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LVwG-AV-782/001-2019•LVwG N LVwG-AV-782/001-2019
LVwG-AV-782/001-2019Tribunal Administrativo Regional28 de fev. de 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Feststellungsbescheid; Staatsbürgerschaft; Verlust; Verhältnismäßigkeitsprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07. Juni 2019, Zl. ***, mit dem gestützt auf §§ 27 Abs. 1 iVm §§ 39 und 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 14. Mai 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 07. Juni 2019, Zl. ***, bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. In Beschwerde gezogener Bescheid:
1.1.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.06.2019, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin, Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren am *** in *** gestützt auf §§ 27 Abs. 1 und 42 Abs. 3 StbG von Amts wegen festgestellt, dass diese seit 14. Mai 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze. Dies wird auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, die Beschwerdeführerin habe, nachdem sie im Jahr 1996 aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden sei und ihr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, die türkische Staatsangehörigkeit im Jahr 1998 aufgrund eigener Willenserklärung wiedererworben, was insbesondere aus zwei vorgelegten Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister hervorgehe, in denen der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 14.05.1998 vermerkt sei.
1.1.2. Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung zunächst die Vorgeschichte bzw. das verwaltungsbehördliche Verfahren, das der Erlassung des Bescheides vorangegangen ist, zusammengefasst wie folgt dargestellt:
1.1.3. Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 1996, Zl. ***, die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Hinweis verliehen worden, dass sie das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband innerhalb von zwei Jahren nachweisen müsse. Laut der in der Folge vorgelegten Bestätigung des Innenministeriums der Republik Türkei sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Beschlusses des türkischen Ministerrates vom 11. August 1995, Z. ***, mit dem Tag der Ausstellung der Entlassungsurkunde, dem 10. Dezember 1996, aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden und sei damit der anlässlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft geforderte Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbracht worden.
1.1.4. Aufgrund eines in Zusammenhang mit der Beantragung eines österreichischen Reisepasses für das in der Türkei lebende Enkelkind der Beschwerdeführerin gestellten Ersuchens der österreichischen Botschaft in Ankara seien zwei vom Standesamt *** am 13.12.2018 ausgestellte Familienregisterauszüge vorgelegt und dabei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe. In den beiden am 24. Jänner 2019 bei der belangten Behörde eingelangten Familienregisterauszügen sei die Wiedereinbürgerung der Beschwerdeführerin mit 14. Mai 1998 per Beschluss des türkischen Ministerrates mit der Zahl ***, ausdrücklich angeführt. Dies bedeute, dass nach Art. 10 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die Wiedereinbürgerung der Beschwerdeführerin in der Türkei mit dem Tag des Ministerratsbeschlusses, also am 14. Mai 1998, wirksam geworden sei.
1.1.5. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 08.04.2019 sei die Beschwerdeführerin vom Erhebungsergebnis, wonach die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft gem. § 27 StbG ex lege verloren habe, in Kenntnis gesetzt worden. In ihrer daraufhin abgegebenen Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Als ich im Jahr 1995 volljährig (18 Jahre) war, wollte ich die österreichische Staatsbürgerschaft und habe diese auch schriftlich beantragt. Laut meiner Erinnerungen ging damals mein Vater D geb. *** in die türkische Botschaft, weiß leider nicht wie es damals ausging was sie gesprochen und gemacht haben.
Am 28.10.2004 habe ich geheiratet und vor der Hochzeit habe ich irgendeine Unterlage unterschreiben müssen damit ich in das Stammbuch eingetragen werden kann und ohne Probleme heiraten durfte. Da ich die türkische Sprache nicht ganz beherrsche und verstehe habe ich es einfach unterschrieben, damit ich heiraten kann. Auch da habe ich keine Dokumente oder Papiere bzgl. türkische Staatsbürgerschaft bekommen… […] Ich persönlich fühle mich an der ganzen Sache nicht schuldig, weil ich nichts Falsches gemacht habe. Ich habe nur einen Zettel unterschrieben damit ich heiraten kann, was da genau auf dem Zettel stand, weiß ich es leider nicht, wie gesagt ich verstehe die türkische Sprache nicht gut.“
1.1.6. In der Folge wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid nach Wiedergabe der herangezogenen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass und warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Jahr 1996 aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden sei und die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, im Jahr 1998 die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eigener Willenserklärung wiedererworben habe.
Dazu wird im Bescheid insbesondere Folgendes ausgeführt:
Aus der im Verwaltungsakt befindlichen Urkunde über die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband und dem vorliegenden türkischen Registerauszug gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin am 10.12.1996 aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei und dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 14.05.1998 auf eigenen Antrag hin die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe.
Aufgrund der türkischen Rechtslage – in diesem Zusammenhang wird in der Bescheidbegründung auf die Art. 5, 6, 11 und 16 des türkischen Staatsagehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 verwiesen – sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht in die Türkei reisen habe müssen und dass auch in der Türkei die Staatsbürgerschaft nicht ohne entsprechende Antragstellung verliehen werde.
In den vorliegenden Familienregisterauszügen werde immer ausdrücklich „Art. 8“ (des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) angeführt, sodass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme – ausgeschlossen werden könne, dass der Vater der Beschwerdeführerin bei der türkischen Botschaft „alles gemacht“ habe. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wiedereinbürgerung fast 21 Jahre alt gewesen sei, könne eine Wiedereinbürgerung nach Art. 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgeschlossen werden, da nach dieser Bestimmung nur minderjährige Kinder automatisch, iSv ohne Abgabe einer eigenen, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung, die türkische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn der Vater die (Wieder-)Einbürgerung beantrage. Ein (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis eines Aufenthaltes in der Türkei könne nach der türkischen Rechtsordnung somit nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen und ohne Wissen der Betroffenen erfolgt sein.
Auch führe nach Art. 5 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen nicht automatisch zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund könne kein Zusammenhang zwischen den Erklärungsversuchen der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme rund um die Botschaftsbesuche anlässlich ihrer 2004 erfolgten Eheschließung und dem im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides festgestellten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hergestellt werden.
Nach Erfahrung der Behörde sei es ausgeschlossen, dass ein Antrag auf (Wieder)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit irrtümlich als gestellt angenommen und einem solchen irrtümlich als gestellt angenommen Antrag ohne weitere Ermittlungen der türkischen Behörden stattgegeben werde, zumal in Art. 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgesehen sei, dass ein förmliches Prüfungsverfahren durchzuführen sei.
Die belangte Behörde halte es für ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin vom türkischen Ministerrat heimlich oder zwangsweise oder aufgrund eines behördlichen Irrtums die türkische Staatsangehörigkeit wieder verliehen worden sei, ohne dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.
Zum im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Umstand, dass sie jedes Jahr mit ihrem österreichischen Reisepasses und entsprechenden Visa in die Türkei eingereist sei, führte die belangte Behörde aus, sowohl nach Art. 38 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 als auch nach Art. 36 des am 11.02.2010 in Kraft getretenen neuen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29.05.2009 sei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit an keine bestimmte Form gebunden und könne die türkische Staatsangehörigkeit durch Reisepass, Personalausweis oder Eintragung in das Personenstandsregister der Türkei nachgewiesen werden. Daher sei es für die Feststellung des Wiedererwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit irrelevant, ob die Beschwerdeführerin auch einen türkischen Reisepass besessen habe oder nicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde und gehörten diese und ihre Ausfertigungen bzw. „Auszüge“ zu den Strengbeweismitteln in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, die allerdings einem Gegenbeweis zugänglich sein. Daher komme den Eintragungen und Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister erheblicher Beweiswert zu. Trotz Hinweises der belangten Behörde auf die angesichts der allgemein bekannten Unmöglichkeit der amtswegigen Beschaffung von Akten türkischer Behörden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmenden erhöhten Mitwirkungspflicht habe die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine weiteren Nachweise dafür erbracht, dass ihr die türkische Staatsangehörigkeit ohne ihr Zutun und Wissen oder sogar gegen ihren Willen wieder verliehen worden wäre.
1.1.7. Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen kommt die belangte Behörde im in Beschwerde gezogenen Bescheid schließlich zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der vorgelegten Personenstandsregisterauszüge als erwiesene Tatsache anzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eigenen Antrages mit Wirkung vom 14.05.1998 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe. Da der Beschwerdeführerin die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden sei, habe die die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 14.05.1998 die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, sodass die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze, zu treffen sei.
1.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, mit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatbürgerin sei, in eventu die ersatzlose Behebung bzw. die Behebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt wird.
Darüber hinaus wird in der Beschwerde angeregt, das Verwaltungsgericht möge ein Vorabentscheidungsersuchen gem. Art 267 AEUV an den EuGH richten, dies zur Klärung der Frage, ob aufgrund des Unionsrechts im Fall eines ex lege Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. § 27 Abs. 1 StbG und dem damit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei.
1.2.2. Begründend wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst zum einen bestritten, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wiedererworben habe, wozu insbesondere vorgebracht wird, der vorliegende Personenstandsregisterauszug, in dem u.a. vermerkt sei, dass die Beschwerdeführerin (auch) die australische (und nicht die österreichische) Staatsangehörigkeit besitze, sei fehlerhaft und somit kein taugliches Beweismittel für den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin. Zum anderen wird in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde habe § 27 Abs. 1 StbG in denkunmöglicher Weise angewendet, da keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der die Folgen, die der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin und deren Familienangehörige hätten, berücksichtigt worden wären, durchgeführt worden sei.
