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LVwG-AV-1025/001-2019; LVwG-AV-1026/001-2019; LVwG-AV-1027/001-2019Tribunal Administrativo Regional25 de mai. de 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Kindeswohl; Minderjährigkeit; Frist; Rechtzeitigkeit; Antrag; Unionsrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, mj. Herrn B und mj. Herrn C, alle vertreten durch D, ***, ***, ***, ***, gegen die drei Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils 2. August 2019, Zlen. ***, ***, ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, Frau A, stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer B und den Drittbeschwerdeführer C, am 9. Oktober 2018 über die Österreichische Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Dies zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich als Flüchtling anerkannten Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer.
1.2. Mit Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils 2. August 2019 wurden diese Anträge abgewiesen, wobei als Rechtsgrundlage § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG angegeben wurde.
Die wesentliche – in allen drei Bescheiden grundsätzlich gleichlautende – Begründung lautet wie folgt (Wiedergabe der Begründung aus dem Bescheid der Erstbeschwerdeführerin):
„lm gegenständlichen Fall ist die entscheidende Frage, ob das NAG in der gegebenen Konstellation Anwendung findet.
Diesbezüglich liegt eine Judikatur des EuGH (Entscheidung vom 12. April 2018 in der Rs. A und S, C-550/16) und des VwGH (Erkenntnis vom 3. Mai 2018 zu Ra 2017/19/0609 bis 0611) vor.
Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 26. Februar 2014 reiste eine unbegleitete Minderjährige in die Niederlande ein und stellte einen Asylantrag. Sie wurde am 2. Juni 2014 volljährig. Am 21. Oktober 2014 wurde ihr der Asylstatus zuerkannt. Am 23. Dezember 2014 beantragte ihre Familie eine Familienzusammenführung unter Berufung auf die für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte günstigeren Regelungen nach der Familienzusammenführungs-Richtlinie. Der EuGH bejahte das Recht der Familie (Eltern und drei minderjährige Brüder) sich auf diese günstigeren Bestimmungen zu berufen. Es sei nicht relevant, dass die Zusammenführende während des Asylverfahrens volljährig geworden sei, sondern es komme darauf an, dass die Zusammenführende im Zeitpunkt der Stellung ihres Asylantrags unter 18 Jahre alt war.
Damit hat der EuGH entschieden, dass auch ein zwischenzeitig volljähriger Asylberechtigter im Einzelfall einen Anspruch auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern haben kann (vgl. Art 10 Abs. 3 Iit. a Familienzusammenführungs-Richtlinie).
Auf die Entscheidung des EuGH aufbauend hat der VwGH in seinem Erkenntnis, Ra 2017/19/0609 bis 0611, festgehalten, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht durch asylrechtliche Regelungen, sondern durch eine europarechtskonforme Auslegung des NAG durch Abkoppelung des Begriffs ‚Familienangehöriger‘ von der in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition verwirklicht werden kann.
Daraus folgt allgemein:
Solange der Asylberechtigte noch minderjährig ist, erfolgt die Familienzusammenführung ausschließlich nach dem AsyIG. Ein Asylberechtigter, der noch als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich um Asyl angesucht hat, zwischenzeitig aber volljährig geworden ist, kann nach der oben zitierten Rechtsprechung nunmehr ein Zusammenführender i.S.d. § 46 NAG für seine Eltern und ledige, minderjährige Geschwister sein.
Der Zusammenführende kann sich - basierend auf einer konkreten Einzelfallprüfung - nur dann auf seine Stellung als asylberechtigter ‚unbegleiteter Minderjähriger‘
berufen, wenn
die Bestimmungen zur Familienzusammenführung nach § 34 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 1 und 4 Asylgesetz nicht anwendbar sind (in gegenständlichen Konstellationen eines volljährig gewordenen ‚unbegleiteten Minderjährigen‘ wird dies vom VwGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten) und
die Antragstellung auf Familienzusammenführung binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erfolgt.
Erfolgte die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bereits vor der Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 12.04.2018 in der Rs. A und S) bzw. dem Erkenntnis des VwGH (Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609) erscheint es sachlich gerechtfertigt, das Datum der Entscheidung des VwGH (03.05.2018) als Beginn der Drei-Monats-Frist heranzuziehen.
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Ihr asylberechtigter Sohn E, geb. ***, kann nicht als Zusammenführender i.S.d. § 46 NAG für Sie fungieren, da Ihr Antrag auf Familienzusammenführung (gestellt am 9.10.2018) nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Ihres Sohnes erfolgte bzw. auch im Sinne der obigen Ausführungen nicht binnen drei Monaten nach der oben genannten Entscheidung des VwGH (03.05.2018).“
1.3. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende – gemeinsam im Wege einer rechtsfreundlichen Vertretung erhobene – Beschwerde, in der auf das Wesentlichste zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:
Die Behörde habe das Recht auf Parteiengehör verletzt.
