LVwG N LVwG-AV-881/001-2019

LVwG-AV-881/001-2019Tribunal Administrativo Regional3 de jul. de 2020

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Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Zweckänderungsantrag; ortsübliche Unterkunft; Lebensunterhalt;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-881/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.881.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. Herrn B, vertreten durch Rechtsanwalt A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Juli 2019, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, mj. Herr B, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, stellte am 11. Juli 2018 einen Zweckänderungsantrag, der im Rahmen einer Vorsprache beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 22. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ modifiziert wurde.

1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Juli 2019 wurde dieser Antrag mangels Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Wohnung und mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Am (beabsichtigten) Wohnsitz sei neben dem Beschwerdeführer und dessen Vater noch eine weitere erwachsene Person mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da der behördlichen Aufforderung zur Vorlage eines Wohnungsplanes nicht entsprochen worden sei, könne nicht beurteilt werden, ob eine Unterkunft zur Verfügung stehe, die als ortsüblich anzusehen sei.

Hinsichtlich des Lebensunterhaltes seien feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens 1.594,77 Euro zu fordern, wobei auf Grund mangelnder Mitwirkung nicht feststehe, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen bestünden. Nach einer behördlich getätigten Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung sei der Kindesvater auch ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen, wobei trotz verstärkter Mitwirkungspflicht keine Unterlagen und Nachweise vorgelegt worden seien. Der Vater sei bei dem jetzigen Arbeitgeber außerdem bereits in den Jahren 2014 bis 2017 beschäftigt gewesen, wobei die teilweise geringfügigen Beschäftigungen nur von kurzer Dauer gewesen seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde.

Von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen könne mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer bis 2017 gemeinsam mit seiner Mutter im Herkunftsstaat gelebt habe. Es sei somit vom Bestehen maßgeblicher familiärer Bindungen im Herkunftsstaat auszugehen. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens mit dem Vater und der bisherige Schulbesuch würden durch die gegebene Aufenthaltsbewilligung als Schüler ermöglicht werden.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Wohnung sei im Verfahren ein Mietvertrag vorgelegt worden, aus dem sich eine Wohnungsgröße von 78 m2 ergebe. Weshalb bei dieser Größe ein Wohnungsplan benötigt werde, sei nicht nachvollziehbar. Zum gesicherten Lebensunterhalt sei von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters von 2.014,70 Euro auszugehen. Abzüglich der Aufwendungen sei von einem weit über dem gesetzlich geforderten Richtsatz liegenden Einkommen auszugehen.

Beantragt wurde die Erteilung des Aufenthaltstitels, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und es wurden mehrere Unterlagen vorgelegt, insbesondere ein Wohnungsplan und Einkommensnachweise.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Unterlagen vorgelegt; diese wurden der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teil und es wurde der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge unter Wahrheitspflicht zur Sache einvernommen.

Seitens der belangten Behörde erschien kein Vertreter, es wurde allerdings vor der Verhandlung wie folgt schriftlich Stellung genommen: Sollte der Vater nach wie vor über das bisher belegte Einkommen verfügen, sei unter Berücksichtigung der bisher festgestellten regelmäßigen Aufwendungen von einem ausreichenden Lebensunterhalt auszugehen. Ansonsten werde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen, auch betreffend die Unterkunft. Sollten neue Sachverhalte festgestellt werden, werde um Verständigung samt Verhandlungsschrift ersucht.

Seitens des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung weitere Unterlagen zur finanziellen Situation vorgelegt und es wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt seien.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Dem Beschwerdeführer wurde im Juni 2017 eine bis 29. Mai 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung als Schüler ausgestellt. Im Mai 2018 wurde ihm eine Verlängerung bis 29. Mai 2019 gewährt.

