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LVwG-AV-607/001-2020•LVwG N LVwG-AV-607/001-2020
LVwG-AV-607/001-2020Tribunal Administrativo Regional3 de jul. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Aufforderungsbescheid; amtsärztliche Untersuchung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Mai 2020, Zl. ***, betreffend bescheidmäßige Anordnung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 09. Juni 2020 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die eingebrachte Beschwerde vom 27.Mai 2020 gegen den Bescheid vom 18. Mai 2020 dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
In der Beschwerde vom 25.05.2020 ist ausgeführt:
„Gegen den o.a. Bescheid, zugestellt am 19.5.2020, erhebe. ich somit innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Feststellung des Sachverhaltes und mangelhafter Beweiswürdigung und begründe wie folgt:
Ich wurde von der Behörde Anfang Februar vom „Ergebnis der Beweisaufnahme" im Zusammenhang mit Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung verständigt. Mir wurde Gelegenheit zu einer Stellungnahme angeboten, der ich nachkam und am 5.2.20 eine ausführliche Rechtfertigung einbrachte.
Leider hat 'die Behörde diese Ausführungen im nun vorliegenden Bescheid nicht gewürdigt.
Es wurden lediglich die Meldungsleger nochmal um Stellungnahme gebeten. Diese
wiederholten, man muss fast sagen, stereotyp, ihre Anschuldigungen und ergänzten
lediglich, dass ich Schwierigkeiten beim Einschätzen einer geeigneten
Überholgeschwindigkeit gehabt hätte.
Ich darf betonen, dass ich laut Anzeige mit einem Pkw Mazda 3 mit 105 PS unterwegs war und ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h. überholt habe. Hier reicht eine Geschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h allemal ans um
das Überholmanöver zügig durchzuführen und abzuschließen. Schon aus diesem Grund erscheint der Vorwurf absurd.
Wie bereits angeführt lenke ich seit meinem 18. Lebensjahr Fahrzeuge aller Art, selbst LKW.
Ich war in all den Jahren lediglich einmal an einem Unfall beteiligt. Eine Nachschau im Strafregister wird außerdem bestätigen, dass keine Verkehrsstrafen gegen mich
ascheinen
Die richtige Wahl der Geschwindigkeit für das Überholen eines langsamen Fahrzeuges auf einer Strecke, die ich wie meine Westentasche kenne sollte jedenfalls keine besondere Herausforderung darstellen!
Die Beschreibung des Vorfalls wird daher entschieden zurückgewiesen.
Besonders verwehren möchte ich mich jedoch gegen den letzten Satz in der Stellungnahme der Anzeiger welcher lautet:
„Alleine die Tatsachen, dass der Lenker A die gegenständliche und angezeigte Situation nicht „so“ wahrgenommen hat, erfordert eine Überprüfung, respektive Abklärung der Verkehrszuverlässigkeit.
Dies würde ja bedeuten, dass jeder Lenker, der über einen Vorfall im Straßenverkehr
anderer Meinung als der Anzeiger ist, zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung verpflichtet werden müsste.
Diese Schlussfolgerung der Anzeiger disqualifiziert sich daher von selbst.
Gänzlich verfehlt ist auch der Schluss den die Behörde aus der Stellungnahme und Schilderung der beiden Anzeiger zeiht, nämlich: „Seitens der Behörde bestehen aufgrund der ungeklärten gesundheitlichen Auffälligkeit, sowie der glaubwürdigen Angaben in der polizeilichen Stellungnahme konkrete Bedenken an Ihrer Verkehrszuverlässigkeit…“.
Weder gibt es „ungeklärte gesundheitliche Auffälligkeiten“, noch sind die Angaben in der Stellungnahme der Anzeiger – wie bereits ausgeführt – „glaubwürdig“.