Die Behörde übersehe weiters, dass nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union hinsichtlich der dreimonatigen Frist eine staatliche Informationspflicht bestehe und dass eine Antragsabweisung bei entschuldbarer Fristversäumnis nicht erfolgen dürfe; letzteres habe auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Nicht geklärt sei, wie in Fällen vorzugehen sei, in denen der Asylstatus bereits vor den höchstgerichtlichen Entscheidungen zuerkannt und in denen bereits erfolglos ein Verfahren nach § 35 AsylG 2005 durchgeführt worden sei. Die behördliche Rechtsansicht könne insofern nicht geteilt werden als das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2018 erst am 22. Mai 2018 veröffentlicht worden sei und die Beschwerdeführer davon erst mit 9. Juli 2018 infolge Zurückweisung ihrer Revision davon erfahren hätten.
Selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werde, sei die Antragsabweisung nicht gerechtfertigt, weil sich die Beschwerdeführer unmittelbar nach Kenntnis der rechtlich korrekten Vorgehensweise um einen Termin zur Antragstellung gemäß § 46 NAG bemüht hätten. Dass die Österreichische Botschaft einen Termin erst nach Ablauf der Frist vergeben habe, könne den Beschwerdeführern nicht angelastet werden. Es könne auch nicht verlangt werden, zur Fristwahrung einen mit Mängeln behafteten schriftlichen Antrag zu stellen. Das allfällige Versäumen der Frist sei daher in jedem Fall objektiv entschuldbar.
1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und ohne Beantragung einer mündlichen Verhandlung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer in Folge zum Nachweis der Bevollmächtigung auf. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 wurde eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige von Syrien.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am *** geboren, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer jeweils am 15. Jänner 2004. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist am *** verstorben.
Der Zusammenführende, Herr E, ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Er wurde am *** geboren. Er ist ebenfalls Staatsangehöriger von Syrien.
Der Zusammenführende reiste am 13. März 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Februar 2016, zugestellt am 14. Februar 2016, wurde diesem Antrag stattgegeben, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, und das Zukommen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
Die Beschwerdeführer beantragten am 11. Juli 2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut (Libanon) Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005.
Der Zusammenführende wurde am 5. Jänner 2017 volljährig.
Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10. März 2017 wurden die Anträge auf Grund der eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14. Juli 2017 die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision – in der u.a. auf das EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zur Zl. C-550/16 verwiesen wurde – wurde mit Beschluss vom 1. Juni 2018 zurückgewiesen. Dieser Beschluss kam den Beschwerdeführern am 9. Juli 2018 zu.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer schickte am 12. Juli 2018 ein am selben Tag dort eingelangtes E-Mail an die Österreichische Botschaft Damaskus, in dem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer „einen Termin zur persönlichen Antragstellung auf Familienzusammenführung“ nach dem NAG benötigten.
Die Österreichische Botschaft vergab daraufhin einen Termin für den 9. Oktober 2018 und es erfolgte an diesem Tag die persönliche Antragstellung durch die Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 wurden die Anträge samt Beilagen an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übermittelt, wo die Anträge am 17. Oktober 2018 einlangten.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten und es liegen jeweils Quotenplätze vor.
Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin ist bis 11. Juni 2022 gültig, der Reisepass des Zweitbeschwerdeführers ist bis 10. Juni 2021 gültig und der des Drittbeschwerdeführers bis 8. Juni 2021.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden Aktenlage inklusive den Beschwerdeausführungen. Die Aktenlage ist als unbedenklich und unstrittig anzusehen, zumal die belangte Behörde im Vorlageschreiben keine Ausführungen getätigt hat, die in eine andere Richtung deuten würden. Zu verweisen ist auf die vorgelegten Identitätsdokumente und zu den festgestellten Verwandtschafts-
verhältnissen vor allem auch auf den vorliegenden Auszug aus dem Familien-Standesregister. Zum Verfahren der Beschwerdeführer nach dem AsylG 2005 ist insbesondere auf die Beschwerdeausführungen zu verweisen; weiters ist zu verweisen auf das vorliegende E-Mail vom 12. Juli 2018, die aktenkundigen Anträge, Führungszeugnisse, Reisepasskopien und die behördlichen Aktenvermerke betreffend Vorliegen von Quotenplätzen.
