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LVwG-AV-58/001-2020•LVwG N LVwG-AV-58/001-2020
LVwG-AV-58/001-2020Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04.12.2019, Zl. ***, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Waffengesetz (WaffG), zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.12.2019, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.06.2019 auf Ausstellung eines Waffenpasses aufgrund fehlenden Bedarfes abgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich weder aus den jagdrechtlichen noch aus den waffenrechtlichen Bestimmungen ein Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses für eine ständige und jederzeitige Bereitschaft als Hundeführerin eines Revierhundes ergäbe, weil die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer gültigen Jagdkarte sowie als Inhaberin einer Waffenbesitzkarte – entsprechend der neuen Rechtslage nach der Waffenrechtsnovelle BGBl. I 97/2018 – bereits gemäß § 20 Abs. 1a WaffG während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd, zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Meldepflichten gemäß § 91 Abs. 2 Z 5 NÖ Jagdgesetz iVm § 23e NÖ Jagdverordnung seien für das waffenrechtliche Verfahren nicht von Relevanz und würden auch diese Pflichten keinen Bedarf für das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B als Hundeführerin begründen können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst vor, dass auf gegenständlichen Antrag lediglich § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG, aber nicht § 20 Abs. 1a WaffG zur Anwendung gelange. In Ausübung ihrer Tätigkeit als Revierhundeführerin sei die Beschwerdeführerin außerhalb von Wohn-oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren – so sei das von der Beschwerdeführerin mit ihrem Revierhund aufzusuchende, zu stellende und schließlich zu tötende verletzte Wild extrem gefährlich – ausgesetzt, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, im Konkreten mit großkalibrigen Faustfeuerwaffen, wirksam begegnet werden könne. Im Übrigen sei § 20 Abs. 1a WaffG völlig unklar formuliert und deshalb verfassungswidrig.
Nach der ständigen und nach wie vor anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe bereits die Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer einen jagdlichen Bedarf an einem Waffenpass und seien aufgrund der Rücksichtnahmepflicht bei der Vollziehung des Waffengesetzes auch die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes zu berücksichtigen. Aufgrund ihrer Tätigkeit als jagdliche Revierhundeführerin sei die Beschwerdeführerin zur ständigen und jederzeitigen Bereitschaft zur Nachsuche sowie zur Tötung eines im Zuge eines Wildunfalles verletzten Tieres verpflichtet. Diese Bereitschaft stünde nicht immer im Zusammenhang mit der in § 20 Abs. 1a WaffG angeführten „tatsächlichen Ausübung der Jagd“, weshalb der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Waffenpass auszustellen sei, andernfalls sie ihrer Verpflichtung oftmals nicht zeitnah nachkommen können werde; ohne Ausstellung eines Waffenpasses müsste die Beschwerdeführerin stets vor einem Einsatz ihre Faustfeuerwaffe von zuhause abholen, was einen immensen Zeitverlust, der mit erhöhtem Tierleid und der Gefahr weiterer Schäden durch das Wild verbunden wäre, bedeuten würde.
Zudem könne die Beschwerdeführerin auch außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches in Situationen kommen, in denen sie Fangschüsse iSd § 6 Abs. 6 TSchG abgeben müsse. Auch in derartigen Situationen käme § 20 Abs. 1a WaffG nicht zur Anwendung, als es sich hierbei nicht um die tatsächliche Jagdausübung handeln würde.
Des Weiteren wurde vorgebracht, dass Waffen der Kategorie C für Jagdhundeführer bei Fangschüssen keine geeigneten Alternativen zu Faustfeuerwaffen darstellen würden, einerseits wegen der von ihnen ausgehenden Splittergefahr und andererseits als das Hantieren mit einer Waffe der Kategorie C bei gleichzeitigem Führen des Hundes am Schweißriemen nicht möglich sei.
Auch aus Gründen des Tierschutzes und Tierwohls, insbesondere der Verkürzung des Tierleides, sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der Beschwerdeführerin sowie deren Hundes, sei der Beschwerdeführerin jedenfalls aufgrund der gebotenen Ermessensentscheidung ein Waffenpass auszustellen, sodass diese rasch und jederzeit – auch außerhalb ihrer „eigenen Jagdausübung“ – verletztes Wild auffinden und erlegen könne.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Verwaltungsgerichtsakt.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht aufgrund des Akteninhaltes folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführerin, Frau A, wurde am 07.02.2019 eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B ausgestellt.
