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LVwG-AV-1272/001-2019; LVwG-AV-126/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1272/001-2019; LVwG-AV-126/001-2020
LVwG-AV-1272/001-2019; LVwG-AV-126/001-2020Tribunal Administrativo Regional23 de jun. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Einschränkung; gesundheitliche Eignung; Aufforderungsbescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von A, ***, ***, gegen
1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Oktober 2019, ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zur Geschäftszahl LVwG-AV-126/001-2020 und
2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06. November 2019, Zl. ***, betreffend Vorlage eines Nachweises über drei Doppelstunden Autofahrt mit einem Fahrlehrer nach § 24 Abs. 4 FSG zur Geschäftszahl LVwG-AV-1272/001-2019, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06. November 2019 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2019 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F) ist bis 18. September 2024 befristet. Die Frist zur Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung von drei Doppelstunden Autofahrt mit einem Fahrlehrer im Stadtgebiet von *** wird neu festgelegt bis 31.07.2020. Die übrigen Auflagen und Beschränkungen bleiben aufrecht.
Der Führerschein ist gemäß § 29 Abs. 3 FSG unverzüglich nach Zustellung dieser Entscheidung zwecks Eintragung der Beschränkungen bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abzuliefern.
3. Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 06. Jänner 2019 erfolgte durch Polizeiorgane eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim Beschwerdeführer, der aufgrund einer langsamen und unsicheren Fahrweise mit seinem PKW in ***, ***, aufgefallen war. Wegen dieses Vorfalles und der erstatteten Meldung der erhebenden Polizeibeamten leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers ein. Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG vom 18. September 2019 erließ die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) nach Einräumung des Parteiengehörs gegenüber dem Beschwerdeführer den Bescheid vom 16. Oktober 2019, mit welchem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (Klassen AM, A, B und F) bis 18. September 2024 befristet wurde (Einschränkung). Gleichzeitig ordnete die Behörde folgende Auflagen und Beschränkungen an:
-„Vorlage der Nachweise von 3 Doppelstunden mit einem Fahrlehrer im Stadtgebiet von *** bis Ende Oktober 2019
-Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens zum Befristungsende
-Code 61 (Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
-Code 67 (Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt)
-Code 42.05 (Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel)
-Code 01.01 (Verwendung von Brille)“
Der Bescheid vom 16. Oktober 2019 wurde am 17. Oktober 2019 rechtswirksam durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer zugestellt.
Daraufhin gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 20. Oktober 2019 ab, welche er am 21. Oktober der belangten Behörde vorlegte. Unter anderem führte der Beschwerdeführer darin aus, die Untersuchungen gemacht und auch die Fahrprüfung absolviert zu haben, weshalb das Führerscheingesetz erfüllt worden wäre. Das neue „Schreiben“ der Behörde (gemeint der Bescheid vom 16. Oktober 2019) würde dem nicht entsprechen. Es wäre eine Übungsfahrt von 6 Stunden aufgetragen, der Beschwerdeführer hätte aber über 35 Jahre Fahrerfahrung und wäre in dieser Zeit unfallfrei und vormerkfehlerfrei gewesen. Abschließend begehrte der Beschwerdeführer, dass die Sache ohne Auflagen erledigt werde.
In einem Aktenvermerk vom 24. Oktober 2019 hielt der amtsärztliche Amtssachverständige fest, dass aufgrund der fortgeschrittenen Zeit die Befristung betreffend die Übungsfahrten (6 Stunden) bis Ende November festgelegt werden könne.
Weiters erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 06. November 2019, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG die Vorlage eines Nachweises von 3 Doppelstunden (Autofahrt) mit einem Fahrlehrer im Stadtgebiet von *** bis spätestens 30. November 2019 aufgetragen wurde. Der Bescheid wurde rechtswirksam am 08. November 2019 zugestellt.
