LVwG N LVwG-AV-870/004-2018

LVwG-AV-870/004-2018Tribunal Administrativo Regional8 de jun. de 2020

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzrechtliche Bewilligung; Landschaftsteich; Erweiterung; Antragsbeilagen; Verbesserungsauftrag;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-870/004-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.870.004.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 2018, Zl. ***, betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt III.) zur Erweiterung des Landschaftsteiches auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und der Errichtung eines Walles auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 2018 hinsichtlich des Spruchpunktes III. dahingehend abgeändert, dass der Antrag von B vom 18. September 2014 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung „zur Erweiterung des Landschaftsteiches“ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und der Errichtung eines Walles auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, zurückgewiesen wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 27 und § 31 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 18. September 2014 beantragte B (in der Folge: Bewilligungswerber) bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) unter anderem die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung des Landschaftsteiches auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***.

Die belangte Behörde führte am 3. Mai 2018 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durch.

Mit Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Juli 2018, Zl. *** und ZI. ***, wurde dem Bewilligungswerber die naturschutzbehördliche Bewilligung, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf den Grundstücken Nr. ***, , *** und *** der KG *** eine Erweiterung des Teiches um 2,3 ha durchzuführen und an den Außengrenzen des Grundstücks Nr. *** und *** einen Wall zu errichten, erteilt ().

Die Bewilligung zum verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt III betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung wurde von der belangten Behörde unter Maßgabe der Projektunterlagen des Bewilligungswerbers, der Projektbeschreibung und bei Einhaltung der im Bescheid angeführten sechs Auflagen bzw. Bedingungen erteilt. Die belangte Behörde stützte die naturschutzbehördliche Bewilligung auf §§ 7 Abs. 1 Z 4, 27 und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass außerhalb des Ortsbereiches, welcher ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) sei, Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, die sich außer bei Hohlwegen auf eine Fläche von mehr als 1.000 m² erstrecken und durch welche eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt, einer Bewilligung durch die Naturschutzbehörde bedürfen.

Das Vorhaben dürfe allerdings nur dann bewilligt werden, wenn es weder das Landschaftsbild, noch den Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen sei auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

Zur Klärung der Zulässigkeit dieses Vorhabens verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung auf die am 3. Mai 2018 durchgeführte mündliche Verhandlung im Zuge derer ein Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Naturschutz, C, eingeholt worden sei. Im Gutachten sei aus naturschutzfachlicher Sicht festgestellt worden, dass die Beeinträchtigung durch die geplante Errichtung eines Walles bei einer vorgesehenen Reduktion auf max. 1,5 Meter als noch nicht erheblich anzusehen sei. Da das Grundstück derzeit landwirtschaftlich genutzt werde, stelle das Vorhaben für die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum keine erhebliche Beeinträchtigung dar.

Darüber hinaus verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung auf die in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 getroffenen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Diese habe unter anderem erklärt, dass die geplante Teicherweiterung durch Materialrohstoffgewinnung erfolgen solle und dadurch auch wesentlich finanziert werde. Die betroffenen Grundstücke seien im örtlichen Raumordnungsprogramm (ROP) als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet und im „Regionalen ROP südliches Wiener-Umland“ nicht als Eignungszone für die Gewinnung von Sand- und Kies ausgewiesen. Gemäß § 31 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sei der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen ROP widerspreche. Dieser Nachweis liege nicht vor und könne auch nicht erbracht werden. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei das Vorhaben somit nicht naturschutzrechtlich bewilligungsfähig und der verfahrensgegenständliche Antrag wäre daher von der Behörde zurückzuweisen.

Bezugnehmend auf diese Erklärung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sich aus den Projektunterlagen ergebe, dass durch die gegenständliche Erweiterung bzw. Sanierung des bestehenden Landschaftsteiches die Selbstreinigungskraft des Teiches sowie der Trophiegrad verbessert werden solle. Die ausgebaggerten Materialien sollen einerseits zum Teil im Zuge einer Wallgestaltung aufgebracht und andererseits zum Teil an das Erbauunternehmen übertragen werden. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass Zweck der Erweiterung des Landschaftsteiches eine Materialgewinnung- oder verwertung sei.

