projetos
LVwG-AV-525/001-2020•LVwG N LVwG-AV-525/001-2020
LVwG-AV-525/001-2020Tribunal Administrativo Regional20 de mai. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26. März 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz – FSG, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Zahl *** geführten Strafverfahrens ausgesetzt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten entzogen und ordnete die belangte Behörde flankierende Maßnahmen an. Dabei gehen sie davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2019 um 09:45 Uhr in ***, Kreuzungsbereich /, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Dies wird vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren bestritten.
Zum selben Sachverhalt ist bei der belangten Behörde derzeit zur Zahl *** ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig, das den gleichartigen Vorwurf als Hauptfrage zum Gegenstand hat.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde nach § 38 AVG (und nach § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht [vgl. VwGH 18.3.2016, Ra 2016/11/0040]) berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Um eine solche Vorfrage handelt es sich im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bei jener, ob der Betroffene, die als Tatsache genannte Verwaltungsübertretung begangen hat (VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085). Im Hinblick darauf, dass diesbezüglich bei der dafür zuständigen Behörde (nämlich der belangten Behörde) ein Verfahren anhängig ist, lagen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor, sodass mit einer solchen vorgegangen werden durfte.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 38 AVG (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032) und die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur gegenständlichen Fallkonstellation (VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085) stützen kann.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.