Am 14. November 2019 brachte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich persönlich ein Schreiben vom 14. November 2019 samt angeschlossener Kopie des Bescheides vom 16. Oktober 2019 ein. Diese Unterlagen sendete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weiter, wo diese am 18. November 2019 einlangten. Daraufhin legte die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) mit Vorlageschreiben vom 21. November 2019 die Eingabe vom 14. November 2019 samt Kopie des Bescheides vom 16. Oktober 2019 und den Behördenakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gab der Beschwerdeführer darüberhinaus dieses Schreiben vom 14.11.2019 (samt beigelegtem Mesotest vom 19.11.2019) am 19.11.2019 persönlich ab. Durch die Aktenvorlage am 21.November 2019 langte auch dieses persönlich bei der Behörde als Reaktion auf den Bescheid vom 06.11.2019 abgegebene Schreiben beim Landesverwaltungsgericht elektronisch ein. Es liegen somit 2 Beschwerden (jeweils vom 14.11.2019) einerseits gegen den Bescheid vom 16.10.2019 und andererseits gegen den Bescheid vom 06.11.2019 vor.
Der Beschwerdeführer brachte am 25. November 2019 direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diverse Unterlagen zur Stützung seines Vorbringens ein (Mesotest vom 19. November 2019, Kopie seiner Schreiben vom 14. November 2019, 25. September 2019, 03. Juli 2019, 30. Juli 2019, weiters ein Originalschreiben vom 20. Oktober 2019, eine Kopie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12. März 2019, eine Kopie der Ladung vom 06. November 2019 sowie des Bescheides vom 06. November 2019 und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18. September 2019, weiters ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Juli 2019, eine Kopie des Bescheides vom 16. Oktober 2019 sowie das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten an den Amtsarzt vom 09. Mai 2019 und ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27. Juni 2019, weiters ein ophthalmologischer Befund vom 22. Mai 2019).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2019 mit, dass zwei Bescheide betreffend seine Lenkberechtigung von der Behörde gegenüber ihm erlassen worden wären und lediglich gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2019 eine Beschwerde vorläge, welche jedoch mit Mängeln behaftet wäre. Diese wurden anschließend angeführt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, seine Beschwerde binnen drei Wochen dem Landesverwaltungsgericht verbessert vorzulegen. Weiters wies das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer (irrtümlich) darauf hin, dass gegen den zweiten Bescheid, nämlich vom 06. November 2019, kein Rechtsmittel erhoben worden wäre, dies aber noch bis einschließlich 06. Dezember 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten möglich wäre. (Das auch als Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2019 zu wertende Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.11.2019 wurde auch persönlich bei der Behörde am 19.11.2019 – mit beigelegtem Mesotest vom 19.11.2019 - abgegeben, siehe Näheres oben.)
Über die Folgen einer nicht rechtzeitigen Verbesserung der Beschwerde klärte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer in diesem Schreiben gleichzeitig auf.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. Dezember 2019 Stellung und brachte unter anderem vor, den Sehtest am 19. November 2019 wiederholt zu haben und dass dieser in Ordnung gewesen wäre. Daher wäre der Bescheid vom 16. Oktober 2019 nicht mehr aufrecht zu erhalten. Abschließend begehrte der Beschwerdeführer, seinen Führerschein ohne Änderung behalten zu wollen. Diesem Schreiben waren der ophthalmologische Befund vom 22. Mai 2019, der Sehtest vom 19. November 2019 in Kopie, eine Kopie des Schreibens vom 25. September 2019 sowie des Bescheides vom 16. Oktober 2019 und des Schreibens vom 14. November 2019 angeschlossen. Weiters auch eine Kopie des Schreibens vom 20. Oktober 2019. Auf dem Schreiben vom 14. November 2019 hat der Beschwerdeführer „Einspruch gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2019“ unter gleichzeitiger Angabe dessen Aktenzahl ergänzt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte telefonisch am 16. Jänner 2020 Erhebungen beim Augenarzt B durch, welcher die Augentests mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte. Das Ergebnis dieser Erhebungen, in einem Aktenvermerk festgehalten, teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 20. Jänner 2020 nachweislich mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen mit.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2020 Stellung und brachte vor, am 28.01.2020 bei B gewesen zu sein und unter Hinweis auf das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.01.2020 gefragt zu haben, ob noch etwas zu tun wäre. Es sei geantwortet worden, dass dazu bereits telefoniert worden wäre und wäre nichts weiter zu tun. Ein „x“ bedeute seiner Ansicht nach „bestanden“. Nach dem Test am 19.11.2019 sei ihm ein Befund mitgegeben worden, worin gestanden wäre „3 von 5 Zeichen erkannt“. Dass der Befund zu Ungunsten des Patienten wäre, beziehe sich auf den Befund vom 22.05.2019.
Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, F. Am 16. September 2019 hat er mit einem Amtsarzt und einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen sowie einem Fahrlehrer eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Dabei hat der verkehrstechnische Amtssachverständige zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr gut mit einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe umgehen kann und im Bewusstsein seiner beiden Einschränkungen (betreffend Gehör und Halswirbelsäule) ist, jedoch ein Befahren von Autobahn und Autostraße nicht befürwortet werden kann. Weiters hat dieser Sachverständige wegen des nicht möglichen Schulterblickes zur Aufarbeitung der bei der Beobachtungsfahrt gezeigten Unsicherheiten drei Doppelfahrstunden gefordert. Der amtsärztliche Sachverständige hat gutachtlich aufgrund der grenzwertigen Sehleistung Nachtfahrten nicht befürwortet und ebenso wie der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige drei Doppelstunden Übungsfahrt gefordert. Schließlich hat er auch eine Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre sowie die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens zum Befristungsende verlangt. Weiters hat er die Verwendung einer Brille gefordert. Der Beschwerdeführer leidet seit über 35 Jahren an einer massiven Hörminderung beidseits und hat eine Fixation der Halswirbelsäule, weshalb beim Autofahren kein Schulterblick möglich ist. Es muss stattdessen der gesamte Rumpf entsprechend weit gedreht werden.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Der Umfang der Lenkberechtigung steht aufgrund der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. Februar 2020 fest. Die Bewegungseinschränkung und die Probleme mit dem Gehör ergeben sich aus dem aufgrund der Beobachtungsfahrt am 16. September 2019 erstatteten Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen vom 18. September 2019 sowie aus dem Befundbericht der HNO-Gruppenpraxis C vom 29. Mai 2019.
Zur Sehleistung ist auf den ophthalmologischen Befund von Facharzt B vom 22. Mai 2019 und auf die beiden Sehtests vom 22. Mai 2019 und 19. November 2019, letztere beide wurden auch vom Beschwerdeführer vorgelegt, zu verweisen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf beiden Augen eine Dämmerungssehstörung aufweist und die Sehleistung beidseits 60% beträgt. Weiters hält der Augenfacharzt im Befund vom 22. Mai 2019 darüber hinaus fest, dass nur bei Tageslichtverhältnissen eine Lenkberechtigung befürwortet wird. Unter der Rubrik „Allgemeiner Befund“ ist auch festgehalten, dass beim durchgeführten Mesotest II kein Zeichen erkannt wurde. Die beiden genannten Sehtests zeigen die schlechte beidseitige Sehleistung, es wurde von der Testreihe 1 bis 8 kein Test bestanden, weshalb von der Durchführung der letzten Tests, etwa beim Sehtest vom 19. November 2019 hinsichtlich Reihe 6 bis 8, abgesehen wurde.
Das Erfordernis einer Befristung steht aufgrund der fachlichen Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 18. September 2019 fest. Ebenso ergibt sich aus diesem Gutachten, dass zur Vermeidung einer regionalen Beschränkung der Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) des Beschwerdeführers die Durchführung einer Schulungsfahrt im Ausmaß von drei Doppelstunden mit einem Fahrlehrer im Stadtgebiet von *** (ursprünglich bis Ende Oktober 2019) erforderlich ist. Auch wird in dem Gutachten als Auflage für das Lenken von Kraftfahrzeugen einerseits die Verwendung einer Brille sowie eine Befristung auf 5 Jahre und andererseits die Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens zum Befristungsende und das Fahren nur bei Tageslicht sowie keine Autobahnfahrten gefordert. Die Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel als Anordnung im angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2019 ist durch die fachlichen Ausführungen im kraftfahrzeugtechnischen Gutachten vom 18. September 2019 begründet.
Den Fachgutachten konnte der Beschwerdeführer nichts entgegenhalten, der von ihm vorgelegte Sehtest vom 19. November 2019 zeigt die oben beschriebene schlechte Sehleistung. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte ophthalmologische Befund vom 22. Mai 2019 kann nicht helfen und wird dazu auf obige Ausführungen verwiesen.