Am 21.06.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie B ein.
Die Beschwerdeführerin ist Jägerin und Inhaberin einer gültigen Jagdkarte für das Bundesland Niederösterreich. Zudem ist die Beschwerdeführerin jagdliche Hundeführerin und Revierhundeführerin im Revier EJ C. Die Hündin der Beschwerdeführerin ist dem NÖ Landesjagdverband als Revierhund gemeldet.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
§ 10 WaffG
„Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“
§ 20 WaffG
„(1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
[…]“
§ 21 WaffG
„[…]
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“
§ 22 WaffG
„[…]
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
§ 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV)
„Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.“
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG besteht ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses, wenn der Antragsteller die aufgezählten Voraussetzungen erfüllt. Strittig war im gegenständlichen Verfahren die Frage nach dem Nachweis eines Bedarfes.
Auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine ganz konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. dazu aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0120, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den vergangenen Jahren wiederholt auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ausübung der Jagd einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG begründen kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfes wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden.
Was die jagdliche Nachsuche und die Abgabe von Fangschüssen anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen (vgl. VwGH 19.06.2015, Ra 2015/03/0027; VwGH 28.08.2017, Ra 2016/03/0078 mwN). Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass iSd § 21 Abs. 2 und 4 und § 22 Abs. 2 WaffG grundsätzlich ein jagdlicher Bedarf für einen anerkannten jagdlichen und regelmäßig tätigen Hundeführer im Rahmen der Nachsuche auf Wild zur Abgabe eines Fangschusses besteht (vgl. VwGH 03.05.2017, Ro 2017/03/0004). Begründend wurde dargelegt, dass bei der Nachsuche unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe zwecks Abgabe eines Fangschusses nicht entsprechend möglich sei, was die Verwendung einer Faustfeuerwaffe erforderlich machen könne (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0071).
Mit der letzten Waffenrechtsnovelle wurden zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmeregelungen für Jäger geschaffen. Diese auf Jäger anzuwendende Bestimmungen wurden zum einen in Bezug auf den Erwerb und Besitz von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles und zum anderen in Bezug auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie B erlassen. Jäger dürfen entsprechend der Gesetzesänderung (vgl. § 20 Abs. 1a WaffG) nunmehr während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte und eine gültige Jagdkarte verfügen. Ein Waffenpass ist diesfalls nicht erforderlich, weshalb Inhaber einer gültigen Jagdkarte ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nachzuweisen haben.
Erfasst von dieser Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist auch der Weg zur und von der Jagd. Ob ein Führen der Waffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist, ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei das zeitliche und örtliche Naheverhältnis zur Jagd ein wesentliches Kriterium darstellt (vgl. Erläuterungen RV 379 der Beilagen XXVI. GP, S. 8).
Im Hinblick auf die neue Rechtslage ist davon auszugehen, dass dem unbestrittenen tatsächlich vorliegenden, regelmäßigen jagdlichen Bedarf der Beschwerdeführerin bereits durch § 20 Abs. 1a WaffG Rechnung getragen wird. Aufgrund der umfassenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich des Bestehens eines jagdlichen Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses, mit welcher sich wohl auch der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des Waffengesetzes eingehend vertraut gemacht haben wird, sowie insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einführung des § 20 Abs. 1a WaffG offenkundig eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme darstellen soll, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die in § 20 Abs. 1a WaffG angeführte „tatsächliche Ausübung der Jagd“ weit verstanden wissen wollte und sohin alle mit der Ausübung der Jagd in Verbindung stehenden Tätigkeiten, sohin jedenfalls auch die jagdliche Nachsuche mit oder ohne Hund, erfasst wissen wollte. Andernfalls würde die neue Bestimmung des § 20 Abs. 1a WaffG keine wesentliche Verwaltungsvereinfachung darstellen, wenn die Jägerschaft weiterhin für zahlreiche jagdliche Tätigkeiten, wie bspw. die Nachsuche, einen Bedarf für das Führen einer Waffe der Kategorie B nachweisen müsste.
