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LVwG-AV-1357/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1357/001-2019
LVwG-AV-1357/001-2019Tribunal Administrativo Regional21 de mai. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bewilligungspflicht; Konsenslosigkeit; Leistungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2019, Zl. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15. Februar 2001, Zl. ***, betreffend Anordnung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2019, Zl. *** erteilten baupolizeilichen Aufträge mit 8 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15. Februar 2001, Zl. ***, ordnete dieses als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 den Abbruch der auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, festgestellten Gebäude, nämlich
einer Blechhütte mit dem Ausmaß von ca. 1,80 x 2,20 m, einer Höhe von ca. 2,0 m. ca. 2,30 m von der rechten Grundgrenze und ca. 2,0 m von der Straßenfluchtlinie entfernt (Nr. 1),
einer Gerätehütte ca. 3,0 x 2,5 m mit einer Höhe von ca. 3,0 m in Riegelbauweise mit Welleternitdach, ca. 1,20 m von der linken Grundgrenze und ca. 8,5 m von der Straßenfluchtlinie entfernt (Nr. 2),
eines Wohnhauses im Ausmaß von ca. 8,90 x 7,70 m mit einem Vordach und linksseitigen Kellereinbau und rechtsseitig ein Schuppenanbau bis zur rechten Grundgrenze (Nr. 3),
von Bienenstöcken unter einem Flugdach in einem Ausmaß von ca. 3,0 x 3,0 m in Riegelbauweise mit einem Pultdach welleternitgedeckt, ca. 8,0 m von der rechten Grundgrenze und 0,8 m von der dahinterliegenden Werkstätte entfernt (Nr. 4)
und einer Werkstätte mit einem Lager in dem Ausmaß von ca. 4,80 x 4,20 m mit einem Satteldach und einem Pultdach, ca. 3,0 m von der hinteren Grundstücksgrenze und ca. 3,40 m von der rechten Grundstücksgrenze entfernt (Nr. 5),
die im Grünland mit der Widmung Landwirtschaft im Landschaftsschutzgebiet *** errichtet worden wären, an, wobei die Entfernung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen habe.
Begründend führte dazu das Stadtamt der Stadtgemeinde *** zusammengefasst aus, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Grünland-Landwirtschaft gewidmet sei und die Verwendung des Grundstücks als Garten erfolge. Im Archiv der Stadtgemeinde *** liege ein Ansuchen für die Errichtung eines Sommerhauses aus dem Jahre 1961 auf und habe die Stadtgemeinde *** in einem Antwortschreiben darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft im Bauland in der Zone 2a liege und demnach nur dauernd bewohnbare Objekte zugelassen werden dürften sowie dem Antragsteller nahe gelegt werde, im Einvernehmen mit den Grundanrainern für eine Zufahrt zu seiner Liegenschaft von der *** her zu sorgen. Diesbezügliche Bemühungen seien unterblieben, der Zugang erfolge über den ***. Für die gegenständlichen Bauwerke bzw. baulichen Anlagen liege keine Bewilligung auf. Die Bauwerke seien auch nicht als GEB gewidmet. Auch würden die Gebäude nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen und sei eine Erforderlichkeit für eine Nutzung gemäß § 19 Abs. 2 nach dem NÖ Raumordnungsgesetz nicht gegeben. Es habe deshalb der Abbruch angeordnet werden müssen.
In der gegen diesen Bescheid seitens seines damaligen Rechtsvertreters erhobenen Berufung vom 05. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Liegenschaft von den Eltern des Beschwerdeführers 1958 bzw. 1959 als Baugrund angekauft worden wäre. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch einen Antrag auf Errichtung eines Sommerhauses gestellt und sei ihm daraufhin vom damals zuständigen Baustadtrat mitgeteilt worden, dass er nur ein massiv gebautes Haus auf dieser Liegenschaft errichten dürfe, was er dann auch getan habe. Dieses, seit 40 Jahren, stehende Gebäude sei nie von der Baubehörde beanstandet worden und liege aufgrund dessen keine konsenslose Bauführung vor. Es müsste auch tatsächlich im Hinblick auf das Vorliegen eines Einreichplanes eine Baubewilligung erteilt worden sein bzw. hätte darüber jedenfalls entschieden werden müssen. Ein Abbruch des Gebäudes würde auch für die dort lebenden Eltern des Beschwerdeführers einen unbilligen Härtefall bedeuten. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft erst 1985 erworben und erst durch die Bauverhandlung erfahren, dass es ein baubehördliches Problem geben soll. Auch nach der derzeitigen Rechtslage sei jedenfalls eine Baubewilligung zu erteilen, da der Beschwerdeführer auf dem Grundstück eine Bienenzucht betreibe, welche einen Nebenerwerb aus der Landwirtschaft darstelle. Weiters seien die Gebäude erhaltenswerte Bauten und dürften somit ebenfalls im Sinne des Raumordnungsgesetzes zulässigerweise im Grünland bestehen. Der Abbruch würde den Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzen, da in der Nachbarschaft ebenfalls Wohngebäude stehen würden. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer auch im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht anleiten müssen, einen Antrag auf nachträgliche Baubewilligung zu stellen, wenn man davon ausgehen würde, dass tatsächlich keine Baubewilligung vorliege. Das Wohnhaus verfüge zudem über einen Wasseranschluss, einen Strom- und Telefonanschluss und werde auch der Müll von der Gemeinde beseitigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2019, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des bisherigen „Verwaltungsgeschehens“ zusammengefasst aus, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Abbruch einer Blechhütte und einer Gerätehütte, beide im Jahr 1996 errichtet, eines im Jahr 1960 errichteten Wohnhauses, von im Jahr 1980 errichteten Bienenstöcken unter einem Flugdach sowie einer im Jahr 1980 errichteten Werkstätte mit einem Lager aufgetragen worden sei. Die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen sei bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der NÖ Bauordnung 1996 und der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig.