Dass die genannten Sehtests vom 22. Mai 2019 und 19. November 2019 vom Beschwerdeführer nicht bestanden wurden, ergibt sich aus der am 16. Jänner 2020 telefonisch durchgeführten Erhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dabei hat der befragte Augenfacharzt mitgeteilt, dass der Mesotest II betreffend Dämmerungssehen jeweils nur dann als bestanden in den Testreihen zu sehen ist, wenn bei den Kästchen ein „Hakerl“ gesetzt wird. In gegenständlichem Fall ist in keinem der durchgeführten Tests bei irgendeiner Testreihe ein derartiges Zeichen gesetzt, stattdessen befindet sich an einigen Stellen ein „x“. Der Augenfacharzt hat dazu ausgeführt, dass damit das Nichtbestehen des Tests bzw. einer Testreihe zum Ausdruck gebracht wird. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass aufgrund der schlechten Sehleistung die übrigen nachfolgenden Tests mit höherer Testnummer gar nicht mehr durchgeführt wurden, da keine positiven Vorergebnisse erzielt werden konnten.
Der Beschwerdeführer verkennt die Situation, wenn er in der Beschwerde vom 14. November 2019 gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2019 vermeint, dass die am 16. September 2019 durchgeführte Beobachtungsfahrt in Ordnung gewesen wäre. Eine Kopie dieser Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer schließlich am 19. November 2019 auch als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 06. November 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten persönlich eingebracht.
Auch das inhaltsgleiche Vorbringen bereits im Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2019, welches vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als (erste) Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2019 gewertet wird, hilft nicht, weil die darin als „Fahrprüfung“ bezeichnete Beobachtungfahrt am 16. September 2019 eben nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Dazu wird auf obige Ausführungen hinsichtlich der erstatteten Fachgutachten des Amtsarztes und des verkehrstechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Auch die in diesem Schriftsatz erwähnte Untersuchung, gemeint ist damit wohl die augenfachärztliche und die des HNO-Arztes, führte zu keinem positiven Ergebnis, wie oben bereits dargelegt.
Im Schreiben vom 09. Dezember 2019, gerichtet gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2019, wird in Verkennung des Testergebnisses ausgeführt, dass der Sehtest vom 19. November 2019 in Ordnung gewesen wäre. Dies ist durch die Erhebung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Jänner 2020 eindeutig widerlegt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 31.01.2020 kann festgehalten werden, dass das darin Vorgebrachte nicht geeignet ist, die Erhebungsergebnisse des erkennenden Richters ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es wird bloß behauptet, dass ein „x“ dafür stehe, dass der Testteil des Sehtests bestanden worden wäre. Belegt wird das aber vom Beschwerdeführer durch nichts. Hingegen hat der erkennende Richter auch im Telefonat am 16.01.2020 nachgefragt, ob tatsächlich ein „x“ für „nicht bestanden“ steht und hat der Facharzt klar und wiederholt telefonisch die Auskunft gegeben, dass dies so sei. Lediglich ein „Hakerl“ sei ein „Bestanden“. Das Ergebnis der Erhebung ist in einem Aktenvermerk festgehalten, dessen Inhalt im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Befund zum zweiten Sehtest vom 19.11.2019 vorlegen können, was wiederum für die Richtigkeit der Auskunft des Facharztes B spricht, dass ein „x“ für „nicht bestanden“ stehe und der Test wegen Aussichtslosigkeit nach dem 6. Durchgang abgebrochen und auch kein Befund mehr erstellt worden sei. Ein Aktenvermerk ist als öffentliche Urkunde zu werten, wobei der Gegenbeweis zulässig ist, den der Beschwerdeführer aber nicht erbracht hat.
Angemerkt wird zum vom Beschwerdeführer zitierten Text „3 von 5 Sehzeichen richtig erkannt“, dass dieser Text auf dem Mesotest als Standardtext aufgedruckt ist und erst durch das Anhaken der rechts davon abgedruckten leeren Quadrate Gültigkeit erlangt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise:
„§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
(1a) …
...
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) ...
…
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
…
(2) ...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3a) ...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5) ...
…“
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der FSG-Gesundheitsverordnung lauten auszugsweise:
„§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
…
(3) Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(4) ...
…
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
…
(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie
(5) …
§ 6. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
...
