LVwG N LVwG-AV-44/001-2020

LVwG-AV-44/001-2020Tribunal Administrativo Regional16 de jun. de 2020

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Genossenschaftsjagd; Verpachtung; Jagdpachtschilling;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-44/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.44.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einzelrichterin Dr. Maier über die Beschwerden von A, B, C, D, E, F, H, G, I, J, K, L, M, N, O, P GmbH Co KG, vertreten durch Q und RA R, S und T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. November 2019, Zl. ***, betreffend Bestätigung des Beschlusses der Jagdgenossenschaft U vom 06. Juni 2019 sowie Abweisung von Anträgen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

I.zu Recht erkannt:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II.den Beschluss gefasst:

1. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 74 AVG wird der in der Stellungnahme vom 22.2.2020 gestellte Antrag des Obmannes des Jagdausschusses V auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. November 2019, Zl. ***, wurde der Beschluss des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft U vom 6. Juni 2019 über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd W für die Jagdperiode 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2028 an die Jagdgesellschaft U mit den Mitgliedern X (Jagdleiter), Y und Z bestätigt und Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer abgewiesen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid gemäß § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974 ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe des Pachtschillings nur dann zu beanstanden sei, wenn sie in einem auffallenden Missverhältnis zum Wert der Jagd stehe. Zu prüfen wäre daher zunächst der „Wert“ der Jagd. Im gegenständlichen Fall wären zur Beurteilung der Angemessenheit des Pachtschillings die Genossenschaftsjagdgebiete der Gemeinde *** und eine Zusammenschau der Jagdpachterlöse im umliegenden Bezirk *** herangezogen worden. Eigenjagdgebiete wären nicht einbezogen worden, die herangezogenen Genossenschaftsjagdgebiete würden eine vergleichbare Größe, Lage, Geologie und Bodenverhältnisse aufweisen und dem gegenständlichen Gebiet hinsichtlich der jagdlichen Verhältnisse ähneln. Ebenso würde die aktuelle Wildproblematik den Wert der Jagd beeinflussen. Das gegenständliche Jagdgebiet wäre auf Grund von massiven Wildschäden als Wildschadensgebiet zu bezeichnen und wäre in den letzten Jahren eine hohe Abschussverfügung erfolgt. Auch ohne Berücksichtigung des gegenständlichen Jagdgebietes wären die durchschnittlichen Jagdpachterlöse pro Hektar in der Gemeinde gesunken und in Relation zum Durchschnittspreis der anderen Genossenschaftsjagdgebiete *** erreiche der Preis von € 20,-- pro Hektar 56,15 % des Wertes im Vergleich zu den anderen Genossenschaftsjagdgebieten. Begründend mit den Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen wäre jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass ein auffallendes Missverhältnis nicht zu erkennen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde von den Beschwerdeführern A, B, C, D, E, F, H, G, I, J, K, L, M, N, O, der P GmbH Co KG, vertreten durch Q und RA R, S und T ausgeführt, dass im Wesentlichen auf eine Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides (Seite 4 bis Seite 8) verwiesen werde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch eine Verpachtung um € 20,-- pro Hektar den Grundeigentümern und Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ein rechtswidrig hoher Schaden zugeführt werde, der dem gesetzlichen Auftrag bei der Verpachtung, wonach diese den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechen dürfe, keineswegs folge. Es hätte weitere Angebote um € 41,-- und € 43,-- pro Hektar gegeben und wären diese nicht angenommen worden.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Jagdausschusses gesetzwidrig zu Stande gekommen wäre, da dieser mit 3 zu 2 und 2 enthaltenen Stimmen gefasst worden wäre. Eine Stimmenthaltung wäre im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, lediglich die Befangenheit. Das Niederschriftsmuster der NÖ Landesregierung bei der Jagdvergabe sehe nur „dafür“ und „dagegen“ Stimmen vor, keine Stimmenthaltungen. Daraus resultiere, dass die Mitglieder sich offensichtlich nicht der Stimme enthalten dürfen. Es wurde daher beantragt, den obzitierten Beschluss des Jagdausschusses vom 25.04.2019 auch wegen Rechtswidrigkeit in mehreren Punkten aufzuheben.

Weiters wurde vorgebracht, dass das jagdfachliche Gutachten vom 17.10.2019 nicht in allen Punkten nachvollziehbar wäre.

Zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes wurde noch vorgebracht, dass keinesfalls zulässig wäre, in diese Wertermittlung Jagdgebiete miteinzubeziehen, die zwar im gleichen Verwaltungsbezirk liegen würden, aber sich eklatant von den Jagdgebieten, die der Wertbeurteilung zu Grunde liegen, unterscheiden. Im gegenständlichen Fall dürfe bei der Wertermittlung des Genossenschaftsjagdgebietes *** keinesfalls Jagdgebiete im *** oder in der *** zum Vergleich herangezogen werden, da die Biotope vollkommen unterschiedlich wären. Zudem wurde ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Jagdgebiet um kein Wildschadensgebiet handeln würde. Natürlich würden da und dort Wildschäden entstanden sein, diese würden jedoch mit vertretbarem Erfolg hintangehalten worden sein und wären keine Wildschadensverfahren bekannt. Der beschlossene Pachtschilling würde sich nur beim halben Wert der Genossenschaftsjagd befinden und würde daher im auffallenden Missverhältnis zum Wert der Genossenschaftsjagd stehen. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gegenständlichen Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einvernahme diverser Beschwerdeführer und der Zeugen AA, J und N und BB. Zudem wurde Befund und Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eingeholt und führte dieser wie folgt aus:

Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall geht es um Differenzen zwischen der neuerlichen Jagdverpachtung hinsichtlich der Höhe des Pachtschillings. Es handelt sich um das Genossenschaftsjagdgebiet W. Dieses Genossenschaftsjagdgebiet weist eine Größe von etwa 300 ha auf. Hinsichtlich der örtlichen Situierung befindet sich das Jagdgbiet etwa im mittleren Teil des *** und wird von verschiedenen Genossenschaftsjagdgebieten umgeben. Dazu gehören etwa die Genossenschaftsjagden ***, ***, ***, ***, ***.