Seit 1938 sei die gegenständliche Liegenschaft in der Zone 2a gelegen und somit als Wohngebiet außerhalb des engeren Ortsbereiches mit Gebäuden zur dauernden Bewohnung in offener Verbauung definiert gewesen. Zumindest seit 1967 sei das gegenständliche Grundstück als Grünland ausgewiesen und sei im Jahr 1985 offensichtlich versehentlich das Gebäude auf der westlichen Grundstückshälfte als erhaltenswertes Gebäude im Grünland ausgewiesen worden, was 1998 wieder mangels Vorliegens einer Baubewilligung gestrichen worden wäre.
Aus dem Bauakt würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass für die gegenständlichen Bauwerke jemals Baubewilligungen erteilt worden wären oder solche zu vermuten wären. Vom Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes sei nicht auszugehen. Vielmehr sei ein Bauansuchen für ein Sommerhaus im Jahre 1962 abgewiesen worden. Das Vorliegen einer Baubewilligung könne auch nicht aus dem Einreichplan abgeleitet werden, wobei darauf auch erst 1980 errichtete Bauwerke bereits eingezeichnet wären. Eine Bewilligungsfähigkeit des Wohngebäudes sei infolge 1962 auch verhängten Bauverbotes nicht anzunehmen. Auch eine GebWidmung, welche ohnedies nicht mehr vorliege, vermöge keine baubehördliche Bewilligung ersetzen. Das Berufungsvorbringen, wonach das Grundstück Bauland gewesen wäre, gehe daher insgesamt ins Leere.
Auch die angesprochenen Anschlüsse der Liegenschaft seien irrelevant, da lediglich das Vorliegen einer Baubewilligung zu prüfen wäre. Ebenso würden eine lange Untätigkeit der Baubehörde, ein konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder fehlendes Verschulden des Eigentümers eine Baubewilligung nicht begründen bzw. ersetzen. Eine Baubewilligung müsse zwingend schriftlich erteilt werden. Es gebe zudem auch keine „Gleichheit im Unrecht“ und könnten auch wirtschaftliche Interessen bei Erteilung eines Abbruchauftrages nicht berücksichtigt werden.
Insgesamt sei somit von der Baubehörde erster Instanz zwingend der Abbruch gemäß der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 anzuordnen gewesen.
In seiner nunmehr persönlich fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, seiner Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Abbruchbescheid ersatzlos zu beheben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er das Haus von seinen Eltern im Jahre 1983 überschrieben bekommen und seit dem Tod seiner Eltern in den Jahren 2003 und 2004 innen komplett umgebaut und saniert habe. Er habe seine gesamten Ersparnisse dort investiert, sodass alles in einem sehr gemütlichen und wohnlichen Zustand sei. Auch der Garten und die Einfriedung seien in einem sehr ordentlichen Zustand.
Den nunmehr geforderten Abbruch nach so langer Zeit könne der Beschwerdeführer aus finanzieller und auch körperlicher Kraft nicht durchführen.
Es könne ihm scheinbar nur das Land Niederösterreich helfen, indem die Grundstücke am *** in Bauland umgewidmet werden, sodass dann alles ordnungsgemäß eingereicht werden könne. Sein Nachbar sei diesbezüglich bereits in Kontakt getreten und ersuche der Beschwerdeführer höflich, dies abzuwarten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.11.2019 legte die Berufungsbehörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Einlagezahl *** bestehend aus dem Grundstück Nr. *** mit einer Grundstücksfläche von 1.168 m² (Baufläche 112 m², Gärten 1.056 m²), KG ***.
