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LVwG-AV-1189/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1189/001-2019
LVwG-AV-1189/001-2019Tribunal Administrativo Regional26 de mar. de 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Nachbarrecht; Einwendungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Wimmer über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12.09.2019, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.11.2017, Zl. ***, mit welchem Herrn C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus erteilt wurde, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens:
Mit ursprünglichem Ansuchen vom 05.11.1996 beantragte die Firma D – C die baubehördliche Bewilligung für den Zubau und die Aufstockung beim bestehenden Betriebsgebäude Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Gegenständliches Ansuchen wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 30.12.1996, GZ.: ***, baubehördlich bewilligt.
Mit Bauführerbescheinigung vom 20.12.2007 bestätigte Bmst. E, dass dieses Bauvorhaben im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei. Dargelegt wurde jedoch, dass im Erdgeschoss die Größe sowie die Konstruktion des Windfanges gegenüber den bewilligten Einreichplan geändert worden sei. Bei der Produktions- und Lagerhalle seien auf der Ostseite drei Abstellräume und auf der Nordseite ein Verladeraum zusätzlich ausgeführt worden. Im Obergeschoss seien die Zwischenwände bei den Nassgruppen sowie Büro 3, Büro 4 und Archiv seien nicht ausgeführt worden, der Raum werde als Büro genutzt. Weiters sei anstatt des Dachbodens ein vollwertiges Geschoss errichtet worden. Der so entstandene Raum werde als Schulungsraum genutzt. Es sei ein Satteldach ausgeführt worden. Sämtliche Änderungen seien im beiliegenden Bestandsplan ersichtlich (Bestandsplan 1:100, datiert Dezember 2017).
Mit Schreiben der Gemeinde *** vom 16.06.2008 nahm diese die Fertigstellung des Bauvorhabens zur Kenntnis.
Mit Ansuchen vom 07.09.2017 beantragte C den Zubau beim bestehenden Objekt des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Dem Ansuchen wurden Einreichpläne und weitere Urkunden angeschlossen.
Gegenstand des Ansuchens ist, im nördlichen Anschluss an die bestehende Betriebsanlage einen zusätzlichen Abstellraum in der Größe von ca. 50 m² eingeschossig zu errichten. Erschlossen wird der Raum durch ein bestehendes zweiflügeliges Tor, kraftschlüssig mit dem Untergrund durch Stahlbetonfundamente verbunden und werden die Außenwände in Ziegelkonstruktion hergestellt und ist als Dachkonstruktion ein Pultdach projektiert.
Mit Schreiben vom 19.09.2017 erfolgte die Verständigung der Nachbarn, unter anderem auch von Herrn A (in der Folge „Beschwerdeführer“). Mit Schriftsatz vom 06.10.2017 langten Einwendungen des Beschwerdeführers bei der Baubehörde I. Instanz am 09.10.2017 ein. Nachstehende Einwendungen wurden erhoben:
„
1. )Die vom Bewilligungswerber geplanten Baumaßnahmen sollen auf Basis von baubehördlich nicht bewilligten Bestandsplänen stattfinden. Die Baumaßnahmen sind sohin nicht zulässig.
2. )Der südöstlich gelegene Gebäudeteil des auf der oben genannten Liegenschaft befindlichen Gebäudes ist entgegen der baubehördlichen Bewilligung dreistöckig ausgeführt. Dies entspricht nicht dem vorhandenen (zweistöckigen) Konsens. Es wird darüber hinaus gegen eine Bewilligung einer Bauführung in diesem Umfang eingewandt, dass eine dreistöckige Bauführung nicht dem Bebauungsplan entspricht bzw. jedenfalls in jenem Bereich nicht den örtlichen Gegebenheiten entspricht.
3. )Die Betriebshalle ist im Vergleich zum bestehenden Konsens um 7 Meter verlängert worden. Auch für diese Baumaßnahmen gibt es keinerlei Bewilligung. Nach der bestehenden Baubewilligung bedarf der Betrieb eines offenen Arbeitsplatzes im Bereich der Halleneinfahrt in einer Tiefe von 10,3 Metern. Ein solcher Bereich wird durch die vorliegenden Pläne nicht eingehalten. Nunmehr wird daher die Beladung von Fahrzeugen unzulässiger Weise auf der öffentlichen Straße durchgeführt. Dadurch werden auch die anderen Anrainer behindert. Im Übrigen wird eingewandt, dass der vordere Bauwich durch die genannten Bauten nicht eingehalten wird, sodass auch keinerlei Bewilligungsmöglichkeit für diese Bauten besteht. Die Ausführungen beziehen sich auf den Bauwich zur nördlich gelegenen Straße.
