LVwG N LVwG-AV-880/001-2019

LVwG-AV-880/001-2019Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2020

Abrir fonte

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Einwendung; Gebäudehöhe; Hauptfenster; Geländeveränderung; Oberflächenwasser;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-880/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.880.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde von 1. A, ***, ***, 2. B, 3. C, beide ***, ***, und 4. D, ***, ***, alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 01.07.2019, GZ. ***, mit dem den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 01.02.2018, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten, einem Tiefgaragengeschoß, Einfriedungen und Stützmauern sowie den erforderlichen Nebenräumen auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Bauansuchen vom 29.01.2015, eingelangt beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz am 30.01.2015, beantragte die F OG die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dem Ansuchen waren Einreichpläne, Baubeschreibung, Nutzflächenaufstellung, Anrainerverzeichnis und Grundbuchauszug beigelegt. Eigentümerin des Baugrundstückes war zum damaligen Zeitpunkt die G GmbH.

Auf Grund von Nachforderungen bzw. Verbesserungsaufträgen seitens der Baubehörde I. Instanz wurden von der Bauwerberin die Einreichunterlagen in der Folge ergänzt und teilweise ausgetauscht.

Mit Schriftsätzen vom 12.01.2016, 15.01.2016 und 18.01.2016 erhoben die Beschwerdeführer nach vorangegangener Verständigung durch die Baubehörde I. Instanz über dieses Bauvorhaben Einwendungen welche zusammengefasst im Wesentlichen die Dimension und Anordnung des Bauvorhabens, Ortsbild, Bebauungsdichte, Bauwich, falsch berechnete Gebäudehöhen (es würden sich Höhen über 9 m ergeben) bzw. Unrichtigkeit des Belichtungsnachweises, Größe des Kinderspielplatzes, Abweichungen in den Plänen, Forderung von Schallpegelnachweisen, Verkehrs- und Parkplatzsituation in der Umgebung, Belästigung durch Lärm und Emissionen, Veränderungen im Grundwasserverhalten und dadurch bedingte Auswirkungen auf die Keller der Beschwerdeführer, Brandschutzkonzept/Belüftung der Garage, Geländeveränderung bzw. dadurch bewirkte Veränderung der Entwässerungssituation und deren Auswirkung auf die Nachbargrundstücke sowie Lebensqualität und Wertminderung der Liegenschaften der Anrainer zum Inhalt hatten.

Die Baubehörde I. Instanz führte am 20.01.2016 eine Bauverhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme zum Ortsbildgutachten abgegeben, der Zweitbeschwerdeführer erstattete zudem ein ergänzendes Vorbringen zur Verlegung der Bushaltestelle.

In der Folge wurden von der Bauwerberin überarbeitete Einreichpläne datiert mit 18.03.2016 bei der Baubehörde I. Instanz vorgelegt und schließlich am 17.11.2016 eine weitere Bauverhandlung abgehalten. In ihren hierzu vorweg erstatteten schriftlichen Einwendungen monierte die Erstbeschwerdeführerin, dass „Auswechslungspläne“ eine bereits erteilte Baubewilligung voraussetzen würden, die Gebäudehöhe des Bauteiles Nord zu hoch sei und der Bauwich zu gering, die mangelnde Feuerwehrzufahrt für den hinteren Grundstücksbereich bedeute eine Gefährdung ihres Hauses, sie wandte sich gegen das Ortsbildgutachten und hielt alle bisherigen Einwendungen aufrecht. Die Einwendungen des zwischenzeitig verstorbenen Gatten der Erstbeschwerdeführerin, in dessen Stellung sie als Rechtsnachfolgerin eingetreten ist, hatten im Wesentlichen dieselben Themen zum Inhalt.

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer brachten in dieser Verhandlung ergänzend zusammengefasst vor, dass die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden sei, dass die tatsächlichen Höhen des Projektes an den Nachbargebäuden sichtbar zu machen seien, die Einwände richteten sich weiters gegen die Geländeveränderung, gegen die falsche Feststellung der Gebäudehöhen, die Auswirkung auf Hang- und Oberflächenwässer, der Bauwich sei zu gering, eine Unverträglichkeit mit dem Ortsbild liege vor, ein Nachweis bezüglich der Schallpegel werde gefordert, der örtliche Bedarf erfordere eine höhere Zahl an Stellplätzen, es sei mit Lärm und Emissionen zu rechnen und von einer Wertminderung der Immobilie der Beschwerdeführer auszugehen.

Die Viertbeschwerdeführerin monierte schließlich im Rahmen dieser Verhandlung das Ortsbild und die Bebauungsdichte, die Geländeveränderung und die damit einhergehenden Stützmauern sowie die Trockenheit der Nachbargebäude (gestautes Wasser werde zu den Nachbarhäusern umgeleitet), die Gebäudehöhe des Bauteiles Nord werde nicht vom gewachsenen Grund berechnet und liege über 8 m, es sei mit erhöhtem Verkehrs- und Emissionsaufkommen zu rechnen, der Verkehrs- und Parkplatzsituation werde nicht Rechnung getragen, die NÖ Bauordnung 2014 sei anzuwenden und sei eine erhebliche Wertminderung ihrer Immobilie zu erwarten.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde von der Bauwerberin das Bauvorhaben dahingehend abgeändert, dass eine Reduzierung der Stellplätze um einen KFZAbstellplatz vorgenommen wurde, sodass nur mehr 17 Stellplätze ausgeführt werden sollen. In der Verhandlung wurde festgehalten, dass auf Grund der in der Verhandlung vom 20.01.2016 vorgebrachten Einwendungen die Einreichpläne insbesondere hinsichtlich der Garagenabfahrt geringfügig abgeändert worden seien. Hinsichtlich der Höhensituierung und der Abstände zu den Grundgrenzen sei keine Abänderung in den nachfolgenden Plänen erfolgt, sodass das geotechnische Gutachten vom 05.02.2016 keine Änderung erbringe.

Am 20.03.2017 fand eine weitere Bauverhandlung statt, deren Gegenstand sich auf die Absteckung der Grundgrenzen sowie der geplanten Gebäudebereiche beschränkte, jedoch wurde im Zuge dieser Verhandlung auch ein maschinenbautechnisches Gutachten erstattet, ebenso wurden Fragen der Gebäudehöhe, Anzahl der von den Anrainern gewünschten Stellplätze sowie Inhalt des Ortsbildgutachtens erörtert. Es wurden von den Beschwerdeführern abermals Einwendungen vorgebracht, wobei sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke im Zuge der Bauführung aussprachen.