Das erkennende Verwaltungsgericht hegt zudem keinen Zweifel, dass auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verpflichtung zur jederzeitigen Bereitschaft zur Nachsuche bzw. zur Tötung eines bspw. im Zuge eines Wildunfalles verletzten Tieres von der „tatsächlichen Ausübung der Jagd“ und sohin von § 20 Abs. 1a WaffG erfasst ist, andernfalls auch der „einfache Jäger“ von der verwaltungsvereinfachenden Bestimmung des § 20 Abs. 1a WaffG keinen Gebrauch machen könnte und dieser für das Erlegen eines verletzten Tieres im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets einen Waffenpass benötigen würde. Eine solche Regelung wäre zum einen nicht nachvollziehbar und kann zum anderen dem Gesetzgeber, v.a. im Hinblick auf dessen Vorhaben, mit § 20 Abs. 1a WaffG eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme zu schaffen, nicht unterstellt werden, eine derart verschärfende Regelung und Einschränkung der Befugnisse der Jägerschaft treffen zu wollen: Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die gesamte Jägerschaft, unabhängig davon ob der jeweilige Jäger Hundeführer ist oder nicht, bei entsprechendem Bedarf (Anforderung bei verletztem Wild, durchaus auch im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) einsatzbereit sein muss, um verletztes und verunfalltes Wild zu erlegen. Würde das Einschreiten der Jägerschaft bei Verkehrsunfällen nunmehr nicht zur Ausübung der Jagd zählen, könnte und dürfte der Jäger – es sei denn er verfüge über einen Waffenpass – bei Wildunfällen nicht einschreiten. Da ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber mit Einführung des § 20 Abs. 1a WaffG die Befugnisse der Jäger beschränken wollte, ist das Einschreiten des Jägers bei Wildunfällen sowie die mit diesem Einschreiten verbundene Bereitschaft unter die „tatsächliche Ausübung der Jagd“ zu subsumieren. Daraus folgt, dass derartige Wildunfalleinsätze und die mit derartigen Einsätzen verbundene Bereitschaft nach der neuen Rechtslage bereits von § 20 Abs. 1a WaffG erfasst sind und im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, Waffen von Personen, die sowohl Inhaber einer gültigen Jagdkarte als auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, geführt werden dürfen; ein über § 20 Abs. 1a WaffG hinausgehender besonderer Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B kann aus diesen Tätigkeiten (bzw. zur Ausübung dieser Tätigkeiten) nicht abgeleitet werden.
Dass Revierhundeführer eine gegenüber der „einfachen“ Jägerschaft erweiterte Einsatzbereitschaft zu erbringen hätten, die einen zusätzlichen (über § 20 Abs. 1a WaffG hinausgehenden) Bedarf begründen könnte, ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt. Zudem wäre aber auch eine derartige (erweiterte) Einsatzbereitschaft nach Auffassung des erkennenden Gerichtes von der Ausübung der Jagd im weiteren Sinne – von einer solchen Auslegung ist, wie bereits oben dargelegt, auszugehen – gedeckt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, sofern den Überlegungen der Beschwerdeführerin (mit Verweis auf § 6 Abs. 6 TSchG) gefolgt werden würde, wonach das Töten von verletzten Tieren im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nicht mehr von der Ausübung der Jagd erfasst wäre, derselben erst recht kein Waffenpass auszustellen wäre. Den Überlegungen folgend, müssten sodann allen Führerscheinbesitzern, die regelmäßig Fahrzeuge lenken, ein Waffenpass ausgestellt werden, damit diese sich im Falle eines Verkehrsunfalles mit einem Wild entsprechend vor dem gefährlichen Wild schützen und das Wild iSd § 6 Abs. 6 TSchG von seinem Leiden erlösen könnten (was aber keinesfalls mit den strengen Bestimmungen des Waffenrechtes hinsichtlich des Führens von Waffen in Einklang zu bringen wäre). Diesfalls ließe sich aber keine, im Vergleich zu allen anderen Fahrzeuglenkern vorliegende, besondere Gefahrenlage der Beschwerdeführerin iSd § 22 Abs. 2 WaffG begründen.
