LVwG N LVwG-AV-794/001-2015

LVwG-AV-794/001-2015Tribunal Administrativo Regional11 de mai. de 2020

Abrir fonte

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bausperre; Nachbarrecht; Geländeveränderung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-794/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.794.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16. Juni 2015, Geschäftszahl , betreffend die Baubewilligung zur Errichtung einer Einfriedungsmauer samt diesbezüglicher Geländeanpassung und eines Sickerschachtes auf den Grundstücken Nr. . und ***, KG ***, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. November 2014, Geschäftszahl ***, eingebrachte Berufung der C und des D als unbegründet abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bauanzeige vom 21. Jänner 2014 zeigten die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. *** und .***, beide KG ***, die Umgestaltung des Einfahrtsbereiches mit zwei Stellplätzen sowie die Errichtung eines Müllplatzes an, wobei in dieser Anzeige auch die beabsichtigte Errichtung einer Einfriedungsmauer enthalten war. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte die Baubehörde den Beschwerdeführern mit, dass die Einfriedungsmauer bewilligungspflichtig ist.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 änderten die Beschwerdeführer ihre Bauanzeige dahingehend, dass statt der Einfriedungsmauer eine Versickerungsmulde errichtet werden soll.

Mit Schreiben vom 13. März 2014 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, beantragt. Diesem Ansuchen wurde der Einreichplan vom 13. März 2014 beigelegt.

Mit Ladung vom 3. April 2014 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** über den Antrag vom 13. März 2014 zur Errichtung einer Einfriedungsmauer zum Nachbargrundstück für 17. April 2014 eine Bauverhandlung an. Diese Ladung enthielt den an die Nachbarn gerichteten Hinweis gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991, dass die Parteistellung verloren geht, wenn nicht spätestens während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht werden.

Mit Schreiben vom 16. April 2014, eingelangt am selben Tag, erhob D als nachweislich geladener (damals noch) Alleineigentümer der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. .***, KG ***, folgende Einwendungen wörtlich:

„…

In meiner Eigenschaft als Nachbar imSinne des § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung erhebe ich Einspruch gegen das geplante Bauvorhaben weil meine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden. Dabei besteht u.a. wie im Folgenden näher beschrieben die Gefahr, dass die Standsicherheit nicht ausreichend gegeben ist. Des Weiteren werden meine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf Bebauungshöhe verletzt. Die geplanten Aufschüttungen könnten zur Folge haben, dass die notwendige Belichtung der zulässigen Hauptfenster zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf meiner Liegenschaft reduziert wird.

…“

In der Bauverhandlung vom 17. April 2014 wurden die mit dem Bauvorhaben verbundenen Interessenkonflikte zwischen den Bauwerbern und D besprochen und Projektänderungen in Aussicht genommen. Eine Niederschrift wurde nicht verfasst.

Anlässlich der Ladung vom 17. Juli 2014 zur Fortsetzungsverhandlung am 4. August 2014 wiederholte D im Schreiben vom 01. August 2014 die mit Schreiben vom 16. April 2014 erhobenen Einwendungen. Im Zuge der fortgesetzten Bauverhandlung hielt D seine Einwendungen aufrecht.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 erfolgte ein Abänderungsantrag unter Vorlage des am 20.08.2014 bei der Baubehörde eingelangten Einreichplanes

(Datum 13.03.2014, Projektnr. ***, Plannr. ***, Index A).

Dieser Plan sieht gegenüber dem ursprünglichen Einreichplan eine höhere Einfriedungsmauer sowie auch Geländeanpassungen vor.

Mit Ladung vom 26. August 2014 wurde eine mündliche Verhandlung für

15. September 2014 anberaumt. Aus der Ladung geht als Gegenstand „die Errichtung einer Einfriedungsmauer nach Auswechlungsplan“ hervor. Aus diesem Anlass brachte D am Tag der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme, in der er die bisherigen Einwendungen wiederholte und unter anderem darauf hinwies, dass die Höhe der Einfriedungsmauer nun zwischen 1,5 m und 2 m, gerechnet vom Niveau an der Grundstücksgrenze, betrage. Im Verhältnis zum Niveau des Zufahrtsweges des D ergebe sich eine bis zu 90 cm größere Höhe und somit eine Höhe von bis zu 2,9 m.