Mit dem Bescheid vom 01.02.2018, GZ. ***, erteilte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau unter Anführung von insgesamt 53 Auflagen die Baubewilligung für die Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten, einem Tiefgaragengeschoß, Einfriedungen und Stützmauern sowie den erforderlichen Nebenräumen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, dessen Umfang die Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden würden und angeschlossen seien, sowie für das Recht der Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bauführerbescheinigung. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils als unzulässig zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.

In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 19.02.2018 beantragten die Beschwerdeführer, der Berufung nach Durchführung einer Berufungsverhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Baubehörde zurückzuverweisen.

Der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Berufungsbehörde führt aufgrund dieser Berufung dahingehend ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, als einerseits ein Verbesserungsauftrag an die Bauwerberin im Zusammenhang mit der Zustimmung der Grundeigentümerin erging, dem die Bauwerberin auch nachkam, andererseits ein ergänzendes maschinenbautechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt wurde.

Diese ergänzenden Beweisergebnisse wurden unter anderem den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15.04.2019 zur Kenntnis gebracht und erstatteten daraufhin die Beschwerdeführer durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20.05.2019 eine ergänzende umfassende Stellungnahme samt Erhebung von Einwendungen. Die Berufungsanträge wurden voll inhaltlich aufrecht gehalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 01.07.2019, GZ. ***, wurde den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze bestätigt, wobei der Auflagenpunkt 33 im Hinblick auf die ergänzend projektierte Brandschottung mit Kaltrauchsperren abgeändert und neu definiert wurde.

Begründend führte dazu die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass das Verfahren auf Grund des Einlangens des Bauansuchens am 30.01.2015 sowie der Übergangsbestimmung der NÖ BO 2014 nach der NÖ BauO 1996 zu Ende zu führen sei. Bezugnehmend auf die Niederschrift vom 01.04.2019 liege die Zustimmung eines befugten Vertreters der Liegenschaftseigentümerin im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung liquid vor. Zum Vorbringen, dass auf Grund der langen Verfahrensdauer und der mehrfachen Adaptierung des Projekts die NÖ BauO 1996 nicht mehr angewendet werden könne, wurde dargelegt, dass sich die Antragsergänzungen auch durch die Mitwirkung der Parteien ergeben hätten und kein aliud vorliege. Wenn einem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen werde, gelte der Antrag als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht. Zudem könne gemäß § 13 Abs. 8 AVG das Bauansuchen auch in jeder Lage des Verfahrens abgeändert werden, solange kein aliud vorliege und sei einem Bauwerber die Möglichkeit zur Projektänderung einzuräumen, sofern ein Versagungsgrund hiedurch beseitigt werden könne.

Zum Vorbringen, dass zum Zeitpunkt der letzten öffentlichen mündlichen Verhandlung noch keine abschließende Beurteilung durch den maschinenbautechnischen Sachverständigen möglich gewesen sei und in der Folge Parteiengehör verletzt worden sei, stellte die Berufungsbehörde fest, dass vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine weitere Begutachtung durch einen maschinenbautechnischen ASV mehr stattgefunden habe, weshalb dies im Berufungsverfahren nachgeholt worden sei.

Zur monierten Brandgefahr und Gefährdung durch Emissionen sowie des diesbezüglich geforderten medizinischen Gutachtens wurde unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BauO 1996 ausgeführt, dass es sich bei den Emissionen in Form von Abgasen, Geruch und Lärm ausgehend von den Garagen und vom Keller, den Lüftungen und den Heizräumen zweifellos um solche aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken der Wohnnutzung handle, sodass diesbezüglich den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte zustünden. Ebenso komme die Ausnahme des § 48 NÖ BauO 1996 zum Tragen, da das Projekt nur die Anzahl der gesetzlich geforderten Pflichtstellplätze vorsehe. Zumal es sich bei der Verringerung des Projekts um einen KFZ-Stellplatz um eine Einschränkung handle, könnten Rechte der Nachbarn nicht verletzt werden.

Soweit vorgebracht worden sei, dass von den Garagen als auch vom Keller, den Lüftungen und den Heizräumen des Bauprojekts für sämtliche Grundstücke der Berufungswerber und deren Gebäude eine immense Brandgefahr ausgehe, so werde den brandschutztechnischen Einschätzungen des ASV nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.

Hinsichtlich der maximal zulässigen Gebäudehöhe sei der Gebäudehöhennachweis von einem bautechnischen ASV eingesehen und für in Ordnung befunden worden. Dieser Einschätzung sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und sei auch nicht konkret aufgezeigt worden, in welchen Punkten der Gebäudehöhennachweis nicht den Vorgaben des § 53 NÖ BauO entsprechen würde. Ein Belichtungsproblem sei in der Berufung nur unter der Bedingung einer höher zu berechnenden als der 8 m zulässigen Gebäudehöhe eingewandt worden. Ein solches könne jedoch durch Einhaltung der Gebäudehöhe von max. 8 m in Bauklasse II nicht entstehen. Aus den Auswechslungsplänen vom 29.03.2016 (Ansichten mit Belichtungsnachweis und Gebäudehöhennachweis) ergebe sich kein Zweifel, dass die Bauklasse II eingehalten werde.

Bezüglich Veränderungen im Grundwasserverhalten und dadurch bedingte Auswirkungen auf die Grundwasserbelastung des Kellers am Grundstück der Berufungswerber B und C sei auf Grund der Einschätzung der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen ASV auf die Einholung eines geologischen bzw. wasserbautechnischen Gutachtens verzichtet worden. Dieser Einschätzung sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, weshalb die Einholung weiterer Gutachten auch für die Berufungsbehörde nicht nötig erscheine.

Hinsichtlich Ortsbildfragen komme Anrainern kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Bezüglich Unklarheiten der Planunterlagen wurde auf die letztgültigen Projektsunterlagen, welche mit einer Bezugsklausel versehen seien, verwiesen.

