LVwG N LVwG-AV-1155/001-2019

LVwG-AV-1155/001-2019Tribunal Administrativo Regional10 de jun. de 2020

Abrir fonte

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; fachliche Befähigung; praktische Fahrprüfung; Bewertung; Prüfungsergebnis;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1155/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1155.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung sowie „Neubeurteilung bzw. Aufhebung“ einer praktischen Fahrprüfung, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„a) Ihr Antrag vom 27. April 2017, wiederholt mit Schreiben vom 30. April 2019, auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wird abgewiesen.

b) Ihr Antrag vom 30. April 2019 auf „Neubeurteilung beziehungsweise Aufhebung der gegenständlichen Bewertung“ der praktischen Fahrprüfung vom 23. April 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Die am *** geborene Beschwerdeführerin beantragte am 27. April 2017 bei einer Fahrschule in *** die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

Die ärztliche Untersuchung gemäß § 8 Führerscheingesetz (FSG) ergab am 04. Mai 2017 eine diesbezügliche Eignung (unter Auflagen) der Beschwerdeführerin.

1.2. Mit Bescheid vom 26. Mai 2017 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 122 Kraftfahrgesetz 1967 befristet bis zum 26. November 2018 die Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten für die Klasse B mit zwei näher genannten Personen als Begleiter.

1.3. Mit 17. Juli 2017 erbrachte die Beschwerdeführerin den Nachweis, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall unterwiesen worden zu sein.

1.4. Nach zwei erfolglosen Antritten bestand die Beschwerdeführerin schließlich Ende November 2017 die theoretische Prüfung.

1.5. Am 04. Dezember 2018, 18. Dezember 2018, 09. April 2019 sowie am 23. April 2019 wurden von der Beschwerdeführerin abgelegte praktische Fahrprüfungen von vier unterschiedlichen Fahrprüfern iSd § 34a FSG jeweils mit „nicht bestanden“ beurteilt.

Bei jeder dieser Fahrprüfungen wurde das Prüfungsprotokoll gemäß § 11 Abs. 7 FSG (bzw. Anlage 1 der Fahrprüfungsverordnung BGBl. II Nr. 321/1997) verwendet und (jedenfalls im Wesentlichen) nachvollziehbar ausgefüllt. Bei den jeweiligen Fahrprüfungen wurden die im Prüfungsprotokoll vorgezeichneten Teilbereiche (Überprüfungen am Fahrzeug, Übungen im verkehrsfreien Raum, Übungen im Verkehr) in der vorgesehenen Reihenfolge überprüft.

Das Prüfungsprotokoll vom 23. April 2019 (siehe das Konvolut der die Beschwerdeführerin betreffenden Prüfungsprotokolle Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) wurde vom Fahrprüfer wie folgt ausgefüllt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine der vier von der Beschwerdeführerin abgelegten und mit „nicht bestanden“ beurteilten Fahrprüfungen mit „bestanden“ zu beurteilen gewesen wäre.

1.6. Mit Schreiben vom 30. April 2019, gerichtet an das „Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht“, führte die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten, aus, dass die Prüfung vom 23. April 2019 – mit näherer Begründung des (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) Fehlverhaltens des Prüfers – „angefochten“ werde. Das Schreiben schließt wörtlich wie folgt:

„In diesem Zusammenhang ersuche ich daher höflich um Überprüfung der Praxisprüfung vom 23.04.2019 sowie Neubeurteilung beziehungsweise Aufhebung der gegenständlichen Bewertung und Erteilung der Lenkberechtigung.“

Dieses Schreiben wurde gemeinsam mit einer auf die Vorwürfe eingehenden Stellungnahme jenes Fahrprüfers, der die Beschwerdeführerin am 23. April 2019 prüfte, an die belangte Behörde übermittelt.