Auch die Tatsache. dass die Strafe nicht nach § 99 Abs 2 lit c StVO verhängt wurde, sondern sich die Strafverfügung lediglich auf die allgemeine Strafnorm des § 99 Abs 3 lit a StVO in Verbindung mit § 16 Abs.1 lit a StVO bezieht, spricht eindeutig dagegen, dass sich der Vorfall im Hinblick auf die Gefährlichkeit und Rücksichtslosigkeit so ereignet hat, wie die beiden Anzeiger dies behaupten.
Wie ebenfalls schon erwähnt, findet sich ja auch in der Anzeige absolut kein Hinweis auf „besonders gefährliche Verhältnissen" bzw. auf eine „besondere Rücksichtslosigkeit“ im Sinne des § 7 Abs 3 FSG.
Die Strafe habe ich nur deshalb bezahlt, weil mir meine Zeit für ein Verfahren zu schade war und ich ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt niemals eine Strafe bezahlen musste. Mit der Überweisung schien die Angelegenheit für mich erledigt.
Doch selbst dann (was ich jedoch ausdrücklich abstreite!) wenn das Überholmanöver
tatsächlich so erfolgt wäre, wie es die Anzeiger schildern, so kann aufgrund dieses
singulären Vorfalls noch nicht auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit geschlossen werden.
Ich hab in meiner Stellungnahme auf ein Erkenntnis des VwGH vom 2.3.2010 zur Zahl 2006/1110125 verwiesen. In diesem Erkenntnis werden übrigens weitere gleichlautende Judikate angeführt.
Allen Judikaten ist gemeinsam, dass genügend begründete Bedenken für eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vorliegen müssen, nicht nur ein einziger Verstoß.
Dem zitierten Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Lenker gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, mehrmals vorschriftwidrig Blinkzeichen abgegeben und über längere Zeit hinweg eine sehr unsichere Fahrweise an den Tag gelegt hat.
Dennoch sprach der VwGH aus, dass, mag diese Fahrweise auch der StVO widersprochen und Anlass zu Zweifeln an der Verkehrszuverlässigkeit gegeben haben, sich dennoch ein substanzieller Hinweis darauf, dass der Lenker infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, ein Kfz zu lenken, daraus nicht ergibt.
Leider hat die Behörde im gegenständlichen Bescheid mit keinem Wort auf dieses Urteil Bezug genommen.
Rechtlich gilt:
Gemäß § 24 Abs 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung diese zu
entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Bestehen Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung, so hat die Behörde gemäß § 24 Abs 3 FSG ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Als „gesundheitlich geeignet“ gilt jemand (u.a.) dann, wenn er für das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeugs und das Einhalten der für das Lenken eines Kraftfahrzeugs geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (§ 3 FSG-GV).
Die körperliche und psychische Gesundheit ist bei mir jedoch gegeben. Wie oben
ausgeführt, reicht der von der Behörde vorgebrachte Vorfall vom 30.12.2019 für begründete Bedenken im Sinne der § 24 Abs 4 FSG nicht aus.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 24 Abs 4 FSG mit der Aufforderung, eine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, liegen somit nicht vor.
Nur der guten Ordnung halber möchte ich zum Schluss noch darauf hinweisen, dass in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde NICHT ausgeschlossen wurde und somit eine Entziehung meiner Lenkberechtigung vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens rechtswidrig wäre.
Ich beantrage die Aufhebung des oben angeführten Bescheides und die Einstellung des Verfahrens gegen mich.“
Von folgenden Tatsachenfeststellungen ist auszugehen:
Mit Bescheid vom 18. Mai 2020, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten folgende Anordnung getroffen:
„Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung
Bescheid
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fordert Sie auf, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, F noch gegeben ist.
Hinweis
Um die oben angeführte Frist einhalten zu können werden Sie ersucht unverzüglich einen Termin bei der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Tel. *** zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden muss, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten. Für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.