Dem geologischen Gutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Auf die Verkehrs- und Parksituation über das Baugrundstück hinaus sei im Bauverfahren nicht einzugehen.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei die Bauwerberin F OG noch im Firmenbuch eingetragen gewesen. Unter Hinweis auf § 9 NÖ BauO und hiezu ergangene (näher angeführte) Rechtsprechung sei von der Zulässigkeit eines Bauwerberwechsels während des Bewilligungsverfahrens auszugehen. Wenn nach Löschung der F OG nunmehr die H GmbH als Bauwerberin auftrete, stehe dies mit der Judikatur und der dinglichen Wirkung von Bescheiden im Einklang. Schließlich sei auch den Ausführungen des maschinenbautechnischen ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

Es sei demnach insgesamt von der Berufungsbehörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.08.2019 – bei der Berufungsbehörde eingelangt am 06.08.2019 – beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der bei der belangten Behörde angefochtene Bescheid der Baubehörde erster Instanz ersatzlos behoben werde, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der bei der belangten Behörde angefochtene Bescheid der Baubehörde erster Instanz dahingehend abgeändert werde, dass das Bauansuchen der Bauwerber zur Gänze abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die Beschwerdeführer brachten dazu zusammengefasst vor, dass die Konsenswerberin und damit Bauwerberin einzig die F OG gewesen sei, an welche auch der erstinstanzliche Bescheid gerichtet gewesen sei. Diese einzige Konsenswerberin sei auf Grund ihrer Auflösung mit Beschluss vom 23.04.2018 und Löschung im Firmenbuch am 16.05.2018 rechtlich nicht mehr existent. Es liege daher kein Antrag eines parteifähigen Gebildes vor, weshalb der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid aufzuheben gewesen wäre. Der Erklärung des I vom 01.04.2019, wonach die H GmbH nunmehr als Bauwerberin auftrete, könne rechtlich keine Wirkung zukommen, zumal dieser – auf Grund zu diesem Zeitpunkt bereits vorgenommener Auflösung der bisherigen Bauwerberin – keine Vereinbarung über einen Wechsel des Bauwerbers vorliegen habe können. Werde ein antragsbedürftiger Bescheid ohne diesbezüglichen Antrag erlassen, werde das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bzw. das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt. Die belangte Behörde habe verkannt, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen wäre. Der Argumentation der belangten Behörde, dass die ursprüngliche Konsenswerberin zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch existiert habe und Bescheide dingliche Wirkung hätten, sei nicht zu folgen, habe die Berufungsbehörde doch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Die dingliche Bescheidwirkung könne erst an einen rechtskräftigen Bescheid anknüpfen und beziehe sich zudem auf eine Rechtsnachfolge in der Person des Grundstückseigentümers, welche die Konsenswerberin nie gewesen sei. Die H GmbH sei in keiner Weise Rechtsnachfolgerin der gelöschten F OG geworden.

Weiters sei richtigerweise die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Bauverfahren anzuwenden gewesen, zumal alle notwendigen Antragsbeilagen frühestens im Mai 2015 vorgelegen wären. Es seien somit falsche Rechtsnormen angewendet worden, was die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides nach sich ziehen hätte müssen.

Anrainer müssten von Beginn an darüber informiert sein, in welche ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte das Bauvorhaben eingreifen könne. Diese Bestimmungen dürften nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass während eines Verfahrens Unterlagen ausgetauscht würden bzw. durch Austauschhandlungen der Akt derart unübersichtlich werde, dass Nachbarn sich kein klares Bild mehr darüber machen könnten, welche Unterlagen nunmehr gültig sein sollen. Die Anrainer hätten von der Baubehörde erster Instanz unterschiedliche Versionen der Unterlagen erhalten. Zudem hätte die Baubehörde den Antrag auf Grund der Versäumnisse der vormaligen Konsenswerberin längst zurückweisen müssen, jedenfalls aber eine abschließende Frist zur Vorlage aller Unterlagen setzen müssen. Selbst in der letzten in erster Instanz durchgeführten Verhandlung vom 20.03.2017 sei aus maschinenbautechnischer Sicht eine abschließende Beurteilung des Bauvorhabens nicht möglich gewesen. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 NÖ BO 1996 wie auch NÖ BO 2014 würden eine Frist von 8 Wochen vorsehen. Da die noch fehlenden Unterlagen auch dem Brandschutz und dem Schutz vor Emissionen gedient hätten, hätte die erstinstanzliche Behörde, sofern das Bauansuchen nicht bereits ohnehin zurück- oder abzuweisen gewesen wäre, deren Vorlage unter Setzung einer Frist auftragen und eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumen müssen. Jedenfalls hätte die Baubehörde erster Instanz zumindest die erfolgte ergänzende Beurteilung vor Erlassung des Bescheides den Anrainern zur Kenntnis bringen müssen. Die mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle sei jedenfalls unverzichtbar, sodass die belangte Behörde selbst eine solche unter Beiziehung sämtlicher Sachverständigen hätte durchführen müssen. Die vorgelegten Unterlagen würden zur abschließenden Beurteilung keinesfalls ausreichen. Die Gültigkeit des Prüfberichtes für den Pelletskessel sei abgelaufen, dem Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Wohnungslüftung sei mangels Unterschrift auf den Urkunden nicht entsprochen worden. Dies betreffe den Brandschutz und die Immissionen.

Es wurden Verfahrensmängel im Verfahren erster Instanz hinsichtlich Akteneinsicht und Anfertigung von Kopien der Gutachten vorgebracht.

Die belangte Behörde habe sich nicht mit der von den Beschwerdeführern beantragten Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich Brandgefahr und Emissionen sowohl von den Garagen als auch vom Keller, den Lüftungen und den Heizräumen des Projektes auseinandergesetzt. Dies stelle einen Begrünungsmangel und somit Verfahrensmangel dar. Wenn die belangte Behörde meine, durch die Reduktion auf die Zahl der Pflichtstellplätze könnten keine Nachbarrechte mehr beeinträchtigt werden, so übersehe sie, dass die geltend gemachten Einwendungen nicht nur Stellplätze und Garagen, sondern auch jene Emissionen umfasst hätten, die von Keller, Lüftungen und Heizräume ausgingen.

Hinsichtlich der Gebäudehöhe wurde vorgebracht, diese sei vom ursprünglichen Niveau des Baugrundstückes zu berechnen und würde die zulässige Gebäudehöhe von 8 m überschritten, wodurch Beeinträchtigungen der Belichtung der auf den Grundstücken der Beschwerdeführer vorhandenen Hauptfenster entstünden. Die diesbezüglich beantragten Sachverständigengutachten seien von der belangten Behörde nicht eingeholt worden.

Durch die Lage der Tiefgarage unmittelbar neben den Gärten der Nachbarhäuser sei mit einer Belästigung durch Lärm und Emissionen zu rechnen, überdies eine Gefährdung durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder Explosion zu befürchten. Die Tiefgarage würde durch Zuluftbrunnen direkt in die Nachbargärten entlüftet, ohne jegliche Filterung der Abgase sowie des Rauchs und der Dämpfe im Brandfall. Auch diesbezüglich seien die beantragten brandschutz- und immissionstechnischen sowie medizinischen Gutachten nicht eingeholt worden und reiche das im Bescheid genannte Raummaß zur Garagenlüftung je Stellplatz nicht aus.

Weiters werde es durch das Bauprojekt zu Veränderungen und Verschiebungen im Grundwasserverhalten kommen, wodurch unmittelbare Auswirkungen auf die Grundwasserbelastung des Kellers der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gegeben sein könnten. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und werde die Einholung eines geologischen und eines wasserbautechnischen Gutachtens beantragt.

