projetos
LVwG-AV-423/001-2020•LVwG N LVwG-AV-423/001-2020
LVwG-AV-423/001-2020Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Obsorge; Kinderbetreuungsgeld; Einkommen; Anrechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über den Vorlageantrag von Frau A, geboren am ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. März 2020, Zl. ***, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Antrag vom 14.01.2020, eingelangt am 15.01.2020, beantragte die Beschwerdeführerin für sich und die in ihrer Obsorge stehenden Enkelkinder B, C und D Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 2020 wurde dem Antrag betreffend B, geboren am ***, insofern stattgegeben, als im Zeitraum von 01.02.2020 bis 31.01.2021 monatlich Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in Höhe von € 17,37 zugesprochen wurden. Dem Antrag von C, geboren am *** wurde ebenso stattgegeben und wurden monatliche Geldleistungen in Höhe von € 114,67 zugesprochen, gleichlautend seinem Bruder D, geboren am ***. Frau A wurden keine Geldleistungen zugesprochen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Miete in Höhe von € 870,-- monatlich ausschließlich von Frau A getragen werde. Ebenso müsse sie die Betriebskosten sowie auch die Ausgaben für Heizung und Strom alleine begleichen.
Sodann wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und wurde eine Berufungsvorentscheidung getroffen. Demnach wurden die Leistungen für B auf monatlich € 30,49 erhöht, hinsichtlich C und D wurden keine Änderungen vorgenommen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und wurde dieser damit begründet, dass das Einkommen von € 1.252,-- jedenfalls nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt und die Wohnkosten für die Beschwerdeführerin und ihre drei Enkelkinder zu bestreiten. Zudem brachte sie vor, dass ihr Enkelsohn B nicht nur jedes zweite Wochenende bei ihr aufhältig wäre, sondern auch in den Ferien und an allen Feiertagen.
Mit Schreiben vom 08. April 2020 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. *** sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren drei in ihrer Obsorge stehenden Enkelkindern B, C und D ein Haus in ***, ***. Für die Miete dieses Objektes fallen monatlich € 870,-- an. Betriebskosten, Strom, Heizung, Versicherung, Rauchfangkehrer, Telefon und Fahrtkosten, um ihren Enkelsohn B in den *** zu fahren, betragen monatlich ca. € 620,--. In Summe ergeben sich Ausgaben in Höhe von monatlich € 1.490,--.
Dem gegenüber steht ein Einkommen von € 2.006,23. Dieses setzt sich aus den Kinderbetreuungsgeldern für C und D, aus der Familienbeihilfe für diese beiden Kinder, der Sozialhilfe für D, C und B sowie aus Pflegegeld für B zusammen.
B ist derzeit stationär im NÖ Pflege- und Förderzentrum *** untergebracht, grundsätzlich wird er an jedem zweiten Wochenende von seiner Großmutter nach Hause geholt. Während den Ferien befindet er sich auch über einen längeren Zeitraum bei der Großmutter und wird von dieser versorgt. Die Beschwerdeführerin besitzt kein Vermögen. Am 14.01.2020 brachte Frau A einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG für sich und ihre drei Enkelkinder ein.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde in Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Bei dieser Verhandlung wurde weiters eine Aufstellung des Einkommens sowie der Ausgaben vorgelegt.
Im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnt weiters die Tochter E, geboren ***, sowie deren Sohn F, geboren ***.
5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 28 VwGVG:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 5:
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).
§ 6:
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 7:
(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
4. verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
(3) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.
§ 8:
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 14:
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a)pro leistungsberechtigter Person 70 %
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
a)bei einem Kind25 %
b)bei zwei Kindern pro Kind20 %
c)bei drei Kindern pro Kind15 %
d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %
4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
a)für die erste minderjährige Person 12 %
b)für die zweite minderjährige Person 9 %
c)für die dritte minderjährige Person 6 %
d)für jede weitere minderjährige Person 3 %
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(3) (entfällt)
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 1 der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV):
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person € 385,29;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 247,69;
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
a)bei einem Kind………………………………………….....€ 229,34;
b)bei zwei Kindern pro Kind…………………………..….…€ 183,47;
c)bei drei Kindern pro Kind……………………………........€ 137,60;
d)bei vier Kindern pro Kind……………………………...…..€ 114,67;
e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…..………………....€ 110,08.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a)pro leistungsberechtigter Person bis zu € 256,86;
b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 165,12.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
1. für die erste minderjährige Person € 110,08;
2. für die zweite minderjährige Person € 82,56;
3. für die dritte minderjährige Person € 55,04;
4. für jede weitere minderjährige Person € 27,52.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 165,12.
§ 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
§ 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;
2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;
3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;
4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;
5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden.
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9 und 11 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Es ist festzuhalten, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmung das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das davor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 14.01.2020 eingebracht wurde, sind für die Beurteilung eines Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG heranzuziehen.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG Anträge auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen durch die hilfesuchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Die Antragstellerin konnte daher auch wirksam die Anträge auf Sozialhilfeleistungen für ihre in Obsorge stehenden Enkelkinder, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, einbringen.
Leistungen der Sozialhilfe (unter anderem zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes) sollen dazu beitragen, Armut sowie soziale Ausschließung zu vermeiden und zu bekämpfen. Dabei ist das in § 3 NÖ SAG normierte Subsidiaritätsprinzip, als oberste Vorgabe heranzuziehen, demnach nur dann Leistungen zu gewähren sind, wenn die von einer sozialen Notlage Betroffenen auch bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen und der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten abgedeckt werden kann.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, da sie die in ihrer Obsorge stehenden Kinder zu betreuen hat. Da sie jedoch als „Pflegegroßmutter“ eine Entschädigung erhält, ist ihr Einkommen über der in der NÖ Richtsatzverordnung festgelegten Grenze von € 642,15 (385,29 Euro Lebensunterhalt und 256,86 Euro Wohnbedarf). Das Einkommen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls für die Berechnung der Sozialleistungen ausschlaggebend und zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um ein anrechenfreies Einkommen.
Für die Enkelkinder besteht Anspruch in Höhe von jeweils monatlich € 114,67.
Für die Kinder hat die Behörde diesen maximal nach dem Gesetz zustehenden Richtsatz zuerkannt. Die von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzten Leistungen sind daher rechtmäßig erfolgt.
Was die Betreuung des B zu den Wochenenden und in den Ferienzeiten betrifft, ist festzuhalten, dass glaubwürdig dargelegt werden konnte, dass sich B jedes zweite Wochenende und über einen längeren Zeitraum in den Ferien bei der Großmutter aufhält. Da jedoch im Vorhinein nicht festgestellt werden kann, an wievielen Tagen er in den kommenden Ferien bei seiner Großmutter aufhältig sein wird und an wievielen Wochenenden tatsächlich er im Jahr 2020 noch bei seiner Großmutter verbringen wird, kann für diese Zeiträume nicht im Vorhinein eine Leistung bzw. eine Leistungserhöhung zuerkannt werden. Für diese Urlaubsbetreuung ist nach Jahresende unter Vorlegung geeigneter Unterlagen (zB einer Bestätigung des NÖ Pflege- und Förderzentrums ***) eine „Nachverrechnung“ zu begehren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.