hat, dass sie jeden Tag 12 Stunden gearbeitet habe bis auf einen Tag in der Woche.
Dafür, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit B eingegangen ist, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, spricht auch, dass er die Frage durch die Polizei nach dem Zweck der Ehe unbeantwortet gelassen hat und nur angegeben hat, dass es keinen klassischen Heiratsantrag gegeben habe, sie es gemeinsam besprochen und beschlossen hätten. B hat demgegenüber bei ihrer Befragung durch die Polizei, warum die Eheschließung so kurze Zeit nach dem Kennenlernen stattgefunden habe, angegeben: „Weil A sonst nicht so lange dableiben kann. Weil ich ihn liebe und damit er nicht immer ausreisen muss.“ Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie bestätigt, dass sie ihn damals geliebt habe, aber schon bald darauf gekommen sei, „dass er nicht korrekt“ sei.
Schließlich zeigt auch der Umstand seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, wovon acht Monate unbedingt verhängt wurden, dass der Beschwerdeführer vor der Begehung strafbarer Taten nicht zurückscheut, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er nach zweimaligem negativen Asylverfahren eben über den Weg einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel in Österreich erlangen wollte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt damit zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer und B zwar vom 26. Februar 2019 bis 2. März 2020 gemeinsam in ***, *** gewohnt haben, ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedoch nicht geführt haben, da jedenfalls seitens des Beschwerdeführers kein Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand.
Nach Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist sie seit 5. Jänner 2020 geschieden und habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann, der nunmehrige Beschwerdeführer setze sie unter Druck und drohe ihr Gewalt an, wenn sie nicht wieder mit ihm in Kontakt trete. Dadurch, dass im Zentralen Melderegister der Familienstand sowohl beim nunmehrigen Beschwerdeführer als auch bei B weiterhin mit „verheiratet“ angegeben wird, konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die gegenständliche Ehe tatsächlich bereits geschieden ist.
Die Feststellungen zum Asylverfahren und zur freiwilligen Ausreise beruhen auf der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Fremdenregister.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 30 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Liegt jedoch eine Aufenthaltsehe vor, ist gemäß Abs. 7 leg. cit. ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin B eingegangen ist, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK war von seiner Seite nicht beabsichtigt. Damit ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG gegeben.
Der Beschwerde des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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