1.2.3. Zur mangelnden Beweiskraft des türkischen Personenstandsregisterauszuges wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:
Der im Akt befindliche türkische Personenstandsregisterauszug vom 13.12.2018 enthalte in der Spalte „Bemerkungen“ die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin australische Staatsangehörige sei. Dieser Irrtum bzw. Fehler könne nicht auf einen Übersetzungsfehler zurückgeführt werden, weil auch im türkischen Original des Personenstandsregisterauszuges „Avustralya“ für Australien angeführt sei. Da die Beschwerdeführerin keinesfalls australische Staatsangehörige sei und dies auch niemals gewesen sei, handle es sich eindeutig um einen Behördenfehler. Die Beschwerdeführerin habe – was sie auch bereits in ihrer Stellungnahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben habe – zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt, eine Willenserklärung dazu abgegeben oder auf sonstige Art zugestimmt, die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben zu wollen. Der gegenständliche Personenstandsregisterauszug sei unrichtig, was auch die Eintragung, wonach die Beschwerdeführerin australische Staatsangehörige, zeige. Mit der Fehlerhaftigkeit des vorliegenden Personenstandsregisterauszuges habe sich die Behörde allerdings in keiner Weise auseinandergesetzt. Vielmehr habe die belangte Behörde lediglich selektiv jenen Teil des offensichtlich unrichtigen Personenstandsregisterauszuges berücksichtigt, in dem vermerkt sei, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit am 14. Mai 1998 wieder erworben habe. Hätte die Behörde sämtliche Eintragungen im gegenständlichen Personenstandsregisterauszug berücksichtigt und vollständig ermittelt, hätte sie – so das Beschwerdevorbringen – jedenfalls zur Ansicht gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin keine australische Staatsangehörige sei und dass auch andere Eintragungen im Personenstandsregisterauszug, insbesondere der Vermerk betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin nicht korrekt seien.
1.2.4. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die Behörde habe es unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und dass diese durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorliegend zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde, wird in der Beschwerde Folgendes vorgebracht:
Zunächst wird in der Beschwerde ausgeführt, aus der in der Beschwerde angeführten Judikatur des EuGH, insbesondere aus der Entscheidung in der Rechtsache Tjebbes (EuGH 12.03.2019, C221/17, Tjebbes) ergebe sich, dass bei jedem Verlust der Staatsbürgerschaft, der mit einem Verlust der Unionsbürgerschaft einhergeht, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen sei. Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sei eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie deren Familie erforderlich, um feststellen zu können, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft und der damit verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft Folgen mit sich bringe, die die normale Entwicklung des Familien- und Berufslebens gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel aus Unionsrecht Gesicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
Dabei sei es Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein solcher Verlust der Staatsbürgerschaft mit den Grundrechten der europäischen Grundrechtecharta (GRC), insbesondere mit dem in Art. 7 GRC verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vereinbar ist, wobei Art 7 GRC in Zusammenschau mit dem durch Art. 24 GRC anerkannten und aufgrund dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Kindeswohl auszulegen sei.
1.2.5. Vorliegend hätte der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin auch den Verlust der Unionsbürgerschaft zufolge und wäre dieser Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit auch der Unionsbürgerschaft – so das Beschwerdevorbringen – im Hinblick auf die Folgen für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar.
Nach dem Beschwerdevorbringen ergebe sich diese vorgebrachte Unverhältnismäßigkeit aus folgenden Umständen:
Die Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren worden, lebe seit 42 Jahren in Österreich und sei seit fast 23 Jahren österreichische Staatsbürgerin. Sie besitze keine andere Staatsangehörigkeit, insbesondere auch nicht die türkische, womit eine Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend staatenlos wäre, was, ohne dass dies näher erläutert werden müsse, gravierende, nicht wieder gut zu machende und unverhältnismäßige Nachteile für die Beschwerdeführerin mit sich brächte.
Weiters wird vorgebracht, dass auch das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin auf deren österreichischen Staatsbürgerschaft beruhe. Eine Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Österreicher Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 14.05.1998 verloren hätte, würde – so das Beschwerdevorbringen – bedeuten, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend die Grundlage für ihren Aufenthalt in Österreich verlieren würde und Österreich, sollte sie keinen Aufenthaltstitel erhalten, unter Umständen verlassen müsste, was für die Beschwerdeführerin selbst und deren Familienangehörige eine Katastrophe wäre und einen mit dem in der GRC verbürgten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens unvereinbaren unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Die Beschwerdeführerin sei in Österreich geboren und bestens integriert. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich seit ihrer Geburt vor 42 Jahren in Österreich, wo sie auch die Schule besucht habe. Die Beschwerdeführerin kenne nur Österreich als ihre einzige Heimat. Die Beschwerdeführerin arbeite seit ihrem 18. Lebensjahr in Österreich und leiste somit einen wichtigen Beitrag zum Wohle dieses Landes.
Von ihrem aktuellen Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin das Angebot erhalten, ab Oktober 2019 die Filialleitung eines Geschäftes zu übernehmen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die österreichische Staatsbürgschaft verlieren sollte, hätte dies auch negative Auswirkungen auf deren berufliche Zukunft, da die Beschwerdeführerin in ihrem „Recht auf freie Erwerbsfreiheit stark eingeschränkt“ wäre. Durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würde die Beschwerdeführerin – so das Beschwerdevorbringen – ihre „Erwerbsberechtigung“ in Österreich und somit in der gesamten Europäischen Union verlieren, was die Beschwerdeführerin und ihre Familie äußerst hart treffen würde.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.3.1. Mit Schreiben vom 17.07.2019 legte die Niederösterreichische Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Bezug habender Verwaltungsakten unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
1.3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, deren anwaltlicher Vertreter sowie eine Vertreterin der Niederösterreichischen Landesregierung teilnahmen. In der Verhandlung wurde zum einen die Rechtsfrage erörtert, welche Umstände im Lichte der bisherigen Entscheidungen des EuGH, VfGH und VwGH im Zuge der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Insbesondere wurde in der Verhandlung jedoch Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin und von Frau E und Frau C als Zeuginnen, wobei letztere insbesondere zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin befragt wurden.
2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, wurde am *** in *** geboren.
2.2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Juli 1996, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit dem Hinweis verliehen, dass sie das endgültige Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband, dem sie zuvor seit ihrer Geburt angehört hatte, innerhalb von zwei Jahren nachweisen müsse. Diesen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Bestätigung des Innenministeriums der Republik Türkei, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des türkischen Ministerrates vom 11.08.1995, Zl. ***, mit dem Tag der Ausstellung der Entlassungsurkunde, dem 10.12.1996, aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden ist.
2.3. Im türkischen Personenstandsregister ist dieses Ausscheiden der Beschwerdeführerin vermerkt, wobei in den „Bemerkungen“ des vorgelegten Personenstandregisterauszuges unter anderem angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Ausbürgerungsurkunde am 10.12.1996 bekommen habe und dass sie die türkische Staatsangehörigkeit verloren habe, weil sie die „australische“ Staatsbürgerschaft erworben habe.
2.4. Die Beschwerdeführerin verfügt seit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft über einen österreichischen Reisepass und verwendete sie diesen österreichischen Reisepass auch jeweils nach Beantragung und Ausstellung eines entsprechenden Visums bei ihren Reisen in Türkei.
2.5. Nach einem darauf gerichteten Antrag hat Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit gemäß § 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 403 nach Beschluss des türkischen Ministerrates mit der Zahl Z. ***, mit Wirkung vom mit 14. Mai 1998 wiedererworben. Dieser Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft wurde im türkischen Personenstandsregister vermerkt , wobei zu dieser vermerkten Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit im vorgelegten Personenstandsregisterauszug in dem „Bemerkungen“ festgehalten ist, dass die die Beschwerdeführerin gleichzeitig „australische“ Staatsbürgerin sei.
2.6. Die Beschwerdeführerin hat vor Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit weder einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des (Wieder)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit gestellt, noch wurde ihr die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall eine fremden Staatsangehörigkeit mit schriftlichem Bescheid bewilligt.
2.7. Im Dezember 2018 sprachen die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, die mit ihrem Ehemann, einem türkischen Staatsangehörigen, in der Türkei lebt, bei der österreichischen Botschaft in Ankara vor, um erstmalig einen österreichischen Reisepass für ihr am 04.12.2017 geborene Tochter, die Enkeltochter der Beschwerdeführerin, zu beantragen. Dabei wurde ein Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vorgelegt, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 1996 ausgeschieden ist und ihr am 14.05.1998 die türkische Staatsangehörigkeit wieder verliehen wurde.
Dies wurde der Niederösterreichischen Landesregierung als zuständiger Staatsbürgerschaftsbehörde mitgeteilt und leitete diese in der Folge das gegenständliche Feststellungsverfahren ein.
2.8. Die Beschwerdeführerin bestritt während des gesamten Verfahrens, die türkische Staatangehörigkeit wieder angenommen zu haben und legte zur Untermauerung dieses Vorbringens eine Kopie ihres aktuellen Reisepasses, aus der ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Visum in die Türkei gereist ist, und zwei Zeitbestätigungen darüber, dass die Beschwerdeführerin in der Woche vor der mündlichen Verhandlung in der türkischen Botschaft in Österreich gewesen ist, vor.
2.9. Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz sah 1998 als dem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin ausweislich des Personenstandsregisterauszuges die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat, insbesondere Folgendes vor:
Gemäß Art 5 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 führt die Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen nicht automatisch zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit. Ausländer, die wegen der Eheschließung mit einem türkischen Staatsangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, können, wenn sie mindestens drei Jahre verheiratet sind, tatsächlich zusammenleben und die Ehe fortdauert, einen entsprechenden Antrag stellen.
Gemäß Art. 6 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 können Ausländer, die eine der im Einzelnen angeführten Bedingungen erfüllen, durch Beschluss des Ministerrates eingebürgert werden, wobei die Einbürgerung zu beantragen ist.
Sogenannte „Ausnahmeeinbürgerungen“ können gem. Art 7 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 auf entsprechenden Antrag unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfolgen.
Gemäß Art. 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 können unter anderem Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 20 aufgegeben haben, durch das Innenministerium wiedereingebürgert werden, wobei es auf den Aufenthalt dabei nicht ankommt.
Die unbedingte Einbürgerung wird gemäß Art. 10 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 im Zeitpunkt des Beschlusses des Ministerrates wirksam.
Gemäß Art. 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 erfolgt der Antrag auf Aufnahme in die türkische Staatsangehörigkeit durch Einreichung einer Antragsschrift bei der höchsten Verwaltungsbehörde am Wohnort des Betreffenden, im Ausland bei den türkischen Konsulaten.
Gemäß Art 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 werden minderjährige Kinder im Fall der Einbürgerung ihres Vaters diesem folgend türkische Staatsangehörige.
