LVwG N LVwG-AV-958/001-2019

LVwG-AV-958/001-2019Tribunal Administrativo Regional27 de mar. de 2020

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Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Verwahrung; Schusswaffe;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-958/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.958.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. Juli 2019, Zl. ***, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 06.02.1984 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen entzogen. Anlass hierfür war, das festgestellt wurde, dass die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben ist, da aufgrund der näher beschriebenen Vorfälle die Waffe nicht sicher verwahrt worden war.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Verwahrung in der Schublade ausreichend gewesen wäre, da dort ein Dritter diese nur durch Nachsuche zufällig entdecken hätte können. Weiters habe sich ein serienmäßiger Waffenkoffer, gesichert mit einer versperrten Kette, in der Schublade befunden. Auch sei nicht richtig, dass er die Waffe in einem Seitenfach der Fahrertüre aufbewahrt hätte. Es könne auch nicht von einem unbefugten Führen der Waffe gesprochen werden, da sie erst zuvor für den Transport zu Schießübungen verstaut worden wäre. Er sei aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit im Umgang mit Waffen erfahren. Auch sei nicht richtig, dass er seine Lebensgefährtin mit Gewalt bedroht oder am Körper verletzt habe. Dies habe sich bereits als unrichtig herausgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgenden Sachverhalt ist auszugehen:

Zum Vorfallszeitpunkt holte der Beschwerdeführer seine Pistole aus der Schublade unter dem Fernseher. Im Magazin waren 6 Schuss. Er gab die Munition aus dem Magazin und legte sie daneben auf den Tisch. Die Lebensgefährtin nahm die Munition an sich. Beim Versuch, ihr diese wieder abzunehmen kam diese zu Sturz. Bei einem weiteren Vorfall, bei dem es zu einem angeblichen Überfall kam, führte der Beschwerdeführer die Waffe im Seitenfach der Fahrertür seines Fahrzeuges mit.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis, insbesondere auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. So hat der Beschwerdeführer auch ursprünglich bereits davon gesprochen, die Waffe lediglich aus der Schublade genommen zu haben, und erst im Zuge des weiteren Verfahrens behauptet, dass diese in einem versperrbaren mit Kette gesicherten Waffenkoffer gewesen wäre.

Auch hat der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, die Waffe im Fahrzeug mitgeführt zu haben und als er nach Hause kam, überfallen worden zu sein. Erst im weiteren Verfahren behauptete er, die Waffe erst aus der Wohnung geholt und ins Auto gebracht zu haben. Die diesbezüglich erst im späteren Verfahren vorgebrachte Varianten müssen daher als unglaubwürdig angesehen werden.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 8 Abs. 1. Waffengesetz:

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

§ 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:

(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Waffengesetz).

Eine sichere Verwahrung der Waffe hat in beiden Fällen nicht vorgelegen. Die Waffe war weder vor dem Zugriff fremder Personen geschützt und durch die bloße Verwahrung in einer Schublade nicht sichergestellt, dass Besucher oder andere unbefugte Personen keinen Zugriff zur Waffe erhalten konnten. Auch das Mitführen einer Waffe im Seitenfach der Fahrertüre des Fahrzeuges stellt zweifellos eine sorglose Art der Verwahrung dar.

Die Behörde ist daher zu Recht zur Annahme gelangt, dass aufgrund zweimaliger nicht ordnungsgemäßer Verwahrung der Waffe die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde sorglos mit der Waffe umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren, weshalb die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gegeben ist.

Der angefochtene Bescheid ist daher zu Recht ergangen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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