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LVwG-AV-1326/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1326/001-2019
LVwG-AV-1326/001-2019Tribunal Administrativo Regional8 de jun. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13.11.2019, ***, betreffend Abweisung einer Vorstellung gegen einen Entzugs-Mandatsbescheid nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Hinweis:
Die Entziehungsdauer (bis 29.07.2020) endet nicht vor Befolgung der Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und jener einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld entzog dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 03.10.2019 die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F auf die Dauer von 10 Monaten, nämlich bis einschließlich 29.07.2020. Gleichzeitig ordnete die Behörde begleitende Maßnahmen an, und zwar eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem Atemluftalkoholwert von 0,93 mg/l einen Verkehrsunfall mit Personenschaden samt Fahrerflucht verursacht und begangen hätte.
Aufgrund dagegen fristgerecht erhobener Vorstellung erließ die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den angefochtenen Bescheid vom 13.11.2019, mit dem über die Vorstellung abweisend entschieden wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gleichzeitig ausgeschlossen.
Dagegen erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Bescheid sowohl hinsichtlich der Entzugsdauer von 10 Monaten als auch in Ansehung der angeordneten begleitenden Maßnahmen angefochten werde. Es hätte sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt und könne ein grob fahrlässiges Verhalten nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer hätte die weiteren Delikte (außer dem alkoholisierten Lenken eines Kraftfahrzeuges) wegen Fahrerflucht nicht verwirklicht. Er hätte den Notruf 122 getätigt, sei aber aufgrund erheblichen Druckes von Passanten mit dem Fahrzeug etwas weggefahren und wäre wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer neige nicht zur Trunksucht und hätte einen guten Leumund, weiters wäre auch nichts bekannt, dass er rücksichtslos im Straßenverkehr wäre. Ein Entzug im Ausmaß von 4 Monaten ohne begleitende Maßnahmen wäre ausreichend gewesen.
Daraufhin setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 02.12.2019 bis zur Entscheidung der Vorfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Verwaltungsstrafverfahren *** hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand samt Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden am 28.09.2019 aus.
Die belangte Behörde legte mit E-Mail vom 02.06.2020 das Urteil des Landesgerichtes *** vom 14.02.2020, 16 Hv 3/20f-13, vor, welches am 08.05.2020 in Rechtskraft erwachsen war. Mit diesem Urteil erfolgte wegen zweier Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 zweiter Fall StGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf drei Jahre, und mit Geldstrafe von 2 x € 500,--. In der Begründung des Urteils wird festgehalten, dass wegen des festgestellten Alkoholisierungsgrades von zumindest 1,8 Promille grobe Fahrlässigkeit vorliege und massive Folgen der Tat mit zwei Schwerverletzten gegeben wären. Erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen zweier Vergehen, mildernd hingegen das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Folgender Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses des Beweisverfahrens als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 28.09.2019 in *** das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einen Blutalkoholgehalt von zumindest 1,8 Promille. Er kam vom Güterweg *** und hatte bei der Kreuzung mit der *** durch das Verkehrszeichen „Vorrang geben“ gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern Nachrang. Zur gleichen Zeit, gegen 23.20 Uhr, lenkte C ein Mofa auf der ***, wobei auf dem Sozius D saß. Das Abblendlicht war aufgedreht. Der Beschwerdeführer bog unmittelbar vor dem Mofa unter Missachtung des Vorranges dieses Fahrzeuges auf die *** ein und stieß mit dem Mofa zusammen. Bei der Kollision wurden die Mofafahrer schwer verletzt. Es war zu dieser Zeit dunkel, eine künstliche Beleuchtung hat den Kreuzungsbereich aber ausgeleuchtet. Die Fahrbahn war nass.
Am Mofa entstand Totalschaden. Das Landesgericht *** bestrafte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.02.2020 wegen grob fahrlässiger schwerer Körperverletzung in zwei Fällen mit Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf drei Jahre und Geldstrafe von 2 x € 500,--. Eine Vormerkung wegen Schnellfahrens liegt vor.
Der Beschwerdeführer ist für einen Zeitraum von 10 Monaten nicht verkehrszuverlässig.
Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:
Der Grad der Alkoholisierung ergibt sich aus dem Messergebnis des geeichten Alkomaten, der bei der Alkoholuntersuchung verwendet wurde. Die Tatsache der grob fahrlässigen schweren Körperverletzung in zwei Fällen erschließt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes *** vom 14.02.2020. Ebenso ergibt sich der Unfallhergang aus diesem Urteil sowie aus der Aktenlage. Die Vormerkung kann ebenfalls der Aktenlage entnommen werden, ebenso die Witterungs- und Fahrbahnverhältnisse.