1.7. Mit als „Ergebnis von der Beweisaufnahme“ betiteltem Schreiben der belangten Behörde vom 04. Juni 2019 wurde die Stellungnahme des Prüfers an die Beschwerdeführerin übermittelt und überdies ausgeführt, dass beabsichtigt sei „Ihren Antrag abzuweisen“, wobei der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellungnahme anderes erfordere.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

1.8. Angefochtener Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus (Ausführungen in eckiger Klammer hier und sonst durch das Landesverwaltungsgericht):

„Die [belangte Behörde] weist Ihren Antrag vom 30.04.2019 auf Überprüfung der Praxisprüfung vom 23.04.2019, um neue Beurteilung bzw. Aufhebung der gegenständlichen Bewertung sowie um Erteilung der Lenkberechtigung ab.“

Begründend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe um Überprüfung der Fahrprüfung vom 23. April 2019 und gleichzeitig um neue Beurteilung bzw. Aufhebung der gegenständlichen negativen Bewertung sowie Erteilung der Lenkberechtigung ersucht. Laut Prüfungsprotokoll sei die Fahrprüfung vom 23. April 2019 mit „nicht bestanden“ beurteilt worden. Der Fahrprüfer habe eine Stellungnahme abgegeben, welche der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt worden sei; von diesem Recht sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden. In der Stellungnahme des Fahrprüfers sei glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt worden, warum keine positiv zu bewertende Prüfung abgelegt worden sei. Aufgrund der am 23. April 2019 abgelegten, mit „nicht bestanden“ beurteilten praktischen Fahrprüfung seien die Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht gegeben und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.9. Dagegen richtet sich die Beschwerde, in welcher auf (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) gravierende Widersprüche zwischen Prüfungsprotokoll und Stellungnahme des Fahrprüfers sowie dessen grob mangelhafte Beurteilung hingewiesen wird. Insgesamt gebe es keine nachvollziehbare Endbewertung durch den Fahrprüfer. In der Beschwerde wird sodann u.a. beantragt, in der Sache zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass das Prüfungsergebnis positiv ausfällt.“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 02. Juni 2020, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, eines Auszugs aus dem Führerscheinregister betreffend die Beschwerdeführerin (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), der Prüfungsprotokolle vom 04. Dezember 2018, 18. Dezember 2018, 09. April 2019 sowie 23. April 2019 (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Fahrprüfers vom 23. April 2019, C und des bei dieser Fahrprüfung im Kraftfahrzeug anwesenden Fahrlehrers, Herrn D, die beiden letzteren als Zeugen.

Die Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig, die Beschwerdeführerin ist jedoch zusammengefasst der Ansicht, dass die Fahrprüfung am 23. April 2019 zu Unrecht mit „nicht bestanden“ beurteilt worden sei.

2.2. Zu den praktischen Fahrprüfungen:

Bemängelt hat die Beschwerdeführerin das Vorgehen des Prüfers bei der Prüfung am 23. April 2019.

Die Prüfungsprotokolle aller vier praktischen Fahrprüfungen sind im Wesentlichen nachvollziehbar ausgefüllt, insbesondere sind jeweils leichte, mittlere und schwere Fehler vermerkt und erfolgten im „Raum für Bemerkungen“ kurze erläuternde Ausführungen. Die Prüfungsprotokolle bieten keinen Anlass für die Annahme, dass eine der vier Prüfungen, auch nicht jene am 23. April 2019, nicht in der im FSG und der FSG-PV vorgezeichneten Art und Weise abgehalten worden wäre, geschweige denn, dass eine Prüfung mit „bestanden“ zu beurteilen gewesen wäre.