3.1. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:
„Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
[…]
c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt“
3.2. § 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. 2003, L 251, S 12, (RL 2003/86/EG) lautet:
„Artikel 10
[…]
(3) Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so
a) gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung;“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:
4.1.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die angefochtenen Bescheide sowohl an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer als auch an die unter Punkt F. der verfahrensgegenständlichen Anträge angegebene Zustelladresse gesendet wurden (Zustellung mit 6. bzw. 7. August 2019). Die am 30. August 2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig. Zustellmängel wurden von keiner Partei behauptet (vgl. dazu auch etwa VwSlg. 19.018 A/2015; VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024). Die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung wurde auch durch Vorlage einer entsprechenden (unbedenklichen) Vollmacht nachgewiesen (vgl. etwa VwGH 13.3.2007, 2006/18/0433). Die Beschwerde ist daher zulässig.
4.1.2. In der Sache selbst stellt sich die maßgebliche höchstgerichtliche Judikatur wie folgt dar:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 12. April 2018, Rs C-550/16, Fall A und S, die RL 2003/86/EG mit näherer Begründung dahingehend ausgelegt, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrages in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ anzusehen ist. Dabei hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung in Rz 61 auch festgehalten, dass es mit dem Ziel von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der RL 2003/86/EG unvereinbar wäre, wenn sich ein Flüchtling, der zum Zeitpunkt seines Antrages die Eigenschaft eines unbegleiteten Minderjährigen besaß, aber während des Verfahrens volljährig geworden ist, ohne jede zeitliche Begrenzung auf diese Vorschrift berufen könnte, um eine Familienzusammenführung zu erwirken, weshalb er seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb angemessener Frist stellen muss. Zur Bestimmung eines solchen angemessenen Frist kann nach den Ausführungen des Gerichtshofes die vom Unionsgesetzgeber in dem ähnlichen Kontext von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gewählte Lösung („Die Mitgliedstaaten können von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde.“) als Hinweis dienen. Der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung ist daher in einer solchen Situation grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Minderjährige Flüchtling anerkannt worden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich weiters in seiner Entscheidung vom 7. November 2018, Rs C-380/17, Fall K und B, mit der Dreimonatsfrist des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der RL 2003/86/EG. Der Gerichtshof hielt dabei in Rz 62 fest, dass die verspätete Antragstellung auf Grund besonderer Umstände objektiv entschuldbar sein kann und er betonte in Rz 63 auch die staatliche Informationspflicht.
Der Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung vom 13. März 2019, Rs C-635/17, Fall E, betreffend den Nachweis familiärer Bindungen, zudem das Kindeswohl und das Bestreben das Familienleben zu fördern bei Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der RL 2003/86/EG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2018, Zl. Ra 2017/19/0609 (gemäß den Angaben im Rechtsinformationssystem des Bundes seit 22. Mai 2018 dort abrufbar), mit der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Rs C-550/16 auseinandergesetzt, wobei die Revision zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig erachtet wurde. Die Kernaussage dieses Erkenntnisses lautet wie folgt (Rz 38):
„Vor diesem Hintergrund ist es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was entgegen dem Revisionsvorbringen (unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Bereich des NAG) nicht ausgeschlossen ist - erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.“
Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof haben auch – jeweils zu § 35 AsylG 2005 – ausgesprochen, dass im Lichte der EuGH-Judikatur eine objektiv entschuldbare Versäumung der Dreimonatsfrist von Relevanz ist (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; VfGH 23.9.2019, E 2226-2230/2019).
4.1.3. Fallbezogen ist zur Dreimonatsfrist Folgendes auszuführen:
Die Abweisungsbegründung der belangten Behörde beruht darauf, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 NAG nicht binnen drei Monaten ab Zuerkennung des Flüchtlingsstatus des Zusammenführenden gestellt haben bzw. nicht binnen drei Monaten nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 2018.
Diese Begründung greift zu kurz, weil damit die wiedergegebene Rechtsprechung und die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht hinreichend berücksichtigt werden.
Festzuhalten ist, dass die Anträge der Beschwerdeführer nach § 35 AsylG 2005 am 11. Juli 2016 während der gegebenen Minderjährigkeit des Zusammenführenden gestellt wurden und damit zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich erfolgversprechend waren. Erst am 5. Jänner 2017 trat die Volljährigkeit des Zusammenführenden ein. Die mit Blick auf das Verfahren des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Rs C-550/16 erfolgte Klarstellung der innerstaatlichen Rechtslage erfolgte durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Mai 2018, Zl. Ra 2017/19/0609, bzw. wurde die vom Gerichtshofes der Europäischen Union geforderte Informationspflicht gegenüber den Beschwerdeführern mit deren Kenntnis von der Zurückweisung ihrer eigenen Revision mit 9. Juli 2018 erfüllt. Seitens der Beschwerdeführer wurde bereits mit E-Mail vom 12. Juli 2018 der Österreichischen Botschaft Damaskus bekannt gegeben, dass ein Termin zur persönlichen Antragstellung auf Familienzusammenführung nach dem NAG benötigt wird, wobei die Botschaft daraufhin einen Termin für den 9. Oktober 2018 vergab.
