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LVwG-AV-153/001-2020•LVwG N LVwG-AV-153/001-2020
LVwG-AV-153/001-2020Tribunal Administrativo Regional29 de abr. de 2020
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht, Jagdkarte; Entziehung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. Jänner 2020, Zl. ***, betreffend Ungültigerklärung und Einziehung einer Jagdkarte nach dem NÖ Jagdgesetz den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit Schreiben der Polizeiinspektion *** vom 27. Juni 2019 wurde der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle dahingehend aufgefallen sei, dass er den einschreitenden Polizisten gegenüber schwerhörig erschienen sei, kaum aus dem von ihm gelenkten Auto aussteigen hätte können und in auffallender Weise gezittert habe.
Von der belangten Behörde sei daraufhin ein amtsärztliches Gutachten angefordert worden, in wie weit der Beschwerdeführer aufgrund eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage sei, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Der Ladung vom 23. Juli 2019 sei der Beschwerdeführer dahingehend nicht nachgekommen, als er unangemeldet am 18. Juli 2019 erschienen sei. Obwohl die Amtsärztin den Beschwerdeführer angenommen habe, habe er nach einer Wartezeit von rund einer Stunde das Gebäude verlassen. Der Ladung vom 23. Juli 2019 sei der der Beschwerdeführer dann unentschuldigt ferngeblieben.
Das amtsärztliche Gutachten vom 29. Juli 2019 sei in weiterer Folge ohne Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen worden und komme zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund körperlicher Gebrechen, aggressiver Stimmungslage und des Verdachtes auf kognitive Defizite nicht in der Lage sei, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Am 9. August 2019 habe der Beschwerdeführer eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 06. August 2019 vorgelegt. Aus dieser gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F aufgrund „der deutlichen Schwächen in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht geeignet“ sei.
Die Amtsärztin habe daraufhin am 27. August 2019 ihr Gutachten dahingehend ergänzt, dass der Verdacht einer Einschränkung kognitiver Fähigkeiten weiterhin vorliege. Dies deshalb, da aufgrund der Ausführungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme die kraftfahrspezifischen Leistungsbefunde deutliche Schwächen in den Bereichen visuelle Überblicksgewinnung und schlussfolgerndes Denken aufweisen würden. Ferner zeige sich eine deutliche Verlangsamung in den Bereichen Sensomotorik und reaktive Belastbarkeit, zudem liege eine qualitative Schwäche im Bereich Konzentrationsvermögen vor.
Anlässlich eines Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG wurde dem Beschwerdführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm die Jagdkarte zu entziehen. Ferner wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab daraufhin durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 10. September 2019 eine Stellungnahme ab. Er führte darin aus, dass die Behörde beabsichtige gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz die Jagdkarte des Beschwerdeführers für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Zweifel der Behörde hinsichtlich der körperlichen und geistigen Befähigung zum sachgerechten Jagdwaffengebrauch würden sich jedoch lediglich auf eine Untersuchung nach § 8 FSG zur Beurteilung der generellen Verkehrstauglichkeit vom 9. Juli 2019 sowie auf zwei Polizeiberichte gründen. Ein Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Betroffenen könne jedoch nicht eins zu eins für die Beurteilung der psychischen und physischen Zuverlässigkeit hinsichtlich des sachgerechten Umgangs mit Jagdwaffen iSd § 61 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz herangezogen werden. Auch in dieser Untersuchung gemäß § 8 FSG vom 9. Juli 2019 würden zudem lediglich Mutmaßungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Betroffenen angestellt, ohne dass in dieser Untersuchung in die Befunde des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden sei. In erwähntem Gutachten werde nämlich von kognitiven Defiziten gesprochen, wohingegen das (vom Sozialamt in Auftrag gegebene und von C vidierte) medizinische Sachverständigengutachten von D vom 27. Februar 2019 ein völlig anderes Bild vermittle. Aus diesem werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder an motorischen Einschränkungen noch an psychischen Einschränkungen leide. Die betroffene Partei leide auch an keinerlei kognitiven Defiziten. Nach diesem Gutachten bestünden beim Betroffenen keinerlei Leiden, welche zu einer verminderten körperlichen Belastbarkeit führen würden, welche die Ungültigerklärung seiner Jagdkarte rechtfertigen würden.
