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LVwG-VG-5/001-2020•LVwG N LVwG-VG-5/001-2020
LVwG-VG-5/001-2020Tribunal Administrativo Regional28 de mai. de 2020
Vergabe; einstweilige Verfügung; Interessenabwägung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter betreffend den Antrag der A Gesellschaft m.b.H., ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt, , , auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau ,," - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten" (öffentliche Auftraggeberin: Stadtgemeinde ***) folgenden
BESCHLUSS:
1. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird Folge gegeben und der Stadtgemeinde ***, ***, ***, als öffentlicher Auftraggeberin, vergebende Stelle: C GmbH, , , im Vergabeverfahren "ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau ,," - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten" untersagt, bis zur Erlassung der Entscheidung betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung vom 22.05.2020 in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zu LVwG-VG-5/002-2020) anhängigen Nachprüfungsverfahren, den Zuschlag zu erteilen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 4 Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 5, 14, 19 Abs. 2 und 3 und 21 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)
§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Hinweis:
Die Entscheidung über den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergeht nach Erlassung über den Antrag auf Nichtigerklärung.
Begründung:
Die Stadtgemeinde *** (im Folgenden: AG) ist öffentliche Auftraggeberin im Vergabeverfahren "ABA und WVA *** – Erweiterung „" - Sanierungen ABA und WVA - Straßenbau ,," - Erd-, Baumeister- und Installationsarbeiten"
Dieser Bauauftrag soll in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden.
Die C GmbH, ***, ***, vergebende Stelle, hat mit einem, der ASt per Fax am 12.05.2020, 13:53 Uhr, im Namen und Auftrag der AG übermittelten Schriftsatz mitgeteilt, dass die ASt im gegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschieden werde, dies
„1.Auf Grundlage von § 141 Abs. 1 Z 3:
Vorliegen eines Angebotes, bei dem im Zuge der vertieften Angebotsprüfung festgestellt wurde, dass angebotene Positionspreise betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar sind;
Vorliegen eines Angebotes, dass eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweist;
2. Auf Grundlage von § 141 Abs. 1 Z 7:
Vorliegen eines den Ausschreibungsbedingungen wiedersprechenden Angebotes hinsichtlich der teilweisen Nichterfüllung des Punktes B 18 des Angebotes (Überprüfung der Preisangemessenheit);
Vorliegen eines den Ausschreibungsbedingungen wiedersprechenden Angebotes hinsichtlich der Kalkulation gemäß ÖNORM B2061;
3. Vorliegen eines unbehebbaren Mangels hinsichtlich „Preisermittlung für Bauleistungen“ (K3-Blatt) bei den einzelnen Leistungspositionen.“
Weiters hat die vergebende Stelle mit einem, der ASt per Fax am 12.05.2020, 13.53 Uhr, im Namen und Auftrag der AG übermittelten Schriftsatz mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, der Firma D AG, ***, als Bestbieter den Zuschlag zur erteilen.
Der angebotene Gesamtpreis (Vergabesumme) betrage € *** zzgl. 20% USt. Die Stillhaltefrist betrage 15 Tage.
Die ASt behauptet, in ihrem Recht auf
„1. rechtskonforme Durchführung eines Vergabeverfahrens;
2. Nicht-Ausscheiden unseres Angebots
3. Ausschreibungs- und gesetzeskonforme Angebotsprüfung samt Durchführung einer rechtskonformen vertieften Preisprüfung (§§ 134 ff BVergG 2018)
4. Durchführung einer gesetzes- und ausschreibungskonformen, transparenten und nachvollziehbaren Angebotsbewertung unter Zugrundelegung unseres Angebots;
5. freien und lauteren Wettbewerb und Gleichbehandlung aller Bieter (§ 20 BVergG 2018);
6. Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung zugunsten unseres Angebots;
7. Gesetzeskonforme Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sowie des
Ausscheidens;
8. Gleichbehandlung aller Bieter“ beschwert zu sein.
Die ASt habe sich an diesem Verfahren beteiligt, rechtzeitig ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben und so ihr Interesse am gegenständlichen Vergabeverfahren bekundet.
Das Angebot der ASt enthalte den billigsten Preis und die nach dem vorgegebenen Bestangebotsprinzip maximale Gesamtgewährleistungsdauer von 6 Jahren, hätte somit die maximal zu erreichende Punkteanzahl erhalten und wäre somit das beste Angebot im Verfahren gewesen.
Hätte der Auftraggeber das Angebot rechtsrichtig nicht ausgeschieden und der Angebotsbewertung zugrunde gelegt, so wäre das Angebot an erste Stelle und somit für den Zuschlag in Aussicht zu nehmen gewesen. Die hier geltend gemachten Rechtswidrigkeiten seien somit von wesentlichem Einfluss.
Die ASt verwies darauf, dass ihr umfangreiche Schäden entstehen würden, würde dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werden, nämlich in Höhe von mindestens € ***,- exkl. USt für die Angebotslegung, zusätzlich die Kosten des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Vertretungskosten. Darüber hinaus käme noch das Erfüllungsinteresse in Höhe von ca. € *** bzw. 18% des Gesamtangebotspreises der ASt hinzu.