Gemäß Art. 20 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 kann das Innenministerium die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem aus irgendeinem Grund die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben hat, wobei gemäß Art. 23 mit Erteilung der Ausbürgerungsurkunde der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eintritt.
2.10. Die nunmehr rund 42 jährige Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1977 in Österreich geboren und ist seither durchgängig, somit seit mehr als 42 Jahren in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich aufgewachsen, spricht sehr gut Deutsch und hat sie in Österreich von 1983 bis 1992 ihre Schulausbildung (Volksschule, 3 Jahre Sonderschule) absolviert. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, wo sie familiär, sozial und beruflich integriert ist. Die Beschwerdeführerin hat glaubwürdig angegeben, dass sie Österreich als ihr Heimatland ansieht. Der Großteil der Familie der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Ehemann, zwei ihrer drei Kinder, leben in Österreich. In der Türkei leben die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin sowie die älteste, volljährige Tochter der Beschwerdeführerin mit deren Ehemann und deren Tochter, dem Enkelkind der Beschwerdeführerin.
2.11. Die Beschwerdeführerin besitzt nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
2.12. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
2.13. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit von ihrem aktiven Wahlrecht in Österreich Gebrauch gemacht. Ein besonderes politisches Interesse oder Engagement kann nicht festgestellt werden und wurde durch die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
2.14. Die Beschwerdeführerin war in Österreich sowohl selbstständig als Inhaberin eines Lebensmittelhandels, als auch unselbständig als Reinigungskraft, Kassiererin und Verkäuferin tätig. Im August 2018 hätte die Beschwerdeführerin, die zuvor bei in einem „Kebab-Haus“ gearbeitet hatte, eine neue Arbeitsstelle als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft antreten sollen, aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer jüngsten Tochter trat die Beschwerdeführerin diese Arbeitsstelle jedoch zunächst nicht an, sondern kümmerte sie sich am 09.08.2018 vor allem um ihre Tochter, wobei sich die Beschwerdeführerin von Jänner 2019 bis Ende September 2019 in Familienhospiz befand.
Nachdem sich der Zustand ihrer jüngsten Tochter wieder verbessert hatte, ist die Beschwerdeführerin begann die Beschwerdeführerin im Juli 2019 wieder zu arbeiten und ist die Beschwerdeführerin seither in einem Supermarkt auf Teilzeitbasis als Filialleiterin beschäftigt, wobei ihr die Bestellung von Waren, die Aufsicht über das Personal, Regalbetreuung und laufender Kontakt zu Kunden und Lieferanten übertragen ist. Die Beschwerdeführerin befürchtet, im Fall der Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft und einem damit verbundenen Verlust des Aufenthaltsrechts von ihrem aktuellen Arbeitgeber nicht weiter beschäftigt zu werden.
2.15. Die zweifach geschiedene Beschwerdeführerin lebt aktuell in aufrechter Ehe mit Herrn F, geb. ***, ihrem dritten Ehemann. Dieser ist türkischer Staatsangehöriger, in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“) und im Großhandel erwerbstätig.
2.16. Die Beschwerdeführerin hat drei in Österreich geborene Kinder, wobei zwei der Kinder bereits volljährig sind, während die jüngste Tochter rund dreizehneinhalb Jahre alt ist (geb. ***). Die drei Kinder der Beschwerdeführerin verfügen über österreichische Reisepässe.
Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin, Frau G, wurde am *** geboren und ist die Tochter der Beschwerdeführerin und deren ersten Ehemannes, Herrn H, einem am *** geborenen, türkischen Staatsangehörigen. Diese älteste Tochter der Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann, Herrn I, einem am *** geborenen türkischen Staatsangehörigen und deren gemeinsamen Kind, der am *** geborenen J, dem Enkelkind der Beschwerdeführerin, in der Türkei.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und deren zweiten Ehemannes, Herrn L, einem türkischen Staatsangehörigen. Der in Österreich geborene und aufgewachsene Sohn der Beschwerdeführerin ist volljährig und lebt in einem eigenen Haushalt mit dessen Lebensgefährtin in Österreich.
Die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin, Frau M, geb. ***, ist die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehemannes, Herrn F, der türkischer Staatsangehöriger ist. Die jüngste Tochter lebt mit der Beschwerdeführerin und deren nunmehrigen Ehemann in einem Haushalt. Am 09.08.2018 erkrankte die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin an einer seltenen Autoimmunerkrankung, dem Guillain-Barré-Syndrom. Diese Erkrankung machte längere Krankenhausaufenthalte der jüngsten Tochter erforderlich und musste diese unter anderem das Sprechen und Gehen neu erlernen, wobei sie durch die Beschwerdeführerin unterstützt und betreut wurde. Nunmehr geht die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin wieder zur Schule, sie wird jedoch durch die Beschwerdeführerin weiterhin in alltäglichen Dingen unterstützt und ist die Tochter auch in psychotherapeutischer Betreuung.
Die Beschwerdeführerin befürchtet, dass die Feststellung, wonach sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitze und die von ihr erwarteten Schwierigkeiten, einen Aufenthaltstitel zu bekommen, eine psychische und emotionale Belastung insbesondere für ihre jüngste Tochter darstellen würden.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen allgemein gesprochen auf den Inhalten der vorliegenden Akten, den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Registerabfragen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Vorab anzumerken ist, dass die im Zuge der mündlichen Verhandlung insbesondere zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, zur Erkrankung ihrer jüngsten Tochter und zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin einvernommenen Zeuginnen einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen und dass im Übrigen hinsichtlich der zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Erkrankung ihrer jüngsten Tochter und hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin betreffenden Umstände, das durch die Aussagen der Zeuginnen und die vorleglegten Unterlagen, insbesondere die Bestätigung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin und die die Erkrankung der Beschwerdeführerin betreffenden Bestätigungen untermauerte Vorbringen der Beschwerdeführerin als zutreffend zugrundegelegt wird.
Im Einzelnen ist, soweit diese nicht ohnehin unstrittig sind, zu den getroffenen Feststellungen Folgendes auszuführen:
3.2. Die Feststellungen betreffend Geburtsdatum und -ort sowie jene betreffend den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 und den erfolgten Nachweis des Ausscheidens aus der Staatsangehörigkeit der Republik Türkei ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den durchgeführten Registerabfragen, insbesondere aus dem in den Akten enthaltenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und aus der ebenfalls aktenkundigen, durch das Innenministerium der Republik Türkei ausgestellten Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsbürgerschaft“. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch unstrittig.
3.3. Die – strittige – Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erneut die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei erworben hat, basiert insbesondere auf dem im Akt befindlichen türkischen Personenstandsregisterauszug vom 13.12.2018, in dem vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin am 14.05.1998 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat und auf dem festgestellten Inhalt der Regelungen des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetztes betreffend den (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren bestritten, jemals einen Antrag auf (Wieder)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt zu haben und dazu der Sache nach insbesondere vorgebracht, dass der entsprechende Eintragung im vorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszug deshalb kein Beweiswert zukomme, weil dieser Personenstandsregister auch im Hinblick darauf, dass darin vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin „australische“ Staatsangehörige sei, was nicht zutreffe, fehlerhaft sei.
Dazu ist anzumerken, dass der vorliegende, die Beschwerdeführerin betreffende Personenstandsregisterauszug, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, tatsächlich insofern fehlerhaft ist, als darin – allerdings lediglich in den „Bemerkungen“ – festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin „australische“ Staatsangehörige sei bzw. dass sie im Jahr 1998 aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden sei, weil sie die „australische“ Staatsbürgerschaft erworben habe, obwohl die Beschwerdeführerin im angeführten Jahr 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, während keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie jemals auch die australische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte und dies auch durch das Verwaltungsgericht nicht angenommen wird.
Alle sonstigen im türkischen Personenstandsauszug enthaltenen Daten stimmen jedoch mit den sonstigen Unterlagen überein, so sind insbesondere Geburtsdatum und -ort der Beschwerdeführerin und die Nr. des Ministerratsbeschlusses, mit dem die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband genehmigt wurde, unbestritten korrekt vermerkt. Insbesondere der Umstand, dass als Geburtsort der Beschwerdeführerin korrekt *** in Österreich („Avusturya“) vermerkt ist, lässt darauf schließen, dass die Eintragung, wonach die Beschwerdeführerin zugleich mit der türkischen Staatsbürgerschaft auch jene „Australiens“ („Avustralya“) und nicht Österreichs („Avusturya“) habe, gerade im Hinblick darauf, dass sich die Schreibweise von „Avustralya“ und „Avusturya“ zumindest ähneln, darauf schließen, dass der Umstand, dass die Eintragungen in den „Bemerkungen“ des Personenstandsregisterauszuges, wonach die Beschwerdeführerin (und im Übrigen auch deren Mutter, K, während hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin, D, jeweils korrekt auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft hingewiesen wird) die türkische Staatsbürgerschaft verloren habe, weil sie die „australische“ Staatsangehörigkeit angenommen habe und wonach ihr 1998 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erteilt worden sei, wobei sie zugleich „australische“ Staatsbürgerin sei, auf einem Irrtum bzw. Schreibfehler der türkischen Behörden beruht, während hinsichtlich der sonstigen Eintragungen kein Grund für die Annahme besteht, dass diese fehlerhaft sein sollten.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass zwar nach türkischem Recht die türkische Staatsangehörigkeit mit einem entsprechenden Personenstandsregisterauszug nachgewiesen werden kann, aber naturgemäß allfällige andere Staatsangehörigkeiten nicht durch Eintragungen in einem türkischen Personenstandsregisterauszug nachgewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund führt die fehlerhafte Eintragung betreffend eine andere Staatbürgerschaft der betroffenen Person, hinsichtlich derer es wie vorliegend auch naheliegt, dass diese auf einem bloßen Schreibfehler beruht, nicht dazu, dass dem türkischen Personenstandsauzug hinsichtlich der türkischen Staatsangehörigkeit, für die ebendieser Auszug nach türkischen Recht wie auch seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden als einem Gegenbeweis zugängliches Strengbeweismittel gilt, jedenfalls der Beweiswert abzusprechen wäre.