In der Verhandlungsschrift wird festgehalten:

„Das Einreichprojekt umfasst die Einfriedungsmauer an der gemeinsamen Grundgrenze und diverse Geländeanpassungen. Die im Plan dargestellten grauen Bestandteile (straßenseiteige Einfriedung, PKW-Stellplätze und Müllplatz) werden vom Planverfasser als Konsens betrachtet.“

In der mündlichen Verhandlung brachte D vor:

„Für die im Plan dargestellte straßenseitige Einfriedung, die PKW-Stellplätze und den Müllplatz fehlt mir der rechtliche Konsens, da dieser nicht dem Naturstand entspricht.“

In Vertretung des Beschwerdeführers A brachte der Planverfasser vor:

„Es ist der chronologische Ablauf der Bauanzeige – Einreichung der Mauer bis zur letzten Änderung der Einreichunterlagen der Mauer (Auswechslung) zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben der Abstellplätze, des Müllplatzes und der straßenseitigen Einfriedung ist im Zuge der Bauanzeige als Konsens der weiteren Einreichplanung zu betrachten.“

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28. November 2014 erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer samt diesbezüglicher Geländeanpassung und eines Sickerschachtes für die anfallenden Regenwässer des Eingangsbereiches.

Begründend führte die Baubehörde zu den Einwendungen des D im Wesentlichen aus, dass der Gefahr einer nicht ausreichenden Standsicherheit der Einfriedungsmauer mit der Auflage 1.7. begegnet werde und die Beeinträchtigung der Belichtung zukünftiger Hauptfenster aufgrund der gültigen Bebauungsbestimmungen ausgeschlossen werden könne. Weder frühere Anschüttungen noch eine Bausperre würden relevante Einwendungen darstellen.

In ihrer dazu gemeinsam eingebrachten Berufung vom 17. Dezember 2014 brachten D und C unter anderem vor, dass der Bereich der Projektliegenschaft von einer zum Zeitpunkt des Antrages um Baubewilligung, der am 14. März 2014 bei der Baubehörde eingelangt sei, seit 27. Jänner 2014 in Kraft stehenden Bausperre umfasst wäre, welche der Überarbeitung der Bebauungbestimmungen bezüglich der Zulässigkeit von Geländeveränderungen im ortsbildprägenden Hangbereich gewährleisten solle. Die bewilligten abgeänderten Planunterlagen würden eine bis zu 0,54 m höhere Anschüttung über die gesamte Länge der 36 m langen Einfriedungsmauer vorsehen. Durch die Genehmigung der Geländeveränderungen würde die Höhenlage des Geländes im Bauland verändert, und ergebe sich bei Errichtung zulässiger Gebäude auf dem erhöhten Gelände eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Nachbarn C und D und widerspreche dies § 67 NÖ BauO 1996. An der Stelle, wo die Einfriedungsmauer errichtet werden soll, seien in der Vergangenheit konsenslos Aufschüttungen vorgenommen worden. In der der Berufung als Beilage 1 angeschlossenen Skizze werde der aufgrund der Anschüttungen zustandegekommene Höhenunterschied dargestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Stattgebung dieser Berufung das Bauansuchen der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass zwar eine Bauanzeige vom 21. Jänner 2014 vor der Verhängung der Bausperre vom 27. Jänner eingebracht worden sei, der mit Schreiben vom 18. August 2014 vorgelegte abgeänderte Einreichplan gegenüber jenem mit Bauansuchen vom

13. März 2014 eingereichte jedocht ein aliud dastelle (wird näher ausgeführt), welches im Geltungszeitraum der Bausperre eingereicht worden sei, und damit der angefochtenen Baubewilligung eine zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 13.03.2014 bereits bestehende Bausperre entgegenstehe, von deren Intention die beantragte Geländeveränderung betroffen sei.

2. Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 24. Juni 2015 im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem im letztgültigen Plan dargestellten Projekt um kein aliud handle (wird näher ausgeführt).

Es mangle den Nachbarn an einer Parteistellung hinsichtlich der Bausperre.

Die Vorprüfung des eingebrachten Antrags habe ergeben, dass dem Bauvorhaben keine Bausperre entgegenstehe.

Eine weitere Prüfung sei im Verfahren nicht vorgesehen und der Nachbar habe keine Parteistellung hinsichtlich dieser Beurteilung. Der Gemeindevorstand hätte ausschließlich die Verletzung der subjektiv öffentlichen Nachbarrechte prüfen dürfen. Dabei wäre er zu dem Schluss gekommen, dass keines davon verletzt sei, und hätte den erstinstanzlichen Bescheid bestätigen müssen. Der Gemeindevorstand habe der Berufung hinsichtlich der Geltung der Bausperre zu Unrecht Folge gegeben.

Die Baubehörde habe nach § 20 Abs. 1 der NÖ BauO bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben u.a. eine Bausperre entgegensteht, und nach § 20 Abs. 3, wenn sie eines der im § 20 Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann habe sie dies dem Bauwerber binnen acht Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung habe eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten.

Die Beseitigung des Hindernisses wäre jedenfalls leicht möglich gewesen, nämlich in Form einer Auswechslung auf den ursprünglichen Planstand. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt worden.

Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht möge den Berufungsbescheid aufheben und durch den erstinstanzlichen Baubescheid ersetzen.

3. Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung mit einem Lokalaugenschein auf den betroffenen Grundstücken durchgeführt. Die Verhandlung fand wegen des sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit jener des Beschwerdeverfahrens zur Zahl LVwG-AV-91/003-2015, statt.

Die von D und C im Verfahren LVwG-AV-91/003-2015 namhaft gemachten Zeugen E und F wurden zu behaupteten Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück als auch im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Nachbarn C und D befragt und gaben beide an, dass sie im Grenzbereich zwischen den gegenständlichen Grundstücken in den Jahren 1972 bis 1975 Aufschüttungen wahrgenommen hätten. Entlang der Grundgrenze sei ein Stück im Bereich westlich des damals schon bestehenden Hauses auf dem Baugrundstück bis zum Bereich östlich des von der Familie C und D erbauten Hauses angeschüttet worden. Dieser Bereich sei auf dem Baugrundstück eingeebnet und im Bereich des Grundstückes C und D aufgeschüttet und die Böschung zum Grundstück der Familie A und B hin steiler geworden.

Der Amtssachverständigen für Bautechnik G wurde mit Schreiben vom 18. September 2019 beauftragt, aus bautechnischer Sicht Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob durch das Bauvorhaben (Einfriedungsmauer und Geländeerhöhungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ), das im dem Bewilligungsbescheid vom 28. November 2014 zugrunde gelegenen Einreichplan dargestellt ist, eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45° auf Hauptfenster von zulässigen Gebäuden auf den Grundstücken der Nachbarn C und D, Grundstück Nr. *** und ., KG ***, erfolgen kann.

Der Inhalt des bautechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik G vom 16. Jänner 2020 lautet (Hervorhebungen im Original):

„Mit Schreiben vom 18.9.2019 ersucht das LVwG NÖ um die Erstellung eines bautechnischen Gutachtens zu konkreten Fragestellungen im Zusammenhang mit der betreffenden Bausache. Auf dem Grundstück A und B soll an der westlichen Grundgrenze zum Grundstück C und D eine Einfriedungsmauer errichtet werden, die gleichzeitig auch die beabsichtigte Geländeveränderung – Anhebung des vorhandenen Geländeniveaus – an der gegenständlichen Grundgrenze begrenzen soll.