Das gegenständliche Jagdgebiet befindet sich in den nördlichen *** mit mittelgründigen bzw. trocken bis seichtgründigen Dolomit- oder Braunlehmrendsinen. Im Waldentwicklungsplan des Landesforstdienstes Niederösterreich befindet sich dieses Gebiet im Fichten-, Tannen-, Buchenwald, es handelt sich um einen submontan bis hochmontan gelegenen Fichten-, Tannen-, Buchenwald. Das Wuchsgebiet lautet 5.1. und somit nördlicher Alpenostrand (Thermenalpen). Laut österreichischer Waldinventur (ÖWI) ist die Baumartenverteilung mit ca. 2/3 Nadelholz und 1/3 Laubholz in dieser Region angegeben. Wobei Buche etwa 17 % und Fichte etwa 37 % laut ÖWI ausmachen. Die Fichte dominiert in diesem Bereich, der Fichtenanteil ist gegenüber der natürlichen Waldgesellschaft als erhöht zu bezeichnen.

Es gibt ebenfalls Fichtenaufforstungsflächen.

Die Gemeinde *** besitzt eine Gesamtfläche von etwa 3.400 ha, davon sind rund 2.530 ha und somit 74 % bewaldet.

Das gegenständliche Jagdgebiet befindet sich außerdem im nordwestlichen Bereich des oberen Teiles des Bezirkes Wiener Neustadt und handelt es sich dabei um offensichtlich ein Rotwildkerngebiet im Ausmaß von etwa knapp 40.000 ha. Offensichtlich handelt es sich auch um einen Bereich eines Rotwildkorridorausläufers, der vor vielen Jahrzehnten durch die Errichtung von Zaunflächen bzw. durch technische Einrichtungen mehr oder weniger soweit abgesperrt wurde, dass sich das Rotwild in diesem Bereich sicherlich sehr gerne aufhält.

Für die laufende Jagdperiode wurde nunmehr dieses Genossenschaftsjagdgebiet zu einem Preis von etwa 20 Euro pro ha an die Jagdgesellschaft CC und Y verpachtet. Die Verpachtung erfolgte auf Grund vom Mehrheitsbeschluss im Jagdausschuss. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass durch diesen Pachtschilling, der im Vergleich zum vorherigen Pachtschilling von etwa 40 Euro deutlich geringer ist, einiges an Wert für sie verloren geht.

Im gegenständlichen Bereich gibt es zahlreiche Wildschadensverfahren, die im Rahmen von einer Vielzahl von örtlichen Begehungen, Erhebungen, Stellungnahmen, persönlichen Gesprächen im Rahmen von von der Bezirkshauptmannschaft anberaumten Verhandlungen, sowie auch in Gutachten durch den örtlich zuständigen Bezirksforsttechniker DD behandelt wurden.

Diese Wildschadensproblematik befasst dieses Gebiet offensichtlich seit ungefähr drei Jahrzehnten in ganz besonderem Ausmaß.

Befund und Gutachten:

Bei der Vergabe dieses Revieres an die oben angeführte Jagdgesellschaft hat der Jagdausschuss offensichtlich zum Ziel gehabt, die seit Jahrzehnten andauernde Wildschadensproblematik durch die Vergabe an eine Gesellschaft, die in ihrem Vertrag auch die entsprechende Bejagung insofern zusichert, dass die Wildschadenszahlen in einer tragbaren Relation zum vorhandenen Ökosystem stehen, zu lösen.

Nach den Informationen und Bekenntnis des Jagdausschusses konnte somit angenommen werden, dass die Jagd vom Pächter gesetzentsprechend und in einer solchen Art ausgeübt wird, dass diese Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft möglichst hintangehalten werden, jedenfalls aber auf ein tragbares Maß reduziert werden. Außerdem wurde vom Jagdausschuss im Zuge der Vergabe angenommen, dass der Wert der Jagd erhalten bleibt. Im Rahmen der Hege und der Bewirtschaftung wären bei den vorkommenden Wildarten Populationsstärken beabsichtigt, die weiterhin eine ökonomische Bejagung ermöglichen sollen, wodurch ein akzeptables Verhältnis der Interessen für Land- und Forstwirtschaft einerseits und der Jagdwirtschaft andererseits geschaffen wird.

Von der nunmehr betrauten Jagdgesellschaft wurde in ihrer Mitteilung an den Jagdausschuss folgende Zielsetzung kundgetan: Der Jagdausschuss legt Wert auf die entsprechende Berücksichtigung der Wildschadenssituation, womit für die nunmehrigen Jagdpächter eine wesentliche Wildreduktion (beim Rot- und Rehwild) im gesetzlichen Rahmen vorgesehen ist. Damit ist durchaus auch das Überschießen bei Kahlwild eingeplant. Weiters hat sich die Jagdgesellschaft zum Ziel gesetzt, den Abschuss speziell beim Kahlwild mit dem Beginn der Schusszeit ebenfalls zu beginnen. Außerdem sollen eventuell in der nächsten Zeit noch auftretende Wildschäden entsprechend vergütet werden.

Wie im Zuge der heutigen Verhandlung bestätigt wurde, hat es in den letzten 10 bis 20 Jahren kaum monetäre Entgeltung von Wildschäden im gegenständlichen Bereich gegeben. Das heißt, die Grundeigentümer wurden vom bisherigen Jagdpächter monetär kaum entschädigt (Ausnahme D). Hier ist jedoch die Entschädigung bereits vor mehreren Jahrzehnten erfolgt.

Vom heute vernommenen Zeugen Herrn BB wurde ebenfalls mitgeteilt, dass er gelegentlich eine Entschädigung für Schäden auch am Wald erhalten hätte.

Jedenfalls war es Grundintention des Jagdausschusses, dass die Wald- und Agrarflächen durch verbesserte Bejagung in ihrer Schadensanfälligkeit weitaus bessergestellt werden. Außerdem soll dadurch eine vermehrte Naturverjüngung unterstützt werden.