Die Echtheit des vorliegenden Personenstandsregisterauszuges wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese Personenstandsregisterauszüge ihrer in der Türkei lebenden Tochter durch eine Behörde in *** ausgestellt worden seien.
Somit liegt vorliegend mit dem türkischen Personenstandsregisterauszug ein Beweismittel vor, das nach der türkischen Rechtslage als – wenn auch einem Gegenbeweis zugängliches – Strengbeweismittel dafür zählt, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit (wieder)erworben hat, dem im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung ein erheblicher Beweiswert beizumessen ist.
Die Beschwerdeführerin hat während zwar des gesamten Verfahrens bestritten, einen solchen Antrag gestellt zu haben, dabei hat sie jedoch nur vage angegeben, dass ihr Vater alles gemacht habe bzw. dass sie anlässlich ihrer ersten Eheschließung im Jahr 2004 etwas unterschrieben habe, von dem sie nicht genau wisse, was es gewesen sei, da sie der türkischen Sprache nicht hinreichende mächtig sei.
Die Ausführungen zu einer Unterschriftleistung im Zusammenhang mit der ersten Eheschließung im Jahr 2004 sind schon aufgrund des Zeitpunktes nicht geeignet, eine allfällige irrtümliche Antragstellung betreffend den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit darzutun, zumal der Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit ausweislich des Personenstandsregisterauszuges bereits im Jahr 1998 wiederverliehen wurde.
Da die Beschwerdeführerin sowohl bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem türkischen Staatsverband als auch zu dem im Personenstandsregisterauszug vermerkten Zeitpunkt der Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit volljährig war, scheidet auch die Möglichkeit aus, dass der damals fast 21 Jahre alten Beschwerdeführerin aufgrund eines Antrages (nur) ihres Vaters auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit ebenfalls und ohne dass dem ein eigener Antrag der Beschwerdeführerin zugrundeläge, die türkische Staatsangehörigkeit wiederverliehen worden sein könnte, zumal gemäß Art 16 des 1998 in Geltung gestanden habenden türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nur minderjährige Kinder bei einem Antrag des Vaters auf Wiedereinbürgerung diesem ex lege in die türkische Staatsangehörigkeit folgten und im türkischen Personenstandsregisterauszug ausdrücklich vermerkt ist, dass die Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit auf Grundlage von Art 8 und nicht etwa auf Grundlage von Art 16 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 wiederverliehen worden sei.
Vor diesem Hintergrund sind weder das Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin habe „alles“ gemacht, noch der Verweis auf die Eheschließung im Jahr 2004 geeignet, die grundsätzlich anzunehmende erhebliche Beweiskraft des türkischen Personenstandsregisterauszuges in Frage zu stellen. Abgesehen von diesem Vorbringen und dem Vorbringen, dass sie nie einen derartigen Antrag gestellt habe, liegt keine weitere substantiierte Bestreitung der Beschwerdeführerin vor und sprechen auch keine sonstigen Umstände dafür, hinsichtlich des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin von einer unrichtigen, allenfalls irrigen Eintragung im türkischen Personenstandsregister auszugehen. Auch wurden keine Unterlagen, wie etwa eine ehemaligen türkischen Staatsangehörigen ausstellbare Mavi Kart oder eine Bestätigung des Generalkonsulates der Türkei in Österreich, eine zwischenzeitig erwirkte Änderung der Eintragung im Personenstandsregisterauszug oder eine sonstige Bestätigung einer türkischen Behörde, dass die Eintragung im Personenstandsregister, wonach die Beschwerdeführerin (seit 1998 wieder) türkische Staatsangehörige sei, unrichtig sei, vorgelegt.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass auf das Fehlen solcher Unterlagen bzw. Bestätigungen als solches aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine auf eine bloße Vermutung oder untaugliche Beweismittel gestützte Feststellung, dass eine Person die türkische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. (wieder)erworben hat, nicht gestützt werden kann. Vor dem Hintergrund dessen, dass vorliegend jedoch ein – unbestritten echter – türkischer Personenstandsregisterauszug vorliegt, dem jedenfalls erheblicher Beweiswert zukommt, ist der Umstand, dass durch die Beschwerdeführerin bis kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach eigenen Angaben keine Schritte gesetzt hat, um die aus ihrer Sicht fehlerhafte Sicht Eintragung richtigstellen zu lassen bzw. dass ihr bei ihren Besuchen bei der türkischen Botschaft anders als in anderen Fällen keine „Negativ-Bestätigung“ ausgestellt wurde, wonach sie keine türkische Staatsangehörige sei, beweiswürdigend dahingehend zu berücksichtigen, dass der an sich anzunehmende Beweiswert des türkischen Personenstandsregisterauszuges nicht durch die Vorlage von in einem gegenteilige Richtung deutender Unterlagen in Zweifel gezogen wurde. Wenngleich die Beschwerdeführerin glaubwürdig dargetan hat, dass sie schon zum Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft ebendiese bewusst gewollt habe und dass sie auch aktuell österreichische Staatsbürgerin sein wolle und nur Österreich als ihr Heimatland sehe, so schließt dieses durchaus glaubwürdige Vorbringen nicht aus, dass es vor mehr als zwanzig Jahren für die Beschwerdeführerin Gründe gegeben haben kann, ebenso wie ihre Eltern, denen ausweislich des Personenstandsregisterauszuges am selben Tag wie der Beschwerdeführerin selbst die türkische Staatsangehörigkeit wiederverliehen wurde, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei immer mit einem entsprechenden Visum in die Türkei eingereist sei, was zeige, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit nicht besessen habe, zumal die türkischen Behörden von ihr kein Visum und keine Gebühr für Visa verlangt hätten, wenn sie ohnehin türkische Staatsangehörige gewesen wäre, vermag die Beweiskraft des vorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszuges nicht zu entkräften.
Unstrittig verfügte und verfügt die Beschwerdeführerin über einen österreichischen Reisepass, den sie glaubwürdig im Rahmen ihrer jeweiligen Einreise in die Türkei vorlegte. Dass bei einer Einreise unter Vorlage eines österreichischen Reisepasses ein entsprechendes Visum bei den zuständigen türkischen Behörden für ihre Einreise zu beantragt werden muss, kann nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder erworben hat, womit auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung ins Leere geht.
Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht mit der belangten Behörde von der Richtigkeit jener Eintragung im türkischen Personenstandsregister aus, wonach die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit 1998 wiedererworben hat aus.
3.4. Hinsichtlich der Feststellung, wonach der festgestellte Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführerin erfolgt ist, ist auf die türkische Rechtslage betreffend den (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu verweisen:
Das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz regelt den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit in seinen Art. 1 bis 18, wobei der vorliegend einschlägige Fall der „Wiedereinbürgerung“ in Art 8 geregelt ist. Nach dieser Bestimmung können Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren haben, auch ohne das Erfordernis eines Aufenthaltes (in der Türkei) erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen werden. Wie sich aus Art. 11 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ergibt, kann dies allerdings nur über einen entsprechenden Antrag erfolgen. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis des Aufenthaltes in der Türkei kann daher nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen der Betroffenen erfolgen.
Da die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat und es im vorliegenden Fall weder Hinweise darauf gibt, dass der Wiedererwerb ohne das Wissen bzw. ohne oder gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt sein könnte, ist vor dem Hintergrund der türkischen Rechtslage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hat.
3.5. Dass die Beschwerdeführerin weder einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, noch dieser die Beibehaltung mit schriftlichen Bescheid bewilligt wurde, geht aus dem, dem Verwaltungsgericht vorliegenden Staatsbürgerschaftsakt hervor, in dem sich weder ein Antrag noch ein Bewilligungsbescheid befindet und wurde dies überdies auch von der Beschwerdeführerin nie behauptet.
3.6. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben, zu ihrer familiären und sozialen Verankerung in Österreich, zu ihrer bisheriger und aktueller Erwerbstätigkeit, zur Erkrankung ihrer jüngsten Tochter, dazu, dass ihr volljähriger Sohn mit dessen Lebensgefährtin in einem eigenen Haushalt lebt, sowie dazu, dass die Beschwerdeführerin bereits in Österreich gewählt hat und keine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzt, beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst, den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung befragten Zeuginnen und den im Akt befindlichen Unterlagen sowie insbesondere hinsichtlich der Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der früheren Ehegatten und Kinder der Beschwerdeführer auf den durchgeführten Registerabfragen. Die (Negativ-)Feststellung, wonach kein besonderes politisches Interesse oder Engagement der Beschwerdeführerin festgestellt werden kann, beruht darauf, dass Derartiges zum einen seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde und dass diese in der mündlichen Verhandlung selbst ausführte, in Österreich bereits gewählt zu haben, sich dabei jedoch nicht wirklich ausgekannt zu haben, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin zumindest nicht in einem überdurchschnittlichen, in besonders berücksichtigungswürdigen Maße für Politik interessiert bzw. ein über das durchschnittliche Maß hinausgehendes, besonders hohes Interesse an der aktiver politischer Mitwirkung hätte.
3.7. Die Feststellungen zur türkischen Rechtslage beruhen auf der bei Enayat in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, 153. Lieferung, Türkei, auf den Seiten 9 ff abgedruckten Übersetzung der angeführten türkischen Rechtsvorschriften. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquelle zur türkischen Rechtslage, die im Übrigen auch bereits im in Beschwerde gezogenen Bescheid dargestellt und zugrundegelegt wurde, ohne dass die Richtigkeit dieser Annahmen zur türkischen Rechtslage seitens der Beschwerdeführerin bestritten worden wäre, besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit des Inhalts dieser Erkenntnisquelle zu zweifeln
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 27. (1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) […]
[…]
§ 28. (1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder
2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
(2) Dasselbe gilt für Staatsbürger, wenn sie die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben haben und in ihrem Privat- und Familienleben ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt.
(3) Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
(4) Der Antrag ist vom voll handlungsfähigen Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht voll handlungsfähig, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
(5) Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.
[…]
ABSCHNITT IV
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung.
