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LVwG-AV-94/001-2020•LVwG N LVwG-AV-94/001-2020
LVwG-AV-94/001-2020Tribunal Administrativo Regional22 de abr. de 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Nicht-EWR-Staat; Führerschein; Echtheit; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des ‚A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2019, Zl. ***, betreffend Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 3 und 3a
Führerscheingesetz – FSG
§§ 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VWGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 29.07.2019 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer als syrischer Staatsbürger die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz. Zum Nachweis für seine Lenkberechtigung legte der Beschwerdeführer einen auf ihn lautenden syrischen Führerschein ausgestellt vom VA *** , Nummer ***, für die Klasse B, vor.
Der vorgelegte Führerschein wurde durch das Landeskriminalamt Niederösterreich kriminal- und urkundentechnisch untersucht. Diese Untersuchung ergab, dass behördliche Eintragungen durch Rasur verändert wurden, die ausstellende Behörde mit der verlängernden Behörde nicht übereistimmt und somit als Nachweis ungeeignet erscheint.
Der Beschwerdeführer wurde unter in Kenntnissetzung des Untersuchungsberichtes darüber informiert und aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche über die von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass beabsichtigt, sei den Antrag auf Umschreibung der syrischen Lenkberechtigung abzuweisen, wenn kein eindeutiger Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung erbracht werden könne.
Die Frist verstrich allerdings ungenützt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf Grund seines syrischen Führerscheins mit obiger Nummer abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Grund des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführers vorgelegten Führerscheins Bedenken gegen die Authentizität des Führerscheines habe. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer in einem Nicht-EWR- Staat erteilten Lenkberechtigung sei neben anderen Voraussetzungen der Nachweis des Vorliegens einer derartigen Lenkberechtigung. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht führen können und habe dieser auch keine andere geeigneten Unterlagen vorgelegt.
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe 1980 meinen Führerschein in *** gemacht, als ich dort ein Student war.
Als ich mein Studium in *** abgeschlossen habe, bin ich nach Hause (***) zurückgekehrt.
Danach musste ich alle 8 Jahre den Führerschein in *** verlängern.
2015 hat IS *** angegriffen und die Stadt kontrolliert.
Das Volk in *** habe die Stadt verlassen und sind nach *** geflüchtet.
Als jemand etwas von Ämtern und Behörden gebraucht hat, musste man alles in *** erlädigen (das war eine offizielle Entschließung von der Regierung), weil *** von dem Krieg zerstört war.
Deswegen bevor ich nach Österreich gekommen bin, habe ich im Jahr 2015 meinen Führerschein in *** verlängert.
Ich bitte Sie, nochmal den Führerschein zu prüfen und mit mir die Neuigkeiten mitzuteilen.“
Eine übersetzte Beilage war angeschlossen, aus welcher hervorgeht, dass die syrische Lenkberechtigung vom VA *** ausgestellt wurde und anstatt einer abhanden gekommenen (Duplikat) verlängert wurde. Explizit wird dieses VA allerdings nicht genannt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG legt seinem Verfahren den unbedenklichen Akteninhalt des
verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu Grunde.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und seit 2018 im Besitz eines Konventionspasses. Er ist als Flüchtling anerkannt und besitzt hier auch einen Hauptwohnsitz. Einen Führerschein hat der Beschwerdeführer während der Dauer des Asylverfahrens offensichtlich nicht vorgelegt.
Mit obgenanntem Antrag legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein mit der genannten Nummer mit dem Ersuchen vor, diesen gemäß § 23 Abs. 3 FSG gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen. Die Echtheit dieses Führerscheins blieb auf Grund des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamts Niederösterreich fraglich.
Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer bislang kein Nachweis über eine für die Ausstellung der österreichischen Lenkberechtigung erforderliche praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG vorgelegt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2018 im Besitz einer syrischen Lenkberechtigung war.
Die angeforderten weiteren Unterlagen wurden bislang nicht vorgelegt.
Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 2018 in Österreich aufhältig ist.
Was die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2018 im Besitz einer syrischen Lenkberechtigung der Klasse B war, was im gegenständlichen Fall mit der Frage der Echtheit des vorgelegten syrischen Führerscheins unmittelbar zusammenhängt, folgte das LVwG vollinhaltlich dem Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer nahm das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, es wurde von ihm keine weitere Unterlage vorgelegt. Erst in der Beschwerde selbst fügte er die Übersetzung eines Dokuments an, welches die unterschiedlichen Behörden – Ausstellungs- und Verlängerungsbehörde – klären sollte. Allerdings ist daraus nach wie vor nicht unmittelbar ersichtlich, dass das VS *** die Verlängerung vornahm. Das könnte höchstens auf Grund der Tatsache erschlossen werden, dass ein Beamter des VA *** tätig wurde.
§ 3 (1) FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei
einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in
Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“
§ 7 (1) leg. cit.: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“
§ 8 (1) leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“
§ 11 (3) leg. cit.: Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
§ 11 (4) leg. cit: Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).“
§ 23 (3) leg. cit.: Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
§ 23 (3a) leg. cit.: Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“
§ 9 (1) FSG-DV . Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;
2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.“
§ 24 (4) VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25a (1) VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Das LVwG hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einen Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (vgl. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).
Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).
Im vorliegenden Fall musste die belangte Behörde aufgrund des Untersuchungsberichtes des Landeskriminalamts davon ausgehen, dass mit dem vorgelegten Dokument der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B nicht gegeben ist.
Das Untersuchungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu zu äußern. Vom Beschwerdeführer konnte der Beweis des Vorliegens einer Lenkberechtigung der Klasse B im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich nicht erbracht werden.
Unter diesen Umständen muss auch nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich nicht im Besitz einer gültigen syrischen Lenkberechtigung für die Klasse B war, da die Echtheit des vorgelegten Führerscheins vom Landeskriminalamt Niederösterreich nicht bestätigt werden konnte bzw. Bedenken verblieben.
Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde (rechtzeitig) keine Unterlagen über die von ihm absolvierte Ausbildung vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass er im Besitz einer in Syrien erteilten Lenkberechtigung ist, ist er auch der im zitierten VwGH-Erkenntnis angesprochenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach kann eine zu kurz bemessene Frist zur Vorlage weiterer Unterlagen einen nachfolgenden abweisenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaften. Vorliegend wird die 2-wöchige Frist wohl nicht als ausreichend zu werten sein, aus Syrien weitere Dokumente zu erhalten und auch vorzulegen. Vorliegend hat der Antragsteller vor Bescheiderlassung der Behörde gegenüber allerdings nicht zur Kenntnis gebracht, dass er beabsichtige, die geforderten Unterlagen beizubringen, noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht. Erst in der Beschwerde ist dies ersichtlich geworden (vgl. VwGH
Außerdem wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2018 seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch bislang keinen Nachweis über seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG nachgewiesen hat. Letztere ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre.
In Summe ist deshalb vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit nicht auszugehen.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, neuerlich unter Nachweis auch der fachlichen Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG und Anschluss der der Beschwerde angeschlossenen Unterlage, deren Würdigung der Bezirkshauptmannschaft unterliegt, einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die gewünschten Klassen zu stellen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher, der obigen zitierten Gesetzeslage entsprechend, abgesehen werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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