Rechtsgrundlagen
§ 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 8 FSG“
Begründend ist in dieser Entscheidung ausgeführt:
„Laut Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 02.01.2020,
GZ: *** kam es am 30.12.2019 um 12:30 Uhr im
Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** zu
folgendem Vorfall:
Am obigen Tag setzten Sie zu einem Überholvorgang an, obwohl der Gegenverkehr
eindeutig und klar zu erkennen war. Dabei wurde der Lenker des entgegenkommenden
Fahrzeuges gefährdet und behindert, da dieser Ihres Überholmanövers zum Abbremsen
und Auslenken seines Fahrzeuges genötigt wurde.
Der oben angeführte Sachverhalt wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Sie haben von Ihrem Recht Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme vom 10.2.2020 führten Sie im Wesentlichen an, dass seit Ihrem 18. Lebensjahr Fahrzeuge lenken und in der gesamten Zeit niemals einen schweren Verstoß bzw. auch nur einen Verkehrsunfall hatten.
Weiters geben Sie an den Überholvorgang nicht zu bestreiten, jedoch bestreiten Sie, dass Sie ein Überholmanöver durchgeführt haben, obwohl der Gegenverkehr schon so nah war, dass nur durch Abbremsen und Auslenken des entgegenkommenden Fahrzeuges ein Frontalzusammenstoß verhindert werden konnte.
Nach erneutem Ersuchen an die Polizeiinspektion ***, um Durchsicht und Beurteilung des Vorfalles, wurde mit ergänzender Stellungnahme vom 20.3.2020 folgendes festgehalten:
„Der Lenker des gegenständlichen PKWs fuhr auf der *** von *** kommend in Fahrtrichtung . Die Streife "", fuhren mit dem zivilen Streifenwagen direkt hinter dem angezeigten Fahrzeug. Auf Höhe des Strkm. *** setzte der PKW zu einem Überholvorgang (vierrädriges LeichtKFZ!) an, obwohl der Gegenverkehr eindeutig und klar zu erkennen war. Ferner hatte der Lenker Schwierigkeiten beim Einschätzen einer geeignete Überholgeschwindigkeit, sodass der Überholvorgang selbst verzögert wurde und es nur durch sofortiges Abbremsen, Auslenken des PKW bzw. zum Stehen bringen des Fahrzeuges (silberner PKW) der Lenkerin des Gegenverkehrs ein frontaler Zusammenstoß verhindert werden konnte.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme des A, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass der Genannte andere Verkehrsteilnehmer nicht absichtlich in Gefahr bringen möchte. Jedoch wird von verkehrszuverlässigen Fahrzeuglenkern erwartet, sich über etwaige Gefahrensituationen, verschuldet oder unverschuldet, bewusst zu sein.
Alleine die Tatsachen, dass der Lenker A die gegenständliche und angezeigte Situation nicht „so“ wahrgenommen hat, erfordert eine Überprüfung, respektive Abklärung der Verkehrszuverlässigkeit.“
Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).
Seitens der Behörde bestehen aufgrund der ungeklärten gesundheitlichen Auffälligkeit, sowie der glaubwürdigen Angaben in der polizeilichen Stellungnahme, konkrete Bedenken an Ihrer Verkehrszuverlässigkeit, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“
Dem Behördenakt liegt folgende Anzeige der Polizeiinspektion *** ein:
„*** PI (***) BH Sankt Pölten
GZ-P: ***
Bearbeiter: C
Datum der Anzeige: 02.01.2020
Bei Behörde eingelangt: 06.01.2020
Kennzeichen: ***
Bearbeiter: B
ausgedruckt: 14.01.2020 13:22 PPLD
Verdächtigte Person(en):
D (geb. ***), ***, ***
Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***
Delikt: Überholen andere Straßenbenützer behindert und gefährdet
Üb.-Norm: § 16 Abs. 1 lit. a StVO
Beschr.: Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.