Der Zeuge C, Fahrprüfer am 23. April 2019, konnte – zusätzlich zum, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nachvollziehbaren Prüfungsprotokoll von diesem Tag – auch in der Verhandlung (im Wesentlichen) nachvollziehbar darlegen, wie er zur negativen Beurteilung der Beschwerdeführerin gelangt ist (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7 bis 11). Umstände, die dagegen sprächen, dass diese Prüfung in der im FSG bzw. der FSG-PV vorgezeichneten Art und Weise abgehalten wurde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Gegen die im Wesentlichen gegebene Nachvollziehbarkeit des Prüfungsprotokolls spricht auch nicht, dass der Prüfer in seiner – nach diesbezüglicher Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde ergangenen – Stellungnahme vom 12. Mai 2019 die Fehler bei der Prüfung teilweise ausführlicher beschrieben hat als noch im (begrenzten) „Raum für Bemerkungen“ am Vordruck des Prüfungsprotokolls.

Auch eine Befangenheit dieses (oder eines anderen) Fahrprüfers ist nicht hervorgekommen, kannten sich doch die Beschwerdeführerin und der Zeuge C bis zur Prüfung nicht (siehe die übereinstimmenden Aussagen Verhandlungsschrift Seiten 3 und 7).

Es war daher nur festzustellen, dass das im FSG und der FSG-PV vorgezeichnete Verfahren bei den allen vier nicht bestandenen praktischen Fahrprüfungen (zumindest im Wesentlichen) eingehalten wurde. Eine genaue inhaltliche Prüfung jedes einzelnen Schrittes der am 23. April 2019 (oder einem der anderen Tage) abgenommenen Prüfung ist jedoch – wie in den rechtlichen Erwägungen gezeigt wird – nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der im Kraftfahrzeug während der Prüfung am 23. April 2019 anwesende Fahrlehrer hat in seiner Einvernahme darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin zwar für ihre Verhältnisse sehr gut gefahren sei, dies jedoch für das Bestehen der Prüfung nicht ausreichend gewesen sei (Verhandlungsschrift Seite 5). Auch dies spricht nicht gegen, sondern für die Annahme, die Beurteilung am 23. April 2019 sei in der im FSG und der FSG-PV vorgezeichneten Art und Weise erfolgt.

Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Fahrprüfer direkt vor der Fahrprüfung mit der Beschwerdeführerin am 23. April 2019 vier Fahrprüfungen im Rahmen eines Audits gemäß §§ 34b Abs. 11 FSG iVm 12 FSG-PV durchgeführt und – unbestritten – mit 91,5% beurteilt wurde (Verhandlungsschrift Seite 8).

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Rechtslage:

3.1.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

[…]

[…]

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

[…]

§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

[…]

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

[…]

[…]

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen […]

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

(4a) […]

(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben.

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde. […]

[…]

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

[…]

[…]

§ 34a. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Weiters müssen sie über folgende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:

(2) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(3) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm beauftragten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei § 34b Abs. 3 anzuwenden ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

§ 34b. (1) Zum Fahrprüfer für die Klasse B darf nur bestellt werden, wer

(2) […]

[…]

(4) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klasse B auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.

(4a) Personen, die seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraumes zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind, sind von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 3 jeweils hinsichtlich der Ausbildung befreit und können zum Fahrprüfer für jene Klassen, auf die sich ihre Fahrschullehrerberechtigung erstreckt, bestellt werden. Darüberhinaus können Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung, die die Anforderung des Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen, zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(5) Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.

(6) Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.

(7) Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Führerscheinregister einzutragen.

(8) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Kontrolle der Fahrprüfer jährlich eine Statistik der Fahrprüfer mit der Anzahl der von jedem Fahrprüfer durchgeführten Fahrprüfungen (aufgegliedert nach Lenkberechtigungsklassen) sowie den Prüfungsergebnissen zu erstellen. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.

[…]“

3.1.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997, lauten:

§ 6. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage 1 abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

(1a) […]

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. […]

(3) […] Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. […] Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. […] Bei Kandidaten, die gemäß § 122, § 122a KFG 1967 oder § 19 FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. […] Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt. […]

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im § 4 angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß § 23 Abs. 3 Z 4 FSG ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) […]

[…]

§ 8. (1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.