4. )Die nordöstlich auf dem Grundstück gelegene Betriebshalle, an die nunmehr ein Anbau erfolgen soll, ist um 7 Meter breiter ausgeführt, als baubehördlich bewilligt. Gegen eine solche Bewilligung wird darüber hinaus die Einwendung erhoben, dass die Bebaubarkeit des Grundstückes laut Bebauungsplan überschritten wurde bzw. – sofern ein solcher nicht besteht – eine solche Bebauung nicht ortsüblich wäre.
5. )Hinsichtlich des nordöstlich gelegenen, hinter der dort bestehenden Mauer liegenden Zubaus, der ebenfalls nicht bewilligt ist, jedoch offensichtlich einer nachträglichen Bewilligung zugeführt werden soll, wird ausdrücklich eingewandt, dass dieser ebenfalls nicht den Bebauungsbestimmungen entspricht bzw. eine Bebauung dieses Grundstückes in jenem Umfang jedenfalls nicht der Ortsüblichkeit entsprechen würde. Außerdem wäre eine Bewässerung auf Eigengrund des Bewilligungswerbers sicherzustellen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf mein Grundstück, wie das aktuell bewilligungslos erfolgt, ist jedenfalls nicht nötig und daher nicht zulässig.
6. )Im südlichen Bereich der Baulichkeit befindet sich ein 7 Meter breiter und 10,6 Meter langer Anbau. Dieser Anbau ist nicht baubehördlich genehmigt. Zumindest wurde mir dazu niemals ein Bewilligungsbescheid zugestellt. Ich erhebe darüber hinaus dagegen die Einwendung, dass der vorgeschriebene Abstand zu meinem Grundstück durch das Gebäude nicht eingehalten wird und das Grundstück in diesem Umfang nicht bebaut werden darf.“
Beantragt wurde, den beabsichtigten Baumaßnahmen die Bewilligung zu versagen und weiters für den Fall, dass die bisherigen Baumaßnahmen baubehördlich nicht bewilligt seien, dem Bewilligungswerber und Grundstückseigentümer die Beseitigung der nichtgenehmigten Teile des Gebäudes aufzutragen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 21.11.2017, wurde Herrn C die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Zubaus am bestehenden Objekt gemäß Antragsbeilagen und unter Einhaltung von Auflagen erteilt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er in seinem Berufungsvorbringen nahezu selbiges wie in den Einwendungen ausführte.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde ***, vom 19.04.2018, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers auf Grund mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer sehr wohl Parteistellung im Verfahren besitze.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.07.2019, Zl. LVwG-AV-637/001-2018, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 19.04.2018, AZ. ***, aufgehoben.
Begründend legte des Landesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis Folgendes dar:
„…
Der Beschwerdeführer machte fristgerecht Einwendungen in Bezug auf die mögliche Beeinträchtigung der Trockenheit bzw. Standsicherheit seines Bauwerks durch Ableitung von Niederschlagsgewässern auf seinen Grund geltend. Obgleich der Beschwerdeführer in den Einwendungen nicht explizit die Standsicherheit und Trockenheit nennt, ergibt sich dies implizit aus den Einwendungen bezüglich der erforderlichen Ableitung auf Eigengrund des Bauwerbers und reichen diese Ausführungen iSd obigen Rechtsprechung hinsichtlich der inhaltlichen Erfordernisse an Einwendungen aus, um die Parteistellung im Bauverfahren zu begründen.
Die Einwendungen ließen zweifelsfrei erkennen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet (vgl. dazu ausführlich VwSlg 8813 A/1975 ua).
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Einwendungen bezüglich der möglichen Verletzung bzw. Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte erhoben und damit in diesem Ausmaß Parteistellung erlangt.
Zumal der Beschwerdeführer Einwendungen im Hinblick auf den Brandschutz nicht fristgerecht erhoben hat, ist er hinsichtlich dieser Einwendungen präkludiert und war darauf nicht näher einzugehen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungs- (Beschwerde-) vorbringen ist unzulässig (vgl. VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009).