Beweism.:
VUR-Code: CBE-Code: 50
Tatzeit: 30.12.2019 12:30 Uhr
Tatort: *** Unbekannt Richtung/Kreuzung: ***
Landesstraße (Freiland)
Gemeinde: *** (***) Straßennummer: *** Straßenkilometer: ***
Weitere Beschreibung der Tat:
Überholen trotz Gegenverkehr
Weitere Beschreibung des Tatortes:
*** - von *** kommend in FR *** auf Höhe ***
Weitere Beweismittel:
Art der Behinderungund Gefährdung: zum Abbremsen und Auslenken
genötigt
Information an die Behörde:
Der Lenker des gegenständlichen PKWs fuhr auf der *** von ***
*** kommend in Fahrtrichtung ***. Die Streife
"***", E und C fuhren mit dem zivilen
Streifenwagen *** direkt hinter dem angezeigten Fahrzeug. Auf
Höhe des Strkm. *** setzte der PKW zu einem Überholvorgang an,
obwohl der Gegenverkehr eindeutig und klar zu erkennen war. Nur durch
sofortiges Abbremsen, Auslenken des PKW bzw. zum Stehen bringen des
Fahrzeuges der Lenkerin des Gegenverkehrs konnte ein frontaler
Zusammenstoß verhindert werden. Eine sofortige Anhaltung war vor Ort
nicht möglich.
Fahrzeug:
Kennz.: *** Fzg.-Art: Personenkraftwagen
Marke/Type: Mazda, MAZDA3/SP/1.6i/TE Farbe: grau/silberfarbig
Angaben zur Person des Angezeigten:
D, ***
ÖSTERREICH
C
(Unterzeichner)
Zulassungsbesitzer (Auskunft aus dem KZR): per Stichtag: 30.12.2019
Name: D, weiblich
Geburtsdatum: ***
Anschrift: ***
A *** Sprache:
Kennz.: ***
Marke/Type: Mazda Fzg.-Art: Personenkraftwagen
Handelsbez: MAZDA3/SP/1.6i/TEFarbe: grau/silberfarb
Erstzul.:
Fahrg.Nr.: *** Mot.-Nr.:
Verfahrensdaten
*** nur Stammzahl Strafakt angelegt, warten auf Eingaben
Beschuldigter: D (geb. ), A-, ***
*** Lenkererhebung für Strafverfügung LE abgefertigt
Angelegt 08.01.2020, Druckdatum 08.01.2020, Fälligkeit 12.02.2020
Lenkererhebung genehmigt durch B
Beschuldigter: D (geb. ), A-, ***“
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Jänner 2020, Zl. ***, wurde der Einschreiter wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 30.12.2019, 12:30 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm.
*** *** Richtung ***
Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Überholt, wobei der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges gefährdet und
behindert wurde, da dieser aufgrund Ihres Überholmanövers zum Abbremsen und
Auslenken seines Fahrzeuges genötigt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 16 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
€ 70,00 32 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
Zahlungshinweise:
1. Einzuzahlender Betrag: € 70,00
1. Empfänger: NÖ Bezirksverwaltungsbehörden –
Verwaltungsstrafen
***, ***
IBAN: ***
BIC (= SWIFT-Code): *** (SEPA-Überweisung!)
4. Zahlungsfrist: innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft
Zahlungsfrist:
Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei
Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie
damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der
Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die
Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“
Im gegenständlichen Behördenverfahren hat der Einschreiter folgende Stellungnahme vom 05.02.2020 abgegeben:
„Einfügen aus Stellungnahme vom 05.02.2020 von betrifft *** bis Untersuchung.“
Die Polizeiinspektion *** hat im Gegenstand mit Schreiben vom 20.03.2020 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Betreff: A;
Verkehrszuverlässigkeit (OZ 002)
Vorfallszeit: 30.12.2019 12:30
Vorfallsort: ***, Beschreibung: *** - von *** kommend in FR *** auf Höhe ***, GemeindeNr.: ***, Straßenart: Landesstraße - Freilandstraße
Sachverhaltsdarstellung:
Nochmalige Tatbeschreibung:
Der Lenker des gegenständlichen PKWs fuhr auf der *** von *** kommend in Fahrtrichtung . Die Streife "", E und C (Rückbank: F und H) fuhren mit dem zivilen Streifenwagen *** direkt hinter dem angezeigten Fahrzeug. Auf Höhe des Strkm. *** setzte der PKW zu einem Überholvorgang (vierrädriges LeichtKFZ!) an, obwohl der Gegenverkehr eindeutig und klar zu erkennen war. Ferner hatte der Lenker Schwierigkeiten beim Einschätzen einer geeignete Überholgeschwindigkeit, sodass der Überholvorgang selbst verzögert wurde und es nur durch sofortiges Abbremsen, Auslenken des PKW bzw. zum Stehen bringen des Fahrzeuges (silberner PKW) der Lenkerin des Gegenverkehrs ein frontaler Zusammenstoß verhindert werden konnte.
