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LVwG-AV-367/001-2020•LVwG N LVwG-AV-367/001-2020
LVwG-AV-367/001-2020Tribunal Administrativo Regional24 de jun. de 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzungen; Familienzusammenführung; Abhängigkeitsverhältnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn B, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch Herrn C, *** ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 03. Februar 2020, Zl. ***, mit dem der am 16. Jänner 2019 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtlichen Dolmetscherin) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensverlauf:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr B, (im Folgenden: der Beschwerdeführer), ein am *** geborener Staatsangehörigen der Republik Türkei, stellte am 16.01.2019 vertreten durch seinen Vater, Herrn C, als einer seinen damaligen gesetzlichen Vertreter bei der Österreichischen Botschaft in Ankara den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinem in Österreich niedergelassenen und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden Vater, Herrn C, einem am *** geborenen, Staatsangehörigen der Türkei.
1.1.2. In einem dem Antrag beigefügten Formular bzw. einer dem Antrag beigefügten Erklärung wird angegeben, dass der Beschwerdeführer 8 Jahre die Grundschule besucht habe, dass dieser noch nie gearbeitet habe und im Unternehmen des Vaters in Österreich arbeiten wolle.
Als Beilagen zu diesem Antrag wurden eine Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers, eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 12.12.2018 samt Übersetzung, ein Auszug aus dem türkischen Familienregister samt Übersetzung, eine Kopie des türkischen Personalausweises des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft der Türkischen Republik vom 09.01.2019, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei samt Übersetzung, eine türkische Meldebestätigung des Beschwerdeführers samt Übersetzung, eine Kopie der Aufenthaltskarte („Daueraufenthalt – EU“) des Vaters des Beschwerdeführers, „Nettoabrechnungen“ des Vaters des Beschwerdeführers für die Monate September 2018 bis November 2018, wonach dieser von der A GmbH einen Gesellschafterbezug in der Höhe von jeweils 2.000,-- Euro bezogen hat, eine Kopie der österreichischen E-Card des Vaters des Beschwerdeführers, eine Kopie des zwischen der D gesellschaft m.b.H. als Vermieterin einerseits und Frau E als Mieterin andererseits am 31.05.2012 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrages für eine Doppelhaushälfte an der Adresse ***, *** sowie eine dem Vater des Beschwerdeführers von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgestellte Versicherungsbestätigung für die Zeiträume von 01.01.2016 bis 27.02.2018, vorgelegt.
1.1.3. Dieser Antrag wurde der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) durch die österreichische Botschaft in Ankara weitergeleitet. Am 01.02.2019 konnte dem Antrag des Beschwerdeführers ein Quotenplatz zugeteilt werden. Durch die belangte Behörde wurden Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Strafregister der Republik Österreich, jeweils betreffend den Beschwerdeführer durchgeführt.
1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:
1.2.1. Mit Bescheid vom 03.02.2020, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „RotWeiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abwiesen.
1.2.2. In der Bescheidbegründung wird insbesondere ausgeführt, aus dem Antrag ergebe sich als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seinem aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Vater, Herrn C, einem am *** geborenen Staatsangehörigen der Türkei.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei Familienangehöriger unter anderem, wer minderjähriges lediges Kind sei. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 NAG sei im Sinne dieses Bundesgesetzes die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu beurteilen, demzufolge gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB minderjährige Personen sei, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte.
Der Beschwerdeführer sei laut vorliegender Geburtsurkunde und laut vorliegendem Reisepass am *** geboren und somit nicht mehr minderjährig.
1.2.3. Bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Abwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK entsprechenden Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln sei und in Fällen, in denen ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug bestehe, ein nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehöriger aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenso als „Familienangehöriger“ anzusehen sei.
Im vorliegenden Fall habe das Ermittlungsverfahren einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Familiennachzug jedoch nicht ergeben und sei ein derartiges Vorbringen auch nicht initiativ gemacht worden. Somit lägen „die Voraussetzungen als Familienangehöriger im Sinne der Definition“ nicht mehr vor, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei.
1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, fristgerecht Beschwerde, der neben der Zahlungsbestätigung für die Eingabegebühr eine Vollmacht an den Vater des Beschwerdeführer samt Übersetzung beigeschlossen war.