Allgemeines

Eingangs wird der Erhalt aller übermittelten Unterlagen bestätigt. Von entscheidender Bedeutung sind die beiden Vermessungsurkunden betreffend die Grundstücke *** (C und D) aus dem Jahr 2013 und *** (A und B) aus dem Jahr 2010. Beide Urkunden beinhalten Höhenkoten als Grundlage für die folgenden bautechnischen Feststellungen. Allein diese Höhenkoten werden für die gegenständliche Beurteilung herangezogen. Alle anderen Angaben und Aussagen zu allfälligen Niveauveränderungen sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird auf die oft widersprechenden Aussagen von den beteiligten Personen im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins am 19.6.2019 verwiesen.

Unabhängig davon wird der technische Inhalt der erteilten Baubewilligung für eine Einfriedungsmauer auf dem Grundstück C und D aus dem Jahr 2014 für die Beurteilung herangezogen. Darin sind maßgebliche Höhenangaben zum Gelände an der Grundgrenze A und B/C und D ersichtlich.

Auf die Thematik „Bausperre“ wird auf Grund Rechtslage nicht mehr eingegangen. Mangels einer konkreten Fragestellung wird auf die Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Bebauungsplanes ebenfalls nicht eingegangen.

Eingangs wird zu den folgenden Themen ausgeführt, dass auf Grund der geltenden Bebauungsbestimmungen naturgemäß von einem Hauptfenster einer zulässigen Bebauung auf dem Grundstück C und D ab einem Abstand von 3 m zur gegenständlichen Grundgrenze – einzuhaltender Mindestbauwich – auszugehen ist.

1. Feststellungen zum Thema „Errichtung einer Einfriedungsmauer“:

In wesentlichen Bereichen wird die Oberkannte der geplanten Einfriedungsmauer die Höhenkote 230,92 m ü. A. aufweisen. Bezogen auf das ehemalige Zufahrtniveau auf dem Grundstück C und D wird dieses Bauwerk, bedingt durch den Höhenunterschied von nicht mehr als 3 m, den Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude keinesfalls beeinträchtigen. Anmerkung: Die Absenkung des Geländeniveaus auf dem Grundstück C und D im Zuge der Errichtung einer eigenen Einfriedungsmauer bleibt dabei unberücksichtigt, da diese Niveauveränderung im Wesentlichen sich (nur) im Bauwich befindet.

2. Feststellungen zum Thema „Geländeanpassungen“:

Unumstritten wird das vorhandene Gelände im Rahmen der Positionierung von zwei PKW-Stellplätzen „angehoben“. Grundlage für diese Feststellung sind Höhenkoten aus der Vermessungsurkunde für die Liegenschaft *** (A und B) aus dem Jahr 2010 im Vergleich mit dem Einreichplan der die Einfriedungsmauer mit der dahinterliegenden „Geländeanpassung“ behandelt. Exemplarisch wird die Höhenkote 229,27 m ü. A. aus der zitierten Vermessungsurkunde (A und B) im Nahbereich der Grundgrenze mit der beabsichtigten Geländehöhe von 229,92 m ü. A. gegenübergestellt. Die Differenz beträgt 0,65 m. Unter der Annahme, dass nach erteilter Baubewilligung dieses Niveaus 229,92 m u. A., welches sodann für die Bemessung der Gebäudehöhe für ein grundsätzlich zulässiges Nebengebäude oder ein „Carport“ errichtet werden könnt, wäre durch diese Bauwerke jedenfalls der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück C und D beeinträchtigt.

Zusammenfassung:

Die Einfriedungsmauer erfüllt die rechtlichen und technischen Vorgaben; die Geländeanpassung (Veränderung der Höhenlage des Grundstücksniveaus) wird jedoch im Falle einer Errichtung eines zulässigen Bauwerks im betreffenden Bauwich auf dem Grundstück A und B den Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück C und D beeinträchtigen.“

Im Zuge des Parteiengehörs erfolgten folgende Stellungnahmen:

Stellungahme der Berufungswerber D und C vom 13. Februar 2020 (auszugsweise):

„[…]

Das Einfahrtsniveau wurde im Zuge der Errichtung unserer Einfriedungsmauer nicht verändert. Die Einfahrt besteht noch immer aus den großflächigen Betonplatten, die in den 70er Jahren im Zuge der Errichtung des Hauses hergestellt wurden. Es wurde lediglich eine kleine, schmale (weniger als 1m breite) Böschung an der Grundgrenze im Zuge der Errichtung durch die Mauer ersetzt.