Die Parteistellung hinsichtlich der möglichen Verletzung bzw. Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte wegen der Ableitung der Niederschlagsgewässer, blieb dem Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren erhalten. Er hat diesen Einwand schließlich auch in der Berufung aufrechterhalten.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, hatte der Beschwerdeführer sohin Parteistellung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren. Die belangte Behörde hätte daher im Berufungsverfahren inhaltliche Erwägungen zur Frage der möglichen Beeinträchtigung bzw. Verletzung der wirksam geltend gemachten Einwendungen anstellen und meritorisch darüber zu entscheiden gehabt.
Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung war sohin nicht rechtmäßig. Demnach war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde muss daher nunmehr die Einwendungen des Beschwerdeführers inhaltlich prüfen, aber jedenfalls von der Parteistellung des Beschwerdeführers in oben genanntem Umfang ausgehen.
…“
Gegen dieses Erkenntnis wurde weder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
In weiterer Folge wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 27.12.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 21.11.2017, Zl. ***, durch den Gemeindevorstand der Gemeinde *** mit Bescheid vom 12.09.2019, Zl. ***, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wurde von der Berufungsbehörde insbesondere dargelegt, dass die anfallenden Oberflächenwässer der bestehenden Objekte über das öffentliche Kanalnetz abgeführt werden. Die Baubeschreibung zum gegenständlichen Vorhaben zeige, dass die anfallenden Dachwässer des Zubaus über eine Bestandserweiterung abgeführt werden sollen. Ebenfalls sei der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16.05.2019 (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 15.07.2019) zu entnehmen, dass seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass bis vor einigen Monaten vom Nachbar C auf sein Grundstück entwässert worden sei. Es sei aber umgebaut worden und jetzt würde keine Entwässerung mehr auf sein Grundstück erfolgen. Ergänzend sei zudem vorgebracht worden, dass hinsichtlich des Zubaus keine Probleme mit der Ableitung von Gewässern bestehen.
Dagegen wurde von A, vertreten durch die B Rechtsanwälte, wiederum Beschwerde erhoben. Begründend wurde insbesondere Folgendes vorgebracht:
„…
Ermittlungsverfahrens:
Das Landesverwaltungsgericht hat die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen, mit der Begründung, dass ich in Ansehung wesentliche Punkte Partei bin und diese Fragen durch die zuständige Behörde ermittelt werden müssen.
Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Des Weiteren ist die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes gebunden, die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde gelegen hat. Damit wurde verbindlich festgelegt, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch nicht in einer Art und Weise geklärt, dass der Sachverhalt feststand. An diese Rechtsansicht ist die Verwaltungsbehörde gebunden gewesen. Nichtsdestotrotz hatte Verwaltungsbehörde ohne jeden weiteren Ermittlungsschritt einen neuen Bescheid erlassen. Der nun erlassene Bescheid hat keine anderen Grundlagen, als jene, die bereits das Landesverwaltungsgericht bei seiner ersten Entscheidung hatte. Dabei steht aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass das Landesverwaltungsgerichte nicht davon ausgegangen ist, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits dermaßen feststand, um rechtlich eine Entscheidung treffen zu können. Andernfalls wäre das Landesverwaltungsgericht gar nicht berechtigt gewesen, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Somit steht bereits im Vorfeld fest, dass
der bekämpfte Bescheid bereits deshalb mangelhaft ist, weil nach Aufhebung und Zurückverweisung keinerlei weitere Ermittlungshandlungen durch die belangte Behörde gesetzt wurden. Selbst wenn (geheime, weder im Akt ersichtliche, noch im Bescheid genannte) Ermittlungsschritte gesetzt worden wären, hätten die Parteien keine Möglichkeit gehabt dazu Stellung zu nehmen.
Außerdem der Bescheid der Behörde neuerlich aufzuheben und zurückzuverweisen ist, weil die Behörde an die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, wonach noch Sachverhaltselemente zu ermitteln sind, gebunden gewesen wäre.
