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LVwG-AV-1263/001-2017•LVwG N LVwG-AV-1263/001-2017
LVwG-AV-1263/001-2017Tribunal Administrativo Regional17 de abr. de 2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Bemessung von Leistungen; Sache des Verfahrens; Beschwerdevorentscheidung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, Bundesstraße *** EG ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22.09.2017, ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für sämtliche Antragsteller abgewiesen wird.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG, LGBl. Nr. 9205-3 idF. LGBl. Nr. 63/2017
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 07.08.2017, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hinsichtlich des Antrages vom 02.05.2017 auf Zuerkennung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dahingehend entschieden, dass für Herrn A der Antrag abgewiesen wurde, hingegen wurde dem Antrag für B, C, D, E und F stattgegeben und jeweils konkret festgelegte monatliche Geldleistungen für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuerkannt.
Nach Zustellung dieses Bescheides am 14.08.2017 wurde von Herrn A per E-Mail am 25.08.2017 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er nicht damit einverstanden sei, dass seine Familie lediglich € 530,-- an Mindestsicherung erhalte. Er komme mit dem Geld einfach nicht aus, es reiche gerade einmal das Essen für die vier Kinder zu kaufen. Er ersuchte um nochmalige Überprüfung und Gewährung von Mindestsicherung in einem größeren Ausmaß.
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat mit Datum 22.09.2017 eine Beschwerdevorentscheidung dahingehend getroffen, dass hinsichtlich B, C, D, E und F, jeweils für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017, die monatliche Geldleistung neu festgelegt wurde. Hinsichtlich Herrn A erfolgte keine gesonderte Beschwerdevorentscheidung. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 26.09.2017.
Noch am selben Tag und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages hat Herr A „Beschwerde“ gegen die Beschwerdevorent-scheidung vom 22.09.2017 eingebracht und damit sinngemäß einen Vorlageantrag. In diesem per E-Mail eingebrachten Schriftsatz werden aus Sicht des Beschwerde-führers auch die Gründe für die behauptete Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen:
Der Antragsteller A ist vom Landesgericht *** am 10.09.2018 zu GZ. ***, wegen Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, vorsätzlich wiederholt im Zuge von Antragstellungen Verfügungsberechtigte der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (Abteilung Soziales) über Vermögensverhältnisse und Verschweigen von Vermögen und Auslandsaufenthalten getäuscht hat. So hat er im Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2017 zwei Liegenschaften bei *** im Kosovo, einen PKW der Marke Volvo XC90, einen PKW Mercedes Benz, einen Traktor Ferguson-Nachbau, Bargeld auf einem Konto der G mit einem Guthaben von mehreren Tausend Euro durchschnittlich sowie weiter Konten, Lebensversicherung und ein rückerstattetes Guthaben aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung verschwiegen und somit zu Unrecht Leistungen im Rahmen der NÖ Mindestsicherung in der Höhe von € 58.107,64 bezogen.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit seiner Gattin B im Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2015 durch Verschweigen des Bezuges von Pflegegeld der Stufe 2 für Frau B Leistungen in der Höhe von € 2.160,-- zu Unrecht bezogen. Des Weiteren hat er im Zeitraum vom Juni 2012 bis Jänner 2018 durch Verschweigen seiner Auslandsaufenthalte Leistungen vom AMS in der Höhe von € 17.667,77 zu Unrecht bezogen. Überdies hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit der Gattin B vom Oktober 2014 bis April 2018 Verfügungsberechtigte der PVA Landesstelle *** durch Vortäuschen einer psychischen Erkrankung bei Frau B veranlasst einen Betrag von € 12.094,50 auszubezahlen. Der Gesamtschaden beträgt somit rund € 90.000,--.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung.
In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Vorweg ist u.a. auf § 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz zu verweisen, wonach die Bemessung von Leistungen auch unter Berücksichtigung von verwertbarem Vermögen zu erfolgen hat. Aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung und der im Urteil aufgelisteten nicht unbeträchtlichen Vermögenswerte (welche selbstverständlich verwertbar sind) kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung für sämtliche Antragsteller nicht besteht bzw. bestand, die Vermögenswerte hätten realisiert und verwertet werden müssen.
Verfahrensrechtlich ist Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht die Richtigkeit des bekämpften Bescheides, im Falle einer Beschwerdevor-entscheidung ist dies eben die Beschwerdevorentscheidung selbst und nicht der ursprüngliche Bescheid vom 07.08.2017.
Auf Grund der nunmehr bekannten und nicht unbeträchtlichen Vermögenswerte bestand daher von Haus aus kein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Daher ist mit der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher über den ursprünglichen Bescheid vom 07.08.2017 entschieden wurde, eben dahingehend zu berichtigen, dass der ursprüngliche Antrag hinsichtlich aller Antragsteller abgewiesen wird. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen sind von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit einem gesonderten Bescheid zurückzufordern, da dies durch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren nicht möglich ist (Prozessgegenstand ist nur die Prüfung des angefochtenen Bescheides).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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