Daneben drohe der ASt durch die rechtswidrige Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung auch der Verlust der Möglichkeit, die eigenen Kapazitäten auszulasten und der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes. Nach der Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden erfasse der Begriff des Schadens eben nicht nur bloße Vermögensschäden im Sinne des Zivilrechts, sondern ganz allgemein jene Nachteile, die in der Beeinträchtigung der Möglichkeiten, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, liegen (BVA 26.4.2004, 12N-2/04-55).
Als Gründe für die aus Sicht der ASt vorliegende Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens wurde von der ASt vorgebracht, das die Mitteilung über das Ausscheiden des Angebotes nicht hinreichend begründet worden sei.
Die Verständigung über das Ausscheiden habe den Ausscheidensgrund inklusive der Darlegung der Begründung für dessen Heranziehung zu beinhalten (ErlRV 69 BlgNR XXVI. GP, 156). In der angefochtenen Verständigung über das Ausscheiden gebe die AG lediglich die gesetzlich normierten Gründe für das Ausscheiden an, ohne auch nur im Ansatz zu erläutern, weshalb diese Gründe auf das Angebot der ASt zuträfen. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung zur Begründungstiefe von Zuschlagsentscheidungen analog auf die Begründungserfordernisse von Mitteilungen über das Ausscheiden anzuwenden (Merl, RPA 2010, 323).
Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausgehe, die Begründung des Ausscheidens sei aufgrund der Übermittlung der Niederschrift über die Prüfung des Angebots der ASt zulässig, werde mit Blick auf diese Niederschrift vorgebracht, dass die AG als Grund für das gegenständlich angefochtene Ausscheiden anführe, es läge ein unbehebbarer Mangel hinsichtlich „Preisermittlung für Bauleistungen“ („K3-Blatt“) bei den einzelnen Leistungspositionen vor. Diese Begründung sei rechtlich unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei „bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln darauf‘ abzustellen, 0b durch eine Mängelbebebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde“ (VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087; VwGH 25.3.2010, 2005/04/0144; VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017; VwGH 24.2.2006, 2004/04/0078; VwGH 25.2.2004, 2003/04/0186). Führe eine Mängelbehebung zu keiner Besserstellung des Angebots bzw. (gemäß der noch strengeren Rechtsansicht) ändere sie weder Wert noch Preis der angebotenen Leistung, so sei die Mängelbehebung vergaberechtlich zulässig (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht4 (2015) Angebotsmängel Rz 1601).
Das Nachreichen eines Kalkulationsformblattes bei gleichbleibender Kalkulation - und daher ohne Veränderung der Wettbewerbsstellung - sei somit ein behebbarer Mangel.
Auch eine Neukalkulation des Angebotspreises liege gegenständlich nicht vor, sondern habe die ASt lediglich ein dem Angebotspreis ohnehin zugrundeliegendes K3-Blatt für eine von der AG spezifisch angeforderte Beschäftigungsgruppe nachgereicht. Die Kalkulation für den Mittellohn „Straßenbau" und „Leitungsbau“ sei durchgehend unverändert geblieben, ebenso wie die Kalkulation der übrigen Beschäftigungsgruppen in der Leistungsposition „zeitgebundene Kosten“.
Die AG habe in dem Angebotsschreiben nicht ausdrücklich festgelegt, dass K3-Blätter für alle unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen zwingend bei sonstigem Ausscheiden mit dem Angebot abzugeben seien. Vielmehr habe sie lediglich undifferenziert das Kalkulationsformblatt K3 gefordert (Punkt B2 des Angebotsschreibens). Auch könne die Festlegung unter Punkt B2 denkunmöglich so verstanden werden, dass das „Kalkulationsformblatt K3“ zwingend mit dem Angebot abzugeben sei: Die AG fordere „jedenfalls“ den gefertigten Teil E des Angebotsschreibens und das ausgepreiste Leistungsverzeichnis. Differenziert dazu fordere die AG zusätzlich den Datenträger und das Kalkulationsformblatt K3. Diese Festlegung sei daher bei gebotener objektiver Auslegung so zu verstehen, dass die Vorlage des Kalkulationsformblatts K3 gerade nicht „jedenfalls“ und somit keinesfalls zwingend gefordert wurde. Sollte der ASt nunmehr vorgehalten werden, sie hätte mit dem Angebot auch das K3-Blatt hinsichtlich Mittellohn „Straßenbau'“ und „Leitungsbau“ vorzulegen gehabt, so sei hier entgegenzuhalten, dass die Nichtvorlage eines spezifischen K3-Blattes gemäß bestandfesten Festlegungen nicht mit dem Ausscheiden sanktioniert sei und somit jedenfalls einen behebbaren Mangel darstelle.
Es bestehe auch kein Widerspruch zu den Anforderungen an die Überprüfung der Preisangemessenheit im gegenständlichen Verfahren. Mangels Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen habe die ASt nicht damit rechnen können, dass die AG Lieferanten oder Subunternehmerangebote „umgehend“ nachfordern werde. Die Preise der ASt seien durch die Lieferantenbestätigungen nachgewiesen und nachvollziehbar. Eine darüber hinausgehende Forderung zur Vorlage von Unterlagen sei nicht zulässig.