Des Weiteren sei am 8. Februar 2018 eine Anfrage der belangten Behörde an den Geologischen Dienst des Amtes der NÖ Landesregierung, Zl. ***, gerichtet worden, ob die in der Sanierung des Landschaftsteiches beigeheftete Kostenschätzung plausibel und nachvollziehbar sei. Wie sich aus der diesbezüglichen Stellungnahme des ASV für Geologie D vom 2. Mai 2018, ***, ergebe, sei aus der Gesamtkostenschätzung ersichtlich, dass die Kosten der Erweiterung des Landschaftsteiches und der Herstellung des Walles die Erlöse aus dem Verkauf des ausgebaggerten Materials übersteigen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, welcher zufolge das gegenständliche Projekt einer Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bedürfe, könne daher nicht gefolgt werden.

Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** sei ersichtlich, dass die Widmung der durch das gegenständliche Projekt betroffenen Grundstücke Glf laute und die beantragte Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 somit keinem überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche, da es sich um eine Teicherweiterung und keine Materialgewinnung handle.

Abschließend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde auf Grund des Gutachtens der ASV für Naturschutz zum Vorhaben und den in der Begründung angeführten Erwägungen zum Ergebnis komme, dass eine Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Die angestrebte Bewilligung könne daher erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 7. August 2018. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass der bestehende Teich der Auskunft der Bewilligungswerberin zufolge etwa im Jahre 1976 errichtet worden sei und nun um ca. 2,3 Hektar (ha) erweitert werden soll. Diese Erweiterung sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bewilligungspflichtig, da aus der Stellungnahme des ASV für Geologie vom 2. Mai 2018 eindeutig hervorgehe, dass die geplante Teicherweiterung durch eine Materialrohstoffgewinnung erfolgen und dadurch auch wesentlich finanziert werden soll.

Die betroffenen Grundstücke hätten im gültigen Flächenwidmungsplan der

Marktgemeinde *** die Widmung „Glf“ und seien im „ROP südliches *** Umland“ nicht als Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesen. Für eine Materialgewinnungsstätte wäre die Flächenwidmung „Grünland- Materialgewinnungsstätte“ erforderlich. Das Projektgebiet liege somit in einer „Verbotszone“ für den Abbau von Sand und Kies. Für Landschaftsteiche sehe das NÖ Raumordnungsgesetz die Flächenwidmung „Wasserfläche“ vor. Im gegenständlichen Fall wäre somit die Flächenwidmung „Grünland –Materialgewinnungsstätte“ mit der Folgenutzung „Grünland – Wasserfläche“ erforderlich.

Weder für den Wall noch für einen Landschaftsteich ließe sich ein landwirtschaftliches Erfordernis ableiten bzw. begründen.

Es widerspreche eindeutig dem Willen des Gesetzgebers, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (Errichtung einer Materialgewinnungsstätte), sondern auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (Abgrabungen und Anschüttungen) stütze. Zukünftig wäre keine Nassbaggerung mehr bewilligungspflichtig.

Gemäß § 31 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sei im Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung der Nachweis zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche. Ein derartiger Nachweis sei nicht bekannt und könne auch nicht gelingen, weil es im Fall des Walles jedenfalls zu einer massiven Bewirtschaftungsbeeinträchtigung kommen müsse und die Flächen des Landschaftsteiches auf Dauer einer landwirtschaftlichen und auch forstlichen Bewirtschaftung entzogen werden würden.

Des Weiteren liege hier ein Formgebrechen gemäß § 13 Abs.1 AVG vor, da die lapidare Feststellung der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, dass es sich bei der gegenständlichen Teicherweiterung um eine Abgrabung und Anschüttung und nicht um eine Materialgewinnungsstätte handle, einen derartigen Nachweis nicht ersetzen könne. Weder ein Landschaftsteich noch die gegenständliche „Abgrabung und Anschüttung“ sei mit der Flächenwidmung „Grünland-Land- u. Forstwirtschaft“ kompatibel und widerspreche somit dem örtlichen und auch einem überörtlichen Raumordnungsprogramm.

Die Beschwerdeführerin beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung abschlägig zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat, nachdem - wie von der NÖ Umweltanwaltschaft in der Bescheidbeschwerde aufgezeigt - dem gegenständlichen Antrag im Verwaltungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Baden kein Nachweis über den fehlenden Widerspruch des beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm gemäß § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 beigeschlossen war, den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zu einer diesbezüglichen Antragsverbesserung binnen 3-Wochen-Frist aufgefordert; unter einem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen sei, sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachgekommen werden.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2019 legte der Antragsteller dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Kopien (Auszüge) des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde *** (2-teilig), des Entwicklungskonzept in der Fassung der 3. Änderung, Stand Dezember 2016, der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm südliches *** Umland einschließlich der relevanten Anlagen, der Anlage 01 - Übersicht Regionales Raumordnungsprogramm südliches *** Umland, der Anlage 02 - Legende für die Anlagen 3-17, der Anlage 16 - Blatt 77 *** NORD und der Detaildarstellungen aus Anlage 16 — Blatt 77 *** NORD vor.Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 wurde ergänzend eine Bestätigung der Marktgemeinde *** vom 1. Februar 2019 vorgelegt, aus welcher sich ergab, dass das gegenständliche Vorhaben nicht im Widerspruch zum rechtswirksamen örtlichen Raumordnungsprogramm steht.