Konkret wäre als Grundlage für die Entscheidung im Mindesten zu prüfen gewesen, ob unser Recht auf Standfestigkeit der auf unserem Grundstück aktuell errichteten oder zukünftige zu errichtenden Gebäuden durch die vom Bewilligungsbescheid umfassten Bauwerke beeinträchtigt sein könnten. Dies ist deshalb anzunehmen, weil Gebäude von unserer Beschwerde umfasst sind, die im seitlichen Bauwich, noch dazu in einer dem Bebauungsplan nicht entsprechenden Bauhöhe, gebaut werden soll. Wenn die Behörde davon ausgehen, dass trotz dieser Eingriffe keine Gefährdung der Standfestigkeit unserer bestehenden oder zukünftigen Gebäude gegeben wäre, obwohl gerade die verletzten baurechtlichen Regelungen dies absichern sollen, müsste sie zumindest ein entsprechendes geologisches und/oder statisches Gutachten einholen. Auch eine Ortsaugenschein wäre in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich gewesen.
Der Begriff der „Einwendungen“ ist dem § 42 AVG zu entnehmen, Einwendungen sind demnach Vorbringen eines Beteiligten, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG sind auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen erfasst, wenn diese nicht erkennen lassen in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird davon auszugehen sein, dass die vorgetragenen Einwendungen um wirksam zu sein, grundsätzlich keiner näheren Begründung bedürfen, sie müssen aber jedenfalls konkret gehalten sein, eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle ist demnach nicht notwendig.
Folgende inhaltliche Mängel wurden von meiner Seite bereits im Zuge der Einwendungen gegen die Baubewilligung vom 06.10.2017 an die Baubehörde erster Instanz geltend gemacht:
1. Die vom Bewilligungswerber geplanten Baumaßnahmen sollen auf Basis von baubehördlich nicht bewilligten Bestandsplänen stattfinden
2. Der südöstlich gelegene Gebäudeteil des auf der oben genannten Liegenschaft befindlichen Gebäudes ist entgegen der baubehördlichen Bewilligung dreistöckig ausgeführt. Dies entspricht nicht dem vorhandenen (zweistöckigen) Konsens. Es wird darüber hinaus gegen eine Bewilligung der Bauführung in diesem Umfang eingewandt, dass eine dreistöckige Bauführung nicht dem Bebauungsplan entspricht bzw. jedenfalls in jenem Bereich nicht den örtlichen Gegebenheiten entspricht
3. Die Betriebshalle ist im Vergleich zum bestehenden Konsens um 7 Meter verlängert worden. Auch für diese Baumaßnahmen gibt es keinerlei Bewilligung. Nach der bestehenden Baubewilligung bedarf der Betrieb eines offenen Abstellplatzes im Bereich der Halleneinfahrt einer Tiefe von 10,3 Metern. Ein solcher Bereich wird durch die vorliegenden Pläne nicht eingehalten. Nunmehr wird daher die Beladung von Fahrzeugen unzulässiger Weise auf der öffentlichen Straße durchgeführt. Dadurch werden die Anrainer behindert. Im Übrigen wird eingewandt, dass der vordere Bauwich durch die genannten Bauten nicht eingehalten wird, sodass auch keinerlei Bewilligungsmöglichkeit für diese Bauten besteht. Die Ausführungen beziehen sich auf den Bauwich zur nördlich gelegen Straße
4. Die nordöstlich auf dem Grundstück gelegene Betriebshalle, an die nunmehr ein Anbau erfolgen soll, ist um 7 Meter breiter ausgeführt, als baubehördlich bewilligt. Gegen eine solche Bewilligung wird darüber hinaus die Einwendung erhoben, dass die Bebaubarkeit des Grundstückes laut Bebauungsplan überschritten wurde bzw. - sofern ein solcher nicht besteht - eine Bebauung ortsunüblich wäre
5. Hinsichtlich des nordöstlich gelegenen, hinter der dort bestehenden Mauer liegenden Zubaus, der ebenfalls nicht bewilligt ist, jedoch offensichtlich einer nachträglichen Bewilligung zugeführt werden soll, wird ausdrücklich eingewandt, dass dieser ebenfalls nicht den Bebauungsbestimmungen entspricht bzw. eine Bebauung dieses Grundstückes in jenem Umfang jedenfalls nicht der Ortsüblichkeit entsprechen würde. Außerdem wäre eine Bewässerung auf Eigengrund des Bewilligungswerbers sicherzustellen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf mein Grundstück, wie das aktuell bewilligungslos erfolgt, ist jedenfalls nicht nötig und daher nicht zulässig
6. Im südlichen Bereich der Baulichkeit befindet sich ein 7 Meter breiter und 10,6 Meter langer Anbau. Dieser Anbau ist baubehördlich nicht genehmigt. Zumindest wurde mir dazu niemals ein Bewilligungsbescheid zugestellt. Ich erhebe darüber hinaus dagegen die Einwendung, dass der vorgeschriebene Abstand zu meinem Grundstück durch das Gebäude nicht eingehalten wird und das Grundstück in diesem Umfang nicht bebaut werden darf