Auch aus dem internistischen Befund von E vom 7. Dezember 2018 sowie aus den zahlreichen BIutwerten, untersucht durch die Laborgemeinschaft NOE vom 4. Dezember 2018, ergebe sich ein vollkommen unbedenklicher Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Daher könnten auch keine motorischen Bedenken bestehen, welche für eine Entziehung der Jagdkarte sprechen würden. Insbesondere gehe aus den genannten Befunden bzw. Gutachten in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer an krankhaftem Zittern der Hände leide oder gar einen unsicheren Gang und Stand aufweise. Es sei im medizinischen Gutachten von D ausdrücklich festgestellt, dass keinerlei körperliche Einschränkungen beim Beschwerdeführers vorlägen.
Auch seien die Wahrnehmungen im Polizeibericht der PI *** vom 27. Juni 2019 unzutreffend, wonach der Beschwerdeführer eine aggressive Stimmungslage aufweise. Da er jedoch an hochgradiger Schwerhörigkeit leide, wie auch im Gutachten der Amtsärztin festgestellt worden sei, spreche der Beschwerdeführer naturgemäß recht laut, andernfalls er seine eigenen Worte nicht verstehen könne. Dies dürfe jedoch nicht als Aggression missverstanden werden, sondern sei bloß durch die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers bedingt und falle diesem selbst kaum auf.
Daher lägen keinerlei Bedenken hinsichtlich der psychischen Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers vor, welche gegen seinen sachgerechten Umgang mit Waffen sprechen würden. Würde die Behörde Zweifel an seiner psychischen bzw. intellektuellen Verfassung hegen, so hätte sie ein diesbezügliches Gutachten in Auftrag zu geben, nicht aber dem Beschwerdeführer auf Grund von Vermutungen seine Jagdkarte zu entziehen.
Auch bleibe als einzige nennenswerte körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers dessen Schwerhörigkeit, welche für sich alleine jedoch nicht deren mangelnde Befähigung für den sachgerechten Umgang mit Jagdwaffen begründen könne.
Die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte würde daher zu Unrecht erfolgen, weshalb darum ersucht werde, davon Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Verfahren zur Ungültigerklärung und Einziehung seiner Jagdkarte einzustellen. Der Stellungnahme lagen die angesprochenen Unterlagen bei.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 15. Oktober 2019 von der Amtsärztin der belangten Behörde untersucht und Befund und Gutachten erneut ergänzt. Dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung die hochgradige Schwerhörigkeit mittels beidseitiger Hörgeräte behandelt habe. Ferner sei der Gang des Beschwerdeführers unsicher gewesen, der Stand jedoch sicher. Ein Tremor sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen. Ausdrücklich wurde jedoch bekräftigt, dass das ergänzende Gutachten hinsichtlich der Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten aufrecht bleibe.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2020, Zahl ***, erklärte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 1981 mit der Nummer *** ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig und zog diese bis zum Nachweis einer Heilung seiner Geistesschwäche ein. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem anlässlich der Untersuchung am 15. Oktober 2019 vorgelegten Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Jänner 1987, ohne Zahl, hervorgehe, dass bei dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September 1985 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % festgestellt worden sei.
Er sei im Besitz einer Jagdkarte mit der Nummer Nr. ***, ausgestellt von der belangten Behörde am 8. Oktober 1981. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage bei dem Beschwerdeführer 50 %. Der Beschwerdeführer leide an einer Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten. Dies deshalb, da er deutliche Schwächen in den Bereichen visuelle Überblicksgewinnung und schlussfolgerndes Denken aufweise. Er zeige in den Bereichen Sensomotorik und relative Belastbarkeit eine deutliche Verlangsamung, zudem liege eine qualitative Schwäche im Bereich des Konzentrationsvermögens vor. Ferner sei bei ihm Nachtblindheit diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer leide daher an einer Geistesschwäche, die ihn dabei beeinträchtige, mit Waffen sachgemäß umgehen zu können.
Nach Ansicht der belangten Behörde seien die angeführten Einschränkungen im kognitiven Bereich hinsichtlich Fähigkeiten, welche für die sorgfältige Ausübung der Jagd und den sachgemäßen Umgang mit Waffen unerlässlich sind, in ihrer Gesamtheit als Geistesschwäche iSd § 61 Abs. 1 Z 7 NÖ Jagdgesetzes zu qualifizieren. Eine davon abweichende Wertung würde zur einer Gefährdung des Jagdkarteninhabers, von Dritten, Tieren und fremdem Eigentum führen, weshalb hinsichtlich der Z 7 des § 61 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz anzunehmen sei, dass der darin unbestimmte Gesetzesbegriff „geistesschwach“ (im Gegensatz zur ebenfalls angeführten Geisteskrankheit) verwirklicht werde, wenn die mit dem Umgang mit Waffen und bei der Ausübung der Jagd jedenfalls erforderliche Sorgfalt aufgrund subjektiver geistiger bzw. kognitiver Defizite des Jagdkarteninhabers nicht mehr gewährleistet werden könne.