Durch das Bauvorhaben wie auch durch die Tiefgarage werde es zu einer unzulässigen Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch Lärm kommen und werde die Einholung eines schall- und lärmtechnischen wie auch eines medizinischen Gutachtens beantragt.

Letztlich wurden umfangreiche Ausführungen zur Thematik Ortsbild sowie zur behaupteten Befangenheit des diesbezüglich begutachtenden Architekten getroffen (Seite 25 bis 42 der Beschwerde).

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 26.08.2019 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bauakt war dem erkennenden Gericht bereits zuvor mit Vorlage einer Beschwerde eines weiteren Beschwerdeführers vorgelegt worden.

In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 07.04.2020 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den darin genannten Beweisthemen den Amtssachverständigen für Bautechnik J sowie den Amtssachverständigen für Geohydrologie Herrn K mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den an sie gerichteten Fragen.

Am 13.05.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter der Bauwerberin, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wie auch Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie die beiden zuvor genannten Amtssachverständigen teilnahmen.

Das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Magistrates der Stadt Krems an der Donau und GZ. *** des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau sowie GZ. LVwG-AV-880-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sowie durch Einholung von Befund und Gutachten eines bautechnischen und eines geohydrologischen Amtssachverständigen. Zudem wurde seitens der Beschwerdeführer ergänzend der Beweisantrag auf Ergänzung des geoydrologischen Sachverständigengutachtens gestellt.

4. Feststellungen:

Mit Bauansuchen vom 29.1.2015, eingelangt beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau am 30.01.2015, beantragte die F OG die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück *** der KG ***. Zu diesem Zeitpunkt war die G GmbH Alleineigentümerin eben dieses Grundstücks und gab diese ihre Zustimmung zu diesem Bauansuchen.

Mit Kaufvertrag vom 30.12.2016 veräußerte die G GmbH das verfahrensgegenständliche Baugrundstück an die H GmbH. Mit Antrag vom 24.04.2018 wurde zudem beim Landes- als Handelsgericht *** der Antrag gestellt, die F OG aufzulösen und die Firma im Firmenbuch zu löschen; die Löschung erfolgte sodann auch am 16.05.2018.

Mit schriftlicher Erklärung vom 01.04.2019 gab die H GmbH dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau bekannt, in das gegenständliche Baubewilligungsverfahren als Bauwerberin einzutreten. Zudem wurde seitens der H GmbH als nunmehrige Liegenschaftseigentümerin ausdrücklich die Zustimmung zu allem Planbestand, auf den der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid vom 01.02.2018 Bezug nimmt, sowie zu den weiteren ergänzten (am 22.03.2019 übersandten) Unterlagen erteilt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf welchem sich eine Wohnhausanlage befindet und welches im Westen an das Baugrundstück Nr. *** unmittelbar angrenzt. Die Viertbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Grundstückes *** der KG ***, welches ebenso mit einer Wohnhausanlage bebaut ist und sich ebenfalls unmittelbar westlich des Baugrundstückes befindet. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. *** der KG ***, welches im Süden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt; auch dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut.

Entsprechend des Bauansuchens vom 29.01.2015 soll auf dem Baugrundstück Nr. *** der KG *** eine Wohnhausanlage mit 17 Wohnungen, eine Tiefgarage mit 17 Stellplätzen und dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden. Das Grundstück ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet, einen Bebauungsplan gibt es für dieses Grundstück nicht.

Das Wohngebäude, deren Miteigentümerin die Erstbeschwerdeführerin ist, liegt mehr als 14 m von der mit dem Baugrundstück gemeinsamen Grundgrenze entfernt. Die Wohnhausanlage, in welcher die Viertbeschwerdeführerin wohnt, liegt in einer Entfernung von mehr als 13,50 m zu dieser Grenze (westliche Grenze des Baugrundstückes). Südlich des Baugrundstückes befindet sich das Wohnhaus der Zweit- und Drittbeschwerdeführer in einem Abstand von etwa 5,4 m zur gemeinsamen Grenze.

Das Bauvorhaben überschreitet an keiner Stelle die Höhe von 8,00 m und wird zu den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke jedenfalls ein Abstand von mindestens 4,00 m eingehalten, sodass das Bauvorhaben in offener Bauweise und Bauklasse II geplant ist. Der zu gewährleistende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf einem der angesprochenen Nachbargrundstücke wird durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens nicht beeinträchtigt. Eine Brandgefahr für die Nachbargebäude ist nicht gegeben.

Es ist auch ebenso wenig eine Veränderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer zu erwarten wie eine Änderung der Grundwasserströme, insbesondere ist die Trockenheit der hangabwärts gelegenen Kellergebäude weder durch das eine noch durch das andere beeinträchtigt; für das Grundstück der Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist sogar eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Hangwassersituation zu erwarten. Die Einreichunterlagen ergeben, dass sämtliche Dach- und Oberflächenwässer in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet werden.

Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 01.02.2018 wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung im Sinne des zuletzt gestellten Antrages erteilt und wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 01.07.2019 die von den Anrainern dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Beide diese Bescheide wurden unter anderem sowohl der F OG als auch der nunmehrigen Bauwerberin, der H GmbH, bzw. deren ausgewiesenen Vertretern zugestellt.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauansuchen und den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus dem Bauansuchen selbst, aus dem offenen Grundbuch, aus dem offenen Firmenbuch sowie aus den bezughabenden im Bauakt erliegenden Schriftstücken. Aus den entsprechenden Zustellverfügungen der angesprochenen Bescheide der Baubehörden erster und zweiter Instanz ergibt sich auch – unbestritten – dass beide diese Bescheide sowohl der ursprünglichen Bauwerberin als auch der nunmehrigen Bauwerberin zugestellt wurden.

Die Lage sämtlicher angesprochenen Grundstücke zueinander sowie die derzeitige Bebauung ergeben sich aus den vorliegenden Einreichplänen sowie aus dem eingeholten bautechnischen Gutachten und sind diese Feststellungen auch unstrittig. Ebenso unstrittig ist die Flächenwidmung sämtlicher in Rede stehender Grundstücke.

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Amtssachverständigengutachten ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Höhe und Situierung des Bauvorhabens sowie insbesondere im Zusammenhang mit dem Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster sämtlicher Nachbargrundstücke. Vom Amtssachverständigen wurde auch über entsprechende Nachfrage durch die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, auf Basis welcher Prämissen er zum Ergebnis seines Gutachtens gelangte und aus welchen Gründen die von der Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen zur Beurteilung ausreichten. Auch sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den brandschutztechnischen Fragen wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen abschließend und nachvollziehbar getroffen und demnach dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Seitens der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auch nicht mehr substantiiert den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen entgegengetreten.