1.3.2. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, der durch die belangte Behörde „festgestellte Sachverhalt über den Aufenthalt und die Erwerbsabsicht“ des Beschwerdeführers werde außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer habe Erwerbsabsicht.
Der Zusammenführende, Herr C, sei der leibliche Vater des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag am 16.01.2019 und somit vor einem Jahr im Ausland bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara gestellt. Als der Beschwerdeführer den Antrag eingebracht habe, sei er noch minderjährig gewesen.
1.3.3. In Anbetracht dieses Sachverhaltes werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilen, in eventu den Bescheid beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister) durch und beraumt eine mündliche Verhandlung an. Da auf telefonische Nachfrage seitens des Beschwerdeführers am 14.05.2020 bekannt gegeben wurde, dass für die mündliche Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache erforderlich sei, wurde der mündlichen Verhandlung eine nichtamtliche, gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die türkische Sprache beigezogen.
1.4.3. Mit E-Mail vom 19.06.2020 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass kein Behördenvertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet werden könne.
Es wurde in diesem E-Mail vom 19.06.2020 weiters ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag am 16.01.2019 gestellt worden sei und dass diesem (infolge Kundmachung der Verordnung) erst am 01.02.2019 ein Quotenplatz zugeteilt werden habe können. Mit Zuteilung eines Quotenplatzes habe der Antrag in Bearbeitung genommen werden können, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen sei, da er am *** und damit exakt eine Woche nach Antragstellung seinen 18. Geburtstag gefeiert habe. Gründe, die eine Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten, seien weder im Verfahren hervorgekommen, noch seien solche in der Beschwerde behauptet worden.
1.4.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23.06.2020 antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Vater des Beschwerdeführers, Herrn C als Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Seitens der belangten Behörde, die sich im Vorfeld entschuldigt hatte, blieb die Verhandlung unbesucht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten und durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn C (dies unter Beiziehung der nicht-amtlichen gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache) und der in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers, Frau F.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr B, ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am *** in der Türkei geboren.
2.2. Am 16.01.2019 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden Vater, Herrn C, gestellt.
2.3. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr C, ist ein am *** geborener Staatsangehöriger der Türkei, der in Österreich lebt und arbeitet und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.
2.4. Dem am 16.01.2019 gestellten Antrag des Beschwerdeführers konnte am 01.02.2019 ein Quotenplatz zugeteilt werden.
2.5. Der Beschwerdeführer war bei Antragstellung minderjährig. Zu dem Zeitpunkt, als dem Antrag des Beschwerdeführers ein Quotenplatz zugeteilt werden könnte war dieser ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides bereits volljährig.
2.6. Der Beschwerdeführer verfügt über einen türkischen Reisepass, der bis zum 14.11.2023 gültig ist.
2.7. Der nunmehr 19jährige Beschwerdeführer wurde am *** in der Türkei geboren. Bis November 2015 lebte der Beschwerdeführer in der Türkei, wo er auch die Schule besucht hat.
Während dieser ersten rund vierzehneinhalb Jahre seines Lebens lebte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter, Frau G, in der Türkei.
Sein Vater, Herr C, lebt seit dem Jahr 2002, also seit der Beschwerdeführer rund ein Jahr alt war, in Österreich und verfügt hier nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Im November 2015 reiste der Beschwerdeführer von der Türkei aus nach Österreich, wo er von November 2015 bis Jänner 2018, also rund 2 Jahre und zwei Monate bei seinem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Vater lebte.
In Österreich besuchte der Beschwerdeführer die polytechnische Schule ***. Im Wintersemester des Schuljahres 2016/17 wurde der Beschwerdeführer im Unterrichtsfach „Religion“ mit „3“ und im Unterrichtsfach „Kreatives Gestalten“ mit „2“ beurteilt. In den anderen Unterrichtsgegenständen wurde der Beschwerdeführer gem. § 22 Abs 11 Schulunterrichtsgesetz nicht beurteilt.
Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Schule verwiesen.