Bezugnehmend auf die Stellungnahme des A, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass der Genannte andere Verkehrsteilnehmer nicht absichtlich in Gefahr bringen möchte. Jedoch wird von verkehrszuverlässigen Fahrzeuglenkern erwartet, sich über etwaige Gefahrensituationen, verschuldet oder unverschuldet, bewusst zu sein. Alleine die Tatsachen, dass der Lenker A die gegenständliche und angezeigte Situation nicht „so“ wahrgenommen hat, erfordert eine Überprüfung, respektive Abklärung der Verkehrszuverlässigkeit.“
Der Bescheid Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.02.2020 wurde nach Ausweis des dem Behördenakt einliegenden Rückscheines am 05.02.2020 zugestellt.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen war nach der unbedenklichen Aktenlage zu gelangen.
In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:
In Folge der Vorlage der Beschwerde ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand festzustellen, wie der erkennende Richter funktionell zuständig ist.
Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht, wie das Rechtsmittel den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG gerecht wird.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnissen auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes auf die aktuelle Fassung abzustellen.
Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant:
Führerscheingesetz (FSG) – idgF:
§ 8:
„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.
Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.“
§ 24:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
die Meldepflichten an die Behörde,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
die Kosten der Nachschulung.
(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
die Kosten des Verkehrscoachings.“
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stütz die angefochtene Anordnung auf den ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 02. Jänner 2020. Auszugehen ist davon, wie oben bereits festgestellt, dass wegen dieses Sachverhaltes eine rechtkräftige Bestrafung nach der oben wiedergegebenen Strafverfügung bereits erfolgt ist.
Zulässigkeitsvoraussetzung eines Aufforderungsbescheides, der im Sinne von § 24 Abs. 4 FSG ist, dass im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründende Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst sind, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Im Zusammenhang mit einer derartigen Anordnung geht es noch nicht darum konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Führerscheinerteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in die Richtung bestehen, die eine Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Solche Bedenken sind im Aufforderungsbescheid (vgl. VwGH vom 13.08.2003, 2002/11/0103 u.a.). nachvollziehbar darzulegen.
Aus dem im gegenständlichen Fall – einzig und allein – heranziehbaren Verhalten des Einschreiters ist, wie in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14. Jänner 2020 angelastet, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu erkerkennen. Eine solche Übertretung vermag für sich alleine gesehen, ohne weiterer Anhaltspunkte, die für eine allfällige Dislozierung oder Desorientierung im Zusammenhang mit der geahndeten Verwaltungsübertretung sprechen können, ein konkretes - und damit ausreichendes - Indiz für die Zulässigkeit des Treffens einer derartigen Anordnung nicht zu bilden. Auch war eine einschlägige Regelmäßigkeit in Bezug auf das hier gegenständliche Verkehrsverhalten des Einschreiters nicht festzustellen. Im gegenständlichen Fall waren nach dem eindeutigen Inhalt der Anzeige konkrete Sachverhaltselemente für Bedenken im Sinne von § 24 Abs. 4 FSG nicht zu erkennen, sodass festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die Aufforderung im Sinne von § 24 Abs. 4 FSG im gegenständlichen Fall nicht vorlagen.
Da der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage bereits feststand, die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien verlangt wurde, konnte die Durchführung einer solchen gem. § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und steht dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Art. 47 der Charta Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
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