Diese Böschung ist wie schon mehrmals dargelegt, durch Geländeanschüttungen der Vorbesitzer vom Grund Nr. ***, erhöht worden. Wir haben dazu auch bei der Verhandlung am 19.6.2019 Bilder zu Verfügung gestellt auf denen sichtbar ist, dass das Fundament der ehem. Zaunpfeiler weit unter der Erde ist. Des Weiteren haben wir im Zuge des Ortsaugenscheins am 19.6.2019 auch zur Aussage gebracht, dass wir persönlich gesehen haben, wie diese Anschüttungen durch die Vorbesitzer durchgeführt wurden. Der untere Rand des relativ neuen Grenzzaunes ist übrigens erdberührend bzw. sogar schon in der Erde, was auch auf Anschüttungen schließen lässt. Da die Vorbesitzerin am Tag des Ortsaugenschein wegen Urlaub verhindert war, konnte sie diesbezüglich auch nicht befragt werden.

Abgesehen von der bereits im Gutachten angegebenen Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf unserem Grundstück durch zulässige, auf dem angeschütteten Niveau errichtete Nebengebäude, besteht auch die Gefahr den Lichteinfall durch Bepflanzung am angeschütteten Niveau zu beeinträchtigen. Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Grund westlich von unserem Grundstück für geschlossene Bauweise gewidmet ist und wir deshalb von dieser Seite kein Recht auf Belichtung haben.

Wir ersuchen Sie deshalb, keine Anschüttungen im Bauwich zu genehmigen, vor allem da diese keine bauliche Notwendigkeit haben. Des Weiteren ersuchen wir Sie die bereits in der Vergangenheit durchgeführten Anschüttungen im Ausmaß von ca. 20 cm, für die Festlegung des Bezugsniveaus zu berücksichtigen.

Zu guter Letzt müssen wir auch nochmals auf die negative Veränderung des Ortsbilds durch Errichtung einer 2m hohen und ca. 40m langen Einfriedungsmauer in dem landschaftlich sensiblen Hanggebiets des *** hinweisen. Dieses negative Bild wird noch dadurch verstärkt, dass diese geplante Mauer gleich hinter unserer bestehenden Mauer, die zwingend notwendig ist damit wir eine Einfahrt in unser Grundstück haben, errichtet werden soll. Damit ergibt sich eine Gesamtmauerhöhe von ca. 3m! Wir ersuchen Sie daher auch diesen Aspekt, entsprechend der NÖ Bauordnung zu berücksichtigen.“

Stellungahme der Beschwerdeführer vom 14. Februar 2020:

„Wir erlauben uns, das LvwG – wie schon in der Stellungnahme zur Verhandlung am 19.6.2019 – auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen:

Die im Projekt geplanten Geländeveränderungen im westlichen Bauwich können nicht mehr vor dem 13.Juli 2017 hergestellt werden. Entsprechend gilt laut NÖ BauO 2014 als Bezugsniveau für alle zukünftigen Projekte das rechtskonform vor der Einreichung bestehende Gelände.

= Die Nachbarrechte auf Belichtung können durch die im Projekt geplanten Geländeveräinderungen nicht verletzt werden, da sich das Bezugsniveau dadurch nicht ändert. G irrt mit seiner Aussage.“

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind je Hälfteeigentümer der gegenständlichen Baugrundstücke.

D und C sind je Hälfteeigentümer der Nachbargrundstücke Nr. *** und .***, KG *** (laut Grundbuchsbeschluss vom 16.10.2014).

Für die Grundstücke gilt in der offenen Bebauungsweise ein Mindestbauwich von 3 m sowie gemäß dem gültigen Bebauungsplan die Bauklasse I mit einer Gebäudehöhe von somit höchstens 5 m.