Bei Durchsicht des Aktes sowie der ebenfalls im Akt beiliegenden vorhandenen Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als zuständige Behörde wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von Wildschadensverfahren in verschiedenen Arten und Weisen abgehandelt wurde. Dabei kam der zuständige Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft DD bei mehreren Gutachten im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen:

Das gegenständliche Jagdgebiet ist grundsätzlich auf Grund seiner Lage mit potentieller Naturverjüngung sehr gut ausgestattet. Die vorhandenen Wildarten bzw. die Anzahl der vorhandenen Wildstücke lässt jedoch eine deutliche über Jahrzehnte lange und zum Teil massive Beeinträchtigung der Wildschäden erkennen.

Im Zuge seiner Begutachtung wurde von DD unter anderem auch festgestellt, dass die Pachtschillinge der Genossenschaftsjagden *** auf der Höh, ***, *** bis ***, höher gelegen sind als jene von W. Diese Werte liegen bei etwa 39 bis 42 Euro pro ha. Dazu ist festzustellen, dass die Jagdgesellschaft ***, die im Süden neben der Genossenschaftsjagd W und der darunterliegenden Genossenschaftsjagd *** gelegen ist, ebenfalls einen Pachtschilling von 20 Euro pro ha erhält. Es ist zu bemerken, dass die Genossenschaftsjagd W ähnliche Verhältnisse wie die Genossenschaftsjagd *** aufweist. Die Größe von *** beträgt 300 ha, jene der *** 286 ha. Die Abschüsse der letzten 8 Jahre ergaben beim Rotwild in *** eine Stückzahl von 6,38 pro 100 ha, bei *** 6,25. Jene bei Rehwild 5,25 pro 100 ha bei *** und 4,02 bei ***.

Hinsichtlich der erlegten Wildarten wird festgestellt, dass die Genossenschaftsjagd U in den vorangegangenen Jagdperioden offensichtlich Rehwild, Rotwild und Muffelwild erlegt hatte. Gamswild und Schwarzwild wurden nicht erlegt. Ebenso wurde in der Genossenschaftsjagd *** Rotwild, Rehwild und Muffelwild zur Strecke gebracht, Gamswild wurde keines erlegt. Schwarzwild wurde in einem einzigen Jahr ein Stück erlegt.

Die Genossenschaftsjagden W auf der *** und *** besitzen auch einen nahezu ständigen Abschuss beim Gamswild. Ebenso wird in diesen Bereichen vermehrt Schwarzwild erlegt.

Somit ist festzustellen, dass die Genossenschaftsjagden *** und *** vier verschiedene Schalenwildarten in den letzten Perioden erlegt haben, die Genossenschaftsjagden U sowie *** lediglich drei Schalenwildarten erlegt haben.

Im Zuge seiner Gutachten wurden vom Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft weitere Vergleiche mit weiter entfernten Genossenschaftsjagden vorgenommen, die auch in Bereichen von 0 bis 20 Euro pro ha gelegen sind. Diese sind jedoch im räumlich nicht unbedingt vergleichbaren Verhältnis zu sehen.

DD kommt in seinem ausgesprochen umfassenden und weiträumig gefassten Gutachten zu dem Schluss, dass aus forst- und jagdfachlicher Sicht ein derart hoher Rotwildabschuss (6 Stück Rotwild pro 100 ha über mehrere Jahre) auf Wildbestände in der Natur hinweist, welche zwangsläufig zu Schäden im Wald und in der Landwirtschaft (Verbiss-, Schlag- und Fegeschäden bei Baumarten und Grünlandschäden) führen. Auf Grund der vielen durchgeführten Verfahren wurden von der Behörde Erhöhungen der Abschüsse insbesondere beim Rotwild veranlasst, die in verschiedenen Bereichen auch tatsächlich durchgeführt wurden.

Laut EE (ehemaliger Waldprofessor BOKU ***) befinden sich tragbare Wilddichten beim Rotwild bei etwa 3 bis 4 Stück pro 100 ha, bei Rehwild bei 7 bis 8 Stück pro 100 ha.

In der gegenständlichen Genossenschaftsjagd wurden in den letzten 8 Jahren im Durchschnitt 6,38 Stück Rotwild pro 100 ha erlegt. Beim Rehwild wurden im Durchschnitt 5,25 Stück pro 100 ha über diese letzten 8 Jahre gesehen erlegt.

Aus jagdfachlicher Sicht werden im gegenständlichen Bereich zwei Beurteilungsverfahren verfolgt:

1. Der Vergleich der gegenständlichen Genossenschaftsjagd mit den ebenfalls von DD verglichenen und vergleichbaren Genossenschaftsjagden der Umgebung. Dies waren die Genossenschaftsjagden ***, ***, ***.

Wenn man die monetäre - und zwar ausschließlich monetäre Quantifizierung dieser Jagden beurteilt - ergibt sich, dass die Jagden W sowie *** deutlich unterhalb des durchschnittlichen Wertes der restlichen Genossenschaftsjagden, mit denen verglichen wurde, liegen. Die Differenz liegt bei etwa – 43 %. Das bedeutet, dass der Jagdpachtschilling in diesem Fall bei gut 56 % zu den anderen Jagden gelegen ist. Eine rein rechnerische Vergleichbarkeit ergibt also einen deutlichen Unterschied zwischen dem Jagdpachtschilling.

2. Um eine wesentliche weitere Vergleichbarkeit zu erhalten, wurde insbesondere auch auf die negativen und positiven Faktoren des Jagdwertes eingegangen. Dabei ist auffallend, dass vor allem die Wildschadenssituation in diesem Bereich eine ganz Wesentliche darstellt.

Zur Beurteilung wurden neben den örtlichen Gegebenheiten (Waldentwicklungsplan, ÖWI) auch Modellberechnungen des Waldbauprofessors FF von der BOKU *** herangezogen. Von diesem wurde ein Modell entwickelt, mit dem vergleichbare Privatwaldflächen kleineren Ausmaßes hinsichtlich der Wildschäden monetär bewertet wurden.