Der Beschwerdeführer stellte am 11. Juli 2018 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, der im Rahmen einer Vorsprache beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Beisein des Vaters als gesetzlicher Vertreter am 22. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ modifiziert wurde.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. Juli 2019 mangels Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Wohnung und mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wies mit Bescheid vom 23. August 2019 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Schüler ab; die Abweisung wurde mit hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2020, Zl. LVWG-AV-1039/001-2019, mit der Begründung aufgehoben, dass über das vorrangig vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel der Zweckänderung noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Der Vater des Beschwerdeführers, ebenfalls ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am *** geboren und lebt seit Anfang 2014 legal in einer Unterkunft in Österreich. Er verfügt über eine bis 15. Jänner 2022 gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Der Beschwerdeführer wohnt bei seinem Vater in einer Wohnung an der Adresse ***, ***, ***, ***. Die Wohnung besteht aus zwei Zimmern, Wohnküche, Speisekammer, Vorraum, Badezimmer und WC. Die Nutzfläche beträgt rund 78 m2 und es hat der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer. Die Wohnung wird – seit der ehemalige Schwiegervater des Vaters des Beschwerdeführers im November 2019 von dort ausgezogen ist – nur vom Vater des Beschwerdeführers und diesem selbst bewohnt. Dies auf Basis eines von 1. März 2018 bis 1. März 2021 gültigen Mietvertrages mit den Eigentümern. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit der Verlängerung des Mietvertrages zugesagt. Der aktuelle Mietzins beträgt inklusive Betriebskosten 540,-- Euro und könnte sich bei der Verlängerung um 30,-- bis 40,-- Euro monatlich erhöhen.

Die Marktgemeinde *** hat die Wohnung mit Schreiben vom 22. März 2019 als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert.

Der Vater des Beschwerdeführers ist in Österreich seit März 2014 arbeitstätig.

Der Vater war in folgenden Zeiträumen bei der C GmbH beschäftigt, wobei die Unterbrechungen in der kalten Jahreszeit der Winterpause geschuldet waren:

11. März 2014 bis 15. Dezember 2015, 12. Jänner 2016 bis 15. Dezember 2016, 16. Februar 2017 bis 30. April 2017 (nur geringfügig beschäftigt), 1. Mai 2017 bis 2. Juni 2017, 4. Juli 2017 bis 7. August 2017 (geringfügig beschäftigt neben einer Vollzeitbeschäftigung), 20. März 2019 bis 20. Dezember 2019.

Der Vater war weiters von 6. Juni 2017 bis 14. März 2019 bei der D GmbH Vollzeit beschäftigt. Außerdem war er – zusätzlich zu seiner Vollzeitbeschäftigung – von 19. Juli 2016 bis 8. September 2016 geringfügig bei der E GmbH und von 4. November 2016 bis 20. November 2016 geringfügig bei Herrn F beschäftigt. Am 30. Jänner 2020 und am 4. Februar 2020 war der Vater bei der G GmbH beschäftigt.

Seit 10. Februar 2020 ist der Vater bei der H GmbH beschäftigt. Es handelt sich um eine unbefristete Beschäftigung ohne Winterpause. Der Vater fährt LKW bzw. ein Mischfahrzeug mit Beton.

Der Vater hat aus dieser Tätigkeit in den Monaten der vollen Beschäftigung ein durchschnittliches monatliches Nettogrundeinkommen in Höhe von 1.271,74 Euro erzielt. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen und des „Familienbonus plus“ ergibt dies ein durchschnittliches monatliches Nettogrundeinkommen in Höhe von 1.555,74 Euro. Zusätzlich kommen eine Prämie in Höhe von aktuell 57,-- Euro brutto monatlich, Überstundenvergütungen in Höhe von durchschnittlich 475,13 Euro brutto monatlich, Feiertagsentgelte in Höhe von durchschnittlich 97,44 Euro brutto monatlich, sowie Reisekostenvergütungen in Höhe von durchschnittlich 442,20 Euro brutto monatlich (wobei dem Vater keine Aufwendungen erwachsen, die der Höhe der Reisekostenvergütungen entsprechen würden).

Der Vater erhält weiters für den Beschwerdeführer den Kinderabsetzbetrag (58,40 Euro monatlich) und die Familienbeihilfe (141,50 Euro monatlich).

Folgende regelmäßige monatliche Aufwendungen bestehen für den Beschwerdeführer und seinen Vater:

Die bereits genannte Miete inklusive Betriebskosten in Höhe von derzeit 540,-- Euro, 191,20 Euro für die I GmbH CO KG, 87,69 Euro für die Autoversicherung, 21,94 Euro für die Rechtschutzversicherung, 27,13 Euro und 25,29 Euro für zwei Konsumkredite, ca. 38,-- Euro für Internet und durchschnittlich 76,57 Euro an Telefonkosten. Es bestehen somit relevante Aufwendungen in Höhe von monatlich 1.007,82 Euro, wobei die letzte Rate des Konsumkredites über 27,13 Euro im April 2021 und die letzte Rate des Konsumkredites über 25,29 Euro im Oktober 2021 fällig ist.

Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater haben in Österreich schon einmal Mindestsicherung bezogen.

Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben und es verfügt der Beschwerdeführer auch aktuell über diesen Versicherungsschutz.

Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer eines erlaubten visumfreien Aufenthaltes liegt nicht vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf. Ebensowenig scheint im Schengener Informationssystem eine Vormerkung auf.

Dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichend Deutschkenntnisse zur Verständigung im Alltag.

Der aktuelle Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 23. Dezember 2029 auf.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und nicht den Eindruck erweckt hat, unrichtige Angaben zu tätigen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334; 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, Rz 16). Zum seitens der Behörde erfolgten Ersuchen um Verständigung bei Feststellung neuer Sachverhalte ist festzuhalten, dass eine solche Vorgehensweise insbesondere der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des Rechtsinstitutes der mündlichen Verhandlung widersprechen würde (vgl. zur Übermittlung der Verhandlungsschrift auch etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0095).

Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den von ihm vorgelegten Reisepässen bzw. Passkopien und der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Zum Zweckänderungsantrag ist auf den Verwaltungsakt und dabei insbesondere auf den behördlichen Aktenvermerk vom 22. Jänner 2019 zu verweisen, ebenso ist zum Abweisungsbescheid und zur Beschwerde auf den Akt und zum Verlängerungsverfahren auf den hg. Aktenvermerk vom 17. Juni 2020 zu verweisen. Die Feststellungen zum Vater beruhen insbesondere auf den aktenkundigen Melde-, Versicherungsdaten- und Fremdenregisterabfragen.

Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf den im Verfahren dazu vorgelegten Unterlagen, auf dem Schreiben der Marktgemeinde *** vom 22. März 2019, und auf den diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung. Vorgelegt wurden insbesondere: Meldebestätigungen, Mietvertrag, Bestätigung der Wohnungseigentümer, Grundbuchsauszug, Wohnungsplan und Kontoauszüge betreffend die Mietzahlungen. Die Wohnungsgröße wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vater in Übereinstimmung mit der im Mietvertrag angegeben Größe angegeben (Verhandlungsschrift S 3 und 4) und es wurde auch von beiden angegeben, dass der ehemalige Schwiegervater des Vaters des Beschwerdeführers inzwischen aus der Wohnung ausgezogen ist (Verhandlungsschrift S 3 und 4). Dies entspricht auch den aus dem Melderegister ersichtlichen Daten. Dass dem Vater die Möglichkeit der Verlängerung des Mietvertrages zugesagt wurde und dass sich der Mietzins bei einer Verlängerung um 30,-- bis 40,-- Euro monatlich erhöhen könnte, wurde ebenso vom Vater angegeben (Verhandlungsschrift S 5).

Zu den Beschäftigungen des Vaters des Beschwerdeführers ist auf die aktenkundigen Versicherungsdatenauszüge zu verweisen und darauf, dass sich aus den Angaben des Vaters ergibt, dass die Unterbrechungen in der kalten Jahreszeit der Winterpause geschuldet waren (Verhandlungsschrift S 6). Die aktuelle Arbeitstätigkeit wurde vom Vater auch näher geschildert und insbesondere angegeben, dass es hier keine Winterpause gebe (Verhandlungsschrift S 5 und 6).

Zu den Feststellungen betreffend das Einkommen des Vaters ist Folgendes auszuführen: Der Vater hat in den Monaten der vollen Beschäftigung (März, April, Mai) gemäß den vorgelegten Abrechnungsbelegen folgende Bruttogrundlöhne erhalten: 1.680,80 Euro, 1.604,40 Euro und 1.451,60 Euro. Das ergibt einen durchschnittlichen Bruttogrundlohn von 1.578,93 Euro. Unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettogrundeinkommen in Höhe von 1.271,65 Euro bzw. – unter Einbeziehung der Sonderzahlungen und des „Familienbonus plus“, den der Vater geltend machen will (Verhandlungsschrift S 8) – ein durchschnittliches monatliches Nettogrundeinkommen in Höhe von 1.555,74 Euro. Wie sich aus den Abrechnungsbelegen weiters ergibt, erhält der Vater eine laufende Prämie in Höhe von aktuell 57,-- Euro brutto monatlich, Überstundenvergütungen in Höhe von durchschnittlich 475,13 Euro brutto monatlich (269,80 Euro, 239,96 Euro und 915,62 Euro), Feiertagsentgelte in Höhe von durchschnittlich 97,44 Euro brutto monatlich (97,28 Euro und 195,04 Euro), sowie Reisekostenvergütungen in Höhe von durchschnittlich 442,20 Euro brutto monatlich (409,20 Euro, 431,20 Euro und 486,20 Euro). Festzuhalten ist dabei, dass der Vater auf Befragung verneinte, Ausgaben in derselben Höhe wie die Reisekosten zu haben (Verhandlungsschrift S 7). Zum Kinderabsetzbetrag und zur Familienbeihilfe ist auf die Angaben des Vaters (Verhandlungsschrift S 7) sowie auf den in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszug zu verweisen.