Was sämtliche geohydrologische Fragen – dies sowohl in Bezugnahme auf die oberirdischen Abflussverhältnisse als auch in Bezugnahme auf die Grundwasserströme – betrifft, liegt doch diesbezüglich ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten vor, welches im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattet und umfassend erörtert wurde. Insbesondere wurden vom Amtssachverständigen im Rahmen seiner Gutachtenserstattung der Niveauunterschied sämtlicher betroffenen Grundstücke, der Untergrund, die Möglichkeit hydrologischer Extremereignisse und sämtliche infrage kommende Grundwasserströme berücksichtigt. Aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachten ergibt sich zudem, dass weitere tiefe Sondierungen entsprechend des Beweisantrages der Beschwerdeführer keine neuen für das Verfahren relevante Aufschlüsse ergeben können, sodass diesem ergänzenden Beweisantrag nicht nachzukommen war.

6. Rechtslage

Folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung sind gegenständlich von Relevanz:

Gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist eben diese am 01. Februar 2015 in Kraft getreten.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 6 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) lautet:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.“

§ 48 NÖ BauO 1996 lautet:

„(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen

1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;

2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“

§ 54 NÖ BauO 1996 lautet:

„(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.

(2) Ist die Feststellung der Mehrheit einer abgeleiteten Bebauungsweise oder der Mehrheit einer abgeleiteten Bauklasse in der Umgebung nicht möglich, so ist das neue oder abgeänderte Hauptgebäude dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten mehrerer abgeleiteter Bebauungsweisen oder mehrerer abgeleiteter Bauklassen einer dieser Bebauungsweisen oder Bauklassen entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten die letzten beiden Sätze des Abs. 1 sinngemäß.

(3) Für die Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude gemäß Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und der Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.“

§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7. 1 Zur anzuwenden Rechtslage:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.

Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung am 30.01.2015, somit vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 eingebracht. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Ausdrücklich stellt der Landesgesetzgeber daher auf die „Anhängigkeit“ des Verfahrens ab, welche in eine verwaltungsbehördlichen Verfahren mit der Antragseinbringung gegeben ist. Inwieweit in weiterer Folge vom Antragswerber weitere - auch gesetzlich vorgesehene Unterlagen - vorgelegt wurden bzw. überhaupt vorzulegen waren – dies abgesehen davon, dass bereits dem Antrag vom 29.01.2015 Einreichpläne, Baubeschreibung, Nutzflächenaufstellung, Anrainerverzeichnis und Grundbuchsauszug beigelegt waren –, ist ohne Relevanz. Auch einem diesbezüglichen Verbesserungsverfahren war die zum Zeitpunkt der Antragseinbringung geltende Rechtslage zugrunde zu legen.

Der Vollständigkeit halber gilt im Übrigen festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von der Bauwerberin die Anzahl der Stellplätze um einen Abstellplatz reduziert (sodass die gesetzlich vorgesehene Anzahl gegeben ist) und die Garagenabfahrt abgeändert wurde, jedoch hat sich hinsichtlich der Höhensituierung und der Abstände zu den Grundgrenzen keine Änderung ergeben (siehe Verhandlungsschrift vom 17.11.2016). Auch eine wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes liegt daher nicht vor, sodass die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zur Anwendung kommen. Zum anderen ist aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern für die Beschwerdeführer durch die Anwendung der NÖ BO 2014 etwas zu gewinnen wäre, sieht doch die NÖ BO 2014 ein ebenso beschränktes Mitspracherecht von Nachbarn vor und gleichen die diesbezüglichen Bestimmungen über die Nachbarrechte jenen der NÖ BauO 1996.

Im Ergebnis ist somit gegenständlich der inhaltlichen Beurteilung des verfahrenseinleitenden Bauansuchens die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.

7. 2 Allgemeine Ausführungen:

Nach einhelliger höchstgerichtlicher ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).

Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden. Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 2 AVG in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung ist (VwGH 03.04.2003, 2002/05/0937). Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, „soweit“ sie nicht in der Nähe angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Hat demgegenüber die erstinstanzliche Behörde den Verlust der Parteistellung dem Sinne nach mit dem Wort „wenn“ anstelle des Wortes „soweit“ umschrieben, bleibt die Parteistellung zur Gänze erhalten, auch wenn nur eine Einwendung im Rechtsinn erhoben wurde. Nach der in Geltung stehenden Regelung des § 42 Abs. 1 AVG mit „soweit“ bleibt nämlich die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, während der Rechtsfolgenhinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 („wenn“) bewirkt, dass die Parteistellung insgesamt erhalten bleibt, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0203; VwGH 07.12.2011, 2010/06/0257).

Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht soweit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999/98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 93/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass unvertretene Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, so wie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. dazu VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann, wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, wäre zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgebende Partei um ihren Rechtschutz gebracht wird (VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).

Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).

In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 bzw. der in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).

Nicht zuletzt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch

§ 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Zur konkreten Beschwerde ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der allgemeinen Ausführungen abschließend festzuhalten, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um die Errichtung von Gebäuden im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 handelt und der Neubau eines Gebäudes nach § 14 Z 1 NÖ BauO 1996 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass die jeweils im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden angesprochenen Grundstücke jeweils unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen, sodass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Grundstücke auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 gelten.

7. 3 Zur Antragslegitimation der Bauwerberin:

Zu dem Vorbringen, dass die ursprüngliche Konsenswerberin rechtlich nicht mehr existent sei und daher kein Antrag eines parteifähigen Gebildes (mehr) vorliege, ist im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zunächst unter Hinweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Frage, wer als Konsenswerber auftrete, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (VwGH 2010/05/0201, 2004/05/0128), sodass sich im Hinblick auf das Vorliegen einer Nachbarbeschwerde schon grundsätzlich ein weiteres Eingehen auf diese Einwendung erübrigt, selbst wenn aus diesem Grund eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegen würde.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich außerdem um ein Projektgenehmigungsverfahren, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt darstellt. Es betrifft kein höchstpersönliches Recht (wie beispielsweise bei einem Strafverfahren), sodass jede rechts- und handlungsfähige natürliche oder juristische Person in das Verfahren eintreten kann. Da im gegenständlichen Verfahren unstrittig der Antrag vom 30.01.2015 von der – wenngleich zwischenzeitig nicht mehr existenten – F OG eingebracht und dieser nie zurückgezogen wurde, vielmehr von der H GmbH am 01.04.2019 auch ausdrücklich bekanntgegeben wurde, dass sie als Bauwerberin auftrete, kann keine Rede davon sein, dass es dem Verfahren an einem zu Grunde liegenden Antrag mangle. Einer ausdrücklichen Vereinbarung über einen Wechsel des Bauwerbers mit dem ursprünglichen Antragsteller bedarf es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht. Die Frage der dinglichen Bescheidwirkung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, da ein Wechsel des Bauwerbers – im Sinne des Projektgenehmigungsverfahrens – in jedem Verfahrensstadium möglich ist.