Hinsichtlich der Schadensarten geht es im Wesentlichen um Verbiss- zum Teil auch um Fegeschäden sowie um Schälschäden.

Hinsichtlich der Schälschäden ist zu bemerken, dass dermaßen hohe Wildschadensausmaße, wie im gegenständlichen Bereich festgestellt wurden (siehe die im Akt angeführten Wildschadensverfahren) zu wesentlichen Beeinträchtigungen auch hinsichtlich des Habitats führen. Dies bedeutet, dass durch entsprechende Schälschäden speziell in den Altersklassen II, III und IV entsprechende Wertminderungen hervorgerufen werden. So etwa 20 % weniger Nutzholz, was von FF, GG und HH 2014 bzw. FF 2018 mit Verlusten von 30 bis 40 Euro pro Jahr und ha bewertet wird. Dazu werden von den angeführten Autoren Schäden absolut pro Jahr von 3,9 Euro im Rahmen der ersten Durchforstung, 4,7 Euro pro Jahr im Rahmen der zweiten Durchforstung, 6,7 Euro pro Jahr bei der dritten Durchforstung bzw. 26,9 Euro bis zur Endnutzung angesetzt. Dies bedeutet eine Gesamtschadenssumme von 42,2 Euro pro Jahr.

Hinsichtlich der Holzqualität wird insbesondere bei Fichte etwa 20 % weniger Nutzholz damit erzielt. Dies bedeutet aber auch weiter, dass es zu deutlichen Risikoerhöhungen (Schneedruck, Trockenheit, Windbrüche) und in weiterer Folge Sekundärschädlingen wie Borkenkäfer kommt. Die damit bedingten Sekundärschäden erzielen weitaus höhere Schäden gerade in Zeiten des Klimawandels, wo mit ähnlichen Ereignissen viel häufiger zu rechnen ist.

Hinsichtlich der Verbissschäden ist festzustellen, dass sich bei Forcierung der Waldverjüngung mittels Naturverjüngung bei gleichbleibendem Wildeinfluss der Wildschaden bei Entmischungstendenzen (zB Verlust Tannen-, Buchennaturverjüngungen zum Teil bzw. teilweise auch großflächig und massiv – wie aus den Akten ersichtlich und auch heute vom Zeugen erwähnt) von etwa 17 Euro bis 26 Euro pro Jahr und ha bewegen. Insbesondere anzusehen ist auch der Keimlingsverbiss von Baumarten, die in diesen Bereichen von Natur aus sicher vorkommen, deren Erfassung jedoch nicht möglich ist, weil diese Baumarten bereits als Keimlinge vom Wild stark verbissen werden.

Möglichkeiten zum Schutz von Kulturen würde die Errichtung von Wildschutzzäunen darstellen. Bei derartigen Aufwendungen des Wald- oder Grundeigentümers ergibt sich ein zusätzlicher Kostenfaktor von etwa 2.500 Euro bis 3.000 Euro pro ha für Aufbau, Erhaltung und Abbau des Zaunes. Bei einem Umtrieb von 100 Jahren würde sich ein Verlust bzw. würden sich Kosten von etwa 25 bis 30 Euro pro Jahr und ha auf diesen Flächen unverzinst ergeben (FF).

II hat 2015 im Rahmen von Untersuchungen mit wissenschaftlichen Projektarbeiten festgestellt, dass man bei Verjüngung zB bei Verlust in der Höhe von etwa 2/10 Tanne in einem 20 ha Betrieb mit 5 bis 10 Euro pro Jahr und ha Verlust rechnen muss.

JJ, KK und LL haben 2011 bei ähnlichen Untersuchungen festgestellt, dass bei Fichten-Buchenmischbeständen durch erhöhten Verbiss Verluste in Höhe von etwa 20 bis 53 Euro pro ha und Jahr anfallen (Ertragsverlust plus höheres Risiko angesetzt).

Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde von Zeugen ausgesagt, wie drastisch auf ihren Bereichen sowohl in der Landwirtschaft als auch auf Forstflächen Wildschäden während der letzten Jahrzehnte aufgetreten sind. Deutlich zu sehen waren diese Verhältnisse auch auf einem Foto mit einer Nullfläche, wo eben die Verjüngung eingezäunt wurde und zum Vergleich die anschließende Freifläche erkennbar war, wie die Unterschiede hinsichtlich Wildschadenseinfluss in diesem Fall bei der Naturverjüngung ausschlagen.

Wenn man nun auf Grund dieser wissenschaftlichen Arbeiten und Fakten wie oben angeführt eine Berechnung für das gegenständliche Revier anstellt, ergibt sich, dass bei Schälschäden, wie sie im gegenständlichen Bereich offensichtlich auftreten, mit Kosten bzw. Verlusten von etwa 30 bis 40 Euro pro Jahr und ha zu rechnen ist. Im Wesentlichen wurde von mir die Altersklasse II und IV anhand der vorhandenen Naturzahlen (Waldentwicklungsplan) angesetzt und dabei ein Fichtenanteil wie ebenfalls angeführt von etwa 37 % bzw. Buchenanteil von 17 % herangezogen. Dies ergibt insgesamt 54 % dieser beiden Baumarten, die besonders unter den Schälschäden leiden. Wobei festzustellen ist, dass auch andere Baumarten sehr wohl von Schälschäden beeinträchtigt sind. Wenn man eine sehr moderate Berechnung anstellt, ergibt sich somit auf 65 % der Fläche von 210 ha Waldfläche im gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebiet ein Verlust von etwa 4.777 Euro pro Jahr, wenn man nur die 35 Euro Schälschaden nach FF pro ha und Jahr ansetzt.