Aus der bereits erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit, dass aus den oben angeführten Einwendungen das Ausmaß der Parteistellung des Nachbars im baubehördlichen Bewilligungsverfahren auszumachen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkannte somit, dass jedenfalls meine Parteistellung als Nachbar gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO, eingeschränkt auf die Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Trockenheit und der Standfestigkeit vorliegt. Nicht ersichtlich ist warum die Parteistellung hinsichtlich der Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes des Brandschutzes vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vorgenommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anerkennt die Parteistellung hinsichtlich der genannten subjektiv-öffentlichen Rechte der Trockenheit und der Standfestigkeit - ohne expliziter Nennung dieser - zurecht, da die Einwendungen offensichtlich zweifelsfrei erkennen ließen, in welchem Recht ich mich als Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet gesehen habe. Bezieht man die dargelegte Argumentation nun auf die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes des Brandschutzes, so müsste eine solche ebenfalls trotz fehlender expliziter Nennung, zweifelsfrei durch Punkt 6 der Einwendungen erkennbar gewesen sein. Eine spätere explizite Nennung in der Berufung kann nicht schaden, da die Konkretisierung bereits in Folge der Einwendungen bei der Baubehörde erster Instanz erfolgt ist. Der Beschwerdeführer ist also hinsichtlich dieser Einwendungen nicht präkludiert. ‘
Dazu noch folgendes: aus meinen Einwendungen ergibt sich, dass jedenfalls in den seitlichen Bauwich und auch weitaus höher als im Bebauungsplan vorgesehen bzw. vor Ort üblich, gebaut wurde. Dieser Einwendung, die mehrere Gebäudeteile betrifft, ist daher selbstverständlich auch zu entnehmen, dass dadurch mein subjektives öffentliches Recht auf ausreichende Belichtung jener Gebäude geltend gemacht wurde, die auf meine Liegenschaft, die im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft des Bewilligungswerbers liegt, in Zukunft errichtet werden können. Wie bereits angemerkt liegt es nicht an mir die konkreten gesetzlichen Bestimmungen zu zitieren, auf deren Basis sich öffentliche Rechte ergeben, sondern bloß Umstände darzutun, aus denen sich derartige Rechte ergeben können. Genau das ist aber hier der Fall, sodass die Behörde von Amts wegen zu ermitteln hätte, ob in derartige Rechte nun tatsächlich eingegriffen wird. Es wird also im weiteren Verfahrensverlauf sehr wohl auch mein Recht auf ausreichende Belichtung zukünftig auf meiner Liegenschaft errichteter Gebäude zu prüfen sein. Dazu ist zu bemerken, dass sich durch das ursprüngliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes keinerlei Beschwer hatte, da der gegen mich gerichtete Bescheid aufgehoben wurde, sodass diese Frage in einem neuerlichen Verfahren auch anders beurteilt werden kann, als im ersten Rechtsgang und selbstständig auch an den Verwaltungsgerichtshof revisibel ist.
Hinsichtlich der Trockenheit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO sei zu erwähnen, dass der Gemeindevorstand sich inhaltlich zwar mit der Entwässerung insofern auseinandersetzt als er aufzeigt, dass durch den Umbau keine Entwässerung mehr auf mein Grundstück erfolgt, allerdings den Gesichtspunkt der Standfestigkeit unbehandelt lässt. Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (VwGH 12.10.2010, 2009/05/0101). Bei der Standfestigkeit handelt es sich jedenfalls um einen wirksam geltend gemachten Einwand, der Gemeindevorstand hätte somit in seinem Bescheid jedenfalls inhaltliche Erwägungen hierzu anstellen müssen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hierzu ändern an dieser grundsätzlichen, im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dem Gemeindevorstand auferlegten Pflicht, der meritorischen Auseinandersetzung nichts.
Die belangte Behörde hätte sich also mit sämtlichen von mir vorgebrachten Einwendungen inhaltlich und detailliert befassen müssen und wäre in diesem Falle zum Ergebnis gelangt, dass die gegenständlichen Bauwerke nicht zu bewilligen sind.