Von November 2015 bis 15.02.2017 verfügte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Schüler“. Nach Abweisung des Antrags auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Schüler“ mangels Schulerfolges am 15.02.2017 hielt sich der Beschwerdeführer bis zum 18.01.2018 weiterhin in Österreich auf. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde nicht erlassen. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers durch die Polizei darauf hingewiesen worden war, dass der Aufenthalt seines Sohnes unrechtmäßig sei, reiste der Beschwerdeführer am 18.01.2018 freiwillig und auf Kosten seines Vaters aus Österreich in die Türkei aus.
Seit dem 18.01.2018 lebt der Beschwerdeführer wieder in der Türkei. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hilft fallweise seinem Onkel bei der Feldarbeit und nimmt er an einem Fern-Unterricht einer staatlichen Schule teil.
Der Beschwerdeführer lebt in der Türkei in einem Haus, in dem – wenn auch in getrennten Wohnungen –die Großeltern des Beschwerdeführers väterlicherseits, ein Onkel des Beschwerdeführers und die Mutter des Beschwerdeführers leben.
In Österreich lebt der Vater des Beschwerdeführers mit dessen Lebensgefährtin, mit der dieser ein gemeinsames minderjähriges Kind hat und die zwei Kinder aus einer früheren Beziehung hat. Weiters leben ein Onkel des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in Österreich. Der in Österreich lebende Vater des und die in der Türkei lebende Mutter des Beschwerdeführers sind noch verheiratet, da beide jedoch mittlerweile jeweils neue Partner haben, wollen sie sich in absehbarer Zeit scheiden lassen. Der Großvater des Beschwerdeführers hatte eine Bypass-Operation und kann sich nicht um den Beschwerdeführer kümmern.
Da sich die Mutter des Beschwerdeführers in einer neuen Beziehung befindet, möchte der Beschwerdeführer nicht mehr mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer hat den Wunsch, wieder bei seinem Vater in Österreich zu leben.
Der in Österreich lebende Vater des Beschwerdeführers kommt für den Unterhalt des nunmehr in der Türkei lebenden Beschwerdeführers auf und würde dieser auch dann, wenn der Beschwerdeführer nach Österreich käme, für dessen Lebenshaltungskosten aufkommen.
Die Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers hat ein eigenes Unternehmen, in dem der Beschwerdeführer bei Zuzug nach Österreich arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer und sein Vater halten über Telefonate und Internet, insbesondere auch Video-Telefonie sowie durch Besuche des Vaters im Rahmen von Urlauben in der Türkei miteinander Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist in der Türkei und in Österreich unbescholten.
3.1. Die oben unter Pkt. 2 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, dem Beschwerdevorbringen und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, bei der sowohl der Vater des Beschwerdeführers, Herr C, als auch die in Österreich lebende Tante des Beschwerdeführers, Frau F, jeweils als Zeugen befragt wurden.
3.2. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Geburtsurkunde und aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und wurde im Übrigen seitens des Beschwerdeführers nie in Abrede gestellt, dass dieser zum festgestellten Datum geboren wurde und somit volljährig ist.
3.3. Auch die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Vaters des Beschwerdeführers ergeben sich übereinstimmend aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und aus den diesem beigelegten Unterlagen sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus letzterem ergeben sich auch in Zusammenschau mit der vorgelegten Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ des Vaters des Beschwerdeführers die Feststellungen zum aufrechten Aufenthaltstitel des Vaters des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch unstrittig.
3.4. Zeitpunkt, Ort und Inhalt des Antrages ergeben sich aus ebendiesem, ebenso der Zweck der Antragstellung. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes ergibt sich aus dem an den Antrag angehefteten Aktenvermerk der Behörde und ist ebenso unstrittig.
3.5. Den in Pkt. 2.8. getroffenen Feststellungen zu den im Hinblick auf Art 8 EMRK relevanten Umständen werden die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers und jene der als Zeugin befragten, in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers, Frau F, als zutreffend zugrunde gelegt.
3.6. Die festgestellte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung seines Herkunftslandes und aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keine Hinweise und wurde auch von der Behörde derartiges nie behauptet.
§§ 2, 11 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
[…]
5. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
[…]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
[…]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,“
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
[…]“
5.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
5.1.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit a NAG. Nach dieser Bestimmung ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen dieser Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles (des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende (unter anderem und soweit hier von Relevanz) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, innehat. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung ist, dass es sich beim Antragsteller um einen Familienangehörigen des Zusammenführenden iSd § 46 Abs. 1 Z 2 NAG handelt. Dies wurde von der belangten Behörde im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen zu Recht verneint:
5.1.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vorliegend zunächst, dass der Vater des Beschwerdeführers über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, und als Staatsangehöriger der Türkei auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist.