Auf diesem Grundstück, welches die Flächenwidmung Grünland „Land- und Forstwirtschaft“ aufweist, wurde im Jahr 1960 ein Wohnhaus im Ausmaß von ca. 8,90 x 7,70 m mit einem Vordach und linksseitigem Kellereingang und rechtsseitig einem Schuppenanbau bis zur rechten Grundstücksgrenze – die Seitenangaben hier und auch in weiterer Folge jeweils von der östlich des Grundstücks vorbeiführenden Berggasse gesehen –, im Jahre 1980 Bienenstöcke unter einem Flugdach in einem Ausmaß von ca. 3,0 x 3,0 m in Riegelbauweise mit einem Pultdach welleternitgedeckt, ca. 8,0 m von der rechten Grundgrenze und 0,8 m von der dahinterliegenden Werkstätte entfernt, sowie eine Werkstätte mit einem Lager in dem Ausmaß von ca. 4,80 x 4,20 m mit einem Satteldach und einem Pultdach, ca. 3,0 m von der hinteren Grundstücksgrenze und ca. 3,40 m von der rechten Grundstücksgrenze entfernt, und im Jahre 1996 eine Blechhütte mit dem Ausmaß von ca. 1,80 x 2,20 m, einer Höhe von ca. 2,0 m. ca. 2,30 m von der rechten Grundgrenze und ca. 2,0 m von der Straßenfluchtlinie entfernt, sowie eine Gerätehütte von ca. 3,0 x 2,5 m mit einer Höhe von ca. 3,0 m in Riegelbauweise mit Welleternitdach, ca. 1,20 m von der linken Grundgrenze und ca. 8,5 m von der Straßenfluchtlinie entfernt, errichtet.
Diese Baulichkeiten wurden allesamt bis dato baubehördlich nicht bewilligt, obgleich es sich diesbezüglich um Gebäude bzw. bauliche Anlagen handelt. Im Jahre 1961 wurde zwar von den Eltern des Beschwerdeführers ein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Sommerhauses auf eben diesem Grundstück gestellt, welchem jedoch nicht Folge gegeben wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen. Konkret ergeben sich die Eigentumsverhältnisse auch aus dem offenen Grundbuch. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den errichteten Baulichkeiten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Niederschrift der baupolizeilichen Verhandlung vom 15. Februar 2001.
Dass diese Baulichkeiten bis dato baubehördlich nicht bewilligt wurden, wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls zuletzt nicht mehr substantiiert bestritten und gibt es auch keine Gründe, diesbezüglich die Ausführungen der Baubehörden in Zweifel zu ziehen. Insbesondere von der Berufungsbehörde wurden unter anderem auch dazu nochmals entsprechende Ermittlungen geführt.
So ist auch unstrittig, dass von den Eltern des Beschwerdeführers um das Jahr 1961 ein Ansuchen auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ein Sommerhaus gestellt wurde, dem jedoch nicht Folge gegeben wurde und das auch in dieser Form nicht zur Ausführung gelangte. Dazu, ob und inwieweit, damals die Eltern des Beschwerdeführers Erkundigungen für die Errichtung des Wohnhauses, wie es auch sodann tatsächlich gebaut wurde, einholten, bedarf es aus rechtlichen Gründen keiner weiteren Feststellungen.
Folgende Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sind gegenständlich von Relevanz:
§ 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“
§ 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1. Februar 2015 anhängig waren.
(…)
(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016:
„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)“
§ 35 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016:
„(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Mit 01. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) anhängig. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach § 33 und § 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Mit 13. Juli 2017 ist die Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. Nr. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Gegenständlich handelt es sich um ein seit dem Jahre 2001 anhängiges baupolizeiliches Verfahren, weswegen auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, wann das verfahrensgegenständliche Abbruchobjekt errichtet wurde, die Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 106/2016, sohin in der auch dementsprechend oben zitierten Fassung, anzuwenden sind.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte keine Baubewilligung vorliegt. Obgleich vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf nicht mehr Bezug genommen wurde, dass aus mehrfachen in der Berufung genannten Gründen tatsächlich von einem bestehenden Konsens auszugehen sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein baubehördlicher Konsens nicht durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg. 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder deren mündliche Zusagen (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) entstehen kann. Auf den Umstand, dass Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens der konsenslos errichteten und weiterhin konsensbedürftigen Gebäude gewesen sein mögen und bislang kein Bauauftrag erteilt wurde, ist ein „Verzicht“ auf die Erlassung von Bauaufträgen nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des § 35 NÖ BO 2014 unbekannt ist (vgl. VwGH 20.09.2005, 2004/05/0190). Der bloße Umstand, dass Baulichkeiten schon seit längerer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, vermag keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen (VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182).