Die Beschwerdeführerin mag insoweit Recht haben, wenn sie behauptet, dass das Verwenden von Waffen der Kategorie C für Jagdhundeführer ungeeignet bzw. nur unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. gar unmöglich sei. Dieses Vorbringen kann der Beschwerdeführerin dennoch nicht zum Erfolg helfen, als dieselbe im Rahmen der Ausübung der Jagd, worunter – wie bereits ausführlich dargelegt – auch die Nachsuche und Einsätze im Zusammenhang mit Wildunfällen zu zählen sind, ohnehin berechtigt ist, Schusswaffen der Kategorie B zu führen. In Ausübung ihrer Tätigkeiten ist ein Zurückgreifen auf Waffen der Kategorie C demnach gar nicht erforderlich.
Zudem ist der Beschwerdeführerin durchaus zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass auch nach der neuen Rechtslage die Möglichkeit bestünde, zusätzlich zu § 20 Abs. 1a WaffG einen Bedarf zum Führen von Waffen der Kategorie B nachzuweisen. Dies ergibt sich unzweifelhaft auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Erläuterungen RV 379 der Beilagen XXVI. GP, S. 8). Jedenfalls kann aber nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hierdurch kein Bedarf geltend gemacht werden, welcher bereits durch § 20 Abs. 1a WaffG abgedeckt ist, andernfalls die Regelung bezüglich des jagdlichen Bedarfs nach § 20 Abs. 1a WaffG obsolet wäre.
Überdies haben sich für das erkennende Gericht im gesamten Verfahren auch keine nachvollziehbaren Gründe ergeben, weshalb Revierhundeführer von der Regelung des § 20 Abs. 1a WaffG ausgenommen sein sollten und diese über einen anderen bzw. über einen über Abs. 1a leg. cit. hinausgehenden jagdlichen Bedarf verfügen sollten.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das erkennende Verwaltungsgericht keine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 1a WaffG erblicken kann, weshalb sich dieses nicht veranlasst sieht, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Dass die Beschwerdeführerin einen anderen als den jagdlichen Bedarf bzw. einen anderen als den mit der Ausübung der Jagd verbundenen Bedarf hätte, der das Führen von Waffen der Kategorie B notwendig machen würde, wurde von derselben weder behauptet noch nachgewiesen. Vielmehr beziehen sich alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände bezüglich ihres Bedarfes ausschließlich auf die Jagd bzw. auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd, welche durch die Novellierung des § 20 Abs. 1a WaffG abgedeckt sind. Folglich teilt das erkennende Verwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, welche bei der Beschwerdeführerin keinen Bedarf zum Führen einer Waffe im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG erkennen konnte.
Des Weiteren ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass sich auch aus den Meldepflichten nach dem NÖ Jagdgesetz bzw. NÖ Jagdverordnung betreffend Jagdhunde kein Bedarf für das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B ergeben würde.
Abschließend ist hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin zumindest aufgrund der gebotenen Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs. 2 WaffG, sowohl unter Berücksichtigung deren privater Interessen als auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen ein Waffenpass auszustellen sei, festzuhalten, dass nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 10 WaffG bei der Anwendung einer im Waffengesetz enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung ist ein gesetzlich vorgegebener strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem dem Waffengesetz allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG verlangt (vgl. VwGH 07.09.2018, Ra 2018/03/0097 mwN). Im Lichte dieser Bestimmung und der Motivlage in der Person der Beschwerdeführerin, ist allenfalls von derselben bloß eine Zweckmäßigkeit eines Bedarfs iSd § 22 Abs. 2 WaffG behauptet worden, die aber einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG nicht nahekommen kann. Damit ist auch im Lichte des § 6 der 2. Waffengesetz-DurchführungsV kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen kann.
Angesichts der oben dargestellten Erwägungen ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antragstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststand und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Eben gerade diesbezüglich ließ auch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten (vgl. VwGH 05.03.2014, 2013/05/0131).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut gestützt werden kann und demnach eine klare Rechtslage vorliegt (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/05/0098).
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