Um nun als Familienangehöriger seines Vaters im Sinne des § 46 Abs. 1 NAG zu gelten, müsste der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ein minderjähriges lediges Kind des Zusammenführenden sein. Die Minderjährigkeit im Sinne dieser Bestimmung richtet sich gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB sind minderjährige Personen solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer am *** geboren. Demnach hat dieser sowohl jetzt als auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 18. Lebensjahr vollendet und ist dieser somit kein Minderjähriger mehr im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.
Anzumerken ist, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde vorgebracht zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach ständiger Rechtsprechung muss jedoch die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen, dies auch etwa dann, wenn – was gegenständlich jedoch der Aktenlage nicht zu entnehmen ist – die Behörde säumig gewesen wäre bzw. Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrages zu verantworten hätte (z.B. VwGH 09.08.2018, Ra 2017/22/0071). Dies gilt selbst auch in Fällen, in denen mehrere Jahre zwischen Antragstellung und behördlicher Entscheidung vergangen sind (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0508).
Entscheidend ist somit, dass der am *** geborene Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 03.02.2020 nicht mehr minderjährig war.
Da der Beschwerdeführer nicht minderjährig ist und somit nicht die Eigenschaft eines Familienangehörigen im Sinne des § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG erfüllt, fehlt es an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung.
5.1.3. Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG grundsätzlich nicht in Betracht und erübrigt sich zum einen ein Eingehen auf die Frage der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und ist auch grundsätzlich keine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen.
5.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof führt allerdings in ständiger Rechtsprechung aus, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK entsprechenden Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch ein – nicht im Bundesgebiet aufhältiger – Angehöriger als „Familienangehöriger“ anzusehen, dem ein derartiger Anspruch zukommt (z.B. VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145 mwN), wobei vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder festgehalten wurde, dass eine derartige Konstellation, in der ausnahmsweise ein Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK abzuleiten ist, eine besondere zu sein hat (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes als auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt bzw. ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffs geboten ist. Dabei können zum einen nicht näher substantiierte bloße Behauptungen keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. z.B. VwGH 24.09.2009, 2009/18/0294) und obliegt es zum anderen primär dem Fremden ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, Ra 2012/22/0245).
Aus dem konkreten Sachverhalt ergibt sich, dass vorliegend zwischen dem Beschwerdeführer und insbesondere seinem bereits seit dem Jahr 2002, also seit der am *** geborene, bis zum Jahr 2015 ausschließlich in der Türkei gelebt habende Beschwerdeführers rund ein Jahr alt war, in Österreich lebenden Vater, seiner in Österreich lebenden Tante und wohl auch dessen Halbbruder, der Lebensgefährtin des Vaters des Beschwerdeführers und deren zwei Kindern aus einer früheren Beziehung aufrechte familiäre Beziehungen bestehen, deren Aufrechterhaltung durch die Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer erschwert, jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit wechselseitiger Besuche, die insbesondere dem Vater des Beschwerdeführers als türkischen Staatsangehörigen jederzeit möglich sind, nicht verunmöglicht wird.