(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B umfasst insgesamt 28 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:

(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B umfasst insgesamt 44 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:

[…]

(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klasse B hat mindestens zu umfassen:

(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.

[…]

§ 9. (1) Die Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.

(2) Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.

§ 10. (1) Im Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.

(2) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.

(3) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.

(4) Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

(5) Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

§ 11. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann oder der von ihm beauftragten Stelle bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist – nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung

Weiters hat der Fahrprüfer bei Personen mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten im Fall des § 3 Abs. 6 die vorgesehene Unterstützung zu leisten.

(4) Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(5) Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.

§ 12. (1) Zur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen durchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu führen und das Ergebnis im Führerscheinregister einzutragen.

(2) Zum Auditor dürfen nur Fahrprüfer herangezogen werden, die

Die Auditoren haben sich in Zeiträumen von jeweils drei Jahren nach Absolvierung der in Z 3 genannten Ausbildung einer Weiterbildung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten zu unterziehen. Diese Weiterbildung in der Dauer von acht Unterrichtseinheiten ist beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu absolvieren und besteht aus der zusammengefassten Auffrischung der drei in Anhang 6 genannten Module der Ausbildung zum Auditor. Darüber hinausgehend können im Bedarfsfall zusätzlich bundesländerübergreifende Zusammenkünfte und Erfahrungsaustausch von Auditoren durchgeführt werden.

(3) Audits sind dem Fahrprüfer entsprechend anzukündigen und haben nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgegebenen Rahmenplan abzulaufen. Der Auditor hat seine Eindrücke während der Beobachtung in einem im Führerscheinregister verfügbaren, standardisiertem Formular elektronisch festzuhalten. In Einzelfällen können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auch die beim Audit angefertigten Unterlagen, wie schriftliche Protokolle, Fotos, etc. angefordert werden und sind vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(4) Werden im Rahmen des Audits gravierende Mängel an der Kompetenz des Fahrprüfers festgestellt, so ist dem Fahrprüfer vom Landeshauptmann bzw. vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Weiters sind vom Landeshauptmann – zusätzlich zu den nach § 10 vorgeschriebenen – erforderlichenfalls weitere geeignete Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschreiben und vom Fahrprüfer zu absolvieren sowie nach Ablauf einer angemessenen Zeit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder vom Landeshauptmann in Absprache mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein neuerliches Audit durchzuführen. Werden hiebei erneut gravierende Mängel festgestellt, so hat der zuständige Landeshauptmann den Fahrprüfer nicht mehr zur Gutachtenerstellung heranzuziehen. Eine etwaige weitere Heranziehung zur Gutachtenerstellung nach vorläufiger Aussetzung kommt – unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung nach § 13 Abs. 2 – nur nach Absolvierung einer zusätzlichen Weiterbildung in Betracht.

(5) Wenn es zur Qualitätssicherung notwendig ist, können überdies vom Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auch zusätzliche unangekündigte Audits durchgeführt werden.

(6) Der in § 34b Abs. 8 letzter Satz FSG genannten Berichtspflicht des Landeshauptmannes wird entsprochen, wenn im Führerscheinregister sämtliche relevante Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden. Einzelauditprotokolle, beim Audit gemachte digitale Aufnahmen oder Kopien, sowie die Auswertung der Audits dieses Jahres samt der Namen der am Audit beteiligten Personen sind nur im Einzelfall auf Verlangen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom Landeshauptmann auf elektronischem Weg zu übermitteln.

§ 13. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde oder er nicht mehr vertrauenswürdig ist (unbeschadet der Bestimmungen des § 128 Abs. 1 KFG 1967).

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn er seine Entscheidung in den Prüfungsprotokollen nur mangelhaft begründet, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben oder zumindest nicht mehr zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.