Von der Berufungsbehörde wurde weiters auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer kein Recht für sich ableiten kann, sollten tatsächlich in der Nachbarschaft ebenso – offensichtlich von ihm gemeint: von der Baubehörde geduldete – Wohngebäude bestehen (VwGH 14.12.2005, 2003/12/0117).
Grundsätzlich haben zudem auch Behörden zwar Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren, diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht soweit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltliche Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999, 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 93/09/0102). Abgesehen davon wäre für den Beschwerdeführer auch nichts gewonnen, wenn er (nach allfälliger Manuduktion) einen Antrag auf nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gestellt hätte, zumal – wie sogleich näher ausgeführt – ex lege auch ein allenfalls anhängiges Bewilligungsverfahren die Anordnung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht hindern kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sehr wohl weiterhin darauf bezieht, dass für ihn ein Abbruch der Baulichkeiten „aus finanzieller und körperlicher Kraft“ nicht durchführbar wäre, ist dem zu entgegnen, dass auch eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen das Gesetz hier nicht vorsieht, sondern die Beseitigung einer konsenslosen Bauausführung eben eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung darstellt (VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (bzw. des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) vielmehr voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ BO 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht.
Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen war und ist, ob die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten überhaupt errichtet werden dürften bzw. durften, ob sie dem Flächenwidmungsplan entsprechen und ob sie – dies entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung – in der Beschwerde wurde von ihm ohnehin darauf nicht weiter Bezug genommen – in Verbindung mit der unbestrittenen und festgestellten Flächenwidmung „Grünland-Land und Forstwirtschaft“ – etwa im Hinblick auf deren Notwendigkeit mit § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in Einklang zu bringen sind. Zu welchem Zweck demnach die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten vom Beschwerdeführer genutzt werden und ob und inwieweit eine Bewilligungsfähigkeit der Bauwerke unter den Gesichtspunkten des § 20 Abs. 4 NÖ ROG besteht, ist gegenständlich nicht von Relevanz, sondern sind diese Fragen allenfalls Gegenstand eines allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, soweit die Flächenwidmung weiterhin in dieser Form gegeben ist. Auch eine allenfalls angestrebte Änderung des Flächenwidmungsplanes – wie im Beschwerdevorbringen ausgeführt – oder überhaupt die Flächenwidmung seit Bestehen der Baulichkeiten, hat keine rechtliche Relevanz für das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren.
Sehr wohl entscheidungsrelevant ist aber eben – wie bereits ausgeführt – jedoch, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten in den Jahren 1960, 1980 und 1996 eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder auch allenfalls Anzeigepflicht) bestanden hat.
Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt – und blieb auch dies vom Beschwerdeführer unbestritten – dass von Gebäuden bzw. zumindest baulichen Anlagen auszugehen ist. Definitionsgemäß erfüllen somit die Baulichkeiten die Voraussetzungen eines „Gebäudes“ gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 bzw. jedenfalls von baulichen Anlagen gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014. Nun besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ BO 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden und baulichen Anlagen eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des § 14 NÖ BO 1996, des § 92 Abs. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und des § 16 Abs. 1 der Bauordnung für Niederösterreich 1883. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich. Es ist somit davon auszugehen, dass die Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben – sowohl zum Zeitpunkt des baupolizeilichen Auftrages als auch zum Zeitpunkt der festgestellten Errichtung dieser Baulichkeiten – darstellt.
Gemäß den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hatte somit die Behörde den Abbruch der Baulichkeiten ungeachtet eines auch allfällig anhängigen Antrages nach § 14 oder anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, zumal dafür keine Baubewilligungen, die aber erforderlich wären, vorliegen.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG 1991 war eine angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes neu festzusetzen. Die hier konkret festgesetzte Frist von acht Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist technisch gesehen ausreichend, angemessen und für den Beschwerdeführer auch unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach zumutbar, um der angeordneten Maßnahme nachzukommen (vgl. dazu auch VwGH 19.05.1994, 92/07/0067).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch der rechtserhebliche Sachverhalt war völlig unstrittig und wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 35 NÖ BO 2014, sowie zu der Frage, ob ein Abbruch bzw. die daraus resultierenden baulichen Maßnahmen bewilligungspflichtig sind, aus dem klaren Wortlaut des § 14 NÖ BO 2014. Zudem wird einerseits auf die umfangreich zitierte höchstgerichtlich Judikatur, andererseits darauf, dass der Entscheidung keiner, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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