§ 9. Das in § 6 Abs. 1 Z 7 angeführte mangelhafte Hörvermögen liegt vor, wenn ohne Verwendung von Hörbehelfen nicht erreicht wird ein Hörvermögen bei beidohriger Prüfung
…“
Angefochten wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2019 der Bescheid vom 16.10.2019, mit dem seine Lenkberechtigung durch eine Befristung auf 5 Jahre sowie Vorschreibung von Auflagen eingeschränkt wurde. Weiters erhob er (mit inhaltsgleichem Schreiben vom 14.11.2019) Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2019, mit dem ihm der Nachweis von drei Doppelstunden Autofahrt mit einem Fahrlehrer im Stadtgebiet von *** auferlegt wurde.
Zunächst ist festzuhalten, dass bereits mit dem Bescheid vom 16.10.2019 die Auflage des Vorlegens eines Nachweises über drei Doppelstunden Autofahrt im genannten Sinn bis Ende Oktober 2019 auferlegt wurde. Durch Anfechtung des Bescheides vom 16.10.2019 ist diese Auflage Gegenstand des zu diesem Bescheid anhängigen Beschwerdeverfahrens. Die Auflage wurde im amtsärztlichen Gutachten vom 18.09.2019 als Voraussetzung dafür gefordert, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (der Klassen AM, A1, A2, A, B und F) als gegeben erachtet werden kann. Dieser Umstand steht der Erlassung des zweiten angefochtenen Bescheides, nämlich vom 06.11.2019, entgegen. Letzterer ist auf § 24 Abs. 4 FSG gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle ist bei Bedenken hinsichtlich des Vorhandenseins der gesundheitlichen Eignung nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Nach der genannten Gesetzesstelle können auch die zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde mit Bescheid auferlegt werden. Mit dem Bescheid vom 06.11.2019 wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Nachweis für drei Doppelstunden Autofahrt mit einem Fahrlehrer vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellen kann.
Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist aber nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung eben begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden. Es wird damit darauf abgezielt, die gesetzlich geforderte Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens sicherzustellen (vgl. VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0015).
Da mit dem Bescheid vom 16.10.2019 die gesundheitliche Eignung bei Vorlage dieses Nachweises über die drei Doppelstunden bis Ende Oktober 2019 als gegeben angesehen wird, dieser Bescheid ebenfalls angefochten ist und daher die Frage der gesundheitlichen Eignung in Verbindung mit diesem Nachweis von der Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 16.10.2019 zu prüfen ist, wobei die gesundheitliche Eignung bei Erfüllung der Auflage (Nachweis über drei Doppelstunden) als auf 5 Jahre gegeben erachtet wird, war der Bescheid vom 06.11.2019 ersatzlos aufzuheben.
Das amtsärztliche Gutachten vom 18.09.2019 ist fachlich fundiert erstellt und ergibt sich daraus die Begründung für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bis 18.09.2024, wobei die gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen und Beschränkungen (Nachweis von drei Doppelfahrstunden, Vorlage eines augenärztlichen Gutachtens, Beschränkung auf Fahrten bei Tag, kein Fahren auf Autobahnen, Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel und Verwendung einer Brille) einzuhalten sind.
Aufgrund dieses Gutachtens steht fest, dass wegen des mangelhaften Sehvermögens und Hörvermögens des Beschwerdeführers keine unbeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung umfasst sind, gegeben ist.
Wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Frist zur Vorlage des Nachweises von drei Doppelfahrstunden bis 31.07.2020 neu festzusetzen, für die Vorlage des augenärztlichen Gutachtens ergibt sich keine Änderung. Dieses ist bis spätestens 18.09.2024 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorzulegen. Zur Vorlage des Fahrstundennachweises wird auf die fachlichen Ausführungen des Amtsarztes im Aktenvermerk vom 24.10.2019 hingewiesen, wonach ein Zeitraum von ca. 1 Monat für die Erbringung dieses Nachweises als ausreichend erachtet wurde.
Sollte der Beschwerdeführer den Nachweis über die drei Doppelstunden nicht bis zum Ablauf der (rechtskräftig) neu festgelegten Frist (bis 31.07.2020) vorgelegt haben, wird von der Behörde neuerlich nach § 24 Abs. 4 FSG vorzugehen sein, da in diesem Fall Bedenken bestehen würden, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen seiner gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.
Darauf hinzuweisen ist, dass bei Nichtbefolgung eines (neuerlichen) Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen wäre.
Hinsichtlich des Bescheides vom 06.11.2019 war aufgrund dessen Behebung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, betreffend den Bescheid vom 16.10.2019 konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Es liegen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.
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