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LVwG-AV-186/001-2019•LVwG N LVwG-AV-186/001-2019
LVwG-AV-186/001-2019Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.01.2019, ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 12 Waffengesetz - WaffG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem nunmehrigen Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.
Begründend wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer selbst am 26.12.2018 den Rettungsdienst verständigt und diesem mitgeteilt habe, dass „es ihm nicht gut gehe“.
Bei einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizei sei auch in Anwesenheit des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass der Metallwaffenschrank im Wohnzimmer nicht versperrt gewesen sei und in diesem mehrere Schusswaffen, zwei davon geladen, vorhanden waren.
Die belangte Verwaltungsbehörde hat den festgestellten Sachverhalt dahingehend gewertet, dass auf Grund einer bestehenden akuten Psychose eine eventuelle Fremdgefährdung bei Gefahr im Verzug zu befürchten sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Waffen nicht missbräuchlich verwendet worden wären, sie hätten sich auch in einem verschlossenen Waffenschrank befunden. Allerdings hätten geeignete Fachkräfte im Büro die Türen geöffnet und wieder zugesperrt, wodurch auch das Handy entwendet und später im versperrten Auto gefunden worden sei. Der Wagen sei mehrere Male geöffnet und das Kühlwasser entnommen worden, weshalb es vom Beschwerdeführer nachgefüllt hätte werden müssen. Da ein namentlich genannter Gerichtspräsident nunmehr in den Ruhestand getreten sei, würden die Sanktionen ein Ende finden. Im weiteren werden Ausführungen zur Fahrtauglichkeit im Zusammenhang mit der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers getätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund der vorliegenden Beschwerde von folgendem gesicherten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2018 gegen 17:50 Uhr den Rettungsdienst verständigt und mitgeteilt, dass es ihm nicht gut gehe. Dabei teilte er auch mit, dass er sich vom Gerichtshofpräsidenten verfolgt fühle und dieser sein Haus verstrahlt habe. Er äußerte den Wunsch in das Landeskrankenhaus *** eingeliefert zu werden. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch Organe der Bundespolizei (Verständigung durch den Rettungsdienst) wurde im Beisein des Beschwerdeführers festgestellt, dass sich in einem nicht versperrten Waffenkasten vier Schusswaffen der Kategorie D und eine weitere Schusswaffe (Luftdruckgewehr) befanden. Zwei Schusswaffen der Kategorie D waren jedoch geladen und das jeweilige Magazin angesteckt.
Nach Feststellung der Auffindung der geladenen Schusswaffen in einem nicht versperrten Schrank, gab der Beschwerdeführer an, dass der Waffenkasten normalerweise versperrt sei. Es kann nur der Gerichtshofpräsident seine Leute geschickt haben, um den Waffenkasten zu öffnen, die Waffen wären auch wahrscheinlich von diesen Leuten geladen worden.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 26.12.2018 bis 06.01.2019 im Landeskrankenhaus ***.
Im Rahmen des Parteiengehörs zu dem nunmehr bekämpften Bescheid, teilte der Beschwerdeführer per E-Mail am 11.01.2019 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit, dass im Zuge seiner Scheidung in gesetzwidriger Weise durch einen Gerichtsbeamten, ein namentlich genannter Rechtsanwalt sowie die Polizei gewaltsam in sein Haus in *** eingebrochen hätten. Durch diesen Einbruch sei die B GmbH 5 Monate zugesperrt gewesen in Verbindung mit einem totalen Geschäftsausfall. In weiterer Folge berichtet der Beschwerdeführer in diesem Schreiben von Vorfällen im Zweiten Weltkrieg, die er als siebenjähriges Kind miterleben musste. Durch den gewaltsamen Einbruch in das Haus in *** sei die damalige Krankheit zum Vorschein gekommen, wobei eine Behandlung beim Psychiater C in *** erfolgt wäre. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer mehrere Waffen zum Schutz besorgt. Auf Grund der Gesetzwidrigkeit des Einbruches habe der Beschwerdeführer auch an den Bundespräsidenten D geschrieben und hätte daraufhin ein namentlich genannter Richter auch seinen Beruf aufgeben müssen. Da dieser Richter ein Freund des Gerichtspräsidenten sei, wären ihm die ganzen Jahre über Prügel vor die Füße gelegt worden.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten, steht im Einklang mit der Aktenlage und ist vollständig glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Im gegenständlichen Fall liegt zunächst unzweifelhaft das Faktum vor, dass bei einer Überprüfung durch Organe der Bundespolizei im Beisein des Beschwerdeführers die vorhandenen Schusswaffen in einem nicht versperrten Schrank aufbewahrt waren und überdies zwei dieser Schusswaffen zu diesem Zeitpunkt auch geladen waren. Wenn der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang damit verantwortet, dass er den Waffenschrank abgesperrt hätte und auch die Waffen ungeladen gewesen wären und lediglich ein namentlich genannter Gerichtshofpräsident seine Leute geschickt hätte, um den Waffenschrank aufzusperren und diese Leute vermutlich auch die Waffen geladen hätten, so ist für das erkennende Verwaltungsgericht diese Behauptung offenkundig unrichtig, sodass sich eine diesbezügliche Beweisaufnahme erübrigt. Es hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er den Gerichtshofpräsidenten hasse und er hoffe, dass mit dem Pensionsantritt des Genannten die Verfolgung nunmehr aufhören würde. Der Beschwerdeführer schreibt auch selbst, dass durch den gewaltsamen Einbruch die damalige Krankheit zum Vorschein gekommen sei und er sich in psychiatrischer Behandlung befunden habe.
Für das erkennende Verwaltungsgericht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer psychischen Erkrankung (die medizinische Kategorisierung dieser Erkrankung ist für die gegenständliche Beurteilung nicht von Bedeutung) von Sachverhalten ausgeht, die in der Realität nicht existieren. Dies bewirkt offenkundig auch die Aufbewahrung von geladenen Schusswaffen in einem nicht versperrten Waffenschrank. Eine psychische Erkrankung in der konkret vorliegenden Form mit diesen Auswirkungen in Kombination mit der ungesicherten Aufbewahrung von geladenen Schusswaffen erfüllt aber unzweifelhaft die Voraussetzungen für die Verhängung des Waffenverbotes im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung abweicht, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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