Gegen diesen Bescheid vom 7. Jänner 2020, Zahl ***, richtet sich die Beschwerde vom 28. Jänner 2020. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansicht der Behörde, dass beim Beschwerdeführer eine Geistesschwäche im Sinn des § 61 Abs. 1 Ziffer 7 NÖ Jagdgesetz vorliege, nicht zutreffend sei. Die Feststellung der belangten Behörde gründe sich ausschließlich auf das Gutachten der Amtsärztin vom 15. Oktober 2019 sowie eine von dem Beschwerdeführer selbst vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 6. August 2019. Eine schriftliche Ausfertigung des angeführten Gutachtens der Amtsärztin sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, sodass für ihn im Dunkeln bleibe, was darin genau befundet bzw. festgestellt worden sei. Die belangte Behörde leitete ihre Entscheidung hauptsächlich aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 6. August 2019 ab, welche jedoch bloß die geistige Eignung des Beschwerdeführers für das Lenken von Kraftfahrzeugen betreffe. Eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Beurteilung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Beschwerdeführers könne jedoch nicht eins zu eins für die Beurteilung der geistigen Eignung hinsichtlich des Besitzes einer Jagdkarte bzw. der Zuverlässigkeit hinsichtlich des sachgerechten Umgangs mit Jagdwaffen im Sinn des § 61 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz herangezogen werden. Wenn die Behörde Zweifel an der intellektuellen Verfassung des Beschwerdeführers hege, hätte sie ein diesbezügliches Gutachten in Auftrag geben müssen, nicht aber diesem lediglich aufgrund von Schlussfolgerungen aus einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines allgemeinmedizinischen Gutachtens seine Jagdkarte entziehen dürfen. Wenn die belangte Behörde tatsächlich der Ansicht sei, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers eingeschränkt seien, so hätte sie ein Gutachten bei einer dafür sachkundigen Person einholen müssen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides weise der Beschwerdeführer deutliche Schwächen im Bereich der visuellen Überblicksgewinnung und des schlussfolgenden Denkens auf, zeige deutliche Verlangsamungen in den Bereichen der Sensomotorik und reaktiven Belastbarkeit und Weise eine qualitative Schwäche im Bereich des Konzentrationsvermögens auf. Aus diesen Feststellungen leite die belangte Behörde einerseits ab, dass der Beschwerdeführer an Geistesschwäche im Sinn des § 61 Abs. 1 Ziffer 7 NÖ Jagdgesetz leide. Andererseits vertrete die Behörde die Ansicht, dass diese vorgeblichen Einschränkungen im kognitiven Bereich des Beschwerdeführers bloß „in ihrer Gesamtheit“ als Geistesschwäche zu qualifizieren seien. Es könnten aber weder die Sensomotorik, noch die reaktive Belastbarkeit als Indikatoren für eine Geistesschwäche gewertet werden. Vielmehr würden diese Faktoren den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers betreffen, welcher jedoch laut Gutachten der Amtsärztin vom 15. Oktober 2019 als unbedenklich beschrieben worden sei. Die Reaktionszeiten des Beschwerdeführers würden laut verkehrspsychologischer Stellungnahme im Normbereich liegen, sodass auch in dieser Hinsicht keine Bedenken bestünden. Hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in vier Bereichen getestet worden. Seine Ergebnisse seien dabei besser gewesen, als jene von 43 %, 80 % und 36 % aller Testpersonen. Lediglich in einem Bereich weise er ein Ergebnis vor, welches besser als jenes von nur 5 % aller Testpersonen sei. Der Beschwerdeführer weise bei der visuellen Überblicksgewinnung und beim schlussfolgernden Denken bessere Ergebnisse als 8 bzw. 9 % der Testpersonen auf. Demnach müssten 8 bzw. 9 % aller Menschen eine Geistesschwäche aufweisen, was kaum zutreffen könne.
Aufgrund der verkehrspsychologischen Untersuchung würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer geistesschwach und deshalb nicht mehr zu einem sachgerechten Umgang mit Jagdwaffen fähig sei.