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“
5.1. Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides:
Der vorliegend in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid wurde amtswegig erlassen. Nach § 42 Abs. 1 StbG ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides ua zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Angesichts der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten und der sich im Hinblick auf den Vermerk im vorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszug, wonach die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe, ergebenden Zweifel, ob die Beschwerdeführerin (weiterhin) österreichische Staatsbürgerin ist, besteht jedenfalls ein (öffentliches) rechtliches Interesse an der verbindlichen Feststellung, ob die Beschwerdeführerin weiterhin im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, womit die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht erfolgt ist (dazu, dass im Streitfall ein öffentliches Interesse an der verbindlichen Feststellung, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, offenkundig gegebenen ist vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0338).
5.2. Zum Vorliegen der in § 27 StbG ausdrücklich normierten Voraussetzungen:
5.2.1. Die belangte Behörde stützte die im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft seit 14. Mai 1998 nicht mehr besitze, auf § 27 Abs. 1 StbG.
§ 27 Abs. 1 StbG sieht (und sah auch zum Zeitpunkt des angenommenen Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1998) vor, dass die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die in § 27 Abs. 1 StbG normierte Rechtsfolge voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft, sofern durch diese Willenserklärung die fremde Staatsangehörigkeit auch tatsächlich erworben wird, ohne dass es auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit ankommt (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0045, Rz 16, mwN).
Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059 mwN).
5.2.2. Aus dem im verfahrensrelevanten Zeitraum (1996 bis 1998) in Geltung stehenden türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11.02.1964 ergibt sich, dass eine Wiedereinbürgerung ausschließlich über Antragstellung möglich war. Wie festgestellt, ist vorliegend vor dem Hintergrund der türkischen Rechtslage und des vorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszuges, in dem der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nach Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1995 vermerkt ist, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hat und dass ihr auf Grund dessen die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen wurde. Die eine Antragstellung bestreitenden Ausführungen der Beschwerdeführerin wurden vorliegend abgesehen von Visa im aktuellen Reisepass der Beschwerdeführerin durch keine weiteren Beweismittel untermauert, sodass dieses Vorbringen als unsubstantiiert zu werten ist und es die Beweiskraft des türkischen Personenstandsregisterauszuges nicht in Frage zu stellen vermag. Dies auch deshalb, weil ein Zutreffen des Vorbringens der Beschwerdeführerin voraussetzen würde, dass sich die Vollzugspraxis der türkischen Behörden über die eindeutige Rechtslage hinweggesetzt hätte und dass ein Wiedereinbürgerungsantrag der Beschwerdeführerin fingiert worden sei oder alternativ die Eintragung über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im türkischen Personenstandsregister irrtümlich erfolgt sei. Insbesondere der Umstand, dass in der den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit dokumentierenden Eintragung im Personenstandsregister auch der ihr zugrundeliegende Ministerratsbeschluss dezidiert angeführt ist, lässt die Annahme einer bloß irrtümlichen Eintragung nicht zu. Auch liegen keine konkreten Beweisergebnisse vor, die für die Annahme einer willkürlichen Vollzugspraxis der türkischen Behörden im konkreten Fall sprechen würden.
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass dann wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörden also nicht in der der Lage sind, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich die relevanten Daten amtswegig zu verschaffen und soweit einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben, die Mitwirkungspflicht der Partei in dem Maß höher ist, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN).
Wie durch den Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen und seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich zugestanden, besteht eine offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten (vgl. schon VwGH 15.03.2010, 2008/01/0590). Diese offenkundige Unmöglichkeit ist darin begründet, dass die Türkei das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (ICCS-Konvention Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30.09.2010 gekündigt hat und nach Mitteilung der türkischen Behörden Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzips nur durch den Betroffenen beantragt werden können. Damit stehen vorliegend amtswegigen Ermittlungen faktische und rechtliche Hindernisse entgegen. Vor dem Hintergrund, dass durch die Beschwerdeführerin vorliegend keine weiteren Nachweise zum Vorbringen, wonach sie niemals eine positive Willenserklärung im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG zur Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben habe, erbracht wurden, während vor dem Hintergrund der entsprechenden Eintragung im türkischen Personenstandsregisterauszug und der türkischen Rechtslage, wie festgestellt nur eine aufgrund eines entsprechenden Antrages erfolgte Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, ist wie festgestellt davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit mit Wirksamkeit vom 14.05.1998 aufgrund eines darauf gerichteten Antrags (wieder)erlangt hat.
Da der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit bewilligt wurde, sind die in § 27 Abs. 1 StbG ausdrücklich normierten Voraussetzungen für einen ex lege eintretenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft somit grundsätzlich gegeben.
5.3. Verhältnismäßigkeitsprüfung:
5.3.1.1. Wenngleich das Vorgehen der belangten Behörde, die im in Beschwerde gezogenen Bescheid lediglich die in § 27 StbG ausdrücklich normierten Voraussetzungen geprüft, jedoch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und dementsprechend auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen hat, im Einklang mit der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 02.08.2018 Ra 2018/01/0337; VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192, mit Hinweis auf VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003) steht, so besteht im Lichte der Entscheidung des EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes, und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0477, kein mehr Zweifel daran, dass auch bei der Anwendung von Regelungen, die wie der vorliegend einschlägige § 27 Abs. 1 StbG den Verlust einer Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes vorsehen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Judikatur des EuGH durchzuführen ist, sofern diese Bestimmungen auf Personen anzuwenden sind, die durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels Besitzes einer weiteren Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den Status als Bürger der Europäischen Union und die damit verbundenen Rechte verlieren würden.
5.3.1.2. Da die Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates nicht besitzt, würde sie bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft den Status als Bürger der Europäischen Union und die damit verbundenen Rechte im Sinne des Art. 20 AEUV verlieren. Somit fällt das beschwerdegegenständliche Verfahren seinem Wesen und seinen Folgen nach unter das Unionsrecht und steht außer Zweifel, dass vorliegend eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist.
5.3.1.3. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, der Anregung in der Beschwerde, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, zu folgen.
5.3.1.4. Auch bestehen für das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles aus folgenden Gründen keine unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden innerstaatlichen Normen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob und inwieweit in der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten im Allgemeinen ein öffentliches Interesse gesehen wird, rechtspolitisch unterschiedlich beurteilt werden kann und vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Rechtsordnungen für unterschiedliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch unterschiedlich zu beantworten sein mag. Daran, dass aber in dem einen tragenden Grundsatz des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts darstellenden Ziel der Vermeidung von Doppel- bzw. Mehrfach-Staatsbürgerschaft und der damit potentiell einhergehenden negativen Folgen an sich ein legitimes öffentliches Interesse zu sehen ist, dessen Verfolgung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Eingriffe in bzw. Beschränkungen von grund- oder unionsrechtlichen Freiheiten und Rechte zu rechtfertigen vermag, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, in der die Legitimität dieses gesetzgeberischen Zieles, das auch in Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs steht (vgl. Europarats-Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl. 471/1975 idgF) noch nie in Zweifel gezogen wurde, nicht zu zweifeln.
Ausgehend davon und aufgrund der zentralen Bedeutung, die diesem Grundsatz im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht erkennbar zukommt (vgl. z.B. Peyerl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 (2017) zu § 27 StbG, Rz 3f; Fessler/Fessler/Pfandner, Staatbürgerschaftsrecht. Kommentar zum StbG samt Nebenbestimmungen (2018) S. 25f) ist auch davon auszugehen, dass diesem öffentlichen Interesse durch den österreichischen Gesetzgeber eine große Bedeutung beigemessen wird, womit diesem öffentlichen Interesse auch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung großes Gewicht beizumessen ist.
Wie sich insbesondere aus den Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtsache Tjebbes ergibt, wäre eine nationale Regelung, die den Verlust der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes vorsieht, dann unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten (EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes, Rz 41).
Nach der österreichischen Rechtordnung sieht jedoch zum einen § 28 StbG die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, dem insbesondere dann stattzugeben ist, wenn Art 8 EMRK dies erfordert (vgl. VfGH 17.06.2019, E 1302/2019 und VfGH 17.06.2019, E 1832/2019) und ist zum anderen durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0477, klargestellt ist, dass, ungeachtet dessen, dass nach dem Wortlaut der nationalen Bestimmungen eine solche nicht explizit vorgesehen ist, auch im Zuge eines Feststellungsverfahrens eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Somit bestehen für das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falls hinsichtlich der anzuwendenden nationalen Bestimmungen nicht nur jedenfalls im Hinblick auf Art 8 EMRK und den innerstaatlichen Gleichheitsgrundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern ist auch davon auszugehen, dass die vorliegend anzuwendenden innerstaatlichen Bestimmungen bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als mit den insbesondere in der Entscheidung des EuGH in der Rs Tjebbes angesprochenen Vorgaben des Unionsrechts in Einklang zu bringen sind.
5.3.1.5. Jedoch liegt, soweit für das Verwaltungsgericht ersichtlich, innerstaatlich weder höchstgerichtliche Judikatur vor, durch die die sich in Zusammenhang mit der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung stellenden Fragen, inwieweit im Feststellungsverfahren nach § 27 StbG inzident im Detail zu prüfen und in der Folge zu berücksichtigen ist, ob davon auszugehen ist, dass die betroffenen Person auch nach festgestelltem Verlust der Staatsbürgerschaft die Möglichkeit hat, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, aufgrund dessen diese in der Folge rechtmäßig in Österreich aufhältig und erwerbstätig sein könnte und die Frage, inwieweit auch die sich für die Familienangehörigen „mittelbar“ sich aus einem allfälligen Verlustes des österreichischen Staatsbürgerschaft der Person, deren Staatsbürgerschaft in einem bestimmten Feststellungsverfahren (das aus Sicht des Verwaltungsgerichts nach derzeitiger Ausgestaltung nur auf eine einzelne Person bezogen ist und nicht etwa ein „Familienverfahren“ betreffend sämtliche Personen, deren Staatsbürgerschaft ebenfalls von der Frage des Bestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft einer bestimmen Person zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig sein könnte, anzusehen ist) in Frage steht, ergebenden Auswirkungen zu ermitteln und zu berücksichtigen sind – eindeutig aus dem Wortlaut der nationalen gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen ist.