Konkret ergab sich aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 1. Februar 2019 Folgendes:

„Betrifft: Bestätigung der Übereinstimmung mit dem örtlichen ROP der Marktgemeinde ***

Sehr geehrte Damen und Herren!

Betreffend des Vorhabens des Herrn B für die Erweiterung des bestehenden Teiches im Bereich der Grundstücke ***, ***, *** und ***, KG *** im Ausmaß von 2,3 ha sowie die Errichtung eines Walles an den Außengrenzen der Grundstücke *** und ***, KG *** entsprechend dem Bescheid der BH Baden vom 11.07.2018 (wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung) wird bestätigt, dass sämtliche der in Pkt. 1 und Pkt. 2 angeführten Maßnahmen im Bereich der Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ erfolgen und hierbei keine nach der NÖ Bauordnung notwendigen Bewilligungen oder Anzeigen erforderlich sind.Die Maßnahmen stehen somit nicht im Widerspruch zum rechtswirksamen örtlichen Raumordnungsprogramm.

Mit freundlichen Grüßen Der Bürgermeister

F“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in weiterer Folge – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme – mit Erkenntnis vom 14. August 2018, LVwG-AV-870/001-2018, die Beschwerde abgewiesen. Das Vorliegen keines Widerspruches des gegenständlichen Vorhabens zum örtlichen Raumordnungsprogramm sah das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der vorgelegten Bestätigung durch die zuständige Baubehörde, nämlich dem Bürgermeister der Gemeinde *** (siehe oben) als erwiesen an.

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 2020, ***, aufgehoben.

Auf Grund der Bindungswirkung im fortgesetzten Verfahren kann somit im gegenständlichen Verfahren die oben angeführte Bestätigung des Bürgermeisters vom 1. Februar 2019 nicht als geeigneter „Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000“ angesehen werden um „von der Übereinstimmung des vorliegenden Projekts mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm“ auszugehen.

Ein sonstiger Nachweis (durch die Vorlage der oben zitierten Auszüge) im Sinne des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, wurde ebenso nicht erbracht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Das gegenständliche Verfahren betrifft ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides.

§ 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet auszugweise:

„§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

„[...]

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

[...]

4. Abgrabungen oder Anschüttungen,

-die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

-die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

-durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

[...]

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

-die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

-der Erlag einer Sicherheitsleistung,

-die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie

-Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

[...]“

§ 27 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:

„Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

§ 31 Abs. 1 und 2 NÖ Naturschutzgesetz lauten:

„(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.“

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Dass für das in Rede stehende Vorhaben eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 besteht, wurde von keiner Partei des Verfahrens bestritten.

Im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft gegen den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden ist hervorgekommen, dass der belangten Behörde bei Erlassung der genannten Bewilligung der vom Gesetz als notwendige Antragsbeilage genannte Nachweis des Antragstellers darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht (§ 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000), nicht vorlag.

Das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag stellt ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (vgl. VwGH vom 19.3.2002, 2001/10/0138).

Unter Anwendung der Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurde dem Antragsteller daher vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 nachträglich die Möglichkeit eingeräumt, den genannten Nachweis zu erbringen.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2019 und 1. Februar 2019 legte die Antragstellerin dem Landesverwaltungsgericht die oben näher bezeichneten Kopien (Auszüge) und Schreiben vor.

Diese stellen keinen Nachweis im Sinne des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 (insbesondere) darüber dar, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht (Bindungswirkung – vgl. VwGH vom 7. Mai 2020, Ra 2019/10/0159-8).

Die in § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 normierte Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, stellt eine für die Partei erkennbare Anforderung des einschlägigen Materiengesetzes dar, sodass das Verwaltungsgericht mangels Erfüllung dieses Erfordernisses zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG berechtigt war (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/10/0130).

Mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages war daher der Antrag zurückzuweisen.

Es steht dem Antragsteller frei, bei der belangten Behörde unter Vorlagen der notwendigen Unterlagen einen weiteren Antrag einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (siehe oben), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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