Nicht zuletzt ist festzuhalten und ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sowohl der erstinstanzliche als auch der zweitinstanzliche Bescheid sowohl der ursprünglichen Bauwerberin als auch der nunmehrigen Bauwerberin zugestellt wurde, in diesem gegenüber demnach auch wirksam erlassen wurde. Der von den Beschwerdeführern angestellte Vergleich mit anderen Judikaten ist nicht anzustellen, zumal in den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten ein jeweils gar nicht wirksames Bauansuchen, da von einer damals schon nicht existenten juristischen Person gestellt, gestellt wurde. Die Baubehörden haben daher zu Recht ihre Zuständigkeit wahrgenommen.

7. 4 Zu den sonstigen Einwendungen:

a)Wie bereits ausgeführt, waren bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.01.2015 Einreichpläne, Baubeschreibung, Nutzflächenaufstellung, Anrainerverzeichnis und Grundbuchsauszug beigelegt. Auf Grund von Nachforderungen bzw. Verbesserungsaufträgen seitens der Baubehörde wurden die Einreichunterlagen in der Folge von der Bauwerberin ergänzt und teilweise ausgetauscht. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden, sofern dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ist die Baubehörde sogar verpflichtet, den Bauwerber zu Änderungen des Bauvorhabens aufzufordern, wenn dadurch die Bewilligungsfähigkeit des Projekts erreicht werden kann und kein aliud vorliegt, sodass es rechtswidrig ist, ein Bauvorhaben ohne entsprechende Aufforderung abzuweisen (vgl. u.a. 27.02.1998, VwGH 97/06/0172). Da im gegenständlichen Fall das Bauvorhaben durch geringfügige Abänderungen den rechtlichen Bestimmungen angepasst werden konnte, war der Bauwerberin daher zu Recht die Verbesserung ihres Bauvorhabens aufzutragen und liegt auch in diesem Vorgehen der Behörden keine Rechtswidrigkeit. Die Einwendung bzw. das Vorbringen, dass das Bauansuchen von vornherein zurückzuweisen gewesen wäre, stellt im Übrigen zudem ohnehin auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.Wenn sich die Beschwerdeführer über den Austausch von Unterlagen und deren Unübersichtlichkeit beschweren, so ist zur Zulässigkeit des Austausches zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann ein Nachbar wirksam im Übrigen nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101).Schon angesichts ihres sehr eingehenden Vorbringens ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062).Insofern die Beschwerdeführer monieren, dass im Verfahren erster Instanz keine abschließende Beurteilung des Vorhabens aus maschinenbautechnischer Sicht stattgefunden habe und eine neuerliche mündliche Verhandlung notwendig gewesen wäre, wird darauf hingewiesen, dass schon von der Baubehörde I. Instanz ein maschinenbautechnisches Gutachten eingeholt wurde und seitens der Berufungsbehörde aufgrund des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer dazu ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde. Unter anderem dieses Ergänzungsgutachten wurde den Beschwerdeführern im Rahmen der Achtung des Parteiengehörs auch von der Berufungsbehörde übermittelt und bildete dies auch die Grundlage für die ergänzende umfassende Stellungnahme samt Einwendungen der Beschwerdeführer vom 20.05.2019. Inwiefern die Beschwerdeführer demnach in ihren Parteirechten beschnitten wurden, ist nicht nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführern selbst auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Berufungsbehörde bei anderer Vorgangsweise zu einem anderen – für die Beschwerdeführer günstigeren – Ergebnis gelangt wäre.Ganz allgemein ist zu den behaupteten Verfahrensmängeln – abgesehen davon, dass sie nicht weiter reichen können als die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn – festzustellen, dass die vorgebrachten allfälligen, vor der belangten Behörde oder der Baubehörde erster Instanz vorgelegenen Verfahrensmängel durch die Möglichkeit, in der gegenständlichen Beschwerde alles Sachdienliche vorzubringen, als saniert anzusehen sind (vgl. z.B. VwGH Ra 2017/05/0024). In diesem Zusammenhang darf im Übrigen auf das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren, in welchem auch eine mündliche Verhandlung nach Ladung aller Beschwerdeführer und unter Teilnahme dieser bzw. ihres Rechtsvertreters stattgefunden hat, verwiesen werden.

