LVwG N LVwG-AV-1232/001-2019

LVwG-AV-1232/001-2019Tribunal Administrativo Regional13 de abr. de 2020

Abrir fonte

Regest

Dienstrecht; Bürgermeister; Ruhegenuss; Waisenversorgungsgenuss; Bezügebegrenzung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1232/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1232.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) als zuständiger Senat in Angelegenheiten der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO) idgF, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister D, als Arbeitgebervertreter, und des Gemeindebediensteten E, als Arbeitnehmervertreter, dies gemäß der Bestimmung der §§ 156a Abs 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LVGG über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 23.09.2019, GZ: ***, betreffend Zuerkennung eines Waisenversorgungsgenusses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 10.03.2020 in berufsbedingt entschuldigter Abwesenheit der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs 2 VwGVG, erwogen wie folgt und zu Recht erkannt:

1. Vorliegender Beschwerde der A auf rückwirkende Zuerkennung des Waisenversorgungsgenusses in der Höhe von brutto 821,51 Euro monatlich im Zeitraum 01.02.2018 bis einschließlich Mai 2019, wird keine Folge gegeben und gegenständlicher Antrag

a b g e w i e s e n.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 23.09.2019 zu GZ: ***, hat der Stadtsenat der Stadt *** als gemäß § 38 NÖ STROG zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats der Stadt ***, welche im eigenen Wirkungsbereich ergangen sind, zuständiges Organ dem Rechtsmittel der A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16.07.2019, mit welchem über den Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin auf Zuerkennung eines Waisenversorgungsgenusses dahingehend entschieden worden ist, als die Leistung in Höhe von monatlich 821,51 Euro stillgelegt wurde, keine Folge gegeben und obangeführten angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Inhaltlich im Wesentlichen wurde dieser abweisende Bescheid seitens des Stadtsenates der Stadt *** dahingehend begründet, dass der am *** verstorbene Vater der Beschwerdeführerin, B, bis zum Tag seines Ablebens insgesamt drei Ruhebezüge erhielt und zwar aus dem Titel als ***, als ehemaliger Mitarbeiter des *** und als ehemaliges Mitglied zum ***.

Der bescheidmäßige Ausspruch über die Stilllegung des Waisenversorgungsgenusses aufgrund der Tätigkeit des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin als *** beruhe auf den zitierten Bestimmungen des Bezügebegrenzungs-Bundesverfassungsgesetzes.

Dagegen erhob A fristgerecht vorliegende Beschwerde und stützte ihr Rechtsmittel auf Übergangsbestimmungen, wonach die bis zum 31.07.1997 erworbenen Ansprüche gewahrt blieben und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend diese Regelung auch für Versorgungsbezüge gelten müsse, werde daher begehrt, ihr den Waisenversorgungsgenuss in der Höhe von brutto 821,51 Euro rückwirkend mit 01.02.2018 bis einschließlich Mai 2019 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die zuständige Behörde zurückzuverweisen.

In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in ordnungsgemäßer Besetzung als Dienstrechtssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung am 10.03.2020 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Krems durchgeführt, dies in Abwesenheit der berufsbedingt ordnungsgemäß entschuldigten Beschwerdeführerin, hielt in der Verhandlung der Vertreter der belangten Behörde insbesondere unter Hinweis der einschlägigen Bestimmungen nach dem Bezügebegrenzungsgesetz seinen Rechtsstandpunkt aufrecht, begehrte die Abweisung vorliegender Beschwerde und verwies insbesondere auf die zwischenzeitig gegenständlich vollinhaltlich zur Anwendung zu bringende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2019,

Zl. Ra 2019/12/0053-3, hin, wo der außerordentlichen Revision der Mutter der Beschwerdeführerin, C, betreffend Stilllegung von Witwenversorgungsbezügen, keine Folge und die Revision als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach Auffassung der belangten Behörde handle es sich hiebei um die im anhängigen Verfahren gleichfalls zur Anwendung zu bringenden gesetzlichen Bestimmungen.

Dahingehend hat der Dienstrechtssenat des Landes Niederösterreich folgenden – im Übrigen unbestritten gebliebenen Sachverhalt – seiner Entscheidung als erwiesen –, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere auch der zitierten VwGH-Judikatur, die auch dahingehend einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildet, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Vater der Antragstellerin A, B, verstarb am *** und bezog bis zum Tag seines Ablebens insgesamt drei Ruhebezüge als ***, als ehemaliger Mitarbeiter der *** und als ehemaliges Mitglied ***.

Aufgrund dieser drei Ruhebezüge ihres Vaters wurden seiner Tochter A Waisenversorgungsbezüge auf der Rechtsgrundlage des NÖ Bezügegesetzes n Höhe von monatlich brutto 975,56 Euro genauso gewährt wie ein Waisenversorgungsbezug in der Höhe von 956,82 Euro brutto, auf den Rechtsgrundlagen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 basierend.