Dem Beschwerdeführer sei von ärztlicher Seite attestiert worden, dass er allseits orientiert sei und eine ausgeglichene Stimmungslage aufweise. Von der Amtsärztin sei er lediglich allgemeinmedizinisch untersucht worden, nicht jedoch von einem Facharzt für Psychiatrie.
Die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte sei daher zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Eignung zum sachgerechten Umgang mit Jagdwaffen, das gegenständliche Verfahren zu Ungültigerklärung und Einziehung seiner Jagdkarte einzustellen, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bezughabenden Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […]
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […]
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. […]
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes lauten:
§ 61
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
[…]
7. die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
[…]
§ 62
Entzug der Jagdkarte
Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
6.1. Gegenstand des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das VerwaItungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren - nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) - regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen - zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, die Ungültigerklärung und Einziehung der Jagdkarte des Beschwerdeführers bis zum Nachweis einer Heilung seiner Geistesschwäche.
Das Beschwerdeverfahren ist sohin sachlich auf die Frage des Vorliegens einer Geistesschwäche des Beschwerdeführers beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz Ieg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Zl. Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall erklärte die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Jänner 2020, Zahl ***, die dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 1981 mit der Nummer *** ausgestellte NÖ Jagdkarte für ungültig und zog diese bis zum Nachweis einer Heilung seiner Geistesschwäche ein. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem anlässlich der Untersuchung am 15. Oktober 2019 vorgelegten Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Jänner 1987, ohne Zahl, hervorgehe, dass bei dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September 1985 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % festgestellt worden sei.
Er sei im Besitz einer Jagdkarte mit der Nummer Nr. ***, ausgestellt von der belangten Behörde am 8. Oktober 1981. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage bei dem Beschwerdeführer 50 %. Der Beschwerdeführer leide an einer Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten. Dies deshalb, da er deutliche Schwächen in den Bereichen visuelle Überblicksgewinnung und schlussfolgerndes Denken aufweise. Er zeige in den Bereichen Sensomotorik und relative Belastbarkeit eine deutliche Verlangsamung, zudem liege eine qualitative Schwäche im Bereich des Konzentrationsvermögens vor. Ferner sei bei ihm Nachtblindheit diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer leide daher an einer Geistesschwäche, die ihn dabei beeinträchtige, mit Waffen sachgemäß umgehen zu können.
Nach Ansicht der belangten Behörde seien die angeführten Einschränkungen im kognitiven Bereich hinsichtlich Fähigkeiten, welche für die sorgfältige Ausübung der Jagd und den sachgemäßen Umgang mit Waffen unerlässlich sind, in ihrer Gesamtheit als Geistesschwäche iSd § 61 Abs. 1 Z 7 NÖ Jagdgesetzes zu qualifizieren. Eine davon abweichende Wertung würde zur einer Gefährdung des Jagdkarteninhabers, von Dritten, Tieren und fremdem Eigentum führen, weshalb hinsichtlich der Z 7 des § 61 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz anzunehmen sei, dass der darin unbestimmte Gesetzesbegriff „geistesschwach“ (im Gegensatz zur ebenfalls angeführten Geisteskrankheit) verwirklicht werde, wenn die mit dem Umgang mit Waffen und bei der Ausübung der Jagd jedenfalls erforderliche Sorgfalt aufgrund subjektiver geistiger bzw. kognitiver Defizite des Jagdkarteninhabers nicht mehr gewährleistet werden könne.
Im Ermittlungsverfahren forderte die belangte Behörde zunächst ein amtsärztliches Gutachten dahingehend an, in wie weit der Beschwerdeführer aufgrund eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage sei, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Am 9. August 2019 legte der Beschwerdeführer eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 6. August 2019 vor. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B und F aufgrund „der deutlichen Schwächen in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht geeignet“ sei.