Ein über augenscheinlich von einer Verbundenheit des Vaters zu seinem Sohn geprägten, familiäre Bindungen hinausgehendes Vorbringen, aus dem sich ein derartig besonderes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ergeben würde, dass von einer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK erfordernder „besonderen Konstellation“ auszugehen wäre, wurde nicht erstattet. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nunmehr bereits volljährig, hat dieser den Großteil seines Lebens (nämlich rund 17 Jahre, während er rund 2 Jahre und 2 Monate in Österreich lebte) in der Türkei verbracht, wo nicht nur dessen leibliche Mutter, sondern auch seine Großeltern väterlicherseits sowie ein Onkel leben, sodass jedenfalls familiäre Anknüpfungspunkte gegeben sind. Weiters wird der Beschwerdeführer bereits aktuell durch dessen in Österreich lebenden Vater finanziell unterstützt und ist nicht zu sehen, dass dieser seine finanziellen Zuwendungen künftig einstellen würde, falls der Beschwerdeführer in der Türkei keine Arbeit finden sollte. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich der Großvater des Beschwerdeführers wie durch seinen Vater vorgebracht aufgrund einer Bypass-Operation nicht um den Beschwerdeführer kümmern kann und der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner, sich in einer neuen Beziehung befindenden Mutter in einem gemeinsamen Haushalt leben möchte, so ist nicht zu sehen, warum der nunmehr volljährige, durch seinen Vater finanziell unterstützte Beschwerdeführer bei Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in eine gleichsam ausweglose Situation kommen sollte, zumal keine Gründe hervorgekommen, warum der überwiegend in der Türkei aufgewachsene Beschwerdeführer, der dort auch die Pflichtschule absolviert hat und dort nach den Angaben seines Vater auch aktuell an einer schulischen Ausbildung teilnimmt, zumindest mittelfristig nicht in der Lage sein sollte, eine Arbeit zu finden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bei einem legalen Zuzug nach Österreich die Aussicht hätte, im Unternehmen der Lebensgefährtin seines Vaters erwerbstätig zu sein. Auch ist nicht ersichtlich und wurde in keiner Weise vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einer speziellen Betreuung etwa aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder einer Behinderung bedürfte.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Türkei den Großteil seiner Schulausbildung absolviert hat und nach Angaben seines Vaters dort auch aktuell einen Fernlern-Schulbetrieb teilnimmt, ist auch schon allein aufgrund dieser Umstände von einer auch zumindest gewissen sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Türkei auszugehen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von November 2015 bis Jänner 2018 im Alter von rund vierzehneinhalb bis rund 17 Jahren in etwa zwei Jahre und zwei Monate in Österreich gelebt und hier auch die polytechnische Schule besucht hat, ist zwar davon auszugehen, dass dieser in Österreich in gewisser Hinsicht auch soziale Kontakte geknüpft hat. Ein besonderer Grad an Integration ist jedoch nicht hervorgekommen, vielmehr konnte der Beschwerdeführer nicht nur keinen Schulerfolg nachweisen, sondern wurde dieser auch der Schule verwiesen und gab sein Vater an, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der deutschen Sprache gehabt habe.
Insgesamt ist somit weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich niedergelassenen Vater hervorgekommen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171), noch vermögen die im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen nicht zu überwiegen, zumal die Aufrechterhaltung des Familienlebens in der derzeit gelebten Form, also durch Telefongespräche und Videotelefonie und durch Besuche des Vaters in der Türkei bei Nicht-Erteilung des Aufenthaltstitels nicht verunmöglicht wird, wobei die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen zwischen einem Vater und dessen volljährigen Sohn in dieser Weise als keineswegs unüblich bezeichnet werden kann. Vor dem Hintergrund dessen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (VwGH 07.05.2014, Ra 2013/22/0352), ist ungeachtet des nicht in Zweifel gezogenen und nachvollziehbaren Wunsches sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Vaters nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände und vorliegenden Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung selbst unter Berücksichtigung dessen, der Beschwerdeführer rund zwei Jahre und zwei Monate in Österreich gelebt hat, er unbescholten ist und auch keine sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe erkennbar sind, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, davon auszugehen, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Art. 8 EMRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht geboten ist.
Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei Verfolgung eines anderen Aufenthaltszweckes und Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen mittels eines anderen Aufenthaltstitels nach Österreich zuzuwandern (vgl. z.B. VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145; in diesem Sinne auch VfSlg. 19.086/2010).
Die antragsgemäße Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § § 46 Abs. 1 scheidet jedoch aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der Familienangehörigeneigenschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG aus, weshalb die gegenständliche Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob vom Beschwerdeführer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 NAG erfüllt werden.
5.2. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – nach ausdrücklicher Nachfrage, auf welche hin die Notwendigkeit einer Beziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache bekannt gegeben wurde – eine nichtamtliche Dolmetscherin für die türkische Sprache beigezogen; seitens der Dolmetscherin wurde eine Kostennote gelegt. Die Auszahlung der der Dolmetscherin zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten und eine auf den Einzelfall abstellende Interessenabwägung vorzunehmen waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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