Es liege auch kein Verstoß gegen die Ausschreibungsbedingungen durch die Angebotskalkulation hinsichtlich ÖNORM B 2061 vor. Die Ausführungen der AG in der Niederschrift zur Angebotsprüfung würden verkennen, dass gemäß Punkt 7.1. der ÖNORM B 2061 nur bei Bedarf ein oder mehrere Mittellöhne zu bilden seien, aber kein Zwang zur Bildung solcher Mittellöhne bestehe. Alle erforderlichen Arbeiter seien in der Kalkulation berücksichtigt.
Sämtliche Preise des Angebotes der ASt seien betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar und setze sich der Gesamtpreis plausibel zusammen.
Die Zuschlagsentscheidung erweise sich als rechtswidrig und sei für nichtig zu erklären, da das Angebot der ASt für den Zuschlag in Aussicht zu nehmen gewesen wäre, da aufgrund des Angebotseröffnungsprotokolls dieses 100 Punkte nach den vorgegebenen Zuschlagskriterien erhalten hätte müssen.
Weiters sei die Zuschlagsentscheidung nicht hinreichend begründet im Sinne des
§ 143 Abs. 1 BVergG 2018 und der Judikatur des VwGH 9.4.2013, 2011/04/0224 mit Bezug auf den inhaltsgleichen § 131 Abs 1 BVergG 2006.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat den zulässigen und fristgerecht eingebrachten Nachprüfungsantrag, für welchen seitens der ASt die nach der NÖ Pauschalgebühren-Verordnung vorgesehenen Pauschalgebühren entrichtet wurden, am 22.05.2020 gemäß § 13 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz im Internet kundgemacht. Gleichzeitig wurde der Schriftsatz (Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) der AG übermittelt.
Der AG wurde die allfällige Abgabe einer Stellungnahme bis 26.05.2020, 15:30 Uhr, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewährt. Gleichzeitig wurde die AG vom erkennenden Gericht aufgefordert, binnen zwei Wochen die Vergabeakten vorzulegen, wie ihr auch Gelegenheit gegeben wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme zum Antrag auf Nichtigerklärung abzugeben.
Die AG hat mit einem am 26.05.2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erstattet und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die AG nicht grundsätzlich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausspreche, jedoch im Hauptverfahren noch darzulegen sein werde, dass die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung zu Recht erfolgt sei.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ VNG obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 leg.cit. ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) zuständig.
Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ VNG hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 6 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicher Weise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Frist fortbestehen.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. sind einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar.
Gemäß § 19 Abs. 2, erster Satz, leg.cit. ist über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Gemäß § 19 Abs. 3 leg.cit. ist über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
§ 21 Abs. 8 und 9 NÖ VNG:
(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende
Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren
durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens
klaglos gestellt wird.
(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Gemäß § 2 Z 15 lit. a sublit. aa BVergG 2018 sind die Entscheidung über das Ausscheiden eines Angebotes und die Zuschlagsentscheidung im offenen Verfahren jeweils eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt unbestrittenermaßen im Unterschwellenbereich.
Die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen wurden der ASt von der AG am jeweils 12.05.2020 übermittelt.
Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Nichtigerklärung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung langten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22.05.2020, somit fristgerecht, weil innerhalb der zehntägigen Frist gemäß § 12 Abs. 1 NÖ VNG, ein.
Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist die Stadtgemeinde ***, somit eine öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018.
Eine Grobprüfung des Vorbringens der ASt ergab, dass ihr die Antragsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 NÖ VNG nicht offensichtlich fehlen.
Die ASt hat ihr Interesse an der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren, an der Abgabe eines Angebotes, am Vertragsabschluss und an der Erfüllung des gegenständlichen Auftrages nachvollziehbar dargelegt.
Die ASt hat in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Formalerfordernisse nach § 14 Abs. 2 NÖ VNG erfüllt, da sie das betreffende Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbaren Entscheidungen und die AG bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der im § 6 Abs. 1 NÖ VNG genannten Voraussetzungen vorgenommen, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet, die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der ASt und eine Darlegung der maßgeblichen Tatsachen vorgenommen, die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet und die sonstigen Angaben erstattet hat, die erforderlich sind, um (seitens des erkennenden Gerichtes) zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der ASt, der sonstigen Bieter und der AG, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Vertragsabschlusses mit dem tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) war nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens, somit bis zur Erlassung der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, nicht gegeben, zumal die AG keine nachteiligen Folgen behauptet und sich auch nicht gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausgesprochen hat.
Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Sach- und Rechtslage hatte das erkennende Gericht somit vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung der gegenständlichen einstweiligen Verfügung auszugehen, weshalb dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (durch die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 5 NÖ VNG) Folge zu geben war.
Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG erst nach Erlassung der Entscheidung über den Hauptantrag (Nachprüfungsantrag) zu erfolgen, da nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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