b)In der Sache bringen die Beschwerdeführer vor, die maschinenbautechnischen Unterlagen würden zu einer abschließenden Beurteilung nicht ausreichen. Die Gültigkeit des Prüfberichtes für den Pelletskessel sei abgelaufen und sei dem Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Wohnungslüftung mangels Unterschrift auf den Urkunden nicht entsprochen worden Dies betreffe den Brandschutz und die Immissionen. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit der von den Beschwerdeführern beantragten Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich Brandgefahr und Emissionen sowohl von den Garagen als auch vom Keller, den Lüftungen und den Heizräumen des Projektes auseinandergesetzt.Ungeachtet des Umstandes, dass Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer bezüglich des Brandschutzvorbringens präkludiert sind, da sie in dieser Hinsicht rechtzeitig keine Einwendungen erhoben haben, ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen auch keine zulässige Einwendung darstellt, da dieses keine Behauptung der Verletzung eines ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beinhaltet. Eine zulässige Einwendung im Rechtssinne liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130) nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welche Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus dem oben genannten Vorbringen geht nicht hervor, welche Art von Gefährdung die Beschwerdeführer befürchten.Ein Vorbringen, das sich auf den Brandschutz für die Bewohner der Wohnhausanlage bezieht, begründet von vornherein kein Mitspracherecht der Nachbarn. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz nach § 6 Abs. 2 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996 kann nur insoweit verletzt werden, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauvorhabens der Schutz von Bauwerken der Nachbarn, nicht jedoch der Schutz der zukünftigen Bewohner des Bauvorhabens nicht gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z 1 leg.cit. ableiten kann (vgl. u.a. VwGH 28.94.2006, 2005/05/0171) und ist einem Nachbarn nach der NÖ Bauordnung 1996 auch kein Recht auf eine besondere Art der Löschmöglichkeiten eingeräumt (vgl. u.a. VwGH 18.02.2003, 2002/05/1007). Zudem räumen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 dem Nachbarn auch kein Mitspracherecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück sowie die Art und die ausreichende Möglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr ein (vgl. u.a. VwGH 13.06.2012, 2009/05/0101).Die Beschwerdeführer können somit wirksam keine Brandschutzgefährdung der zukünftigen Bewohner, sondern nur eine Beeinträchtigung ihrer Bauwerke behaupten. Inwiefern ihre Bauwerke durch das gegenständliche Bauvorhaben bezüglich des Brandschutzes beeinträchtigt werden sollten, haben sie in der Beschwerde nicht – geschweige denn substantiiert – dargelegt, was jedoch aus folgendem Grund ohnehin dahingestellt bleiben kann: Die baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften (siehe hierzu insbesondere § 10 NÖ BTV 1997) fordern lediglich an der Grundstücksgrenze die Errichtung einer öffnungslosen Brandwand; bei einem geringeren Abstand zur Grundstücksgrenze ist eine solche nicht mehr zwingend vorgesehen und bei einem Gebäudemindestabstand von 3 m von der Grundstücksgrenze darf jedes Wohnhaus in der Außenwand öffenbare Fenster zum Nachbargrundstück aufweisen, sodass nach Ansicht des Gesetzgebers ab einem Abstand von 3 m eine Brandgefahr für die Nachbarbauwerke nicht mehr bestehen kann. Darauf hinzuweisen ist noch, dass sich die Rechte des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 nur auf bereits rechtmäßig bestehende Bauwerke, nicht aber zukünftig zu errichtende Bauwerke beziehen (vgl. u.a. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0016). In Anbetracht der Abstände der Wohnhäuser der Beschwerdeführer zum geplanten Bauvorhaben (laut Gutachten vom 13.05.2020 im Westen ca. zwischen 13,5 m und 14,2 m von der gemeinsamen Grundgrenze, im Süden ca. 5,4 m von der Grenze, wobei weiters die Entfernung des Bauvorhabens seinerseits von 4 m zu berücksichtigen ist) ist daher eine Gefährdung des Brandschutzes der Bauwerke der Beschwerdeführer nicht möglich.Im Übrigen hat auch der bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 13.05.2020 dargelegt, dass im Hinblick auf den Brandschutz die Bestimmungen der NÖ BauO 1996, der Bautechnikverordnung 1997 sowie die Vorgaben der OIBRichtlinie 2.2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden und sogar darüber hinaus brandschutztechnische Auflagen vorgeschrieben wurden. Eine Brandgefahr für Nachbargebäude ist daher nicht gegeben.

c)Festzuhalten und zugrunde zu legen ist weiters, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Wohngebäude handelt, sodass den Beschwerdeführern kein Schutz vor Immissionen zukommt, die sich aus der Benützung dieses Wohngebäudes ergeben, wobei zur „Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken“ im Sinne dieser Gesetzesstelle fraglos auch das Zubehör zum Wohngebäude wie die Heizung, die Küche, der Aufzug, der Hauskanal und auch die Müllbehälter gehören (vgl. u.a. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205). Das Bauvorhaben sieht nunmehr lediglich die Anzahl der Pflichtstellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß – somit einen Stellplatz pro Wohneinheit – vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt Einwendungen bezüglich Immissionen nicht erfolgreich geltend gemacht werden können. Auch kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 über die Anzahl und die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche sowie über die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten kein über die Regelungen des § 6 Abs. 2 leg.cit. hinausgehendes Nachbarrecht zu (vgl. u.a. VwGH 12.06.2012, 2010/05/0223).Die Beschwerdeführer werden daher durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf Basis dieser Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 1996 nicht verletzt.

d)Zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe des Bauvorhabens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern nur ein Recht darauf zukommt, dass die jeweils ihnen zugekehrte Gebäudefront des Bauvorhabens die zulässige Gebäudehöhe und den zulässigen Abstand einhalten (vgl. u.a. VwGH 29.01.2002, 2000/05/0259) und kommt ihnen – entgegen ihrer Ansicht - hinsichtlich der Gebäudehöhe und des Abstandes allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH 29.01.2002, 2005/05/0101); dies bedeutet, dass sie in Bezug auf eine unzulässige Gebäudehöhe und/oder einen unzulässigen Abstand nur dann ein Mitspracherecht haben können, wenn die Gebäudehöhe und/oder der Abstand eine Verletzung der ausreichenden Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung ihrer Hauptfenster von der Gebäudehöhe und vom Abstand nicht beeinträchtigt, so können sie auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe oder durch einen unzulässigen Abstand in ihrem diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe oder einen unzulässigen Abstand demnach auch nicht erfolgreich einwenden.Weiters ist zu beachten, dass mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH 25.02.2005, 2004/05/0020).Im gegenständlichen Fall liegt das Baugrundstück in einem Gebiet, für welches kein Bebauungsplan erlassen wurde, sodass für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in Bezugnahme auf die Bebauungsweise und die Bebauungshöhe die Bestimmung des § 54 NÖ BauO 1996 heranzuziehen ist. Im Sinne der dort genannten Vorgaben wurde der Baubehörde am 28.06.2016 die „Feststellung nach § 54“ übermittelt, worin die Bebauung auf den in einem 100-m-Umkreis liegenden Grundstücken hinsichtlich ihrer Bauweise und Bauklasse ausgewertet wurde. Daraus ergibt sich, dass die Mehrheit der Hauptgebäude in der Bauklasse III errichtet wurde, sodass auf dem gegenständlichen Baugrundstück ein Bauwerk mit einer Höhe von maximal 11 m errichtet werden dürfte. Gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist auf einem Grundstück, für welches kein Bebauungsplan gilt, ein Hauptgebäude, welches der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse II entspricht, ohne weitere Prüfung der Umgebung hinsichtlich Anordnung und Höhe jedenfalls zulässig.Hiezu hat der vom erkennenden Gericht beigezogene bautechnische Sachverständige festgestellt und ergibt sich dies auch dementsprechend aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sich aus dem Gebäudehöhennachweis Plannr. *** (Auswechslungsplan) nachvollziehen lässt, dass die zulässige Gebäudehöhe für die Bauklasse II nicht überschritten wird. Die maximale Gebäudehöhe ergibt sich für die Nordfront des Bauteiles Nord mit exakt 8,00 m, was der Bauklasse II entspricht. Der Bauwich beträgt zu allen Grundgrenzen mindestens 4,00 m, somit wird der Bauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe eingehalten.Hiezu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die NÖ BauO 1996 (so wie auch die nunmehr in Geltung stehende NÖ Bauordnung 2014) ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster nicht kennt. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261 mwN). Nun übersieht das erkennende Gericht nicht, dass diese Rechtsprechung zu Sachverhalten erging, denen ein Bebauungsplan zu Grunde lag, doch bestimmt § 54 Abs. 3 NÖ BauO 1996, dass die Bestimmungen für Bauwerke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes hier sinngemäß gelten, einzig mit der – quasi als zusätzlichen Schutz intendierten – Auflage, dass diese Bauwerke im Geltungsbereich des § 54 den Lichteinfall unter 45°auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.Wie bereits zuvor festgestellt, liegt das nächstgelegene bewilligte Hauptgebäude der Beschwerdeführer mehr als 5 m von der gemeinsamen Grundgrenze, somit mehr als 9 m vom geplanten Bauvorhaben entfernt. Im konkreten Fall hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 13.05.2020 dargelegt, dass der zu gewährleistende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf einem der Nachbargrundstücke durch die Realisierung des geplanten Bauvorhabens nicht beeinträchtigt wird.