Hinsichtlich Verbiss wurden die Altersklassen I, IV und V herangezogen, dabei handelt es sich etwa um 45 % dieser Gesamtfläche und somit um etwa 95 ha. Wenn man die niedrige Zahl laut dem Untersuchungsmodell für Verbissschäden wie oben angeführt von 20 Euro heranzieht, ergibt sich ein Verlust von 1.900 Euro pro Jahr im gegenständlichen Jagdrevier. Wenn man den Wert von 36 Euro pro ha von JJ heranzieht, ergibt sich ein Verlust von 3.420 Euro pro Jahr im gegenständlichen Bereich.

Summiert man also die Verluste, die sich durch Wildschäden im gegenständlichen Bereich wie Verbiss und Schälschäden zusammensetzen, kommt man auf Jahresverluste von etwa 6.677 bis 8.197 Euro pro Jahr.

Vergleicht man diese Zahlen mit den Jagdpachten, würde es bedeuten, dass in der vergangenen Jagdperiode bei einem Jagdpachtschilling von 40 Euro pro ha und somit einer Gesamtjagdpacht von etwa 12.000 Euro deutlich mehr als die Hälfte für diese Schäden abzuziehen ist. Somit bleibt im Grund ein Betrag von weit weniger als 6.000 Euro, was wiederum einen Betrag von weniger als 20 Euro pro ha Pachtschilling entspricht.

Unter Berücksichtigung dieser Situation ist aus jagdfachlicher Sicht festzustellen, dass eine rein monetäre Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Revieren in diesen Fällen sicherlich nicht ausreicht. Abgesehen davon würde auch eine weitere Jagd in diesem Bereich (***) als vergleichbare Jagd gelten, die ebenfalls einen Wert von 20 Euro pro ha ansieht.

Dazu ist festzustellen, dass sich die Jagdausschüsse dieser beiden Jagden offensichtlich in den letzten Jahren dazu entschlossen haben, eine weitere Wertminderung und drastische Entwertung ihrer Grundflächen (Land- und Forstwirtschaft) für die kommenden Jahre zu unterbinden. Höhere Jagdpachtschillinge von etwa 40 Euro pro ha lassen sehr oft auch die Folge zu, dass die Jagdpächter, die vielleicht nicht ortsansässig sind und eher nur sporadisch in den Revieren auftauchen, eine höhere Anzahl an Wild vor sich haben wollen, um auch entsprechende Auswahl treffen zu können.

Will man in diesem Bereich für die kommende Periode oder in den kommenden Jahren endlich eine Verbesserung der Wildschadenssituation so weit erreichen, dass für die Grundeigentümer, insbesondere Waldbesitzer eine weitere Wertminderung in hohem Ausmaß endlich ausgeschlossen oder zumindest stark reduziert werden kann, dann muss man sich darüber im Klaren sein, dass man mit einem niedrigeren Jagdpachtschilling aber mit einer entsprechend hohen Reduktion von Verlusten und Kosten durch Wildschäden, wie oben angeführt, weit besser fährt, als mit einem höheren Jagdpachtschilling.

Unter all diesen Prämissen wird aus jagdfachlicher Sicht festgestellt, dass der nunmehr verlangte Jagdpachtschilling absolut im Interesse der Land- und Forstwirtschaft im gegenständlichen Bereich gelegen ist und damit unbedingt zu tolerieren ist.

Er steht somit keinesfalls in einem auffallenden Missverhältnis zu den gegebenen Interessen der Jagdwirtschaft unter Beachtung der Grundeigentümerinteressen von Land- und Forstwirtschaft.

4. Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender unstrittiger verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Jagdausschuss der Jagdgenossenschaft U brachte der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Schreiben vom 3. Mai 2019 den Beschluss des Jagdausschusses vom 25. April 2019 über die Verpachtung der Genossenschaftsjagd U im Wege des freien Übereinkommens für die Jagdperiode 2020 bis 2028 zur Kenntnis. Dieser Beschluss wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt geprüft und mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mitgeteilt, dass diese beabsichtige, die Genehmigung, mangels korrekter Ladung zur Sitzung des Jagdausschusses, zu versagen.

Am 6. Juni 2019 wurde eine neuerliche Jagdausschusssitzung abgehalten und erfolgte ebenso eine Beschlussfassung über die Vergabe des Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens. Die Neuverpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes *** wurde auf die Dauer der Jagdperiode vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2028 an die Jagdgesellschaft W, bestehend aus den Mitgliedern X, Z und Y zu einem jährlichen Pachtschilling in Höhe von € 6.000,-- zugesprochen.

Mit 8. August 2019 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der Jagdgenossenschaft W, zu Handen des Obmannes des Jagdausschusses, mitgeteilt, dass nach Ablauf der 8-wöchigen Prüfungsfrist keine Gründe vorliegen, diesen Beschluss des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen. Der Beschluss des Jagdausschusses wurde sodann in der Zeit von 13.8. bis 28.8. an der Amtstafel der Gemeinde *** kundgemacht.

Mit Eingabe vom 13.8.2019, und sohin fristgerecht, beantragten diverse Grundeigentümer und Mitglieder der Jagdgenossenschaft U den Antrag auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings und die Aufhebung des genannten Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit und unangemessenem Pachtschilling zum Nachteil der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.

Auf Grund dieser Anträge wurde seitens der belangten Behörde eine Überprüfung des Pachtschillings, insbesondere durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens vorgenommen. In weitere Folge wurde Parteiengehör gewährt und sodann der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Ergänzend wird festgehalten, dass die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Zeitpunkte hinsichtlich Beschlussfassung, Angebotsunterbreitung und Aushang von den Beschwerdeführern nicht bestritten werden.