…“
Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, versagt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen.
Seitens der belangten Behörde erfolgte die Vorlage des Verwaltungsaktes samt der Beschwerde.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 18.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Bauwerber, der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers und Vertreter der belangten Behörde teil. Als bautechnische Amtssachverständige wurde Frau G beigezogen.
In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Insbesondere wurde anhand des vorhandenen Aktenmaterials der baurechtliche Bewilligungsstand erarbeitet.
Nachstehender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Bauwerber C beantragte mit Ansuchen vom 07.09.2017 die baubehördliche Bewilligung für den Zubau auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Gemeinde ***, Bezirk St. Pölten-Land.
Herr C ist Liegenschafts- und Bauwerkseigentümer.
Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt direkt an das Grundstück des Bauwerbers an. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich Bauwerke/Gebäude. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 30.12.1996, GZ.: ***, die baubehördliche Bewilligung für den Zubau und die Aufstockung beim bestehenden Betriebsgebäude erteilt.
Für die mit Bauführerbescheinigung vom 20.12.2007 dargestellten Änderungen liegt keine Baubewilligung vor:
Im Erdgeschoss die Größe sowie die Konstruktion des Windfanges gegenüber den bewilligten Einreichplan geändert worden.
Bei der Produktions- und Lagerhalle sind auf der Ostseite drei Abstellräume und auf der Nordseite ein Verladeraum zusätzlich ausgeführt worden.
Im Obergeschoss sind die Zwischenwände bei den Nassgruppen sowie Büro 3, Büro 4 und Archiv nicht ausgeführt worden, der Raum wird als Büro genutzt.
Anstatt des Dachbodens ist ein vollwertiges Geschoss errichtet worden. Der so entstandene Raum wird als Schulungsraum genutzt. Es ist ein Satteldach ausgeführt worden.
Das nun gegenständliche Bauvorhaben soll im nördlichen Teil des Grundstückes ausgeführt werden.
Der Beschwerdeführer grenzt an der südlichen Grundstücksgrenze an das Grundstück des Bauwerbers an. Der Zubau soll in einem Abstand zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers von ca. 44 Metern zur Ausführung gelangen.
Das Bauvorhaben liegt im Bauland-Betriebsgebiet (BB) ohne Bebauungsplan. Das Baugrundstück ist Bauplatz und liegt keine Bausperre vor.
Konkret beabsichtigt ist die Errichtung eines Zubaus im nördlichen Anschluss an die bestehende Betriebsanlage. Errichtet werden soll ein Abstellraum in der Größe von ca. 50 m² eingeschossig. Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Untergrund erfolgt durch Stahlbetonfundamente. Die Außenwände werden in einer Ziegelkonstruktion hergestellt. Als Dachkonstruktion gelangt ein Pultdachstuhl mit einer Neigung von 8 Grad zur Ausführung. Erschlossen wird der Raum durch ein bestehendes zweiflügeliges Tor bzw. wird an der östlichen Außenwand eine Gehtüre und ein Sektionaltor eingebaut. Eine Beheizung der Räumlichkeit ist nicht vorgesehen. Die Stromversorgung erfolgt durch das Netz der EVN. Für eine bessere Belichtung soll in der Dachfläche ein Lichtband integriert werden.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.09.2017 – Übernahme am 22.09.2017 – von dem Ansuchen verständigt. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Einwendungen.
Diese bezogen sich auf den Konsens bzw. mangelnden Konsens des bestehenden Objektes, auf unzulässige Beladung von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, weiters auf den Bauwich zur nördlich gelegenen Straße, dass dieser nicht eingehalten werde, dass die ursprüngliche Betriebshalle um 7 Meter breiter ausgeführt wurde als baubehördlich bewilligt und darüber hinaus die Bebaubarkeit des Grundstückes laut Bebauungsplan überschritten wurde bzw. nicht ortsüblich wäre.
Ebenso wurde eingewendet, dass hinsichtlich des nordöstlich gelegenen, hinter der dort bestehenden Mauer errichteten Zubaus, der ebenfalls nicht bewilligt sei, jedoch offensichtlich einer nachträglichen Bewilligung zugeführt werden solle, dieser nicht den Bebauungsbestimmungen entspreche bzw. eine Bebauung dieses Grundstückes jedenfalls nicht der Ortsüblichkeit entsprechen würde.
