LVwG N LVwG-AV-317/001-2020

LVwG-AV-317/001-2020Tribunal Administrativo Regional13 de mai. de 2020

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Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Zurückweisung; subjektiv-öffentliches Recht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-317/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.317.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Reihenhauses mit 3 Wohneinheiten sowie einer Einfriedung, (mitbeteiligte Partei: C, in ***) den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 6 und 21 NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl 53/2018

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Feststellungen und Verfahrensgang:

1.1. Am 22. März 2019 ersuchte die nunmehrige mitbeteiligte Partei um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Reihenhauses mit 3 Wohneinheiten sowie einer Einfriedung in ***, ***, GSt Nr ***, EZ ***, KG ***.

1.2. Mit Schreiben vom 3. September 2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer – ohne Angabe von Präklusionswirkungen – über diesen Antrag verständigt. Gemeinsam mit anderen Nachbarn erhob er mit Schriftstück eingelangt bei der Stadtgemeinde am 30. September 2019 Einwendungen in Bezug auf das Ortsbild, die Entwertung der bestehenden Liegenschaften, die Verschlechterung der Verkehrs- und Umweltsituation sowie im Hinblick auf die Parkplatzdichte und den Brandschutz. Zu letzterem Punkt wurde wörtlich ausgeführt: „Für die 3 Reihenhäuser sollen mindestens 6 Parkplätze vorgesehen werden. Solche Parkplatzdichte macht eine Zufahrtstraße zu Reihenhäusern Nr. *** und Nr. *** unmöglich. Deswegen ist keine Zufahrtsstraße zu den Reihenhäusern Nr. *** und Nr. *** vorgesehen. Das schafft erhöhte Gefahr bei einem Brand nicht nur die Einwohner dieser Reihenhäuser, sondern auch für die Nachbarn. Wir fordern, ein Brandschutzgutachten vorzulegen, bevor die Baubewilligung erteilt wird.“

1.3. Mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 19. November 2019, Zl. *** dem Beschwerdeführer zugestellt am 22. November 2019, wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben erteilt.

1.4. Mit Schreiben eingelangt am 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen Nachbaren Berufung gegen den Bewilligungsbescheid und forderte erneut die Einholung eines Brandschutzgutachtens unter Verweis auf die Parkplatzdichte.

1.5. Mit Bescheid vom 20. Jänner 2020, Zl *** wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab. Gemäß den rechtskräftig verordneten Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde seien bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden pro zu schaffender Wohneinheit 2 PKWStellplätze zu schaffen. Es seien somit zwingend 6 Stellplätze zu schaffen. Aus der dauerhaften Verwendung von Grundstücksteilen als PKW-Stellplatz ohne weitere geplante bauliche Anlagen oder Gebäuden resultiere keine Anforderung an den Brandschutz.

1.6. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer – im Hinblick darauf, dass er Ortsabwesenheit bis 16. Februar 2020 geltend gemacht hat, fristgerecht – Beschwerde. Er führte aus, dass aufgrund der Größe und Lage des Grundstücks die Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche „***“ zu den einzelnen Häusern nicht möglich sei. Damit sei die Zufahrt für Löschfahrzeuge nicht möglich. Es gehe dabei nicht um den Brandschutz für die Parkplätze, sondern um jenen für die zu errichtenden Häuser und die Nachbarhäuser. Im Falle eines Brandes sei das Löschen dieser Häuser nicht mehr möglich und diese Häuser – insb. auch jenes des Beschwerdeführers – enorm betroffen. Im Übrigen werde auch auf die Verschlechterung der Verkehrssituation und die Umweltbedingungen verwiesen.

1.7. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks.

1.8. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes und der darin enthaltenen Schriftsätze.

2. Rechtlich folgt:

2.1. § 21 Abs, 1 NÖ BauO lautet, soweit vorliegend relevant:

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

Da die Verständigung vom 3. September 2019 keinen Hinweis auf Präklusionsfolgen enthielt, ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht präkludiert.

2.2. Dennoch kommt Parteistellung einem Nachbarn (der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne dieser Bestimmung, siehe § 6 Abs. 1) im Sinne des § 6 NÖ BauO nur zu, sofern seine Einwendungen gegen ein Bauvorhaben einem in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten subjektiven Recht entspricht.

2.3. § 6 NÖ Abs. 2 BauO lautet:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Ortsbildes, die Verkehrsbeeinträchtigung auf der öffentlichen Straße „***“ und pauschal und nicht näher substantiiert Umweltbeeinträchtigungen geltend macht, bringt er damit keine Aspekte vor, die subjektiv-öffentlich rechtliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO begründen.

2.5. Brandschutz stellt hingegen grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Der Beschwerdeführer bringt unter diesem Aspekt jedoch ausschließlich die mangelnde Zufahrtmöglichkeit zum Baugrundstück für Löschfahrzeuge vor und stützt die von ihm behauptete Brandgefährdung seines Gebäudes lediglich auf diese mangelnde Zufahrtmöglichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Zufahrt für Löschfahrzeuge nicht vom subjektiven Nachbarrecht auf Brandschutz umfasst ist.

„Das aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 abzuleitende subjektivöffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dem Nachbargrundstück. Bei der Frage des Brandschutzes steht den Nachbarn dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist“ (VwGH, 29.9.206, 2014/05/0091, Rn 21). „§ 6 Abs. 2 Z 1 BO enthält auch keine Anhaltspunkte für ein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der den Brandschutz betreffenden Frage, ob den Vorschriften über die Fahrverbindung einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen zur öffentlichen Verkehrsfläche entsprochen wird. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt.“ (VwGH, 15.5.2014, 2011/05/0125; Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht).

An dieser Rechtslage hat sich durch die NÖ Bauordnung 2014 und ihrer zwischenzeitlich erfolgten Novellen nichts geändert.

2.6. Da somit der Beschwerdeführer kein ihm zukommendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht hat, ist seine Beschwerde mangels noch vorhandener Parteistellung zurückzuweisen. Ein gesonderter Ausspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich angesichts dieses Verfahrensergebnisses.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr folgt die Entscheidung der eindeutigen Rechtslage und der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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