Das Genossenschaftsjagdgebiet W weist eine Größe von ca. 300 ha auf. Das Gebiet befindet sich im mittleren Teil des *** und wird von den Genossenschaftsjagdgebieten ***, ***, ***, *** und *** umschlossen. Die Gemeinde *** besitzt eine Gesamtfläche von etwa 3.400 ha und ist zu 74 % ca. bewaldet. Das gegenständliche Jagdgebiet befindet sich im nord-westlichen Bereich des oberen Teiles des Bezirkes Wiener Neustadt und handelt es sich hier um ein Rotwildkerngebiet im Ausmaß von etwa 40.000 ha. Die Pachtschillinge der Genossenschaftsjagden ***, ***, ***, sind höher gelegen als von W. Die Pachtschillinge dieser Genossenschaftsjagden liegen etwa bei 39 bis 42 Euro pro Hektar. Das an gegenständliches Genossenschaftsjagdgebiet anschließende Jagdgebiet *** ist jedoch ebenso um € 20,-- pro Hektar verpachtet. Die beiden Jagdgebiete W und *** sind hinsichtlich der Größenausstattung in etwa gleich, ebenso hinsichtlich der Abschusszahlen der letzten acht Jahre. Die Genossenschaftsjagden *** und *** erlegten in den letzten Perioden vier verschiedene Schalenwildarten (nämlich Rehwild, Rotwild und Muffelwild und Gamswild), die Genossenschaftsjagden U sowie *** lediglich drei Schalenwildarten (Rotwild, Rehwild und Muffelwild).

Im gegenständlichen Jagdgebiet kam es die letzten Jahre zu einem hohen Rotwildabschuss (6 Stück Rotwild pro 100 Hektar über mehrere Jahre) und weist das auf Wildbestände in der Natur hin, die ein Ausmaß haben, wonach es zwangsläufig zu Schäden im Wald und in der Landwirtschaft kommt. Im gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebiet kam es in den letzten Jahren immer wieder – sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Forstwirtschaft, zu Wildschäden. Es handelt sich dabei um Schäden, die zu Ernteausfall führen, andererseits aber auch um Verbissschäden. In den Jahren 2001 bis dato sind zahlreiche Verfahrensschritte (Verfahren nach § 16 Abs 5 ForstG, Verfahren gem. § 100 NÖ Jagdgesetz, Besprechungen, …) hinsichtlich der Hintanhaltung von Wildschadenssituationen bekannt.

Die Beschwerdeführer sind Grundeigentümer von landwirtschaftlichen Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes und daher berechtigt, eine Überprüfung des Pachtschillings zu beantragen.

Folgt man den Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen, die jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden, so kommt man auf Grund der Verbiss- und Schälschäden im gegenständlichen Jagdgebiet auf Jahresverluste von etwa 6.600,-- bis 8.200,-- Euro jährlich. Würde es zu einer Verpachtung mit einem jährlichen Pachtschilling von € 40,-- pro Hektar (Gesamtjagdpacht von etwa 12.000 Euro jährlich) kommen und würde der Verlust durch die Wildschäden in Abzug gebracht werden, so bleibt ein Betrag in Höhe von ca. 6.000,--Euro , oder sogar weniger, jährlich an Gewinn. Dies entspricht im Wesentlichen dem nunmehr festgesetzten Pachtschilling.

Der im gerichtlichen Verfahren beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass das jagdfachliche Gutachten der belangten Behörde vollinhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Gutachter nicht nur das Vergleichswertverfahren zur Anwendung gebracht, sondern ging der Amtssachverständige umfassend auf die negativen und positiven Faktoren des Jagdwertes ein. Ein wesentliches Augenmerk wurde auf die vorhandene Wildschadenssituation in diesem Genossenschaftsjagdgebiet eingegangen.

5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde schloss das Verfahren der Überprüfung der Höhe des Pachtschillings auf Grund der Anträge der Beschwerdeführer ab.

Gemäß § 18 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 bilden die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.

Gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 kommt der Jagdgenossenschaft Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuss und der Obmann des Jagdausschusses.

Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 haben die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.

Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Genossenschaftsjagd mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.

Gemäß § 39 Abs. 4 Jagdgesetz 1974 ist der Beschluss über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommene Verpachtung vom Obmann des Jagdausschusses unverzüglich nach Beschlussfassung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen, ab Einlangen der Anzeige dem Beschluss des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vorliegen, die Bestimmungen der §§ 22, 25 Abs. 2, 26, 27 und 29 Z 1 nicht eingehalten wurden, der Beschluss sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht (Abs. 5).

Hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen der in Abs. 5 genannten Frist die Genehmigung nicht versagt, hat der Obmann des Jagdausschusses nach Abs. 6 die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung unter Angabe des Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen (§ 21 Abs. 1 Z 3).

Mitglieder der Jagdgenossenschaft können bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses von der Amtstafel der Gemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Jagdpachtschillings stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Beschluss aufzuheben, wenn die Höhe des Pachtschillings in einem auffallenden Missverhältnis zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der in der Kundmachung gemäß Abs. 6 bezeichnete Pachtwerber gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Pächter (Abs. 7).

Das im § 39 NÖ Jagdgesetz 1974 geregelte Aufsichtsverfahren weist eine vertikale Gliederung auf, wobei im ersten Verfahrensabschnitt – i.W. einem „Anzeigeverfahren“ – Aspekte der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung bzw. Vergabe zu berücksichtigen sind.

Soweit der Beschwerdeführer andere Umstände (außer dem Vorliegen eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Wert der Jagd und dem Jagdpachtzins) gegen die Gültigkeit des Beschlusses über die Vergabe der Genossenschaftsjagd geltend macht, steht dem § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974 entgegen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. auch VwGH vom 19. Dezember 2006, 2004/03/0115). Daher ist insbesondere zum Vorbringen, wonach der Beschluss des Jagdausschusses aufgrund von Stimmenthaltungen nicht rechtmäßig zustande gekommen wäre, im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz.

In einem zweiten Abschnitt des Verfahrens haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, die Höhe des Jagdpachtschillings einer Überprüfung zuzuführen. Kommt die Behörde zum Schluss, dass der tatsächlich erlangte Jagdpachtschilling in einem auffallenden Missverhältnis zum Wert der Jagd steht, hat sie den Vergabebeschluss aufzuheben.