Dass eine einmalige Entgleisung vorliege, deckt sich mit der Aktenlage, kann jedoch dem Beschwerdeführer nicht helfen. Zu Lasten des Beschwerdeführers schlägt nämlich sein grob fahrlässiges Verhalten aus, welches durch das Urteil vom 14.02.2020 erwiesen ist.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen wird bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung (unten) eingegangen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(2) ...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
...
(2) …
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3a) …
…
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) ...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26. (1) ...
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
…“
Da eine rechtskräftige Bestrafung wegen Begehung zweier Delikte nach § 88 Abs. 3 erster Fall iVm Abs. 4 zweiter Fall StGB vorliegt, welche eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 2 FSG darstellen, ist für das Führerscheinentzugsverfahren Bindungswirkung gegeben. Im Entziehungsverfahren ist immer eine Prognoseentscheidung zu treffen.
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch, wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitz seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0205).
Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder ähnliches gefährden wird.
Für die Wertung sind gemäß § 7 Abs. 4 FSG die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die in Abs. 3 angeführten Tatsachen begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit heranzuziehen.
Besonders verwerflich ist, wenn Personen zu Schaden kommen. Die Gefährlichkeit der Verhältnisse zeigt sich in Verbindung mit der sehr hohen Alkoholisierung (1,8 Promille) des Beschwerdeführers und den Umständen bei der Tatbegehung, nämlich Dunkelheit, nasse Fahrbahn und Missachtung des Vorranges.
Dass der Beschwerdeführer nicht zur Trunksucht oder zum Suchtmittelkonsum neige und einen guten Leumund habe, kann das begangene Delikt nach § 88 StGB nicht ungeschehen machen. Im Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 14.02.2020 wurde der bisherige Lebenswandel mildernd berücksichtigt und fließt dies auch in die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bei der Festlegung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ein. Weiters wird die seit der Tat am 28.09.2019 vergangene Zeit ins Kalkül gezogen. Dieser Zeitraum beträgt jedoch erst 9 Monate und fällt damit nicht maßgeblich ins Gewicht. Gleiches gilt für das Wohlverhalten in diesem Zeitraum, aus der Aktenlage erschließt sich nichts Gegenteiliges.
Die Verwerflichkeit des begangenen Deliktes erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erheblich. Dies ist darauf gestützt, dass ein sehr hoher Alkoholisierungsgrad (1,8 Promille Alkoholgehalt im Blut) und eine Vorrangverletzung vorlagen.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und Vorrangverletzungen gehören zu den schwersten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften.
Wenn auch mildernd ein reumütiges Geständnis und ordentlicher Lebenswandel zu berücksichtigen sind, stehen dem zwei Vergehen wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung bei grob fahrlässiger Begehung entgegen.
Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 2 FSG und der durchgeführten Wertung zu verneinen.
Angemerkt wird, dass eine allfällige Fahrerflucht nicht maßgeblichen Einfluss auf den Zeitraum der Verkehrsunzuverlässigkeit hat, zumal durch die Einbeziehung der Vorrangverletzung in die Wertung die Sinnesart des Beschwerdeführers umfassend mitbedacht wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet in Abwägung der Für und Wider einen Zeitraum von 10 Monaten ab Tatbegehung als ausreichend, damit der Beschwerdeführer durch Änderung seiner Sinnesart die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt.
Für gegenständlichen Beschwerdefall ist nach § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten vorgesehen, wenn eine bloße Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt. Auf die weiteren zu berücksichtigenden Umstände wurde oben eingegangen.
Es wird auf die Judikatur des VwGH zu einem vergleichbaren Fall verwiesen, wonach bei einem beträchtlichen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l, einem verschuldeten Verkehrsunfall und einer Fahrerflucht eine Entziehungszeit von 10 Monaten als angemessen erachtet wurde (vgl. VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0210).
Der gegenständliche Fall ist damit vergleichbar, der Alkoholgehalt der Atemluft war 0,93 mg/l, es lag ein verschuldeter Verkehrsunfall mit Personenschaden und eine Vorrangverletzung vor. (Die Vorrangverletzung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes *** vom 14.02.2020.)
Für gegenständlichen Fall ist weiters § 24 Abs. 3 FSG iVm dem Alkoholdelikt nach § 99 Abs. 1 StVO, welches wegen der gerichtlichen Verurteilung nach § 88 StGB nur hinsichtlich einer Strafbarkeit in den Hintergrund tritt, relevant. Es waren daher die angeordneten Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Stellungnahme) gleichzeitig mit dem Entzug der Lenkberechtigung aufzuerlegen gewesen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059, 17.04.2012, 2012/05/0029 oder vom 21.02.2012, 2012/03/0038).
Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde außerdem nicht gestellt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
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