Das Bauvorhaben „Einfriedungsmauer“ der Beschwerdeführer erreicht an der Grundstücksgrenze eine Höhe von weniger als 3 m über dem auf dem Nachbargrundstück bestehenden Gelände (Niveau des Zufahrtsweges). ????

Das Bauvorhaben „Geländeveränderung“ betrifft überwiegend den Bereich im – der projektierten Einfriedungsmauer vorgelagerten – Bauwich und erreicht höhenmäßig nicht das Ausmaß der projektierten Einfriedungsmauer.

Der Antrag um Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben wurde mit Schreiben vom 13. März 2014, welches am 14. März 2014 bei der Marktgemeinde *** einlangte, gestellt. Mit Schreiben vom 18. August 2014, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 20. August 2014, wurde ein geänderter Einreichplan vorgelegt.

Die vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** am 27. Jänner 2014 beschlossene und vom 27. Jänner 2014 bis 12. Februar 2014 kundgemachte Bausperre für den Bereich „Hangbereich ***“ wurde mit der vom Gemeinderat am 7. Dezember 2015 beschlossenen Verordnung für ein Jahr bis 27. Jänner 2017 verlängert.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat in der Sitzung vom

24. Oktober 2016 die Bebauungsplan ***. Änderung und damit im § 12 Regelungen zur Veränderung der Höhenlage des Geländes im Landschaftsschutzgebiet *** beschlossen und wurde die geänderte Verordnung in der Zeit vom

30. November 2016 bis 16. Dezember 2016 kundgemacht.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt und auf dem Vorbringen sowohl der Berufungswerber als auch der Beschwerdeführer. Die Grundgrenzen wurden nicht bestritten. Die Höhe der Einfriedungsmauer sowie das Ausmaß der Geländeveränderungen ergeben sich aus dem dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz zugrundegelegten Einreichplan.

Dass die Oberkante der projektierten Einfriedungsmauer laut Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen keinesfalls mehr als als 3 m über dem Niveau auf dem Nachbargrundstück liegt, wird auch von D in seiner Stellungnahme vom 15. September 2014 bestätigt, wenn er ausführt, dass die Höhe der Einfriedungsmauer nun zwischen 1,5 m und 2 m, gerechnet vom Niveau an der Grundstücksgrenze, beträgt. Im Verhältnis zum Niveau des Zufahrtsweges des D ergebe sich eine bis zu 90 cm größere Höhe und somit eine Höhe von bis zu 2,9 m. Ebenso ergibt sich aus der der Berufung als Beilage 1 angeschlossenen Skizze insgesamt eine Höhe der Maueroberkante von 2,8 m über dem Niveau an der Grundgrenze.

Dass die projektierten Geländerhöhungen das jeweilige Niveau der Oberkante der vorgelagerten projektierten Einfriedungsmauer nicht erreichen, ergibt sich aus dem Einreichplan (siehe „Ansicht Einfriedung“).

6. Rechtslage:

§§ 6, 14 und 67 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, (NÖ BauO 1996) lauten in der gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, hier weiterhin anzuwendenden Fassung auszugsweise:

„§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

[…]“

„§ 14

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

[…]

8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch

odie Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder

odie Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)

beeinträchtigt oder

oder Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt

werden könnten (§ 67);

[…]“

„§ 67

Veränderung des Geländes im Bauland

Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn

odie Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,

odadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und

odie Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.“

7. Erwägungen:

Der Rechtsprechung zufolge ist die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH Ra 2015/05/0051). Dadurch, dass die belangte Behörde im Berufungsverfahren ihre Entscheidung ausschließlich auf das Bewilligungshindernis einer Bausperre stützte, hat sie ihre Prüfungsbefugnis insoweit überschritten, als den Nachbarn in der NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht auf behördliche Wahrnehmung einer Bausperre zukommt. Vielmehr sind im Berufungsverfahren ausschließlich die zulässig und rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu beurteilen, woraus sich im vorliegenden Fall Folgendes ergibt:

Zum Beurteilungsgegenstand im Berufungsverfahren:

Von den Einwendungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bildete von den letztlich in der Berufungsschrift noch aufrecht erhaltenen Einwendungen lediglich die Einwendung der möglichen Beeinträchtigung der Belichtung zukünftig zulässiger Hauptfenster durch die Geländeveränderung die einzige, von einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht getragene Einwendung. Dahingegen verfehlt der Berufungswerber mit sämtlichen übrigen Einwendungen die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, die einzig zur genannten Belichtungseinwendung Folgendes festzustellen gehabt hätte:

Aufgrund der (bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 13. März 2014) für beide streitverfangenen Grundstücke geltenden offenen Bebauungsweise in der Bauklasse I einerseits und dem beantragten Ausmaß der Geländeveränderung (beinhaltend Geländeerhöhungen) direkt „hinter“ der (nicht auf subjektive Nachbarrechte gestützt in Berufung gezogenen) Einfriedungsmauer andererseits schied eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht aus.

Gemäß § 53 Abs. 1 NÖ BauO 1996 und auch noch nach § 53 Abs. 1 der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016 wurde bei der Berechnung der Höhe der Gebäude von der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes ausgegangen.

Bereits ein an der Grundgrenze errichtetes Nebengebäude mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 3 m hätte schon in Verbindung mit der unter Einrechnung des am Baugrundstück projektgemäß erhöhten Geländes eine Auswirkung auf die Belichtung von Hauptfenstern im Abstand des gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BauO 1996 einzuhaltenden Bauwichs von 3 m zukünftig zu errichtender Gebäude auf dem Nachbargrundstück gehabt und zwar unabhängig von behaupteten im Bereich der Grundgrenze bereits bestehenden nicht im Projekt berücksichtigten Geländeaufschüttungen.

Die Baubehörde I. Instanz verletzte somit das geltend gemachte Nachbarrecht, indem sie die Bestimmung des § 67, wonach die Höhenlage des Geländes im Bauland nur dann verändert werden darf, wenn dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 verletzt werden, nicht beachtete.

Eine Geländeerhöhung im Bereich des Bauwichs des Baugrundstückes war auch nach der von der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Berufung anzuwendenden Rechtslage mangels anderslautender Bebauungsbestimmungen nicht zulässig.

Somit wäre die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung, mit der sie der Berufung hinsichtlich der durch die Baubehörde I. Instanz erfolgten Bewilligung stattgab und den Antrag auf Baubewilligung abwies, hinsichtlich der beantragten Geländeveränderungen zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im Ergebnis rechtmäßig gewesen.

Auf Grund der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde durch die Bauwerber ist der Berufungsbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufungswerber behaupten die Verletzung des § 67 NÖ BauO 1996.

Mit LGBl. Nr. 50/2017 erfolgte eine Änderung der NÖ BO 2014, sodass für die Berechnung der Höhe eines Gebäudes nach dem geänderten § 53 leg. cit. das Bezugsniveau gemäß dem § 4 Z. 11a leg.cit. herangezogen wird.

Das Bezugsniveau nach § 4 Z. 11a NÖ BO 2014 ist jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage für die Berechnung der Gebäudehöhe herangezogen wird. Als Bezugsniveau gilt die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder außerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Verordnung vor dem 1. Februar 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

§ 4 Z.11a NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 lautet (auszugsweise):

[…]

Weder hat der Gemeinderat der Marktgemeinde *** bisher ein Bezugsniveau verordnet noch war zum Stichtag 13. Juli 2017 die Höhenlage des hier gegenständlichen Geländes des Baugrundstückes bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert worden.

Es ist daher bei der Berechnung der Gebäudehöhe eines allenfalls auf dem Baugrundstück zukünftig zu errichtenden Gebäudes bzw. Nebengebäudes auf dem für die Geländeveränderungen laut Projekt vorgesehenen Areal zukünftig nicht von der bestehenden oder bewilligten Höhenlage sondern vom Bezugsniveau, nämlich der bisher unveränderten Höhenlage des Geländes auszugehen, sofern bis dahin kein Bezugsniveau verordnet worden ist.