Außerdem wäre eine Bewässerung auf Eigengrund des Bewilligungswerbers sicherzustellen. Eine Ableitung von Oberflächenwässer auf sein Grundstück, wie das aktuell bewilligungslos erfolge, sei nicht nötig und nicht zulässig. Beantragt wurden die Versagung der Baubewilligung und die Erteilung eines Beseitigungsauftrages der nicht genehmigten Teile des Gebäudes.
In den Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf den Brandschutz (wie in der Berufung und der Beschwerde ausgeführt) nicht geltend.
Im Verfahren I. Instanz wurde eine Amtssachverständige beigezogen, die keinen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan konstatiert und aus bautechnischer Sicht gegen die Errichtung bei plan- und bescheidmäßiger Ausführung unter Einhaltung bestimmter Auflagen keine Bedenken vorbrachte.
Erhebungen zu den Einwendungen im Hinblick auf eine allfällige Konsenslosigkeit der bestehenden Gebäude bzw. baulichen Anlagen, erfolgten in diesem Verfahren nicht.
Das Projekt sieht hinsichtlich der anfallenden Oberflächenwässer eine Anbindung an den Bestand vor; diese werden somit über das öffentliche Kanalnetz abgeführt. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren in der Verhandlung am 16.05.2019 erklärt, dass keine Entwässerung mehr auf sein Grundstück erfolgt.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Bauaktes sowie des durchgeführten Beweisverfahrens und der vorgelegten Urkunden.
Die Eigentümereigenschaft stand unstrittig auf Grund der erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszüge fest. Das Vorhandensein und die Situierung der Gebäude, ließ sich auf Basis der vorgelegten Einreichpläne sowie dem Vorbringen der Parteienvertreter feststellen.
Den Feststellungen im Zusammenhang mit dem Ansuchen aus 1996 sowie dem hier gegenständlichen Ansuchen aus 2017, legte das erkennende Gericht die im Akt befindlichen Anträge und Bescheide zugrunde. Überhaupt lag hinsichtlich des geführten Verfahrens und des Verfahrensablaufes, der Situierung des Zubaus und der projektierten Ausführung desselben kein widersprüchliches Vorbringen vor, sodass diese Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten.
Der Inhalt der Einwendungen konnte von dem im Akt befindlichen Schriftsatz übernommen werden. Dass die Einwendungen fristgerecht erhoben wurden, gründet sich auf die im Akt befindlichen Zustellnachweise bzw. Übernahmebestätigungen.
Die bautechnische Beurteilung der Amtssachverständigen ließ sich der Niederschrift vom 14.09.2017 entnehmen, die ebenfalls im Akt einliegend ist.
Die übrigen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Parteienangaben sowie der im Akt befindlichen Urkunden.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nun die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren.
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[…]“
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
NÖ Bauordnung 2014
§ 6 Parteien und Nachbarn
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
…“
§ 14 NÖ Bauordnung:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
...“
Ausgehend davon, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers direkt an das zu bebauende Grundstück angrenzend ist, ist der Beschwerdeführer Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014.
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 u.a.). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der ob zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. unter anderem VwSlg.8.070A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. unter anderem VwSlg.7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179).
Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 taxativ ist (vgl. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).
Bezüglich der Einwendungen selbst ist zu beachten, dass der Begriff „Einwendung“ den Bestimmungen des AVG, insbesondere des § 42 entnommen ist. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht fristgerecht, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Aus dieser wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich im konkreten Fall zunächst, dass ausschließlich jene Einwendungen zum nunmehrigen Zeitpunkt von Relevanz sein können, die vom Beschwerdeführer fristgerecht im Bauverfahren I. Instanz erhoben wurden. Sämtliche Einwendungen die danach, so insbesondere in der Berufung und in der Beschwerde vom Beschwerdeführer erhoben wurden, sind infolge Präklusion jedenfalls unbeachtlich.
Zudem sind nur rechtzeitige Einwendungen im Rechtssinne beachtlich. Für diese bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH vom 7.11.1995, 94/05/0173). D.h. im gegebenen Zusammenhang, dass das Vorbringen auf einen oder mehrere der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 erwähnten Alternativtatbestände gestützt sein muss.