e)Zum Vorbringen bzw. des dazugehörigen Antrages der Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, das schriftliche Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen hätte spätestens mit der Ladung den Parteien zugestellt werden müssen, um ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung einzuräumen, ist festzuhalten, dass das bautechnische Gutachten wohl in Bezug auf die dem Amtssachverständigen vorab gestellten Fragen in schriftlicher Form vorbereitet wurde, vom Amtssachverständigen tatsächlich aber erst – ebenso wie das geohydrologische Gutachten – in der Verhandlung erstattet und in weiter Folge umfassend mit den Parteien erörtert wurde. Den Beschwerdeführern stand ebenso wie auch den anderen Parteien die Möglichkeit offen, an den Amtssachverständigen Fragen zu stellen, wovon die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvertreter auch umfassend Gebrauch gemacht hat. Eben primär zu diesem Zweck wurde auch die öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne des Beschwerdeantrages durchgeführt.

f)Insofern die Beschwerdeführer Veränderungen bzw. Verschiebungen im Grundwasserverhalten monieren, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach dem Nachbarn im Sinne der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (VwGH 25.02.2011, 2009/05/0220). Die NÖ Bauordnung 1996 räumt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend ein, dass durch die Bauführung keine Veränderung von "Grundwasserströmen" eintritt; in Fragen von Grundwasserveränderungen kommt der Baubehörde keine Zuständigkeit zu, derartige Fragen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (VwGH 27.02.2002, 2001/05/0909).Soweit allerdings in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin auch reklamiert wurde, dass es dadurch auch zu einer Beeinträchtigung der Trockenheit ihrer Keller käme, demnach in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 geltend gemacht wurde, wurde vom erkennenden Gericht ein Amtssachverständiger für Geohydrologie beigezogen.Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BauO 1996 zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 legcit nicht geltend gemacht. Hingegen hat der Nachbar gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke. Bei Geländeveränderungen und der Errichtung von Mauern oder Zaunsockeln ist daher darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswässer auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden. Dieses Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht allerdings einem Nachbarn nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw angezeigten Bauwerke zu (VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204).Dass durch die beantragte Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil des angrenzenden Grundstückes des Nachbarn beeinflusst wird, kann der Nachbar erfolgreich nicht geltend machen, weil ihm diesbezüglich gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die in § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 NÖ BauO 1996 genannten subjektivöffentlichen Rechte beziehen sich nämlich auf Bauwerke der Nachbarn; eine Geländeveränderung fällt nicht darunter. Das in § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 genannte subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn (Schutz vor Immissionen) wiederum ist durch die Immissionsschutzregelung des § 48 NÖ BauO 1996 definiert. Die dort genannten Emissionen, deren örtliche Zumutbarkeit für die Nachbarn die Baubehörde zu prüfen hat, sind nach Abs. 1 Z 2 dieses Paragraphen taxativ aufgezählt, und müssen ebenfalls von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Ein Belästigungsschutz vor "Abfluss von Niederschlagswässern" ist jedoch in dieser Norm nicht enthalten. Örtlich unzumutbare Immissionen anderer als der in § 48 NÖ BauO 1996 aufgezählten Art kann der Nachbar nur im Zivilrechtsweg abstellen (VwGH 25.02.2011, 2009/05/0220).In einem Projektgenehmigungsverfahren ist lediglich die Frage der Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projektes zu beurteilen, welches schon in der Baubeschreibung die Einleitung sämtlicher Dach- und Oberflächenwässer in den Mischwasserkanal vorsieht. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit von Bauwerken auf Nachbargrundstücken ist schon aufgrund des eingereichten Projektes ausgeschlossen. Darüber hinaus hat auch der vom erkennenden Gericht beigezogene bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 13.05.2020 festgestellt, dass auf Grund der zu den Nachbarn hin geplanten Einfriedung mit einer Betonsockelmauer vom verfahrensgegenständlichen Grundstück *** keine Oberflächenwässer auf die tiefer gelegenen Grundstücke *** und *** abfließen. Die Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer werden im Vergleich zum Bestand nicht zum Nachteil der auf den Nachbargrundstücken bestehenden Gebäude verändert. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit dieser Gebäude ist daher nicht zu erwarten. Für Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist sogar eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Hangwassersituation zu erwarten. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der Verletzung von Nachbarrechten darauf ankommt, dass die Nachbarrechte durch den konsensgemäßen Bestand der Bauwerke und deren Verwendung nicht berührt werden, weshalb bei der Prüfung die Frage, ob im Katastrophenfall, wie z.B. bei Starkregenereignissen und Überschwemmungen, Auswirkungen eintreten könnten, aus der Sicht der Nachbarrechte nicht zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201).

g)Zum Vorbringen, die Beschwerdeführer würden durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen hinsichtlich Lärmbelästigung in ihren Nachbarrechten verletzt, ist – wie bereits oben zu den Immissionen aus Pflichtstellplätzen gesagt – festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205). Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn somit auch hinsichtlich Lärm nicht.

h)Letztlich ist zu den umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend das Ortsbild im Sinne der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von den Nachbarn geltend gemachten Einwendung betreffend das Ortsbild ebenso nicht um ein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 festgelegtes subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn handelt (VwGH 19.05.2015, 2012/05/0097). Auf die in diesem Zusammenhang behauptete Befangenheit des begutachtenden Sachverständigen ist daher von vornherein nicht einzugehen, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht dazu geeignet ist, eine Befangenheit aufzuzeigen.Im Ergebnis erweist sich somit die Berufungsentscheidung als korrekt, zumal die Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie in der Beschwerde aufrecht gehalten wurden, entweder keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betreffen und daher als unzulässig zurückzuweisen waren, oder inhaltlich nicht zutreffen und daher abzuweisen waren. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, andererseits darauf, dass der der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.