Die Amtsärztin ergänzte am 27. August 2019 ihr Gutachten dahingehend, als der Befund der verkehrspsychologischen Untersuchung den Verdacht einer Einschränkung kognitiver Fähigkeiten (dazu würden zählen generell Wahrnehmung und Aufmerksamkeit, Erinnerungsvermögen, das Problemlösen, Vorstellungskraft, das Planen und die Orientierung sowie die Selbstbeobachtung) bestätige. Dies deshalb, da aufgrund der Ausführungen der verkehrspsychologischen Stellungnahme die kraftfahrspezifischen Leistungsbefunde deutliche Schwächen in den Bereichen visuelle Überblicksgewinnung und schlussfolgerndes Denken aufweisen würden. Ferner zeige sich eine deutliche Verlangsamung in den Bereichen Sensomotorik und reaktive Belastbarkeit, zudem liege eine qualitative Schwäche im Bereich Konzentrationsvermögen vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 15. Oktober 2019 von der Amtsärztin der belangten Behörde untersucht und Befund und Gutachten erneut ergänzt. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Untersuchung die hochgradige Schwerhörigkeit mittels beidseitiger Hörgeräte behandelt. Ferner war der Gang des Beschwerdeführers unsicher, der Stand jedoch sicher. Ein Tremor lag zum Untersuchungszeitpunkt nicht vor. Ausdrücklich wurde jedoch bekräftigt, dass das ergänzende Gutachten von 27. August 2019 hinsichtlich der Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten aufrecht bleibe.
Geistesschwäche benennt einen Zustand des Zurückbleibens hinter der erforderlichen geistigen Minimalfähigkeit ohne Krankheitswert (diese kann bei Debilitas mit ausgeprägter emotionaler Unreife und erheblicher Einschränkung kritisch abwägenden und überschauenden Denkens vorliegen: VwGH 20. 9. 2000, 97/03/0375).
Ob beim Beschwerdeführer solch ein Zurückbleiben hinter der erforderlichen geistigen Minimalfähigkeit ohne Krankheitswert vorliegt, wurde insoweit nicht ermittelt, als das Gutachten der Amtsärztin lediglich aussagt, dass eine Einschränkung von kognitiven Fähigkeiten bestehe.
Von diesen Ausführungen kann aber noch nicht das Vorliegen einer von der belangten Behörde angenommenen Geistesschwäche im Sinne des § 61 Abs 1 Z 7 abgeleitet werden, da es hiezu insbesondere an einem ausreichend fundierten fachärztlichen Gutachten in diese Richtung fehlt (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/03/0104).
Damit bedarf es für das gegenständliche Verfahren einer Ergänzung im Hinblick auf das Vorliegen einer Geistesschwäche. Da es für diese Feststellungen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besonderer Fachkenntnisse bedarf, wäre diesbezüglich ein fachärztliches Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/03/0104).
Die belangte Behörde ist ihrer aus den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG erwachsenden Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das LandesverwaItungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Im Lichte der Ermittlungserfordernisse handelt es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine einfach nachzuholende Ermittlungstätigkeit. Es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, die allenfalls mit einer mündlichen Verhandlung ergänzt und einer Entscheidung zugeführt werden könnten.
Die belangte Behörde hat zwar im Ermittlungsverfahren eine Reihe von Ermittlungsschritten gesetzt. Ausgehend vom Polizeibericht wurden die Ermittlungsschritte aber zunächst in Richtung des Tatbestandes des § 61 Abs. 1 Ziffer 5 NÖ Jagdgesetz – wonach die Jagdkarte zu entziehen ist, wenn jemand durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen – gesetzt. Die körperlichen Einschränkungen (Schwerhörigkeit, unsicherer Stand, Tremor) wurden letztlich durch die Untersuchung der Amtsärztin nicht bestätigt.
Im Hinblick auf den für die Einziehung und Ungültigerklärung herangezogenen Tatbestand des § 61 Abs. 1 Ziffer 7 NÖ Jagdgesetz wurde lediglich ermittelt, dass kognitive Einschränkungen – bezugnehmend auf die verkehrspsychologische Untersuchung – vorliegen würden. Ein fachärztliches Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Geistesschwäche, das in das Verfahren bei der belangten Behörde einbezogen und zu dem sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch äußern hätte können wurde gar nicht eingeholt. Damit fehlt ein zentrales Element im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das Vorliegen einer Geistesschwäche und damit für die Frage, ob der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand des § 61 Abs. 1 Ziffer 7 NÖ Jagdgesetz erfüllt ist oder nicht.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer durch das gänzliche Unterlassen der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens im behördlichen Verfahren in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten um eine Instanz verkürzt wäre, wenn das Landesverwaltungsgericht erstmalig das fachärztliche Gutachten einholen würde, wäre eine Ergänzung des Verfahrens und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das LandesverwaItungsgericht weder rascher noch kostensparender umsetzbar. Der Zielsetzung der Raschheit und Kostenersparnis ist durch Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG besser gedient.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die
belangte Behörde zurückzuverweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor und konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen und aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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