Vor diesem Hintergrund ist aber von der Einhaltung der dreimonatigen Frist auszugehen bzw. jedenfalls davon, dass eine allfällige Versäumung der Dreimonatsfrist objektiv entschuldbar ist. Zu verweisen ist diesbezüglich insbesondere auch auf die Ziele der RL 2003/86/EG sowie auf den Effektivitätsgrundsatz, wonach die Ausübung des durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen (vgl. etwa EuGH 7.11.2018, Rs C-380/17, Fall K und B, Rz 56 und 58).
Darüber hinaus ist allerdings auch davon auszugehen, dass sich die staatlichen Behörden erst bei – bislang nicht erfolgter – gesetzlicher Verankerung der Dreimonatsfrist im NAG auf diese Frist stützen können (vgl. in diesem Sinne Hinterberger, Die umgekehrte Familienzusammenführung von nachziehenden Eltern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, NLMR 3/2018, S 209 und 212; vgl. weiters Feik, Forever young? Minderjährigkeitsbegünstigungen beim Elternnachzug bleiben (zumindest eine Zeit lang) bestehen, FABL 1/2019-II, S 5). Es entspricht nämlich der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Berufung auf eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinie, deren vollständige Umsetzung in innerstaatliches Recht unterblieben ist bzw. die fehlerhaft umgesetzt wurde, nur zu Lasten eines Einzelnen oder zur Vorenthaltung von Rechten eines Einzelnen schon von vornherein nicht in Frage kommt (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Dies umso mehr als sich die Dreimonatsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden nur auf Grund der analogen Anwendung einer anderen Richtlinienbestimmung ergibt und die Frist unionsrechtlich auch nicht zwingend vorgegeben ist (vgl. etwa EuGH 7.11.2018, Rs C-380/17, Fall K und B, Rz 47).
Die verfahrensgegenständlichen Anträge können daher nicht wegen Versäumen der Dreimonatsfrist abgewiesen werden.
4.1.4. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel:
Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung Rs C-550/16 in Rz 43 ausgeführt, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auferlegt, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht. Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (s. weiters auch Rz 34 dieser Entscheidung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – um das unionsrechtliche Ziel einer Familienzusammenführung zu erreichen – hinreichend ist, dass den Eltern einer im Laufe des Verfahrens volljährig gewordenen (asylberechtigten) Bezugsperson in Österreich im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. wiederum VwGH 3.5.2018, 2017/19/0609; weiters etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076).
Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel im vorliegenden Fall nicht ohnehin erfüllt sind – die Verwandtschaftsverhältnisse wurden nachgewiesen, es liegen Quotenplätze und gültige Reisepässe vor, es besteht keine Verpflichtung zur Erfüllung eines Deutschnachweises (§ 21a Abs. 4 Z 4 NAG), es liegen weder Hinweise auf das Vorliegen von Versagungsgründen noch Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich öffentlichen Interessen widerstreiten oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt beeinträchtigt würde – ist daher davon auszugehen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt werden müssen (in diesem Sinne auch Hinterberger, aaO, S 211; vgl. auch § 35 Abs. 2a AsylG 2005).
Zu den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern ist außerdem ausdrücklich festzuhalten, dass eine Trennung von der Erstbeschwerdeführerin nicht nur den Zielen der RL 2003/86/EG sowie dem Effektivitätsgrundsatz widerstreiten würde, sondern insbesondere auch dem Kindeswohl (Art. 8 EMRK; Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GRC). Dem Kindewohl wird in der höchstgerichtlichen Judikatur zentrale Bedeutung beigemessen (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199; VfGH 3.10.2019, E 3456/2019; EuGH 13.3.2019, Rs C-635/17, Fall E, Rz 59; EGMR 10.7.2014, Fall Tanda-Muzinga, Appl. 2260/10).
4.1.5. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführern der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen.
4.1.6. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts des Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung auch von keiner Partei beantragt und es ist der vorliegende Sachverhalt nicht strittig. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG und § 19 Abs. 12 NAG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
4.2. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht trotz der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur von der Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus, da noch keine Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union genannten dreimonatigen Frist vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht dabei davon aus, dass die Rechtslage nicht derart eindeutig ist, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde (vgl. zur dann gegebenen Unzulässigkeit der Revision etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2016/22/0013).
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