5.3.1.6. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben und mangels diesbezüglicher innerstaatlicher höchstgerichtlicher Judikatur ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung primär anhand der sich aus der Judikatur des EuGH ergebenden Kriterien vorzunehmen. Aus den Ausführungen des EuGH in der Rs Tjebbes ergibt sich dazu, dass die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person oder ihrer Familie erfordert, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft, der einen Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden, wobei der EuGH betont, dass im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung keine nur hypothetischen oder potenziellen Folgen zu berücksichtigen sind (EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes, Rz 44).
Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung haben die zur Entscheidung berufenen Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ein allfälliger Verlust des Rechts unionsrechtlich insbesondere mit dem in Art 7 GRC verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens, das in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen, vereinbar ist EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes, Rz 45).
Was die Umstände in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person angeht, die bei der von den zuständigen nationalen Behörden und den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung relevant sein können, so erwähnt der EuGH insbesondere den Umstand, dass die betroffene Person infolge des Verlusts des Unionsbürgerstatus kraft Gesetzes Beschränkungen bei der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgesetzt wäre, gegebenenfalls verbunden mit besonderen Schwierigkeiten, sich weiter in den betreffenden Mitgliedstaat oder einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Mitgliedern ihrer Familie aufrechtzuerhalten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben oder die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dort eine solche Tätigkeit auszuüben EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes, Rz 46).
5.3.2. Zu den zu berücksichtigenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin:
5.3.2.1. Die Beschwerdeführerin, die wiederholt vorgebracht hat, sie befürchte, die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft habe einen Verlust ihres Aufenthaltsrechts in Österreich zur Folge, was mit ihren durch das grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben geschützten Interessen nicht vereinbar wäre, kann vorliegend zweifelsohne gewichtige, unter dem Gesichtspunkt von Art 7 GRC bzw. Art 8 EMRK zu berücksichtigenden Umstände geltend machen:
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich geboren wurde und ihr ganzes Leben, somit über 40 Jahre in Österreich verbracht hat und demensprechend in Österreich sowohl familiär, beruflich und sozial verankert ist, während sie nur zu Besuchszwecken in die Türkei reist, sie weiters unbescholten ist und der Großteil ihrer Familie in Österreich lebt, besteht aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass ein Eingriff in das sowohl durch Art 8 EMRK als auch durch Art 7 GRC geschützte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, wie er durch einen dauerhaften Verlust des Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin bewirkt würde, vorliegend sowohl im Hinblick auf das mit den aufenthaltsrechtlichen gesetzlichen Regelungen verfolgte öffentliche Interesse eines geordneten Fremdenwesens, als auch im Hinblick auf das mit gesetzlichen Regelungen, die bei (Wieder)Erwerb fremder Staatsangehörigkeiten den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft vorsehen, verfolgte Ziel, Doppel- Und mehrfachstaatsbürgerschaften und dadurch allenfalls verursachte Loyalitätskonflikte grundsätzlich möglichst zu vermeiden, ebenso wenig als verhältnismäßig angesehen werden könnte, wie ein dauerhafter Verlust des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin mit dem im BVG Kinderrechte und in Art 24 GRC grundrechtlich verbürgten Recht der jüngsten Tochter der Beschwerdeführern auf Berücksichtigung des Kindeswohles vereinbar wäre.
Wäre somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin infolge der Feststellung, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren hat, auch nicht mehr in Österreich aufhalten dürfte, so fiele die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorliegend jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kann die im Rahmen der im Rahmen eines staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahrens betreffend die Feststellung, ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat, im Hinblick auf Art 7 GRC bzw. Art 8 EMRK durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch nicht deckungsgleich mit jener Verhältnismäßigkeitsprüfung sein, die im Rahmen eines Verfahrens vorzunehmen ist, in dem (– wie dies etwa in Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Fall ist –) das Aufenthaltsrecht als solches in Frage steht.
Vielmehr ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Rahmen der (auch) im Hinblick auf Art 7 GRC bzw. Art 8 EMRK durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die die österreichische Rechtsordnung, insbesondere im AsylG, im FPG und im NAG, eine Reihe an Vorschriften enthält, durch die sichergestellt wird, dass gerade Personen, die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht (mehr) besitzen und allenfalls auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht (mehr) erfüllen, dennoch zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, wenn dies aus Gründen insbesondere des Art 8 EMRK erforderlich ist und dass somit die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keineswegs zwangsläufig bedeutete, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in Österreich aufhältig sein darf.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur besonderen Bedeutung eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt (vgl. zB VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086), der gegebenen, mehr als vierzigjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrer bestehenden familiären, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich besteht vorliegend insbesondere die (aus Sicht des Verwaltungsgerichts vorliegend auch realistische) Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach §§ 54 ff AsylG 2005.
Zwar sind die Behörden bzw. Verwaltungsgerichte, die die ein Aufenthaltsrecht aus Gründen des Art. 8 EMRK sicherstellenden gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen haben, nicht an die durch eine Behörde bzw. ein Gericht, die bzw. das in einem staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahren zu entscheiden hat, geäußerte Auffassung, wonach die Nicht-Gewährung eines Aufenthaltsrechtes an eine bestimmte Person aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich sei, gebunden und ist die Phase, während derer die Betroffenen den Ausgang eines solchen Verfahrens abzuwarten und die gesetzlich geforderten Unterlagen beizubringen haben, zweifellos eine Belastung für die Betroffenen.
Dennoch ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass im Zuge der im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Feststellung, ob jemand die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat, durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben kann, ob aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen ist, dass sich die betroffene Person trotz festgestellten Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterhin in Österreich aufhalten wird dürfen oder nicht, wenngleich eine vollständige inzidente Prüfung, ob (irgend)ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, den Rahmen eines staatsbürgerschaftsrechtlichen Feststellungsverfahrens sprengen würde und auch keine Bindung der über das Aufenthaltsrecht entscheidenden Behörden an die im Feststellungsverfahren zugrunde gelegte Rechtsauffassung der dort entscheidenden Behörden bzw. Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zwar zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes durchlaufen müsste, der Ausgang des Verfahrens zumindest mit einem gewissen Grad an Unsicherheit behaftet ist und dass die Phase bis zur endgültigen Entscheidung über einen entsprechenden Antrag zweifellos eine Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt. Da es aber vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen überaus unwahrscheinlich scheint, dass die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin nicht bedeuten würde, sich nicht mehr in Österreich aufhalten zu dürfen, führt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (bzw. dessen Feststellung) vorliegend weder zu einer besonderen Beeinträchtigung des Privatlebens der Beschwerdeführerin noch zu einer besonderen Beeinträchtigung ihrer familiären Beziehungen zu ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern.
Was das Gewicht betrifft, das den mit der Feststellung des Verlusts der Staatsbürgerschaft verbundenen Beschwerlichkeiten eines Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der Phase der Unsicherheit und des Zuwartens beizumessen ist, so ist festzuhalten, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund der Gesetzeslage vorhersehbar war (zur Bedeutung, die der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen in der höchstgerichtlichen Judikatur beigemessen wird vgl. z.B. VwGH 18.03.2010, 2008/22/0006) und in einer auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten positiven Willenserklärung wurzelt (vgl. zu letzterem auch etwa EGMR 21.5.2013, Fall Fehér und Dolník, Appl. 14.927/12 und 30.415/12, Rz 42), was das Gewicht des im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden privaten Interesses der Beschwerdeführerin verringert.
5.3.2.2. Zum seitens der Beschwerdeführerin gemachten Vorbringen, wonach es ein aus gesellschaftspolitischer Sicht ein „falsches Signal“ wäre, die Beschwerdeführerin, die ihr gesamtes Leben in Österreich gelebt und sich gut integriert habe, auf einen Aufenthaltstitel etwa nach dem Asylgesetz zu verweisen, bzw. wonach sich die Beschwerdeführerin „schlechter behandelt fühlen“ würde, wenn der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festgestellt wird, ist zum einen festzuhalten, dass die vorgebrachte mögliche „Signalwirkung“ aus Sicht des Verwaltungsgericht eine durch dieses nicht zu beurteilende rechtspolitische Frage betrifft. Vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtsordnung ist davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber der weitestgehenden Vermeidung von Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten ein großes Gewicht beimisst, was durch die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte im Rahmen der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch – ungeachtet dessen, dass dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachstaats-angehörigkeiten in anderen Mitgliedstaaten allenfalls ein geringeres Gewicht beigemessen wird – entsprechend zu berücksichtigen ist. Was das die Beschwerdeführerin selbst betreffende Gefühl der Schlechterbehandlung betrifft, so ist dieser jedenfalls zuzugestehen, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft einen Statusverlust mit sich bringt und dass die sich Frage des (Nicht-)Bestehens einer bestimmten Staatsangehörigkeit auch auf die soziale Identität einer Person auswirken kann, was unter gewissen Umständen in den Schutzbereich von Art 8 EMRK (und damit wohl auch in jenen des diesem nachgebildeten Art 7 GRC) fallen kann (vgl. z.B. berites EGMR 11.10.2011, Appl. Nr. 53124/09, Genovese/Malta).
Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft vorgebracht hat, dass sie Österreich, wo sie ihr ganzes Leben verbracht hat, als ihre Heimat ansieht, ist davon auszugehen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (bzw. dessen Feststellung) für die Beschwerdeführerin einen durchaus schwerwiegenden emotionalen und sich auch auf ihre soziale Identität auswirkenden Nachteil darstellt. Das Gewicht, das diesem Nachteil im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung beizumessen ist, wird jedoch zum einen dadurch vermindert, dass die österreichische Rechtsordnung gerade im Fall eines so langjährigen Wohnsitzes in Österreich die Möglichkeit der (Wieder-)Verleihung der Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen vorsieht und dass überdies ausgehend von den getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eigenen Antrages wiedererworben hat und der damit einhergehende Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin somit vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.