Aus den Materialien (Motivenbericht vom 22. Jänner 2002, Allgemeiner Teil, S 2) zur Novelle zum Niederösterreichischen Jagdgesetz 1974, LGBl 6500-16, (mit dieser Novelle wurde auf das Anzeigeverfahren umgestellt und die Prüfung der Höhe des Pachtschillings in der geltenden Form eingeführt) ergibt sich u.a Folgendes:

„Im Allgemeinen Teil heißt es (ua):

"Hinsichtlich der Verpachtungen ist vorgesehen, dass das derzeitige Bewilligungsverfahren von Beschlüssen des Jagdausschusses durch eine Anzeige an die Behörde ersetzt wird. Reagiert die Behörde nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen und versagt die Genehmigung, dann gilt der Beschluss des Jagdausschusses als genehmigt. Um den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit zu geben, gegen einen zu geringen Jagdpachtschilling etwas zu unternehmen, soll ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe des Jagdpachtschillings behördlich überprüfen zu lassen. Erstmals soll im NÖ Jagdgesetz 1974 ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft einen Anspruch auf einen angemessenen Jagdpachtschilling haben."

Zur neu eingefügten Bestimmung des § 18 Abs 3 JG heißt es:

"Zu Z. 25 (§ 18 Abs. 3):

Ob ein Pachtschilling angemessen ist, hat sich einerseits an der Situation des gesamten Jagdgebietes und andererseits an benachbarten, vergleichbaren Jagdgebieten zu orientieren. Für Grundstücke, auf denen gemäß § 17 die Jagd ruht gebührt auch weiterhin kein Jagdpachtschilling (vgl. § 37 Abs. 1)."

Zu § 39 JG wird Folgendes ausgeführt:

"Zu Z. 49 (§ 39):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll das derzeitige Genehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden.

Dieses soll folgendermaßen ablaufen:

Der Obmann des Jagdausschusses zeigt den Beschluss des Jagdausschusses, unmittelbar, nachdem dieser gefasst wurde bei der Bezirksverwaltungsbehörde an. Diese hat den Beschluss auf sein ordnungsgemäßes Zustandekommen (ordnungsgemäße Einladung zur Sitzung, Vorliegen von Befangenheitsgründen bei Mitgliedern des Jagdausschusses etc.) zu prüfen. Ergibt das Ermittlungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, hat sie binnen 8 Wochen ab Einlangen der Anzeige einen Bescheid zu erlassen, mit dem der Beschluss für ungültig erklärt wird. Erlässt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb dieser Frist keinen Bescheid hat der Obmann des Jagdausschusses den Beschluss durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kund zu machen (vgl. § 21 Abs. 2 Z. 3).

Sollte ein Mitglied der Jagdgenossenschaft mit der Höhe des Jagdpachtschillings nicht einverstanden sein, kann es bei der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses an der Amtstafel der Gemeinde die Überprüfung desselben beantragen können. Die Jagdgenossen haben daher in Summe maximal 4 Wochen Zeit den Beschluss anzufechten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dann zu prüfen, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Pachtschilling und dem Wert der Jagd vorliegt. Hierbei hat sie sich an die Judikatur des OGH zu § 879 ABGB zu orientieren.

...

Rechtswirksam ist der Beschluss des Jagdausschusses daher, wenn nicht binnen zwei Wochen, gerechnet ab der Abnahme des Anschlages des Beschlusses von der Amtstafel ein Antrag auf Überprüfung des Pachtschillings eingegangen ist bzw. wenn die Abweisung des Antrages auf Überprüfung des Pachtschillings rechtskräftig abgewiesen wurde.

..."

Zu prüfen ist daher zunächst der „Wert“ der Jagd, wobei in diesem Zusammenhang auf die Figur einer vergleichenden Situationsanalyse zurückgegriffen werden kann. Im Zuge dieser Überlegungen sind der jeweiligen Jagd vergleichbare Jagden gegenüberzustellen. Ähneln diese der zu prüfenden Jagd etwa hinsichtlich des Anteils der Waldausstattung, des Wildbestandes aber auch des Schadensausmaßes, reduziert sich die Überprüfung weitgehend auf den Vergleich der erzielten Jagdpachtschillinge. In diesem Zusammenhang wies der jagdfachliche Amtssachverständige unter Berufung auf entsprechendes Zahlenmaterial nachvollziehbar und schlüssig darauf hin, dass sich bei einer ausschließlich monetären Quantifizierung der Jagden ergibt, dass die Jagden W sowie *** deutlich unterhalb des durchschnittlichen Wertes der restlichen Genossenschaftsjagdgebiete, die angrenzend verlaufen, liegen. Die monetäre Differenz liegt in etwa bei -43 %. Bei einer rein rechnerischen Vergleichbarkeit würde sich also ein deutlicher Unterschied zwischen den Jagdpachtschillingen ergeben.

Bezieht man aber auch die negativen und positiven Faktoren des Jagdwertes ein, so ist jedenfalls die Wildschadenssituation in gegenständlichem Jagdgebiet von wesentlicher Bedeutung und werden in diese Berechnung daher auch Verluste, die sich durch Wildschäden im gegenständlichen Bereich (wie Verbiss- und Schälschäden) ergeben, einbezogen, so ergibt sich bei einem Jagdpachtschilling von € 40,-- und einer Gesamtjagdpacht von etwa € 12.000,-- jährlich, dass ungefähr € 6.000,-- an Schäden abzuziehen sind. Es bleibt daher ein verbleibender Wert von € 6.000,--, was wiederum einen Betrag von € 20,-- pro Hektar Pachtschilling entspricht.

Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zahlen (siehe Beilage 2) zeigen deutlich, dass im Zeitraum Jänner bis Mai 2020 die Abschusszahlen im gegenständlichen Revier deutlich angehoben werden konnte. In Zusammenschau mit den Ausführungen der Jaggesellschaft X-Z-Y ist daher durchaus glaubwürdig dargelegt worden, dass ein Konzept zur effizienten Bejagung umgesetzt werden soll. Es ist daher nicht abwegig, dass es zukünftig zu bedeutend weniger Wildschäden kommen wird. Die Jagdgesellschaft X – Z – Y legte dem Jagdausschuss ein Konzept einer effizienten Bejagung vor und verwies in diesem Zusammenhang auf bestehende Eigenjagden wie *** und die Genossenschaftsjagd ***. In diesen Jagdgebieten konnte bereits durch eine durchdachte Jagdstrategie der Jagddruck reduziert und die Abschusszahlen erhöht werden.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass selbst bei Heranziehung der Vergleichswertmethode ein angrenzendes Jagdgebiet existiert, welches ebenso einen Pachtschilling in Höhe von € 20,-- vorsieht. Aber auch unter Berücksichtigung der Wildschadensproblematik weist der gegenständliche Jagdpachtschilling kein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert der Jagd und dem Jagdpachtschilling auf.

Zur Thematik der Wildschadensvergütung und vertraglicher Ausgleichszahlungen wird ergänzend angemerkt, dass die Schadenersatzpflicht bzw. die Haftung für Jagd- und Wildschäden im Jagdgesetz eindeutig geregelt ist. Es bedarf hiefür daher keiner vertraglichen Vereinbarung zwischen den Pächtern und dem Jagdausschuss.

Dass im gegenständlichen Jagdgebiet die Thematik von Wildschäden evident ist, ergibt sich zum einen aus den von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vorgelegten Unterlagen, andererseits auch aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen. Dass hinsichtlich der Jagdgesellschaft X – Y – Z beabsichtigt ist, im Genossenschaftsjagdgebiet ein ausgewogenes Wild-Waldverhältnis herzustellen, konnte im Verfahren glaubhaft dargelegt werden.

Ergänzend wird hinsichtlich der Sachverständigenausführungen ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Das Interesse der Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz geht dahin, dass zwischen dem Wert der Jagd und dem Pachtschilling kein Missverhältnis besteht. Der Standpunkt, wonach die Höhe des Pachtschillings (offenbar primär) als Maßstab zu gelten habe und den Grundeigentümern der höchstmögliche Erlös für die jagdliche Nutzung ihrer Liegenschaften zukommen müsse, findet im normativen Gehalt der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung (vergleiche VwGH vom 30.11.1994, Zl. 94/03/0199).

Wenn sodann die Beschwerdeführer vermeinen, durch die Vergabe zu einem niedrigen Pachtschilling werde in das ihm als Grundeigentümer zustehende Recht auf Nichtverletzung des Eigentums eingegriffen, so wird festgehalten, dass durch die Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens jedenfalls die subjektiven Rechte eines Eigentümers von Grundstücken auf optimale Jagdverwertung berührt werden. Allein aus deutlich höheren Pachtanboten kann aber ein verpöntes Missverhältnis zwischen Pachtzins und Jagd nicht abgeleitet werden. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Landesgesetzgebung berechtigt ist, die Ausübung des Jagdrechtes zu regeln und hiebei – wie in § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz – Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen aufstellen kann.

Zudem erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Beschluss vom 13. Dezember 2010, B 1546/10, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz und der darin vorgesehenen Einschränkung der Überprüfung des Pachtschillings seinen rechtspolitischen Spielraum nicht in verfassungswidriger Weise überschritten hat. Den Eigentümern von Grundstücken kommt daher hinsichtlich der Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens das subjektiv öffentliche Recht eines Eigentümers auf optimale Jagdverwaltung nur mehr in dem nach § 39 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz vorgesehenen Umfang, nämlich bezüglich der Überprüfung der Höhe des Pachtschillings, zu.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Pachtschilling nur dann zu beanstanden ist, wenn er in einem derartigen Missverhältnis zum Wert der Jagd steht, dass dadurch die Interessen der Landwirtschaft gefährdet erscheinen (vergleiche VwGH 29. September 1993, Zl. 92/03/0170). Wie den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen ist, liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls kein Missverhältnis des Pachtschillings vor.

Auf die Einholung der weiteren beantragten Beweismittel, insbesondere der Jagdpachtverträge jener fünf Genossenschaftsjagdgebiete, auf welche das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen Bezug genommen hat, konnte unterbleiben. Dies deshalb, da der Amtssachverständige in nachvollziehbarer Art und Weise zum einen mittels dem Vergleichswertverfahren, andererseits aber auch unter Einbeziehung der aktuellen Wildschadensproblematik eingehend darlegen konnte, dass der nunmehr vereinbarte Pachtschilling in keinem krassen Missverhältnis liegt und die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Der amtliche Sachverständige konnte auf Grund der Größe, der Lage, der vorliegenden Abschusszahlen, anhand der Zahlen des Waldentwicklungsplanes und der erwähnten Modellberechnungen nachvollziehbar darlegen, wie er zu seinen Schlüssen kam. Es bedurfte daher nicht der Einsichtnahme in die Jagdpachtverträge dieser Genossenschaftsjagdgebiete.

Die Einholung der weiteren beantragten Beweismittel war nicht mehr erforderlich, weil diese Anträge im Zuge der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurden.

Auf Grund der Komplexität des Aktes erfolgte keine mündliche Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es ergab sich im gegenständlichen Verfahren kein auffallendes Missverhältnis des Pachtschillings zum Wert des gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebietes.

Im Ergebnis tritt das erkennende Gericht daher der Ansicht der belangten Behörde bei, wonach der Beschluss des Jagdausschusses nicht aufzuheben und der Beschwerde daher keine Folge zu geben war.

6. Zum Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten:

Mit Stellungnahme vom 22.2.2020 wurde seitens des Obmannes des Jagdausschusses V beantragt, dem Antragsteller den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu bestimmenden Kostenbeitrag aufzuerlegen.

Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verfahrensstrafverfahren und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren sind ausdrücklich geregelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden sind. § 74 AVG ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs. 1 AVG. Gemäß § 74 Abs. 2 bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In den Verwaltungsvorschriften (hier: TFLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs. 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Es war der Antrag auf Kostenersatz daher zurückzuweisen.

7. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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