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LVwG-AV-371/001-2020•LVwG N LVwG-AV-371/001-2020
LVwG-AV-371/001-2020Tribunal Administrativo Regional22 de mai. de 2020
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Kostenvorschuss; Barauslagen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshaupt-frau von Niederösterreich vom 12. März 2020, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenvorschusses gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. März 2020, Zl. ***, wurde die A GmbH verpflichtet, einen Kostenvorschuss in der Höhe von € 5.000,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der seitens der A GmbH am 11. August 2019 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung für eine IPPC-Anlage am Standort ***, ***, KG ***, gemäß § 40 AWG 2002 in regionalen Tageszeitungen bekannt gemacht werden müsse.
Gemäß § 76 Abs. 1 und Abs. 4 AVG habe die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei die im Zuge der Amtshandlung erwachsenen Barauslagen zu tragen und könne dieselbe, sofern die Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar sei, zum Erlag eines Kostenvorschusses verhalten werden. Entsprechend der vorliegenden Kostenschätzung seien gegenständlich Barauslagen (Kundmachung in regionaler Tageszeitung) in der Höhe von € 5.000,-- zu erwarten, weshalb die A GmbH zum Erlag eines Kostenvorschusses in der Höhe von € 5.000,-- zu verpflichten sei.
Gegen diesen Bescheid wurde von der A GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen begründend vorgebracht, dass im Zusammenhang mit der Antragstellung bereits „Kosten in der Höhe von mehr als € 50.000,-- wegen Versäumnisse und der nicht ordnungsgemäßen Handlung [des] Antrages durch die Behörde WST1 entstanden“ seien. Die Behörde selbst habe durch ihre destruktive Handlungsweise die vermeintlichen Kosten unnötig in die Höhe getrieben und sei zudem seitens der Behörde kein Kostenvoranschlag vorgelegt worden. Abschließend wurde festgehalten, dass die von der Bundesregierung veranlassten Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Covid-19 eine rasche Erledigung des Verfahrens nicht erwarten lasse und sohin auch diese unvorhergesehene Ausnahmesituation den „verlangten Kostenvorschuss als nicht angemessen zurückweisen“ lasse.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit E-Mail vom 05. Mai 2020 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht die belangte Behörde die im behördlichen Verfahren angestellten Berechnungen bzw. die Kostenvoranschläge zu übermitteln.
Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde umgehend nach und übermittelte mit Schreiben vom 08. Mai 2020 eine Rechnung vom Jänner 2019 hinsichtlich einer Bekanntmachung in einer regionalen Tageszeitung, zu welcher sie ergänzend ausführte, dass aufgrund möglicher Preissteigerungen, Indexanpassungen und schwankender Basispreise pro Wochentag im gegenständlichen Fall von erhöhten Kundmachungskosten auszugehen sei.
Das Schreiben sowie die Beilagen der belangten Behörde wurden der A GmbH im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit Stellungnahmen vom 13. Mai 2020 und 14. Mai 2020 wurde seitens der A GmbH neuerlich Unmut hinsichtlich der Verfahrensführung bzw. der behaupteten Untätigkeit der belangten Behörde geäußert und wurde im Wesentlichen wie in der Beschwerde vorgebracht. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung mit 12. Mai 2020 zurückgezogen worden sei.
Übereinstimmend mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15. Mai 2020 mit, dass der verfahrenseinleitende Antrag der A GmbH mit 12. Mai 2020 zurückgezogen worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den darin enthaltenen Bescheid und die enthaltene Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere in die Stellungnahmen der belangten Behörde sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin Beweis erhoben.
Mit Schreiben vom 11. August 2019 brachte die A GmbH einen Antrag auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung für eine IPPC-Anlage am Standort ***, ***, LG ***, KG *** ein.