Das Baubewilligungsverfahren stellt darüber hinaus ein Projektgenehmigungs-verfahren dar (vgl. u.a. VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297, mwN, weiters VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227, VwGH 22.1.2015, 2013/06/0065, und VwGH 27.02.2015, 2012/06/0049). Entscheidend ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 21.5.2015, 2013/06/0176 bis 0181, 2013/06/0248).
Im Sinne der obigen Ausführungen kann zur Beschwerde Folgendes ausgeführt werden:
Nach Maßgabe des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.07.2019, Zl. LVwG-AV-637/001-2018, machte der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen in Bezug auf die mögliche Beeinträchtigung der Trockenheit bzw. Standsicherheit seines Bauwerks durch Ableitung von Niederschlagsgewässern auf seinen Grund geltend. Obgleich der Beschwerdeführer in den Einwendungen nicht explizit die Standsicherheit und Trockenheit nennt, ergibt sich dies implizit aus den Einwendungen bezüglich der erforderlichen Ableitung auf Eigengrund des Bauwerbers und reichen diese Ausführungen iSd obigen Rechtsprechung hinsichtlich der inhaltlichen Erfordernisse an Einwendungen aus, um die Parteistellung im Bauverfahren zu begründen.
Die Einwendungen ließen zweifelsfrei erkennen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet (vgl. dazu ausführlich VwSlg 8813 A/1975 u.a.).
Der Beschwerdeführer hat demnach fristgerecht Einwendungen bezüglich der möglichen Verletzung bzw. Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte erhoben und damit in diesem Ausmaß Parteistellung erlangt.
Zumal der Beschwerdeführer Einwendungen im Hinblick auf den Brandschutz nicht fristgerecht erhoben hat und sich diese im Übrigen auf nicht verfahrensgegenständliche Gebäudeteile beziehen, ist er hinsichtlich dieser Einwendungen präkludiert und war darauf nicht näher einzugehen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Berufungs- (Beschwerde-) vorbringen ist unzulässig (vgl. VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009).
Die Parteistellung hinsichtlich der möglichen Verletzung bzw. Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte wegen der Ableitung der Niederschlagsgewässer, blieb Maßgabe des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.07.2019 dem Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren erhalten. Er habe diesen Einwand schließlich auch in der Berufung aufrechterhalten.
Mit der Ableitung der Niederschlagswässer hatte sich somit auch die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren materiell auseinander zu setzen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang vorweg, dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15.07.2019 keine Zurückverweisung erfolgt ist, sondern der Berufungsbescheid vom 19.4.2018 behoben wurde, da nicht bloß eine Formalentscheidung geboten war, sondern eine inhaltliche.
Nachvollziehbar kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Projekt eine Anbindung an den Bestand vorsieht, die anfallenden Oberflächenwässer somit über das öffentliche Kanalnetz abgeführt werden. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren in der Verhandlung am 16.05.2019 außer Streit gestellt, dass keine Entwässerung (mehr) auf sein Grundstück erfolge. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Zubau 44 m (!) von der Grundgrenze des Beschwerdeführers entfernt ist, weshalb eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen ihm eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten nach der NÖ Bauordnung 2014 ausgeschlossen werden kann.
Nachdem die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes in diesem Beschwerdeverfahren wie oben dargelegt eingeschränkt ist und daher nicht jede feststellbare Rechtswidrigkeit (hier insbesondere betreffend den Konsens des Altbestandes) aufgegriffen werden kann und sich die Einwendungen im Übrigen auf nicht verfahrensgegenständliche Gebäudeteile beziehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Ausdrücklich hinzuweisen ist jedoch in diesem Zusammenhang auf den beantragten Beseitigungsauftrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des „Altbestandes“. In Anbetracht dessen, dass nach aktuell feststellbarer Sach- und Rechtslage der vorhandene Bestand offenbar zumindest zum Teil über keine baurechtliche Bewilligung verfügt – eine Bauführerbescheinigung stellt keine Baubewilligung dar (!) – wird dieses baupolizeiliche Verfahren von der Baubehörde zu führen sein.
Festgehalten wird auch, dass für das gegenständliche Bauvorhaben zwar nun eine Baubewilligung vorliegt, aber ein Zubau notwendig das Vorhandensein eines rechtmäßigen Konsenses für den Bestand voraussetzt, an den zugebaut werden soll. Fehlt es daran, entfaltet ein entsprechender Baubewilligungsbescheid keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 2009/05/0058).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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