Zu den regelmäßigen Aufwendungen ist Folgendes auszuführen: Die Höhe der Miete samt Betriebskosten ergibt sich aus dem Mietvertrag, dem in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszug und den Angaben des Vaters (Verhandlungsschrift S 5). Ebenso ergeben sich die Zahlung an die I GmbH CO KG und an die J Versicherung aus dem Kontoauszug und den Verhandlungsangaben (Verhandlungsschrift S 8). Zu den Krediten ist neben dem Kontoauszug und den Verhandlungsangaben (Verhandlungsschrift S 9) insbesondere auch auf den zuletzt vorgelegten KSV1870-Auszug vom 29. Mai 2020 und auf die in der Verhandlung vorgelegten Bankauszüge zu verweisen. Der Vater hat in der Verhandlung ferner angegeben, sich mit einem der Konsumkredite ein Handy gekauft zu haben (gemäß dem Kontoauszug fielen im Jahr 2020 durchschnittlich Kosten in Höhe von monatlich 76,57 Euro an) und Kosten für das Internet zu haben (gemäß dem Kontoauszug fielen im Jahr 2020 wiederholt Kosten in Höhe von 38,30 Euro bzw. zuletzt wiederholt in Höhe von 36,30 Euro an). Zum Auslaufen der Raten der Konsumkredite ist wiederum auf den zuletzt vorgelegten KSV1870-Auszug zu verweisen. Festzuhalten ist, dass der Vater in der Verhandlung angegeben hat, sich über die Konsumkredite hinaus kein Geld ausgeborgt und auch keine Schulden zu haben und dass auch der Beschwerdeführer keine Schulden und dergleichen habe; er habe auch für seine Ehefrau in Serbien keinen Unterhalt zu zahlen und es würden die Wohnungskosten in Serbien von seinem Vater getragen (Verhandlungsschrift S 9 und 10). Darauf hinzuweisen ist, dass nach der mit der Beschwerde vorgelegten gerichtlichen Vergleichsausfertigung der Vater auch für seine frühere Ehefrau keine Unterhaltszahlungen zu leisten hat.

Die Feststellung, wonach weder der Beschwerdeführer noch sein Vater in Österreich schon einmal Mindestsicherung bezogen haben, beruhen auf der gegebenen Aktenlage und den Angaben des Vaters in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 7).

Weiters ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist; im Verfahren wurde auch eine entsprechende Bestätigung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und eine Kopie der e-card des Beschwerdeführers vorgelegt.

Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem dem Antrag angehefteten behördlichen Aktenvermerk. Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt wurden und wonach der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht bestraft wurde, ergeben sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes durch den Beschwerdeführer haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich gemäß hg. durchgeführten Abfragen keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf und es scheint auch in durchgeführten Abfragen des Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine Verständigung in der Verhandlung problemlos möglich war (Verhandlungsschrift S 1 und 2 ff.).

Zur Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ist auf die zuletzt vorgelegte Kopie zu verweisen.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 sowie Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. […]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[…]

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

[…]

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

[…]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

4.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Zweckänderungsantrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) darauf, dass kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und kein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen worden seien (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).

4.1.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den Erfordernissen des Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und des Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes um allgemeine Erteilungsvoraussetzungen handelt. Bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen im Fall eines – wie hier – auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes anstrebenden Zweckänderungsantrages ist – zur Vermeidung einer „Doppelgleisigkeit“ (vgl. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035) – nicht mit einer meritorischen Abweisungsentscheidung vorzugehen, sondern es ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach § 25 NAG einzuleiten (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.7.). Da allerdings kein Zuständigkeitsübergang von der Niederlassungsbehörde auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt und es sich bei der Verständigungsvorschrift des § 25 NAG um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, ist nicht mit Behebung vorzugehen (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059; implizit auch VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292). Sollte daher im Entscheidungszeitpunkt eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung fehlen (und nicht mit Zurückverweisung auf Grund gravierender Ermittlungslücken vorzugehen sein), wäre vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach § 25 NAG einzuleiten. Aus den nachfolgenden Erwägungen ist allerdings nicht vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung auszugehen.