Aufgrund einer Kostenschätzung hinsichtlich der im verwaltungsbehördlichen Verfahren voraussichtlich anfallenden Barauslagen (Bekanntmachung des Projekts in einer regionalen Tageszeitung) wurde die A GmbH mit Bescheid
der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 12. März 2020, Zl. ***, verpflichtet, einen Kostenvorschuss in Höhe von € 5.000,-- zu leisten.
Der Antrag vom 11. August 2019 auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung wurde am 12. Mai 2020 von der A GmbH ausdrücklich zurückgezogen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt werden.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 17 VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 28 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderdie Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
2. selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
§ 76 AVG:
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
[…]
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
[…]“.
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 37 AWG 2002:
„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]“
§ 40 AWG 2002:
„(1) Im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung sind Antragsteller, Standort, Projektname und kurze Beschreibung des Projekts zu veröffentlichen und durch Verweis auf die folgenden über eine Internetseite (Link) zugänglichen Dokumente
1. der Antrag für eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1,der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für eine
2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,
3. der Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 47a Abs. 3 oder § 57 Abs. 3 Z 1
bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.
[…]
Eingangs ist festzuhalten, dass abfallrechtliche Genehmigungsverfahren Projektgenehmigungsverfahren sind. Gegenstand solcher Verfahren bildet das jeweilige Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag geschlossenen Projektbeschreibung ergibt (vgl. VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163). Die abfallrechtliche Genehmigung ist demnach ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der einen auf seine Erlassung gerichteten, von einer hierzu legitimierten Partei gestellten Antrag voraussetzt.
Die Vorgehensweise der belangten Behörde ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese die A GmbH als die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei zum Erlag eines Kostenvorschusses verpflichtet. Als Ausnahme vom Grundsatz der amtswegigen Tragung der Kosten eines Verwaltungsverfahrens ist die Behörde gemäß § 76 Abs. 1 AVG ermächtigt, jener Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag eingebracht hat, die bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen aufzuerlegen. Kosten der Verlautbarung stellen dann Barauslagen dar, wenn die Verlautbarung gesetzlich vorgesehen ist. Eine solche Verlautbarung ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft gesetzlich vorgeschrieben, als gemäß § 40 Abs. 1 AWG 2002 im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung zum einen der Antragsteller, der Standort, der Projektname und eine kurze Projektbeschreibung der zu genehmigenden IPPC-Anlage zu veröffentlichen sind und zum anderen ein Verweis auf einen Link, über welchen der Genehmigungsantrag für die IPPC-Anlage abrufbar ist, bekannt zu geben ist.
Zudem ermächtigt § 76 Abs. 4 AVG die Behörde der den verfahrenseinleitenden Antrag stellenden Partei einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, wenn eine Amtshandlung voraussichtlich mit höheren Barauslagen verbunden ist. Der auferlegte Vorschuss hat den voraussichtlichen Barauslagen zu entsprechen, weshalb die Rechtmäßigkeit der Höhe des Vorschusses darzulegen ist. Dadurch, dass die Auferlegung eines Kostenvorschusses dem Grunde nach zulässig war und die belangte Behörde zudem die Höhe des vorgeschriebenen Vorschusses nunmehr nachvollziehbar begründete, wäre der angefochtene Kostenbescheid nicht zu beanstanden.
Dennoch ist der verfahrensgegenständliche Kostenbescheid aufzuheben:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen – wozu auch verfahrenseinleitende Anträge zählen – in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages ist bis zur Bescheiderlassung, im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht möglich (vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Erlassung eines Bescheides und damit (nachträglich) die Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides (vgl. zB VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127).
Im vorliegenden Fall zog die A GmbH mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 ausdrücklich ihren Genehmigungsantrag vom 11. August 2019 zurück. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages, welche jedenfalls zulässig war, war die belangte Behörde zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und sohin auch zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Kostenbescheides nicht (mehr) zuständig. Als Folge dieser Unzuständigkeit ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – von keiner der Parteien beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Der Sachverhalt war zudem unstrittig und war demnach lediglich eine Rechtsfrage zu lösen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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