5.3.2.3. Da aus den oben ausgeführten Gründen eine realistische Möglichkeit für die Beschwerdeführerin besteht, ein Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihr auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht, ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass es durchaus möglich erscheint, dass sie ihre aktuelle Stelle als Filialleiterin eines Supermarktes entweder verliert oder dass sie diese zumindest vorübergehend bis zur Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels nicht weiter ausüben kann. Jedoch kann vor dem Hintergrund dessen, dass eine realistische Möglichkeit der Erteilung eines eine Erwerbstätigkeit ermöglichenden Aufenthaltstitels besteht, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein dauerhafter Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Teilnahme am Erwerbsleben zu befürchten wäre (vgl. etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0045). Auch setzen weder die aktuell durch die Beschwerdeführerin ausgeübte berufliche Tätigkeit noch die durch diese nach ihren Angaben zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeiten (als selbständige Inhaberin eines Lebensmittelhandels, als unselbständige Reinigungskraft bzw. als Mitarbeiterin in einem „Kebap-Haus“) die österreichische Staatsbürgerschaft voraus. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin für diese hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens mit besonders schwerwiegenden dauerhaften Folgen verbunden wäre.
5.3.2.4. Davon, dass die Beschwerdeführerin durch den ex lege eingetreten Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft staatenlos wäre, ist vorliegend nicht auszugehen, da aus den oben ausgeführten Gründen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin wie im vorliegenden Personenstandsregisterauszug vermerkt, die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben und diese zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, die entsprechend den getroffenen Feststellungen wiedererworbene türkische Staatsangehörigkeit wieder zurückgelegt zu haben.
5.3.2.5. Da das aktive und passive Wahlrecht zu verschiedenen allgemeinen Vertretungskörpern die österreichische Staatsbürgerschaft voraussetzt, bewirkt ein Verlust ebendieser auch den Verlust des Wahlrechts, was eine erhebliche Beschränkung der Möglichkeit der politischen Teilhabe bewirkt. Da die Beschwerdeführerin vorliegend glaubwürdig angegeben hat, in Österreich bereits von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht zu haben, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Verlust der Möglichkeit, von dem die Staatsbürgerschaft voraussetzenden Wahlrecht Gebrauch zu machen, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin aber weder ein die österreichische Staatsbürgerschaft voraussetzendes politisches Amts bekleidet, noch sich aus ihren Angaben bei der mündlichen Verhandlung ein besonderes politisches Interesse oder Engagement ergibt, ist dem Gewicht des Interesses der Beschwerdeführerin, nicht aufgrund der Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft ihr aktives und passives Wahlrecht zu verlieren, jedenfalls kein überdurchschnittlich hohes Gewicht beizumessen.
5.3.2.6. Wenngleich somit durch die Beschwerdeführerin eine Reihe an im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden, mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft (bzw. dessen Feststellung) einhergehenden sie selbst betreffenden Umständen, an deren Vermeidung sie ein privates Interesse hat, geltend gemacht werden kann, so ist diesen privaten Interessen der Beschwerdeführerin vorliegend aus den oben dargelegten Gründen insgesamt kein solches Gewicht beizumessen, dass diese das Gewicht, das dem durch den Gesetzgeber verfolgten, den privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellenden Ziel, Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeiten weitestgehend zu vermeiden, überwiegen würde.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Feststellung des Staatsbürgerschaftsverlustes liegt daher jedenfalls bei einer ausschließlich auf die Beschwerdeführerin selbst abstellenden Betrachtungsweise bei einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände nicht vor.
5.3.2. Zu den zu berücksichtigenden privaten Interessen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin:
5.3.2.1. Aus der Judikatur des EuGH ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausschließlich Umstände zu berücksichtigen sind, die die Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, betreffen, sondern dass auch die Auswirkungen eines allfälligen Verlustes der Staatsbürgerschaft der Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, auf deren Familienangehörige in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen sind (EuGH 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes, Rz 41, Rz 40 unter Verweis auf EuGH 02.03.2010, C-135/08, Rottmann, Rz 55f).
5.3.2.2. Dementsprechend ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Zuge der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen es etwa auf die Familienangehörigen der Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, hätte, wenn die Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, infolge des festgestellten Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr in Österreich aufenthaltsberechtigt wäre oder nicht mehr in Österreich arbeiten dürfte, wobei insbesondere dann, wenn die Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, den Unterhalt seiner Familienangehörigen ausschließlich oder überwiegend bestreitet oder wenn ein – auch dann, wenn die Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, nicht (mehr) aufenthaltsberechtigt wäre – in Österreich lebendes und aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Pflege durch die Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, angewiesen ist, von einem besonders gewichtigen, zu berücksichtigenden Interesse der Familienangehörigen der Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, auszugehen wäre.
5.3.2.3. Umgelegt auf die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zunächst nicht zu sehen, dass und inwiefern die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft auf das Privat- und Familienleben bzw. das berufliche Fortkommen der mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in der Türkei lebenden ältesten Tochter der Beschwerdeführerin solche sich unmittelbar aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergebenden Folgen haben könnte, zumal die familiären Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und deren ältester Tochter selbst bei einem Verlust des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin in Österreich im selben Ausmaß aufrecht erhalten werden könnten wie derzeit.
5.3.2.4. Auch hinsichtlich des volljährigen, nicht mehr mit der Beschwerdeführerin, sondern mit dessen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn wurden keine Umstände vorgebracht und sind solche auch nicht ersichtlich, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass dieser unmittelbar aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin in seinem beruflichen Fortkommen gefährdet wäre und sind auch keine Umstände vorgebracht worden, aufgrund derer angesichts der Möglichkeit regelmäßiger gegenseitiger Besuche und der Aufrechterhaltung des Kontakts via Telefon und Internet selbst bei einem Verlust des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen in einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen einer Mutter und ihrem nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden , erwachsenen, mit dessen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Kind entsprechenden Weise unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert erschiene.
5.3.2.5. Von großem Gewicht wären hingegen die Auswirkungen, die ein allfälliger sich unmittelbar aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ergebender dauerhafter Verlust der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin auf deren in Österreich rechtmäßig niedergelassenen und erwerbstätigen Ehemann und insbesondere auf deren minderjährige jüngste Tochter, die aufgrund ihres Alters, insbesondere aber aufgrund dessen, dass sie aufgrund der noch andauernden Folgen ihrer 2018 aufgetretenen Erkrankung in gewissen Bereichen des alltäglichen Lebens noch immer bisher stets durch die Beschwerdeführerin als deren Mutter geleistete Unterstützung benötigt.
Ausgehend davon, dass die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin auch nach Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin weiterhin in Österreich aufenthaltsberechtig wäre, würde der Verlust des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin auch bei einer auf die grundrechtlich geschützten Interessen der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin abstellenden Betrachtungsweise aus dem Gesichtspunkt der unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls auszulegenden Art 7 GRC und Art 8 EMRK einen auch nicht durch die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaften zu rechtfertigenden, unverhältnismäßigen Eingriff darstellen.
Da jedoch aus den oben angeführten Gründen davon auszugehen ist, dass mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (bzw. dessen Feststellung) nicht zwangsläufig auch der Verlust des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin verbunden wäre, ist zwar im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass für die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin die mit einem allfälligen Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels verbundenen Beschwerlichkeiten bzw. Unsicherheiten aufgrund der noch andauernden Folgen ihrer Erkrankung eine vergleichsweise größere Belastung darstellen, als für ein nicht von der Erkrankung betroffenes Kind im Alter der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin mittlerweile wieder soweit erholt hat, dass sie die Schule besuchen kann und insbesondere dass weiter davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch bei Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zwangsläufig ihr Aufenthaltsrecht in Österreich verliert, womit diese ihre jüngste Tochter weiter unterstützen kann und überdiese auch der Vater der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin sowie weitere Mitglieder der Großfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat, für diese unverhältnismäßige, sich unmittelbar aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergebenen Folgen hätte.
Dies neben soeben den angeführten Umständen insbesondere auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin zwar durch ihre aktuelle Beschäftigung auf Teilzeitbasis zum Familienunterhalt und auch zur Finanzierung von nicht durch die Krankenkasse bezahlten Behandlungen ihrer jüngsten Tochter beiträgt, dass jedoch angesichts dessen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben (im Großhandel) berufstätig ist und die Beschwerdeführerin während der ersten sechs Monate der Erkrankung ihrer Tochter gar nicht gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin, insbesondere deren jüngste Tochter in dem Sinne auf das Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen wäre, dass sie bei Verlust der aktuellen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Situation käme. Darüber hinaus ist aus den oben angeführten Gründen ohnedies nicht davon auszugehen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin mit dem dauerhaften Verlust ihrer Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit – sei es derselben oder zumindest einer vergleichbaren wie jener, der sie derzeit nachgeht – nachzugehen, verbunden ist.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin (bzw. die Feststellung dieses Verlustes) auch für deren Familienangehörigen keine unverhältnismäßigen, sich unmittelbar aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergebenen Folgen ergeben.
5.3.3. Zur Nicht-Berücksichtigung von sich mittelbar für die Familienangehörigen ergebenden Folgen:
5.3.3.1. Die sich für die Familienmitglieder unmittelbar aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Person, deren Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, ergebenden Folgen sind im Zuge der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls zu berücksichtigen. Von solchen sich unmittelbar aus dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Person, deren Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, ergebenden Folgen zu unterscheiden ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Frage, ob und inwiefern der Umstand, dass Familienangehörige (insbesondere Kinder) der Person, deren österreichische Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, bei einer Feststellung, dass die Person, deren Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, zu einem bestimmten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht (mehr) besessen hat bzw. dass deren Staatsbürgerschaft auch nicht iSd EuGH-Judikatur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rückwirkend wiederhergestellt werden muss, auch nicht (mehr) als österreichische Staatsbürger anzusehen wären, bzw. ob und inwiefern die Folgen, die ein sich „mittelbar“ iSv aus einem, aus der Feststellung, dass die Person (Elternteil), dessen Staatsbürgerschaft in Frage steht, zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht (mehr) die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, resultierenden „Verlust“ der österreichischen Staatsbürgerschaft auch der Familienangehörigen hätte, bereits im Rahmen der im Zuge des den Elternteil betreffenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Feststellungsverfahren durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.