(3) Wird ein Fahrprüfer von der Behörde seiner Funktion enthoben, so hat die Behörde eine Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Wiederbestellung dieses Fahrprüfers möglich ist.

[…]“

3.1.2. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B:

Die oben unter 3.1.1. wiedergegebenen Bestimmungen des FSG und der FSG-PV (betreffend den Ablauf der Fahrprüfung, die Aus- und Weiterbildung sowie Überprüfung der Fahrprüfung, die Vorgabe eines Prüfungsprotokolls udgl.) stellen sicher, dass eine objektive Beurteilung der zur Ausübung der Lenkberechtigung notwendigen (praktischen) Fertigkeiten und Kenntnisse, die der Antragsteller bei der Prüfung nachzuweisen hat, erzielt werden kann.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die dem angefochtenen Bescheid (im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung) zugrunde liegende Bewertung des Prüfungsergebnisses der praktischen Fahrprüfung am 23. April 2019 durch den Fahrprüfer mit der Gesamtbeurteilung „nicht bestanden“.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Prüfungsentscheidungen keine Bescheide, sondern Gutachten sind, deren inhaltliche Überprüfung, wie sie die Beschwerdeführerin anstrebt, sowohl dem Verwaltungsgerichtshof als auch den Verwaltungsgerichten verwehrt ist. Überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustandegekommen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nur geltend machen könnte, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vor sich gegangen wäre bzw. ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2000, 97/03/0304, betreffend eine vergleichbare gesetzliche Konstruktion mit weiteren Hinweisen).

Derartiges konnte jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, haben doch – wie die Feststellungen zeigen – alle nicht bestandenen praktischen Fahrprüfungen, auch jene am 23. April 2019, (jedenfalls im Wesentlichen) auf die im FSG bzw. der FSG-PV vorgesehene Art und Weise stattgefunden.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf dieses – negative – Ergebnis berufen und beurteilt, dass damit eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung fehlt, weil die Beschwerdeführerin nicht in der vorgeschriebenen Weise ihre fachliche Befähigung nachgewiesen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Z 4 FSG) und somit zutreffend gefolgert, dass das in den §§ 6 bis 11 FSG angeführte Verfahren nicht ergeben habe, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung vorliegen (vgl. § 5 Abs. 4 FSG).

Dies kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung zu bestätigen ist.

3.1.3. Zur Zurückweisung des Antrags auf „Neubeurteilung beziehungsweise Aufhebung“ der praktischen Fahrprüfung vom 23. April 2019:

Wie dargestellt stellen Prüfungsentscheidungen keine gesondert anfechtbaren Erledigungen dar, sondern können nur im Rahmen der Anfechtung des auf ihrer Basis ergangenen Bescheids angefochten werden.

Ein anderes verfahrensrechtliches Rechtsschutzinstrument betreffend die praktische Fahrprüfung, wie etwa in § 79 Universitätsgesetz 2002 (Aufhebung von Prüfungen) oder auch in § 71 Schulunterrichtsgesetz („Widerspruchsverfahren“), ist dem FSG nicht zu entnehmen. Ebensowenig ist im FSG vorgesehen, dass die Behörde über diesbezüglichen Antrag eine „Neubeurteilung“ einer Prüfung vornimmt.

Der diesbezügliche Antrag ist daher zurückzuweisen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern ist.

Nur der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch die „Aufhebung“ der Fahrprüfung vom 23. April 2019 nicht dazu führen würde, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung zu erteilen wäre, zumal das Bestehen der praktischen Fahrprüfung eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Zwar fehlt explizite Rechtsprechung zur Frage des Rechtsschutzes bei Fahrprüfungen nach dem FSG, jedoch scheint die zitierte, vergleichbare „Prüfung-Bescheid-Konstruktionen“ betreffende Rechtsprechung (VwGH vom 26. Jänner 2000, 97/03/0304) auf die Rechtslage nach dem FSG übertragbar, weshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt.

Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068).

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