Aufgrund der Tätigkeit des verstorbenen B als *** im Zeitraum von *** wurde ein daraus allfällig resultierender Waisenversorgungsgenuss in Höhe von 821,51 Euro brutto monatlich für den Zeitraum 01.02.2018 bis einschließlich Mai 2019 auf Basis des Bezügebegrenzungs-Bundesverfassungsgesetzes stillgelegt.

Rechtlich folgt daher:

Vorliegende Beschwerde erweist sich als verfehlt.

Bei A handelt es sich um die Tochter des verstorbenen langjährigen *** der *** B und ist sie ein Kind iSd § 14 Abs 4 NÖ GBezG.

Für die Beurteilung, ob gegenständlich die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenpension besitzt, ist § 14 leg. cit. maßgeblich.

Dabei wird in den einschlägigen zu prüfenden Bestimmungen hinsichtlich des Vorliegens einer Anspruchsberechtigung auch auf die entsprechenden Bestimmungen der NÖ GBDO verwiesen, die für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches herangezogen werden müssen.

Für vorliegenden, gegenständlich als erwiesen festgestellten Sachverhalt und die zur Anwendung zu kommende Rechtslage sind auch die Regelungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) zu beachten.

U.a. bestimmt § 4 Abs 1 leg. cit., dass Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen dürfen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.

So die Beschwerdeführerin in vorliegendem Rechtsmittel aufgrund von ihr angeführten „Übergangsbestimmungen“ eine Regelung ersieht, wonach in ihrem Fall es zu keiner Stilllegung des gegenständlich relevanten Leistungsbezuges aufgrund der Tätigkeit ihres verstorbenen Vaters als *** der *** kommt, ist diesem Standpunkt keines Falls zu folgen, dass – wohl erworbene Rechte – über den Todeszeitpunkt hinaus auf Hinterbliebene erstreckbar wären, ist den Übergangsbestimmungen obzitierten Bundesverfassungsgesetzes nicht zu entnehmen.

Da die Rechtsmittelwerberin – ihrerseits unbestritten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig – aufgrund der beiden rechtskräftigen Bescheide des Amtes der NÖ Landesregierung bereits zwei Waisenversorgungsbezüge, nämlich in der Höhe von 975,56 Euro und 956,82 Euro bis Mai 2019 bezogen hat, war der seitens der Stadt *** bestehende, zur Auszahlung zu bringende Waisenversorgungsgenuss in der Höhe von 821,52 Euro – als dritthöchster Bezug für den fraglichen Zeitraum nach der eindeutigen Regelung in § 4 Abs 1 BezBegrBVG – rechtskonform stillzulegen.

Dieser Rechtsauffassung nach entspricht gegenständlich auch zur Anwendung zu bringende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 02.10.2019, Zl. Ra 2019/12/0053-3, in Sache der Mutter der Beschwerdeführerin, betreffend Stilllegung von Witwenversorgungsbezügen nach der BezBegrBVG, wo das Höchstgericht dezidiert ausführt, dass kein Anspruch auf alle drei Versorgungsbezüge bestünde.

Die Rechtsansicht des Dienstrechtssenates des Landes Niederösterreich wird gestützt durch die analog zur Anwendung zu bringende Rechtsansicht des Höchstgerichtes in obzitierter Entscheidung, dass § 11 Abs 7 Bezügebegrenzungsgesetz anordnet, dass die §§ 4 bis 7 leg. cit. nicht auf Personen anzuwenden sind, die am 01.08.1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen.

Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit § 6 leg. cit. zu lesen, wonach die Bestimmung des § 4 Abs 1 leg. cit. nicht nur auf Versorgungsbezüge, sondern auch auf Hinterbliebenenleistungen anzuwenden ist, dahingehend § 6 leg. cit. eine eindeutige Regelung, die gegenständlich analog zur Anwendung zu bringen ist, dies im Wege authentischer Interpretation, normiert.

So weiters in vorliegendem Rechtsmittel A – ganz offensichtlich basiert vorliegende Beschwerde inhaltlich, rechtlich und textlich auf dem Rechtsmittel der ausgewiesenen Vertreterin ihrer Mutter C – eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und eine deutliche Schlechterstellung darin ersieht, da ein bestimmter Personenkreis seit Inkrafttreten des BezBegrBVG eine Optionsmöglichkeit gehabt hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bezügebegrenzungsgesetz im Verfassungsrang steht, kommt der aber offenbar angedachte, ausgesprochene, behauptete verletzte Gleichheitssatz nur bei Auslegung der einschlägigen Regelungen in Betracht, nicht aber als Maßstab für die gesetzliche Regelung an sich (vgl. analog VwGH vom 02.10.2019, Zl. Ra 2019/12/0053-3).

Es war sohin gegenständlichem Rechtsmittel jeglicher Erfolg zu versagen.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wobei gegenständliches Erkenntnis auch in völligem Einklang mit der zitierten eindeutigen Gesetzeslage zu ersehen ist.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.