5.3.3.2. Dazu ist zunächst anzumerken, dass aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche Personen, deren eigene Staatsbürgerschaft davon abhängt, ob die Person, deren Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, zu einem bestimmten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft (noch) besaß bzw. dass deren Staatsbürgerschaft iSd EuGH-Judikatur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rückwirkend wiederhergestellt wird, Parteistellung im Feststellungsverfahren betreffend die Person, von der Familienangehörige ihre österreichische Staatsbürgerschaft ableiten, zukommt, zumal das Feststellungsverfahren nach der derzeitigen Rechtslage nicht als „Familienverfahren“ ausgestaltet ist und eine andere Betrachtungsweise etwa im Fall von der Behörde nicht bekannt gegebenen bzw. allenfalls selbst den Betroffenen nicht bekannten (Enkel)Kindern, hinsichtlich derer sich allenfalls erst Jahre nach Abschluss eines Verfahrens herausstellen könnte, dass sie als übergangene Parteien anzusehen sind, nicht nur in zu vernachlässigenden Einzelfällen zu auch aus Perspektive der Rechtsicherheit problematischen Konstellationen führen könnte.
5.3.3.3. Vor diesem Hintergrund ist aber aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts schon aus Gründen des Rechtschutzes für die Familienangehörigen davon auszugehen, dass die Frage, ob ein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft etwa für ein (allenfalls bereits erwachsenes) (Enkel-)Kind, das seine Staatsbürgerschaft etwa im Wege der Erstreckung von einem Elternteil erworben hat, mit so gravierenden Nachteilen (etwa dem Verlust einer bereits angetretenen, die österreichische Staatsbürgerschaft voraussetzenden Arbeitsstelle) verbunden wäre, dass die Feststellung, dass dieses Kind die Staatsbürgerschaft (etwa gem. § 29 StbG) ebenso wie sein Elternteil verloren hat, unverhältnismäßig iSd EuGH-Judikatur wäre (womit nach der EuGH Judikatur die österreichische Staatsbürgerschaft des jeweils betreffenden Kindes rückwirkend wieder herzustellen) wäre, grundsätzlich nicht bereits im Zuge der im Rahmen des das Elternteil betreffenden Feststellungsverfahrens vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern Rahmen der in einem das (Enkel-)Kind betreffenden Verfahren durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
Dabei wird nicht verkannt, dass in manchen Konstellation die Feststellung, dass die Person, deren Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, zu einem bestimmten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht (mehr) besessen hat und dass deren Staatsbürgerschaft auch nicht iSd EuGH-Judikatur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rückwirkend wiederhergestellt werden muss, dazu führt, dass deren Familienangehörige zu gar keinen Zeitpunkt Österreicher waren, da sie – entgegen der bisherigen Annahmen der Familienangehörigen und auch der Behörden – die österreichische Staatsbürgerschaft nicht von der Person, deren Staatsbürgerschaft in dem konkreten Verfahren in Frage steht, als (einzigem) österreichischen Elternteil kraft Abstammung erworben haben.
Ob sich aus dem Unionsrecht auch die Verpflichtung ergibt, dass in Fällen, in denen jemand, der bisher ebenso wie die Behörden des Mitgliedstaates davon ausgegangen ist, die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates zu besitzen, während sich infolge eines Feststellungsverfahrens betreffend das Elternteil, von dem diese Staatsbürgerschaft vermeintlich kraft Abstammung abgeleitet wurde, ergibt, dass diese Annahme unzutreffend war, weil etwa das einzige Elternteil, von dem die bislang angenommene Staatsbürgerschaft abgeleitet worden wäre, zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, gar nicht (mehr) in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend durchzuführen ist, dass bei entsprechendem Ergebnis auch „originär“ eine entgegen der bisherigen Annahme der Betroffenen und der Behörden noch nie bestanden habende österreichische Staatsbürgerschaft und damit der Status eines Unionsbürgers herzustellen wäre, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine allenfalls im Zuge eines die betroffenen Familienangehörigen (insbesondere Kinder) betreffenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahren, nicht jedoch bereits in dem das Elternteil betreffenden Feststellungsverfahren, zu klärende Frage.
5.3.3.4. Im vorliegend zu prüfenden Fall wurde die älteste Tochter der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt geboren, der vor dem festgestellten Zeitpunkt des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin liegt. Demgegenüber wurden der volljährige Sohn und die jüngste, noch minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, die beide in Österreich geboren wurden und hier aufgewachsen sind, jeweils zu einem Zeitpunkt geboren, der nach jenem Zeitpunkt liegt, zu dem die Beschwerdeführerin nach den hier zugrunde gelegten Feststellungen ihre österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.
Im Hinblick darauf, dass die Väter dieser beiden Kinder der Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige sind, bedeutet der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin (bzw. die Feststellung, dass dieser Verlust zu einem Zeitpunkt vor deren Geburt eingetreten ist) für diese, dass diese die österreichische Staatsbürgerschaft nicht kraft Abstammung von der Beschwerdeführerin als Mutter erworben haben können und besteht somit – je nach Ergebnis einer allenfalls in einem diese betreffenden Feststellungsverfahren vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung – die Möglichkeit, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführerin bzw. dessen Feststellung für zwei ihrer Kinder zu Folge haben könnte, dass diese ebenfalls – entgegen ihrer eigenen Annahme und der Annahme der österreichischen Behörden – die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Ausgehend von der oben dargelegten Rechtsauffassung, wonach in einem eine bestimmte Person betreffenden Feststellungsverfahren im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zwar die sich unmittelbar aus dem Verlust der Staatsbürgerschaft der Person, deren Staatsbürgerschaft in Frage steht, ergebenden Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben, auf die familiären Bindungen und auf das berufliche Fortkommen der Familienangehörigen zu berücksichtigen sind, nicht jedoch jene Auswirkungen, die sich für die Familienangehörigen daraus ergeben, dass aufgrund der Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft der Person, deren Staatsbürgerschaft in Frage steht, auch davon auszugehen sein könnte, dass die Familienangehörigen dieser Person (abhängig vom Ergebnis einer allenfalls in dem diese betreffenden Feststellungsverfahren durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung) ebenfalls keine österreichischen Staatsbürger (mehr) sind, wird vorliegend im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung aber weder berücksichtigt, dass die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit 14.05.1998 und somit seit einem vor der Geburt ihres Sohnes und ihrer jüngsten Tochter liegenden Zeitpunkt keine österreichische Staatsbürgerin mehr ist, auch – sofern nicht aufgrund einer im Zuge etwa eines Feststellungsverfahrens betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin allenfalls durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung von Gegenteiligem auszugehen wäre – keine österreichischen Staatsbürger sein könnten bzw. dies nie gewesen sein könnten, noch sind unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung Feststellungen dazu zu treffend, welche Auswirkungen eine allfällige Feststellung, dass allenfalls jedenfalls zwei der drei in Österreich geborenen Kinder der Beschwerdeführerin infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin vor deren Geburt nie österreichische Staatsbürger gewesen sind, auf deren Privat- und Familienleben bzw. deren berufliches Fortkommen hätte, da diese Auswirkungen als mittelbare Folge der die Beschwerdeführerin betreffenden Feststellung nach der hier zugrunde gelegten Auffassung des Verwaltungsgerichts erst im Zuge eines allfälligen die Kinder der Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen wären.
5.3.4. Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung:
In einer Gesamtabwägung des Gewichts der aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Zuge der unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin und deren Familienangehörigen einerseits und dem öffentlichen Interesse an der weitestgehenden Vermeidung von Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaften, dem angesichts der zentralen Bedeutung, die ihm durch den österreichischen Gesetzgeber erkennbar beigemessen wird, ein hohes Gewicht zukommt, andererseits, ist die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da das Gewicht der zweifellos berücksichtigungswürdigen Interessen – insbesondere jenem, den Status als österreichische Staatsbürgerin und damit als Unionsbürgerin nicht zu verlieren und nicht die mit einem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels einhergehenden Mühen und Unsicherheiten in Kauf nehmen zu müssen sowie die insbesondere mit der verbleibenden Unsicherheit einhergehende psychische Belastung der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer jüngsten Tochter – dadurch gemindert wird, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin erfolgt ist und der Verlust der Staatsbürgerschaft aufgrund der österreichischen Rechtslage, die auch die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorsieht und im in Frage stehenden Zeitpunkt bereits vorsah, vorhersehbar war und insbesondere weil im vorliegenden Fall mit der Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keineswegs zwangsläufig der Verlust des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin und ihres Rechts, in Österreich erwerbstätig zu sein, einhergeht und auch weder die Fortführung des Familienlebens der Beschwerdeführerin, noch die Entfaltung einer Erwerbstätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin aktuell und bisher entfaltet hat, vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig ist.
Da aus den oben dargelegten Gründen sowohl die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorliegen, die Voraussetzungen des § 27 StbG als erfüllt anzusehen sind und sich der gem. § 27 StBG eingetreten ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (und der damit verbundene Verlust des Status als Unionsbürgerin) bzw. dessen Feststellung vorliegend – unter Zugrundelegung der hier vertretenen Rechtsauffassung dazu, welche Umstände im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (nicht) zu berücksichtigen sind, wobei diesbezüglich die ordentliche Revision zugelassen wird – nicht als unverhältnismäßig erweist, hat die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid im Ergebnis die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft seit 14.05.1998 nicht mehr besitze, zu Recht getroffen und ist die Beschwerde somit spruchgemäß abzuweisen.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts weder aus dem Gesetzwortlaut insbesondere des § 27 Abs. 1 StbG, eindeutig hervorgeht, noch durch die höchstgerichtliche Judikatur abschließend geklärt ist, ob und inwieweit im Rahmen einer unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zum einen inzident zu berücksichtigen ist, wie wahrscheinlich die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung durch die betroffene Person ist und ob und inwieweit zum anderen ob und inwieweit zu berücksichtigen ist, dass allenfalls auch Familienmitglieder der betroffenen Person ihre von dieser abgeleitete österreichische Staatsbürgerschaft „verlieren“ könnten und welche Auswirkungen ein solcher allfälliger Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Familienmitglieder auf deren Privat- und Familienleben bzw. berufliches Fortkommen haben könnte. Da dieser Frage aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht nur für den Einzelfall Bedeutung zukommt, wird die Revision zugelassen.
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