4.1.3. Zum Vorliegen der für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlichen Voraussetzungen ist Folgendes auszuführen:

a) Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0508). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).

Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).

Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal angesichts der Größe der Wohnung und der Anzahl der dort im Entscheidungszeitpunkt lebenden Personen (Beschwerdeführer und sein Vater) auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keinerlei Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181).

Darauf hinzuweisen ist, dass auch die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Marktgemeinde *** die Wohnung als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert hat.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und sein Vater in den nächsten zwölf Monaten ihre Wohnbedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten und die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Vater bereits seit mehreren Jahren in Österreich lebt und über eine Unterkunft verfügte und dass dem Vater die Möglichkeit der Verlängerung des mit 1. März 2021 auslaufenden Mietvertrages bereits zugesagt wurde.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.

b) Zur Frage des Vorliegens eines gesicherten Lebensunterhaltes:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes knüpft dabei an die Richtsätze des § 293 ASVG an (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130). Aktuell beträgt der Einzelrichtsatz 966,65 Euro und für ein minderjähriges Kind weitere 149,15 Euro (§ 293 Abs. 1 lit.a ASVG iVm BGBl. II Nr. 348/2019). Für einen Erwachsenen und ein Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.115,80 Euro.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Ein eingegangenes Arbeitsverhältnis ist bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Aufwands-entschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) sind regelmäßig zur Hälfte einzubeziehen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 299,95 Euro) unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

Der Vater des Beschwerdeführers erzielt durch seine Arbeitstätigkeit – unter Einbeziehung der Sonderzahlungen und des „Familienbonus plus“ – ein durchschnittliches monatliches Nettogrundeinkommen in Höhe von 1.555,74 Euro.

Hinzu kommen eine Prämie in Höhe von aktuell 57,-- Euro brutto monatlich, Überstundenvergütungen in Höhe von durchschnittlich 475,13 Euro brutto monatlich, Feiertagsentgelte in Höhe von durchschnittlich 97,44 Euro brutto monatlich, sowie (zur Hälfte einzubeziehende) Reisekostenvergütungen in Höhe von durchschnittlich 442,20 Euro brutto monatlich, d.h. es ist selbst bei konservativster Berechnung (50%iger Steuersatz) mit einem weiteren monatlichen Nettobetrag von 425,40 Euro zu rechnen. Auch der Kinderabsetzbetrag und – in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer selbst bezogen wird – die Familienbeihilfe sind als einkommenserhöhend anzusehen (vgl. VwGH 17.9.2019, 2019/22/0106).

Gesamt ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.181,04 Euro.

Von diesem Betrag sind die regelmäßigen Aufwendungen abzuziehen, was – unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station – einen Abzugsbetrag von 707,87 Euro und ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.473,17 Euro ergibt.

Der Richtsatz (1.115,80 Euro) wird somit erreicht und deutlich überschritten.

Gründe, die nahelegen würden, dass das Einkommen im zwölfmonatigen Prognosezeitraum maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen.

Ebensowenig ist davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum mit maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies wurde grundsätzlich auch von der Behörde im Schreiben vom 19. Juni 2020 so gesehen.

Darauf hinzuweisen ist zudem, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater schon einmal Mindestsicherung in Österreich bezogen haben. Selbst im Falle einer – fallbezogen aber nicht zu erkennenden – geringfügigen Unterschreitung des Richtsatzes wäre eine solche daher in der konkreten Situation des Beschwerdeführers und seines Vaters als unschädlich anzusehen (vgl. zu alledem auch etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260).

Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.

c) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Die anzustellenden Prognoseentscheidungen fallen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

d) Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels:

Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels erfüllt. Erteilungshindernisse liegen nicht vor.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen eines sonstigen Versagungsgrundes nicht zu erkennen. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen oder dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde. Weiters ist mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft und es verfügt der Beschwerdeführer auch aktuell über diesen Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Quotenplatz und über ausreichend Deutschkenntnisse zur Verständigung im Alltag, wobei allerdings auf Grund des Alters des Beschwerdeführers bei Antragstellung kein Deutschnachweis erforderlich ist (§ 21a Abs. 4 Z 1 NAG). Schließlich ist der Beschwerdeführer als minderjähriges Kind auch Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt.

4.1.4. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

4.1.5. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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