In den Materialien zur Novelle der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, wird zu § 4 Z 11a ausgeführt, dass im Hinblick auf die Regelung der Geländeveränderung in Verbindung mit der Berechnung der Gebäudehöhe der Begriff des hier definierten Bezugsniveaus als maßgebliche Grundlage für die Ermittlung der Gebäudehöhe eingeführt wurde.

Als rechtmäßig bewilligungsfrei abgeänderte Höhenlage ist jene zu verstehen, bei der die vor dem 1. Februar 2017 (jetzt 13. Juli 2017, gemäß § 4 Z.11a NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018) geltenden Kriterien für die Bewilligungspflicht

(§ 14 Z 8 NÖ Bauordnung 1996) nicht erfüllt waren, die also gesetzmäßig ohne baubehördliche Bewilligung hergestellt werden durfte. Nicht erfasst sind hingegen solche Geländeveränderungen, die rechtswidrig, also ohne eine notwendige Bewilligung, hergestellt wurden; diese sind für die Feststellung des Bezugsniveaus nicht zu berücksichtigen und es ist (– sofern eine solche noch festgestellt werden kann –) von jener Höhenlage auszugehen, die vor der nicht genehmigten Geländeveränderung bestanden hatte.

Vor diesem Hintergrund kann für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens festgestellt werden, dass die baubehördliche Bewilligung der hier beantragten Geländeanpassung sich nicht auf die Berechnung der Gebäudehöhe zukünftig zu bewilligender Gebäude bzw. Nebengebäude auf dem gegenständlichen Areal des Baugrundstückes auswirkt.

Dass im vorliegenden Fall durch die Einfriedungsmauer bzw. die Geländeveränderung selbst eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht gewährleistet wäre, wurde in der Berufung nicht behauptet und ist auf das bautechnische Gutachten und die getroffenen Feststellungen zu verweisen.

Eine Verletzung von Bestimmungen, die der Erzielung des geltend gemachten Nachbarrechts auf Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude dienen, liegt somit nicht vor.

Im Ergebnis war daher der von den Beschwerdeführern bekämpfte Bescheid der belangten Behörde abzuändern und die Berufung der Nachbarn gegen den Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt wurde, abzuweisen.

Anzumerken ist, dass der Amtssachverständige für Bautechnik in seinem Gutachten vom 16. Jänner 2020 von einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Berufungswerber C und D durch die Errichtung eines zulässigen Bauwerks im Bauwich des Baugrundstückes nur für den Fall ausgeht, dass ein solches Bauwerk auf dem entsprechend der hier gegenständlichen Bewilligung hergestellten Geländeniveau errichtet wird und die Bemessung der Gebäudehöhe von diesem Geländeniveau aus erfolgen sollte.

Einer solchen Vorgangsweise widerspricht aber die oben dargestellte für zukünftige Gebäude geltende Rechtslage. Bei Errichtung zukünftiger Gebäude ist eben das Bezugsniveau zu ermitteln, welches nicht gleichzusetzen ist mit dem auf Grund der hier gegenständlich bewilligten Geländeanpassungen hergestellten Geländeniveau.

Es kann in diesem Zusammenhang auch angemerkt werden, dass im Bescheid der Baubehörde I. Instanz mit der Auflage 1.8 unter anderem die Vorlage eines Lage- und Höhenplanes gefordert wird. Zweckmäßigerweise werden im Hinblick auf in einem zukünftigen Bewilligungsverfahren für ein auf dem aufgeschütteten Areal zu errichtendes Gebäude festzustellendes Bezugsniveau (bisher unveränderte Höhenlage des Geländes) auch die nunmehr bewilligten und die allenfalls früheren konsenslosen Geländeanpassungen darzustellen sein.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung, wie zitiert, abweicht und andererseits die Rechtslage auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes klar ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.