LVwG N LVwG-AV-441/001-2020

LVwG-AV-441/001-2020Tribunal Administrativo Regional22 de abr. de 2020

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Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Nachschulung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-441/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.441.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. März 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Entziehungsdauer auf 8 Monate, also bis einschließlich 21. August 2020, herabgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse A, AM und B für die Dauer von 10 Monaten, ordnete die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an. Begründend ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2019 um 04.30 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen *** in ***, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,7 %o) gelenkt und mit dem Fahrzeug die beim dortigen Fahrbahnteiler angebrachte Schneestange touchiert habe. Dadurch sei es zu sichtbaren Beschädigungen am Fahrzeug (erhebliche Eindellung der Tür und des Kotflügelbereichs sowie massive Beschädigung des Rückspiegels fahrerseitig) gekommen. An der in Rede stehenden Schneestange bzw. an sonstigen Verkehrsanlagen am Unfallort hätten sich – der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 22. Dezember 2019 zufolge – keine Anhaltspunkte für Beschädigungen gefunden.

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Dauer der Entziehung insoweit zu lang bemessen sei, als lediglich an seinem Fahrzeug ein Schaden entstanden, keine Person zu Schaden gekommen oder gefährdet worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2008 im Besitz einer Lenkberechtigung und lägen „keine wesentlichen Vormerkungen“ vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall steht der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unbestrittenermaßen fest.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist grundsätzlich auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FSG sind insbesondere dann erfüllt, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache i.S.d. Abs. 1 hat es insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b begangen hat (Z 1). Dass der Beschwerdeführer ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand i.S.d. § 99 Abs. 1 lit. a StVO gelenkt hat, steht ebenso unbestritten fest wie der Umstand der Beschädigung seines Fahrzeugs durch das Touchieren einer Schneestange. Davon ausgehend kann aber der belangen Behörde zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen einer Tatsache i.S.d. § 24 Abs. 1 FSG ausging.

Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Hinsichtlich der erforderlichen Wertung bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle allerdings insofern eine Ausnahme, als die Wertung (i.S.d. § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum oder einer fixen Untergrenze normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen mit einer Entziehung vorzugehen.

Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser beträgt im Fall eines erstmaligen, beim Lenken oder bei der Inbetriebnahme eines Kfz gesetzten Verstoßes gegen § 99 Abs. 1 StVO mindestens sechs Monate (§ 26 Abs. 2 Z 1 FSG). Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Lenken des Kraftfahrzeugs im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat. Ein solcher Verkehrsunfall liegt auch dann vor, wenn der Schaden lediglich an dem von der betreffenden Person gelenkten Fahrzeug entstanden ist (VwGH 21.12.1979, 3213/79; 26.4.1988, 87/11/0270). Dass der Unfall nicht bloß verursacht, sondern auch verschuldet wurde, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug so lenkte, dass er stationäre Einrichtungen touchierte und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verschulden ausnahmsweise entfallen sollte (vielmehr beschränken sich die Angaben des Beschwerdeführers der Polizei gegenüber insoweit bloß darauf, sich an den Unfall nicht mehr erinnern zu können). Der Umstand des verschuldeten Verkehrsunfalls ist in der Wertung zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wobei abermals das Gesetz selbst im § 26 Abs. 1 FSG eine Gewichtung dieser Umstände vornimmt (auf die vom Gesetzgeber vorgegebene Systematik rekurrierend VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231). Während es dort eine grundsätzliche Mindestentziehungsdauer von einem Monat statuiert, hat die Entziehung nach Z 2 dieser Bestimmung beim Verschulden eines Verkehrsunfalls mindestens drei Monate zu betragen. Aufbauend auf dieser dem Gesetz immanenten Systematik (auf diese rekurrierend VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231) ergibt sich für den vorliegenden Fall eine Mindestentzugsdauer von acht Monaten. Zwar stehen die in § 26 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum nicht schlechthin entgegen, sondern kommen sie dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (z.B. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231). Entsprechende Anhaltspunkte dafür, etwa mehr als zwei einschlägige Übertretungen (VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231), eine erhebliche Überschreitung der Grenze von 1,6 %o, Fahrerflucht oder Gefährdung von Menschen (VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231), sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, sodass mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestentzugsdauer das Auslangen zu finden ist. Der Beschwerde war insoweit Erfolg beschieden.

Im Übrigen hat die Behörde im Fall des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand i.S.d. § 99 Abs. 1 lit. a StVO zwingend die in den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Bescheides angeordneten flankierenden Maßnahmen zu verfügen (§ 24 Abs. 3 FSG), sodass der Bescheid insoweit zu bestätigen war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich im Übrigen (hinsichtlich Entziehungsdauer und Anordnung flankierender Maßnahmen) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

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